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Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 504/2021 Datum RR-Sitzung: 28. April 2021 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2021.BVD.893 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

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Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 21.04.2021 | Version: 2 | Dok.-Nr.: 226784 | Geschäftsnummer: 2021.BVD.893 1/3

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Regierungsratsbeschluss

RRB Nr.: 504/2021

Datum RR-Sitzung: 28. April 2021

Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2021.BVD.893

Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bern, Ostermundigenstrasse 99, Ersatzstandort für das Amt für Integration und Soziales (AIS), Verpflichtungskredit für Mietzins, Nebenkosten, betriebsspezifische Anpassungen, Ausstattung und Umzug

1. Gegenstand

Per 1. März 2022 sollen an der Ostermundigenstrasse 99 in Bern eine Mietfläche von 1 785 m2 und drei Aussenparkplätze für das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integra- tionsdirektion (GSI) angemietet werden. Die zu bewilligenden wiederkehrenden Ausgaben für den Miet- zins und die Nebenkosten betragen CHF 366 587 pro Jahr. Zudem fallen einmalige Kosten von insge- samt CHF 315 000 an: CHF 180 000 zulasten der GSI für Anpassungen an der ICT-Infrastruktur, den Umzug und die Ausstattung der neuen Büroräumlichkeiten und CHF 135 000 zulasten der BVD für vom Vermieter nicht übernommene Kosten für Glas- anstatt Gipstrennwände.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Sozialhilfegesetz vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1)

‒ Integrationsgesetz vom 25. März 2013 (IntG; BSG 124.1)

‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrs- direktion, (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14

‒ Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0), Art. 42 ff.

‒ Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1), Art. 136 ff.

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

3.1 Mietzins- und Nebenkosten (wiederkehrende Ausgaben)

Preisstand: der Nettomietzins basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns (Stand 1. März 2021, Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).

Der Mietzins kann ab dem 1. Januar 2023 einmal jährlich dem aktuellen Landesindex angepasst werden.

Der Mietzins ist zu 80 % indexiert.

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Mietzins inkl. MWST CHF 321 974

Nebenkosten CHF 44 613

Jährliche Gesamtkosten für die Anmiete CHF 366 587

Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss

Art. 147 Abs. 3 FLV CHF 366 587

Beim Mietzins handelt es sich um wiederkehrende, neue Ausgaben gemäss Art. 47 und 48 Abs. 1 FLG.

3.2 Betriebsspezifische Anpassungen, Ausstattung und Umzug (einmalige Ausgaben) Für betriebsspezifische Anpassungen fallen die folgenden einmaligen Ausgaben an. Die Ausgaben der GSI laufen über die Erfolgsrechnung.

Gesamtkosten CHF 315 000

davon

Glastrennwände (zulasten BVD) CHF 135 000

ICT-Infrastruktur- und Mobiliarkosten (zulasten GSI) CHF 120 000

Umzug (zulasten GSI) CHF 60 000

Total CHF 315 000

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 46 und 48 Abs. 1 FLG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 151 FLV).

3.3 Zu bewilligenden Ausgaben und massgebende Kreditsumme

a) wiederkehrende Ausgaben CHF 366 587

b) einmalige Ausgaben CHF 315 000

Gemäss Art. 147 Abs. 3 FLV sind die wiederkehrenden Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs. Somit ist vorliegend der Grosse Rat zuständig.

Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten ge- mäss Art. 54 Abs. 3 FLG und Art. 151 FLV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassun- gen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mit- bewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

4.1 Mietzins und Nebenkosten

Produktgruppe: 09.15.9100 Immobilienmanagement

Der Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 FLG, der mit monatlichen Zahlungen ab dem 1. März 2022 ab- gelöst wird, ist in der Finanzplanung der BVD enthalten. Die Zahlungen erfolgen über die Konten 316000 und 312000.

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4.2 Betriebsspezifische Anpassungen, Umzug Mobiliar und ICT-Verkabelung

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 FLG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Finanzplan der BVD vorgesehen sind und durch die GSI für den Voranschlag 2022 beantragt werden:

Produktgruppe: 09.15.9100 Immobilienmanagement

Konto Bezeichnung Jahr

504700 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2022 CHF 135 000

Total CHF 135 000

Produktgruppe: 04.01.9185 Führungsunterstützung, rechtliche weitere Dienstleitungen Kreis 19006 (GS/KAPA/RA).

Konto Bezeichnung Jahr

311000 Büromobiliar- und Geräte 2022 CHF 70 000

311300 Hardware (ICT Verkabelung) 2022 CHF 50 000

313000 Dienstleitungen Dritter (Umzüge) 2022 CHF 60 000

Total CHF 180 000

5. Befristung

Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben wird auf eine Dauer von zehn Jahren, bis zum 29. Februar 2032 befristet.

6. Angaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungs- dauer und zu den Abschreibungen

Die Angaben befinden sich in der Beilage "Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung".

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler

‒ Grosser Rat

Referenzen

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