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Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung vonJubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

JubVAnO

Ausfertigungsdatum: 07.09.1978 Vollzitat:

"Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 7. September 1978 (BAnz. 1978 Nr. 176)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19. 9.1978 +++) 1.  

(1) Auf Grund des § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz und des § 9 der Verordnung über die Gewährung von

Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410) übertrage ich

   dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe,

dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin, dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs in München, dem Präsidenten des Bundespatentgerichts in München, dem Präsidenten des Deutschen Patentamts in München, dem Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts in Frankfurt

 die Ausübung der Befugnis zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendungen je für seinen Geschäftsbereich.

(2)

a)   Für Richter der Bundesjustizverwaltung, die zu einer anderen Behörde abgeordnet sind, ist der

Präsident des Gerichts zuständig, bei dem ihnen ihr Richteramt übertragen ist, nicht aber der Leiter der Beschäftigungsbehörde;

 b)   für Beamte der Bundesjustizverwaltung, die zu Richtern kraft Auftrags ernannt sind, ist der Präsident des Gerichts zuständig, bei dem ihnen als Richter kraft Auftrags die Wahrnehmung ihres Richteramts übertragen worden ist;

 c)   für Beamte der Bundesjustizverwaltung, die zu einer anderen Behörde abgeordnet sind, ist der Leiter der Behörde zuständig, bei der ihnen ihr Amt als Beamter übertragen ist.

 

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir eine Ausnahmeregelung vor.

(4) Den Präsidenten der in Absatz 1 genannten Behörden und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden die Zuwendungen von mir gewährt.

2.  

Zur Entscheidung über die Versagung der Zuwendungen gegenüber den in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufenen Richtern der Bundesjustizverwaltung und gegenüber solchen Bundesjustizbeamten, zu deren

Ernennung die Behördenleiter nicht zuständig sind, bedarf es meiner vorherigen Zustimmung. Entsprechendes gilt für die zur Bundesjustizverwaltung abgeordneten Beamten und Richter anderer Dienstherren, die nach ihren Besoldungsgruppen jenen Beamten des Bundes vergleichbar sind, zu deren Ernennung die genannten Behördenleiter nicht zuständig sind.

3.  

-

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Schlußformel  

Der Bundesminister der Justiz

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