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Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und dieGewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der DeutschenTelekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung - TelekomBATZV)

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Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die

Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Telekom- Beamtenaltersteilzeitverordnung - TelekomBATZV)

TelekomBATZV

Ausfertigungsdatum: 21.03.2013 Vollzitat:

"Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2020 (BGBl. I S. 1987) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.9.2020 I 1987 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) angefügt und § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG:

§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit

(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit auch bewilligt werden, wenn

1.   sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,

 2.   sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

 3.   die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2025 beginnt und sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie

 4.   betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der

Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberücksichtigt.

(3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des

Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

§ 2 Telekom-Altersteilzeitzuschlag

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht

ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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