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*)Mit„!“ sind die Tagesordnungspunkte gekennzeichnet, die auf Initiativen Sachsen-Anhalts zurückgehen oder bei denen ein besonderer Bezug zu Sachsen-Anhalt bzw. zu den neuen Ländern dargestellt ist.

10117 Berlin

Telefon-Nummer: (0 30) 24 34 58 -20 oder -84

Berlin, den 24. Oktober 2017

E r l ä u t e r u n g e n

zur 961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

! TOP 3 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegen-

schaftspolitik des Bundes Seite 3

! TOP 4 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von

Heimkindern Seite 6

TOP 5a Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüter- fernverkehrsnetzförderungsgesetzes (

SGFFG

-

Änderungs

-

gesetz) Seite 9

TOP 5b Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das

Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) Seite 9

TOP 6 Sozialbericht 2017 Seite 13

(2)

! TOP 7 Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen

für die Jahre 2015 bis 2018 (26. Subventionsbericht) Seite 16

! TOP 16 Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Aus-

bildung Seite 19

! TOP 19a Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmo-

toranlagen Seite 21

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TOP 3: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes

- BR-Drucksache 557/17 -

Einspruchsgesetz

Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg und Bremen sollen zwei Gesetze geändert werden:

Artikel 1 enthält die Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG): In § 1 Absatz 1 Satz 5 BImAG, wonach die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das Ziel hat, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kauf- männischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern, soll der Begriff „wirtschaftlich“ durch die Wörter „nach Maßgabe der Bundeshaushalts- ordnung“ ersetzt werden.

Artikel 2 sieht die Änderung der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vor: Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 BHO dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können gemäß Satz 2 im Haushaltsplan zugelassen werden. Satz 2 soll entsprechend dem Gesetzesantrag zukünftig wie folgt lauten: „Ausnahmen können durch Rechtsvorschriften oder im Haushaltsplan zugelassen werden.“ Außerdem soll in § 64 BHO ein neuer Absatz 3a eingefügt werden: „Grundstücke, die zur Erfüllung von Fach- und Verwaltungszwecken – insbesondere für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus – von Ländern, Kommunen und privatrechtlichen Gesell- schaften sowie Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen Länder oder Kommunen mehrheitlich beteiligt sind, benötigt werden, sollen ohne Durchführung eines Bieterverfahrens zu einem Wert, der die geplante Nutzung des Grundstücks berücksichtigt, veräußert werden.“

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Nach der Problembeschreibung im Gesetzesantrag bleibt der Bedarf an neuen Wohnungen – insbesondere in Ballungsgebieten – absehbar hoch und erfordert ein gemeinsames Handeln von Bund, Ländern und Kommunen. Laut der dort aufgeführten Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage zum Thema „Sozialer Wohnungsbau in Deutschland – Entwicklung, Bestand, Perspektive“ vom 08.03.2017 prognostizierten verschiedene Institute, dass in den kommenden Jahren bundesweit insgesamt über 1 Million Wohnungen benötigt würden, ein großer Teil davon im preisgünstigen Segment. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten gebe es ein hohes Defizit an Sozialwohnungen wie auch generell an bezahlbarem Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen.1 Der Wettbewerb um knappes Bauland und die damit verbundenen Preissteigerungen von Grundstücken bremsten jedoch den Bau bezahlbarer Wohnungen in wachsenden Städten. Leidtragende seien oftmals die im günstigen Mietwohnungsbau tätigen Unternehmen, die z. B. nicht in Konkurrenz mit den im freifinanzierten, höherwertigen Wohnungs- bau engagierten Projektentwicklern und Bauträgern treten könnten. Durch eine Verbesserung der Rechtslage könne sichergestellt werden, dass die Grundstücks- und Immobilien-bestände des

1 Zur BT-Drucksache 18/11403:http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811403.pdf

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Bundes dauerhaft dem Gemeinwohl dienen, auch wenn sie nicht mehr für unmittelbare Zwecke der Bundesverwaltung benötigt würden.

Zur gegenwärtigen Rechtslage ist auf den im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 in Kapitel 6004 (Bundesimmobilienangelegenheiten) bei Titel 121 01 (Abführung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) aufgenommenen Haushaltsvermerk 60.3 hinzuweisen: Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an Gebiets- körperschaften sowie privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, entbehrliche Grundstücke, die unmittelbar aus militärischer Vornutzung stammen und zu militärischen Zwecken genutzt wurden (Konversionsgrundstücke), im Rahmen des Erstzugriffs (ohne Bieterverfahren) unterhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes abgeben kann. Über Konversionsgrundstücke hinaus kann die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus auch weitere entbehrliche Grundstücke unterhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes abgeben.

Kaufangebote Dritter bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt. Einzelheiten werden durch die Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Konversions- grundstücken unmittelbar bzw. in entsprechender Anwendung geregelt. Das Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den Verkehrswert von Konversionsgrundstücken ist auf einen Betrag von 100 Millionen Euro beschränkt. Der Gewährungszeitraum ist auf sechs Jahre, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, begrenzt. Die verbilligte Abgabe für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus für weitere entbehrliche Grundstücke gilt ausschließlich für Veräußerungsfälle, die am 24.09.2015 noch nicht notariell beurkundet waren.

Ferner gibt es zu dem genannten Titel 121 01 folgende Erläuterung: Es ist zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an Gebietskörperschaften sowie privatrechtliche Gesell- schaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, die in deren Gebiet gelegenen entbehrlichen Grundstücke zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfahren veräußert (Direktverkauf), wenn der Grundstückserwerb unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Gebiets- körperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf Grundlage der jeweiligen Kommunal- verfassung/Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt. Kaufangebote Dritter bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens regelt die Bundesanstalt für Immo- bilienaufgaben unter Beachtung des Beschlusses des Haushaltsausschusses vom 21.03.2012.

Zur Lage in Sachsen-Anhalt lässt sich dem vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr im Oktober 2016 herausgegebenen „Bericht zur Stadtentwicklung und zum Stadtumbau Ost sowie zur Mieten- und Wohnungsentwicklung in Sachsen-Anhalt – Berichtsjahre 2014-2015 –“2 Folgendes entnehmen: Der Wohnungsmarkt im Land war in 2014/2015 weiterhin entspannt. Der hohe Leerstand belegt nach wie vor einen beträchtlichen Wohnungsüberhang (Bericht Seite 17).

Angesichts der positiven Entwicklung bei der Zahl der Wohnungen, dem Rückgang der Abriss- zahlen und dem anhaltenden Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern warnen Experten vor einem zunehmenden Wohnungsleerstand bis 2030. Dieser wird durch die sinkende Bevölkerungs- zahl und der damit verbundenen sinkenden Anzahl der Haushalte bedingt sein. Selbst bei einer angenommenen moderaten Zuwanderung wird gemäß 6. Regionalisierter Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt vom Juli 2016 die Bevölkerung im Land bis 2030 um 245.000 Einwohner auf 1,990 Millionen Einwohner zurückgehen. Dabei wird der Bevölkerungs- rückgang vor allem in den Landkreisen mit -14,7 % zu Buche schlagen. In den kreisfreien Städten

2 Zum Bericht:

https://mlv.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLV/MLV/PDF/Aktuelles/SMW- Bericht_2014-2015_web.pdf

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Halle (Saale) und Magdeburg wird gemäß Prognose die Bevölkerung minimal um 0,5 % ansteigen.

Der Leerstand wird sich folglich vor allem in den ländlichen Regionen und in Stadtrandsiedlungen niederschlagen (Bericht Seite 82).

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den unveränderten Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

DerAusschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnungempfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Insbesondere soll demnach der im Gesetzesantrag enthaltene neue § 64 Absatz 3a BHO anders gefasst werden, um ihn auf den sozialen Wohnungsbau zu konzentrieren und um mögliche beihilfe- und wettbewerbsrechtliche Probleme zu lösen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat über die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag – ggf.

nach Maßgabe von Änderungen – zu befinden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Liedtke [Telefon-Nummer (0 30) 24 34

58 40].

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TOP 4: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Reha- bilitierungsgesetzes – Verbesserung der Lage von Heimkindern

- BR-Drucksache 642/17 -

Zustimmungsgesetz

Inhalt der Vorlage

Mit dem von den Freistaaten Sachsen und Thüringen vorgesehenen Gesetz soll eine Verbesserung der Rehabilitierung von Betroffenen erreicht werden, die als Kinder, deren Eltern in der DDR aus politischen Gründen in Haft waren und die in der DDR deshalb in einem Heim untergebracht waren.

Dazu schlagen die Antrag stellenden Länder vor, im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz die Voraussetzung für die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens um die widerlegbare Vermutung zu ergänzen, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen vollstreckt wurden, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind. Ist über einen solchen Antrag vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes rechtskräftig entschieden worden, soll nun ein Antrag zulässig sein, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag unter Berücksichtigung der neuen Voraussetzung Erfolg gehabt hätte. Darüber hinaus soll die Antragsfrist um zehn Jahre bis 31.12.2029 verlängert werden.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Nach geltender Rechtslage müssen Betroffene für ihre Rehabilitierung nachweisen, dass ihre Heimunterbringung zumindest auch darauf abzielte, eine politisch intendierte Benachteiligung herbeizuführen. Um die Heimunterbringung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren, reicht es bislang nicht aus, den bloßen Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten politisch motivierten Verfolgung nachzuweisen. Den derzeit erforderlichen Nachweis zu erbringen, ist regelmäßig für die Betroffenen nicht möglich, weil oft Akten unvollständig sind oder vernichtet wurden.

Die eingerichtete Länderarbeitsgruppe geht von hochgerechnet rund 200 anspruchsberechtigten Personen bundesweit aus. Nach ihren Berechnungen ergäbe sich eine einmalig zu gewährende Kapitalentschädigung bundesweit von rund 2,2 Millionen Euro; für die Opferrente rechnen sie mit einem Gesamtaufwand von 360.000 Euro. Auf den Bund entfallen 65 % der Ausgaben, die auf Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz entstehen; 35 % tragen die Länder.

In der 953. Sitzung des Bundesrates am 10.02.2017 wurde bereits die Einbringung eines größtenteils textidentischen Gesetzentwurfs der Länder Thüringen, Berlin und Sachsen beim Deutschen Bundestag beschlossen [BR-Drucksache 744/16 (Beschluss)]. Da dieser im 18.

Deutschen Bundestag nicht beraten wurde, unterfiel er durch Ablauf der 18. Wahlperiode der

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Diskontinuität. Die Länder Sachsen und Thüringen haben den Gesetzesantrag in leicht geänderter Fassung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.3

Bereits auf ihrer Konferenz am 01./02.06.2016 haben die Justizminister der Länder ihre einheitliche Auffassung zur derzeitigen unbefriedigenden Situation für die Betroffenen bekundet, wie sie durch den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 25.03.2015 (Az. 4 StR 525/13) entstanden ist. Sie haben sich dafür ausgesprochen, das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz dahingehend zu ändern, dass ehemalige Heimkinder auch dann rehabilitiert werden können, wenn die Anordnung ihrer Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil die Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren.

Durch den Bund und die ostdeutschen Länder wurde 2012 ein Fonds „Heimerziehung in der DDR“

errichtet. Daraus können ehemalige Heimkinder, denen Unrecht widerfahren ist, Unterstützung und Beratung erhalten. Sachsen-Anhalt wird bis 2018 voraussichtlich rund 26,7 Millionen Euro beitragen. Eine individuelle Beratung erfolgt in Sachsen-Anhalt über eine Beratungsstelle.4

Der Bericht zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, der im Kontext der Umsetzung des Abschlussberichts des „Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ auf Basis der Beschlüsse der Konferenz der Jugendminister der Länder vom 27.05.2011 sowie des Deutschen Bundestages vom 07.07.20115 durch ein Arbeitsgremium – die so genannte Lenkungsgruppe – entstanden ist, bildet eine wichtige Grundlage für Hilfsangebote.6

In diesem Zusammenhang wird auf eine Fotoausstellung „Vergangenheit bewältigen“ hingewiesen.

Sie wird durch den Fond für Heimkinder der DDR, Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter der Schirmherrschaft der Anlauf- und Beratungsstelle Magdeburg gefördert, In ihr nutzen ehemalige Heimkinder aus drei Jahrzehnten das gemeinsame Hobby Fotografie zur Aufarbeitung ihrer Erlebnisse. Diese Wanderausstellung ist seit Januar 2017 in verschiedenen Stationen in Deutschland unterwegs, zuletzt wurde sie in Sachsen-Anhalt am 05.10.2017 in der Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt in Brüssel eröffnet. Ab 20.10. bis 24.11.2017 ist die Ausstellung in der Kreisverwaltung Potsdam-Mittelmark zu besichtigen. Danach sind weitere Ausstellungsorte u. a. in Dresden und Cottbus in Vorbereitung.7

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend sowie der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, den unveränderten Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat die Einbringung des Gesetzentwurfs mit folgenden Änderungen: Wegen der vorgesehenen Verlängerung der

3 Zum BR-Plenarprotokoll der 960. BR-Sitzung am 22.09.2017 (dort TOP 59):

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/plenarprotokolle/2017/Plenarprotokoll- 960.pdf?__blob=publicationFile&v=2

4 Weiterführende Informationen:

http://www.ms.sachsen-anhalt.de/themen/familie/kinder-und- jugendliche/heimkinderfonds/?&q=Heimkinderfonds

5 Siehe BT-Drucksachen 17/6143, 17/6500 und BT-Plenarprotokoll 17/120 Seite 14019C bis 14027D.

6 Zum Bericht:http://www.fonds-heimerziehung.de/fileadmin/user_upload/dokumente/bericht_web.pdf

7 Zur Homepage der Ausstellung:https://www.heimkinder-der-ddr.de

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Antragsfrist um zehn Jahre sind auch die Ausschlussfristen in § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 25 Absatz 2 Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu verlängern, damit auch die (an die vorherige Rehabilitierung anknüpfende) Kapitalentschädigung bis Ende 2029 beantragt werden kann. Außerdem sollte vermieden werden, dass die gemäß § 64a Absatz 1 des Bundeszentral- registergesetzes gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der DDR nach dem 31.12.2020 vernichtet werden. Dies sieht die derzeitige Regelung des § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vor. Die genannten Eintragungen und Eintragungsunterlagen werden jedoch für die Durchführung der Rehabilitierungsverfahren benötigt; sie sollen daher erst nach dem 31.12.2030 vernichtet werden dürfen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat über die Einbringung des Gesetzentwurfs – ggf. nach Maßgabe von Änderungen – beim Deutschen Bundestag zu entscheiden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Wiese [Telefon-Nummer (0 30) 24 34 58

84].

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TOP 5a: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernver- kehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)

- BR-Drucksache 643/17 -

Zustimmungsgesetz

TOP 5b: Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienen wege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrs- netzförderungsgesetz (SGFFG)

- BR-Drucksache 644/17 -

Inhalt der Vorlagen

Zu TOP 5a:

Die bisherigen Erfahrungen mit der Förderung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförde- rungsgesetz (SGFFG) haben die Notwendigkeit offenbart, die Förderbedingungen des Gesetzes anzupassen. Der Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen greift dabei sowohl Forderungen der Branche als auch Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes durch das Statistische Bundesamt vom Mai 2015 auf. Im Einzelnen umfasst der Gesetzentwurf folgende Schwerpunkte:

 Erhöhung der Förderquote auf mindestens 75 % der zuwendungsfähigen Investitionen in

§ 2 Absatz 1 SGFFG,

 Anerkennung von Planungskosten in Höhe von bis zu 18 % der Baukosten in § 2 Absatz 1 Satz 3 SGFFG,

 Ausdehnung der Fördertatbestände auf Neu- und Ausbau in § 2 Absatz 1 Satz 4 SGFFG,

 Vorziehung des Antragsschlusses auf den 31.10. des Vorjahres in § 3 Absatz 2 Satz 1 SGFFG,

 Änderung des Priorisierungsverfahrens in § 3 Absatz 2 Satz 2 SGFFG.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zu TOP 5b:

Mit der vorliegenden Entschließung des Landes Niedersachsen sollen u. a. durch den Bundesrat neben den im o. g. Gesetzentwurf aufgegriffenen Änderungsvorschlägen zusätzlich folgende Aspekte im Vollzug des SGFFG aufgezeigt werden, die einer Änderung bedürfen:

 Dauerhafte Aufstockung der im Bundeshaushalt bereitgestellten Fördermittel von bisher 25 Millionen Euro pro Jahr,

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 Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis des Eisenbahn-Bundesamtes als Bewilli- gungsbehörde hinsichtlich der Sicherung von Erstattungsansprüchen ausschließlich durch Bankbürgschaften.

Ergänzende Informationen

Zu TOP 5a:

Zu den einzelnen Schwerpunkten:

Der bisherige Fördersatz von 50 % in § 2 Absatz 1 Satz 1 SGFFG entfaltet keinen ausreichenden Investitionsanreiz. Ein Eigenanteil von 50 % ist von den Betreibern der überwiegend im Schienen- güterverkehr genutzten Eisenbahninfrastrukturen aufgrund ihrer finanziellen Situation oftmals nicht aufzubringen. Für die Förderung von Verkehrswegen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, war nach dem ehemaligen Gemeindeverkehrs- finanzierungsgesetz generell ein Fördersatz von bis zu 75 % vorgesehen. Dieser Fördersatz soll künftig auch für die Projekte nach dem SGFFG gelten.

Bei den Bauvorhaben der Eisenbahnen des Bundes gewährt der Bund der bundeseigenen DB Netz AG bei Bedarfsplanvorhaben nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz eine Planungs- kostenpauschale in Höhe von 18 % der Baukosten. Die bestehende Ungleichbehandlung der nicht bundeseigenen Eisenbahnen soll aufgehoben werden. Daher wird die Kappungsgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten auf 18 % der Baukosten angehoben.

Obwohl das Bundesschienenwegeausbaugesetz in Teilen Vorbild für das SGFFG war, sind der Aus- und Neubau von Eisenbahnanlagen nach diesem Gesetz nicht förderfähig. Vielmehr kann nach dem SGFFG bisher nur der Ersatz abgängiger Anlagen gefördert werden. Die beabsichtigte Ausweitung der Fördertatbestände auf Aus- und Neubau von Eisenbahninfrastruktur schafft die vom Bundesgesetzgeber mit dem SGFFG intendierten zusätzlichen Netzkapazitäten und steigert die Verfügbarkeit des Gesamtnetzes.

Bei der bisher in § 3 Absatz 2 Satz 1 SGFFG festgeschriebenen Antragsfrist bis zum 01.02. des Realisierungsjahres ist der zur Verfügung stehende Zeitraum in der Regel zu kurz, um die Vorhaben noch rechtzeitig vor Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres bewilligen, ausschreiben, vergeben und umsetzen zu können. Insbesondere durch Priorisierungsverfahren nach § 3 Absatz 2 SGFFG entsteht zusätzlicher Zeitdruck. Die Antragsfrist soll daher auf das der Umsetzung vorhergehende Haushaltsjahr vorgezogen werden, um der Bewilligungsbehörde zeitlich eine ausreichende Prüfung der Anträge zu ermöglichen und die Planbarkeit der Vorhaben für die Antragsteller zu verbessern.

Aufgrund der in § 3 Absatz 2 SGFFG festgelegten Priorisierung nach dem Barwertverfahren haben derzeit Brückenvorhaben keine Förderchance, wenn die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht für alle Vorhaben ausreichen. Damit wird eine zielgerichtete Ertüchtigung des Infrastrukturbestandes erschwert. Das geregelte Priorisierungsverfahren wird daher entsprechend der Notwendigkeiten so fortentwickelt, dass Brückenbauvorhaben und Projekte an anderen Ingenieurbauwerken auch dann eine Realisierungschance haben, wenn die verfügbaren Fördermittel nicht für alle beantragten Vorhaben ausreichen. Damit soll auch der Schlüsselfunktion entsprechender Bauwerke für die Befahrbarkeit von Schienenwegen Rechnung getragen werden.

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Zu TOP 5b:

Mit der erstmaligen Förderung der Eisenbahninfrastrukturen der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen durch den Bund nach dem SGFFG verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, die Eisenbahn als besonders umweltfreundliches Verkehrsmittel in die Lage zu versetzen, eine führende Rolle bei der Bewältigung der ständig wachsenden Nachfrage nach Güterfernverkehrs- leistungen zu übernehmen. Die Bundesförderung soll Redundanzen und zusätzliche Kapazitäten für den Schienengüterfernverkehr schaffen und so den Verkehrsnutzen der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes erhöhen.

Diese Ziele – insbesondere eine höhere Verfügbarkeit und zusätzliche Kapazitäten – können nur erreicht werden, wenn künftig auch der Neu- und Ausbau von Bahnanlagen der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen gefördert wird. Der Gesetzentwurf in BR-Drucksache 643/17 dient u. a. dem Zweck, diese Ausweitung der Fördertatbestände zu erreichen.

Darüber hinaus hat sich die vom Eisenbahn-Bundesamt als Bewilligungsbehörde geübte Praxis, etwaige Rückforderungsansprüche des Bundes zwingend durch Bankbürgschaften zu sichern, obwohl dies gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 SGFFG nur eine Option ist, für die Zuwendungsempfänger als problematisch erwiesen. So verursachen diese Bankbürgschaften erhebliche zusätzliche Kosten. Darüber hinaus muss die Bürgschaft bis zur abschließenden Prüfung des Verwendungs- nachweises aufrechterhalten werden, was sich ggf. hinziehen kann. Mehreren Unternehmen wurden bereits neue Bürgschaften durch die sicherungsgebenden Banken unter Hinweis auf die bereits bestehenden Bürgschaften aus den Vorjahren verweigert. Daher erhebt auch der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. als Interessenvertreter der nicht bundeseigenen Eisen- bahnen die Forderung, künftig eine andere Art der Besicherung vorzusehen. Dafür böte sich z. B.

eine auf den Liegenschaften der nicht bundeseigenen Eisenbahnen lastende dingliche Sicherung der Rückzahlungsansprüche des Bundes an.

Zum Verfahren im Bundesrat

Zu TOP 5a:

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag nach Maßgabe von Änderungen. In den Maßgaben wird klargestellt, dass Aus- und Neubaumaßnahmen den Ersatzmaßnahmen gleich zu stellen und dass Schienenwege in Serviceeinrichtungen eindeutig in die Förderung von Aus- und Neubaumaßnahmen einzubeziehen sind. Ferner soll für Investitionen eine entsprechende Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2018 gelten.

DerAusschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitempfiehlt dem Bundesrat hingegen, den unveränderten Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat über die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag – ggf.

nach Maßgabe von Änderungen – zu befinden.

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Zu TOP 5b:

Der federführende Verkehrsausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitempfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Der Bundesrat hat über das Fassen der Entschließung zu entscheiden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Schneider [Telefon-Nummer (0 30) 24

34 58 21].

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TOP 6: Sozialbericht 2017

- BR-Drucksache 593/17

8

-

Inhalt der Vorlage

Seit Ende 1960 legt die Bundesregierung Sozialberichte vor, seit der zweiten Hälfte der 1980er Jahre in der bis heute erfolgten Form einmal pro Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Im jeweiligen Bericht werden Umfang und Bedeutung sozialstaatlicher Leistungen sowie die in den einzelnen Feldern der Sozialpolitik ergriffenen Reformen im jeweiligen Berichtszeitraum dokumentiert.

Im aktuell vorliegenden Bericht geht die Bundesregierung in der Einleitung u. a. davon aus, dass der Sozialstaat sich als belastbar und flexibel bewiesen hat - immer dann, wenn es darum ging, auf soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen angemessene Antworten zu finden und es für die Zukunft darauf ankommen wird, die bewährten Prinzipien des Sozialstaats – Absicherung von individuellen Lebensrisiken, Organisation von Solidarität sowie Eröffnung von Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe für alle – aufrecht zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Teil A gibt dabei einen umfassenden Überblick über Maßnahmen und Vorhaben. Im einleitenden Kapitel verweist die Bundesregierung auf die in der 18. Wahlperiode umgesetzten Koalitions- vorhaben, die solide gesamtwirtschaftliche und sich auch am Arbeitsmarkt spiegelnde Entwicklung sowie die durch demografischen Wandel, Globalisierung, Digitalisierung und Wertewandel geprägten Rahmenbedingungen der letzten Jahre, aber auch auf die spezifischen Heraus- forderungen durch die hohe Zahl der insbesondere im Herbst 2015 in Deutschland in großer Zahl angekommenen Flüchtlinge.

Die weiteren Kapitel des Teils A widmen sich folgenden Schwerpunkten bzw. Handlungsfeldern, zu denen jeweils Ziele und Aufgaben benannt, die Ausgangslage sowie die wichtigsten Befunde skizziert und ein tabellarischer Überblick zu Projekten bzw. Maßnahmen gegeben wird:

 Mindestlohn, Leiharbeit, Werkverträge, Arbeitsschutz,

 Arbeitsmarkt- und Ausbildungspolitik,

 Soziale Inklusion: Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe,

 Migration und Integration,

 Alterssicherung,

 Gesundheit, Prävention, Rehabilitation,

 Pflege,

 Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,

 Kinder- und Jugendpolitik sowie Familien-, Senioren- und Engagementpolitik,

8 Zum vollständigen Bericht (BT-Drucksache 18/13260):http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/132/1813260.pdf

(14)

 Gleichstellungspolitik,

 Unfallversicherung, landwirtschaftliche Sozialversicherung, Künstlersozialversicherung, Sozialhilfe und soziale Entschädigung als weitere Bereiche der sozialen Sicherung, aber auch der Sozialgerichtsbarkeit sowie sozialen Aspekten der Steuer- und Finanzpolitik sowie der Städtebau- und Wohnungspolitik,

 Europäische sowie internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik.

Teil B informiert über das Sozialbudget 2016, konkret über Umfang, Struktur, Funktionen und Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Zweige der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland und betrachtet diese auch im europäischen Vergleich. Abweichend von der jährlichen, tabellarischen Berichterstattung erfolgt im Sozialbericht eine ausführliche Beschreibung zum Sozialbudget, die durch eine Vorausschau auf mittelfristige Entwicklungen bei den Sozialleistungen ergänzt wird. Bei den Modellrechnungen werden auch absehbare demo- graphische Entwicklungen berücksichtigt.

Ergänzende Informationen

Individualvertragliche Aufwendungen zur Absicherung sozialer Risiken (z. B. kapitalbildende Lebensversicherungen oder private Unfallversicherungen) gehen in die Betrachtungen und Modell- rechnungen des vorliegenden Berichts nicht ein.

Gleichwohl kommt an verschiedenen Stellen im Bericht zum Ausdruck, dass es neben den Aufwendungen zur Sozialversicherung auf eine ergänzende Eigenvorsorge ankommt. Bezogen auf eine existenz- oder gar lebensstandardsichernde Altersversorgung umfasst diese auch die staatlich geförderte private Altersvorsorge (so genannte „Riester-Rente“). Diesen Tenor hat auch der jüngst vorgestellte Vorsorgeatlas 2017, der im Auftrag der Union Investment (Union Asset Management Holding AG) erstellt wurde und unter dem Titel stand „Keine Angst vor der Rente – Eigeninitiative zahlt sich aus“. Der Vorsorgeatlas wurde am 10.10.2017 präsentiert und ermöglicht u. a. einen Vergleich der Vorsorgesituation zwischen den einzelnen Ländern, aber auch zwischen den einzelnen Versorgungssystemen, den verschiedenen Altersgruppen, den Einkommensklassen oder Männern und Frauen.

Zum Verfahren im Bundesrat

Der allein befasste Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zum Bericht Stellung zu nehmen.

Einleitend sollen die aus Sicht des Bundesrates besonders bedeutsamen sozialpolitischen Reformen der ausgelaufenen Wahlperiode des Deutschen Bundestages hervorgehoben werden.

Aus Sicht des Ausschusses waren dies u. a. die Einführung des Mindestlohnes, die Stärkung der Tarifautonomie, das Gesamtkonzept zur Alterssicherung inklusive der Ost-West-Angleichung im Rentenrecht und der Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten, das Bundesteilhabe- gesetz sowie die Reform von Pflegeversicherung oder der Pflegeberufe.

Der Anstieg sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und die kontinuierlich sinkende Arbeitslosenzahl werden in Verbindung mit einer positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung als

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Voraussetzung für eine stabile Sozialleistungsquote bewertet. Jedoch gebe es auch künftig Reformbedarf, z. B. in der Arbeitsmarkt-, der Sozial- oder der Gesundheitspolitik. Mit Blick auf den Bedarf an Fachkräften ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein Zuwanderungsgesetz ein möglicher Beitrag zur Deckung dieses Bedarfs ist. Die Bundesregierung solle daher möglichst zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Ein weiterer Schwerpunkt sei die Gestaltung der künftigen Arbeitswelt. Als ein erster wichtiger Schritt erwähnt der Ausschuss den Dialogprozess Arbeit 4.0.

In der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gebe es darüber hinaus etliche Heraus- forderungen, u. a. den Umbau der gesetzlichen Krankenversicherung mit Absicherung der zunehmenden Zahl beruflich Selbstständiger sowie die Rückkehr zu einer paritätischen Finan- zierung. In der Alterssicherung gehe es insbesondere darum, Renten und Beitragssätze stabil zu halten. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, frühzeitig in einen breit angelegten Dialog mit den Ländern und entsprechenden Interessenverbänden zu treten.

Der Bundesrat hat darüber zu befinden, ob er zur Vorlage Stellung oder ggf. von ihr Kenntnis nimmt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Richter [Telefon-Nummer (0 30) 24 34 58

30].

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TOP 7: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2015 bis 2018 (26. Subventionsbericht)

- BR-Drucksache 616/17

9

-

Inhalt der Vorlage

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft10 hat die Bundesregierung dem Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundes- haushaltsplans alle zwei Jahre eine zahlenmäßige Übersicht über Finanzhilfen und Steuer- vergünstigungen vorzulegen.

Laut vorliegendem Bericht steigt das Subventionsvolumen im Berichtszeitraum von 20,9 Milliarden Euro (2015) auf 25,2 Milliarden Euro (2018); nach der Planung entfallen dabei 2018 auf die Finanzhilfen 9,1 Milliarden Euro und auf die Steuervergünstigungen 16,1 Milliarden Euro (nur Bundesanteil).

Die Subventionsquote des Bundes verblieb aufgrund der positiven Entwicklung des Brutto- inlandsprodukts (BIP) bis 2016 trotz der Einführung neuer und der Aufstockung einiger bestehender Finanzhilfen bei 0,7 % des BIP und lag damit auf ähnlich niedrigem Niveau wie in den letzten Jahren. Bei einem Anstieg der Finanzhilfen, wie er sich in den Soll-Zahlen 2017 und 2018 abzeichnet, könnte demnach die Subventionsquote für diese Jahre leicht auf 0,8 % des BIP ansteigen.

Die zehn größten Finanzhilfen des Bundes [gemäß Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (BR-Drucksache 560/17)] sind:

 KfW-Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung (1,794 Milliarden Euro),

 Zuschüsse für den Absatz deutscher Steinkohle (1,02 Milliarden Euro),

 Energieeffizienzfonds (653 Millionen Euro),

 Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen (500 Millionen Euro),

 Pumpen- und Heizungsoptimierung (470 Millionen Euro),

 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (445 Millionen Euro),

 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (437 Millionen Euro),

 Verwendung der streckenbezogenen Lkw-Maut (387 Millionen Euro),

 Nationale Klimaschutzinitiative (329 Millionen Euro),

9 Zum vollständigen Bericht (BT-Drucksache 18/13456):http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/134/1813456.pdf

10 Zum Gesetz:https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/StabG.pdf

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 Förderung von Einzelmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (324 Millionen Euro).

Die zehn größten Steuervergünstigungen (Kassenjahr 2018) sind ungeachtet der Ertragshoheit:

 Vergünstigung für Erwerber von Betrieben und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erb- oder Schenkungsfall im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (5,7 Milliarden Euro),

 Ermäßigter Steuersatz für kulturelle und andere Leistungen im Umsatzsteuergesetz [UStG]

(3,915 Milliarden Euro),

 Steuerbefreiung für Schichtzuschläge im Einkommensteuergesetz [EStG] (2,815 Milliarden Euro),

 Steuerermäßigung für Renovierungsaufwand im EStG (2,05 Milliarden Euro),

 Steuerbegünstigung für die Stromerzeugung im Energiesteuergesetz (1,7 Milliarden Euro),

 Begünstigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (Spitzen- ausgleich) im Stromsteuergesetz (1,7 Milliarden Euro),

 Ermäßigung für den öffentlichen Personennahverkehr im UStG (1,41 Milliarden Euro),

 Ermäßigung für Beherbergungsleistungen im UStG (1,395 Milliarden Euro),

 Begünstigung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im StromStG (1,0 Milliarden Euro),

 Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zulagen im EStG (995 Millionen Euro).

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts und der Subventionsbegriff des Bundes ergeben sich aus § 12 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.

Demnach werden unter Finanzhilfen Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen.

Bei den Steuervergünstigungen handelt es sich um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen. Eine steuerliche Sonderregelung wird dann als Subvention und somit als Steuervergünstigung im Sinne des Subventionsberichts eingestuft, wenn es sich um mittelbar oder unmittelbar wirkende Begünstigungen einzelner Sektoren und Teil- bereiche der Wirtschaft handelt. Steuervergünstigungen sind auch unmittelbar wirkende Sonder- regelungen, die die Wirtschaft insgesamt gegenüber der Allgemeinheit begünstigen.

Daneben gibt es steuerliche Sonderregelungen, die subventionsähnliche Tatbestände darstellen, die aber keine Subventionen im eben beschriebenen Sinne sind. Hierbei handelt es sich um Regelungen, die mittelbar die Wirtschaft im Allgemeinen begünstigen (z. B. der Einkommen- steuerfreibetrag für Belegschaftsrabatte) und um Regelungen, die nicht die Wirtschaft, sondern –

(18)

mittel- oder unmittelbar – einen abgrenzbaren sonstigen gesellschaftlichen Bereich begünstigen.

Dies sind vor allem Begünstigungen für gemeinnützige Organisationen, Vereine, Kirchen, Parteien, den Gesundheitssektor und die Sozialversicherungen. Nicht zu den Subventionen im Sinne des Subventionsberichts zählen des Weiteren finanzielle Aufwendungen des Bundes für allgemeine Staatsaufgaben wie die Grundlagenforschung sowie die an Bundesunternehmen geleisteten Zuweisungen und Zuschüsse.

Der im Subventionsbericht verwendete Subventionsbegriff unterscheidet sich vom engeren Subventionsbegriff, wie er den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zugrunde liegt. Dieser umfasst nur laufende Zahlungen des Staates ohne Gegenleistung an Unternehmen; einmalige Investitionszuschüsse und Steuervergünstigungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Ein weiter gefasster Subventionsbegriff wird im europäischen Beihilferecht verwendet: Darunter fallen nicht nur Zuschüsse und Steuervergünstigungen, sondern z. B. auch Bürgschaften oder der Verkauf von Grundstücken unter Marktpreis.

Die Bundesregierung führt im Subventionsbericht u. a. aus, dass Subventionen nicht nur wegen möglicher gesamtwirtschaftlicher Verzerrungen, sondern auch mit Blick auf negative Umwelt- wirkungen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Sie überprüft demnach kontinuierlich, ob kurzfristig sinnvolle Subventionen mittelfristig durch haushaltsunabhängige und marktbasierte Lösungen ersetzt werden können. Zu einer klimafreundlichen Ausgestaltung des Finanz- und Steuersystems gehöre auch der weitere Abbau umweltschädlicher Subventionen. Es werde daher zu prüfen sein, wie das Steuer- und Abgabensystem zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2050 schrittweise weiterentwickelt werden könne. Die Bundesregierung werde die ökonomischen Anreize, die Umweltbelastung zu senken und in Richtung nachhaltiger Produktions- und Konsumweisen zu steuern, für die Verursacher stärken.

Zur Subventionsberichterstattung der Länder heißt es auf Seite 109 des Subventionsberichts der Bundesregierung u. a.: „Sachsen-Anhalt: Der erste Subventionsbericht des Landes umfasst die Entwicklung der Finanzhilfen für die Haushaltsjahre 2000 bis 2004. Ein weiterer Subventionsbericht ist gegenwärtig nicht vorgesehen.“

Zum Verfahren im Bundesrat

Der allein befasste Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

Der Bundesrat hat darüber zu entscheiden, ob er von der Vorlage – wie empfohlen – Kenntnis nimmt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Liedtke [Telefon-Nummer (0 30) 24 34

58 40].

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TOP 16: Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung - BR-Drucksache 592/17 -

Inhalt der Vorlage

Kernziel der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Verordnung ist eine grund- legende Novellierung der aus 1955 stammenden und seither weitgehend unveränderten Approbationsordnung für Zahnärzte. Diese soll der fachlichen Weiterentwicklung der Zahnmedizin sowie geänderter Anforderungen an die Lehre Rechnung tragen. Wegen des steigenden Versorgungsbedarfs älterer, vielfach chronisch kranker oder an mehreren Krankheiten leidender Menschen ist zudem eine bessere Verknüpfung mit der humanmedizinischen Ausbildung angezeigt.

Dazu sind in Artikel 1 (Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen) folgende wesentliche Maßnahmen vorgesehen:

 Neustrukturierung der zahnärztlichen Ausbildung mit einem vorklinischen Abschnitt und einem zweigeteilten klinischen Abschnitt sowie Einführung einer Ausbildung in Erster Hilfe, eines einmonatigen Krankenpflegedienstes und einer vierwöchigen Famulatur,

 Angleichung der vorklinischen ärztlichen und zahnärztlichen Ausbildung mit einer ab- schließenden staatlichen Prüfung, die in Aufbau und Inhalt dem bisherigen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entspricht; hierbei sollen Allgemeinerkrankungen auch in der anschließenden klinischen zahnmedizinischen Ausbildung besser berücksichtigt werden,

 Neugewichtung der präventiven, restaurativen und zahntechnischen Ausbildungsinhalte sowie einer fächerübergreifenden Ausbildung,

 Ermöglichung der Durchführung von Modellstudiengängen,

 Stärkung des Strahlenschutzes in der zahnärztlichen Ausbildung sowie

 Stärkung der wissenschaftlichen Kompetenz.

Außerdem werden die Regelungen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur vorüber- gehenden Ausübung der Zahnheilkunde sowie zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung und der Kenntnisprüfung entsprechend dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde erneuert. Ziel ist es, einen möglichst bundeseinheitlichen Vollzug für die von den Ländern durchzuführenden Verfahren beim Zugang zum zahnärztlichen Beruf für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten / EWR-Vertragsstaaten sowie aus Drittstaaten sicherzustellen.

Artikel 2 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte) beinhaltet Änderungen mit kurzfristigem Regelungsbedarf, die vorwiegend klarstellender Natur sind, Begrifflichkeiten vereinheitlichen oder der Vereinfachung und zeitgemäßen Abwicklung von Verfahrensschritten dienen. Sie sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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In Artikel 3 (Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte) sind Anpassungen vorgesehen, die durch die Änderungen in der vorklinischen (ärztlich-zahnärztlichen) Ausbildung erforderlich sind.

Artikel 1 und 3 sollen am 01.10.2018 in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Erste Vorschläge einer Expertenkommission zur Novellierung der zahnärztlichen Ausbildung gab es bereits 2006. In der nunmehr vorliegenden Verordnung ist vieles aufgegriffen, was bereits damals dem Grunde nach konsentiert war. Im Koalitionsvertrag für die 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages bekundeten CDU, CSU und FDP die Absicht, die Approbationsordnung für Zahnärzte zu novellieren. Auch die Kultusministerkonferenz befasste sich in den Jahren 2009 bis 2013 mehrfach mit der Thematik.

In den letzten Jahren begannen pro Jahr knapp 2.000 Studierende bundesweit ein Studium der Zahnmedizin. Entsprechende Studiengänge gibt es in fast allen Ländern (außer in Bremen und Brandenburg). Sie werden an insgesamt 30 Hochschulen bundesweit angeboten, in Sachsen- Anhalt an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe einiger Änderungen zuzustimmen. Diese zielen vorrangig darauf ab, Regelungen in den Approbationsordnungen für Ärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen analog zu gestalten, wenn dies angezeigt erscheint. Zudem gibt es einige Änderungsvorschläge im Zusammenhang mit den Prüfungen (z. B. zu Notenregelungen, zur Dauer der praktischen Prüfung, zur Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen von Prüfungen). Außerdem wird angeregt, eine Übergangsregelung zu ergänzen, dass nicht bestandene Prüfungen vor In-Kraft-Treten der Novelle nicht bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, ob eine weitere Wiederholungsprüfung möglich ist.

Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat hingegen, der Verordnung nicht zuzustimmen.

Der Bundesrat hat darüber zu befinden, ob er der Verordnung – ggf. nach Maßgabe von Änderungen – zustimmt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Richter [Telefon-Nummer (0 30) 24 34 58

30].

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TOP 19a: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeue- rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

- BR-Drucksache 646/17 -

Inhalt der Vorlage

Auf der Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) werden von der Europäischen Kommission Durchführungsbeschlüsse über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) im Amtsblatt der Europäischen Union ver- öffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen an die Emissionen von Schadstoffen sind für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen.

Am 30.09.2014 hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss über BVT- Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) und am 28.10.2014 den Durchführungsbeschluss in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die daraus hervorgehenden Anforderungen müssen vier Jahre nach Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses eingehalten werden. Dazu sind die relevanten nationalen Regelwerke anzupassen. Für beide o. g. Durchführungsbeschlüsse ist hierfür eine Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie der Erlass entspre- chender Verwaltungsvorschriften notwendig. Diese Verordnung der Bundesregierung soll für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt gelten. Für Raffinerien zum Raffinieren von Mineralöl und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt soll die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungs- beschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU)“ – (siehe TOP 19b, BR-Drucksache 647/17) – Anwendung finden.

Für die Wirtschaft wird sowohl für die Umsetzung der Verordnung als auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 55,095 Millionen Euro bzw. etwa 64,075 Millionen Euro entstehen.

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt werden an zwei Standorten Anlagen betrieben, die unter den Anwendungs- bereich der genannten Vorschriften fallen. Dies betrifft die Zellstoff Stendal GmbH sowie die Total Raffinerie Mitteldeutschland GmbH in Leuna.

Zum Verfahren im Bundesrat

Neben einigen Maßgaben redaktioneller Art empfehlen die Ausschüsse dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen:

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Der federführendeAusschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit möchte für die zur Anwendung kommende Glockenregelung einen Minderungsfaktor von 5 % vorsehen. Diese Glockenregelegung besagt, dass bei Betrieb mehrerer Feuerungsanlagen an einem Standort die Gesamtheit der Emissionen der Einzelanlagen eingehalten werden müssen, es aber dem jeweiligen Betreiber obliegt, an welcher Anlage dies jeweils am kostengünstigsten zu realisieren ist.

Diese Maßgaben werden analog für die Allgemeine Verwaltungsvorschrift empfohlen.

Ferner erachtet es der Ausschuss für geboten, dass die Bundesregierung zukünftig die Rechtsverordnungen zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften innerhalb eines Jahres (wie auch im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehen) anpasst; er schlägt hierfür das Fassen einer Entschließung vor.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt Änderungen, die abstrakt-generelle Lösungen anstelle von Ausnahmegenehmigungen auf Länderebene ermöglichen. Darüber hinaus wird in Bezug auf die o. g. Glockenregelung eine Ausnahme für bestehende Anlagen vorgeschlagen, die zum Eigen- verbrauch in Raffinerien eingesetzt werden.

Der Bundesrat hat über die Zustimmung zur Verordnung und zur Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift – ggf. nach Maßgabe von Änderungen – zu befinden. Darüber hinaus hat er jeweils über das Fassen einer Entschließung zu entscheiden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Hoge-Becker [Telefon-Nummer

(0 30) 24 34 58 51].

Referenzen

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