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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über dieGewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richterdes Bundes

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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die

Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

JubVÄndV 4

Ausfertigungsdatum: 13.03.1990 Vollzitat:

"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 486), die durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 5.

Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 5.2.2009 I 160 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 22. 3.1990 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 80b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Art 1   - Art 2   - Art 3  

Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt auf Antrag.

Art 4 (weggefallen) -

Art 5  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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