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Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf dieBundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImADiszV)

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Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImADiszV)

BImADiszV

Ausfertigungsdatum: 13.08.2010 Vollzitat:

"Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 13.

August 2010 (BGBl. I S. 1176)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.8.2010 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Übertragung der Befugnisse

Die Disziplinarbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden auf die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt übertragen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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