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Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen anBeamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Jubiläumsverordnung - TelekomJubV)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom- Jubiläumsverordnung - TelekomJubV)

TelekomJubV

Ausfertigungsdatum: 21.06.2005 Vollzitat:

"Telekom-Jubiläumsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1791), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.

Oktober 2015 (BGBl. I S. 1685) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 12.10.2015 I 1685 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29. 6.2005 +++)

Kurzüberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 12.10.2015 I 1685 mWv 21.10.2015 Eingangsformel  

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG:

§ 1 Geltungsbereich

Ergänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2.

Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.

§ 2 Jubiläumszuwendung

(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von

Sachbezügen oder von anderen Vergünstigungen wählen, die die Deutsche Telekom AG auch für ihre

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund von Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder von Tarifverträgen aus gleichem Anlass bereitstellt. Die Beamtinnen und Beamten sind spätestens zwei Monate vor dem Tag des Dienstjubiläums über das Angebot zu informieren.

(2) Üben die Beamtinnen und Beamten ihr Wahlrecht bis vier Wochen vor dem Jubiläumstag nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahlrecht, gilt § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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