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(1)Bestimmungen für Tributgesandtschaften zur Sung-Zeit von W

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(1)

Bestimmungen

für Tributgesandtschaften zur Sung-Zeit

von W. Eichhoen, Tübingen

Benutzte Literatur:

Sung hui-yao kao, zit. nach Neudruck 1957 = SHY

Hsü tzü-chih t'ung-chien ch'ang-pien = HTCTCCP

Ch'ing-yüan t'iao-fa shih-lei = CYTFSL

Dai kan-wa jiten = DKWJT

T'ang-lü su-i = TLSl

Der chinesischen Auffassung gemäß fallen Gesandtschaften in der

Hauptsache unter die Ritenordnung und innerhalb dieser wieder unter

den Abschnitt Pin-li jp^ ,, Gastriten"). So finden wir auch in diesem

Abschnitt der Monographie über die Rite im Sung-shih, ch. 119 (Li-chih,

ch. 72), und in verkürzter Form im Sung-shih hsin-pien, ch. 28 (Chih,

ch. 14), Angaben über den Empfang der ausländischen Gesandtschaften

am Sung-Hofe. Im Sung hui-yao könnte man demzufolge amtliches

Dokumentenmaterial über dio Gesandtschaften erwarten in der Ab¬

teilung Li im Anschluß an die ,, Gratulationsempfänge beim Kaiser"

(^ M ch'ao-ho), ch. 57 (p. 1592 ff.). Anscheinend aber war solches aus

dem Yung-lo ta-tien nicht zu beschaffen. In dem Abschnitt Yen-hsiang

(^ 3^), ch. 45 (p. 1448 ff.) erfahren wir jedoch einiges über die Bewirtung

der fremden Gesandten bei Hofe^ Dafür können wir uns aus der Ab¬

teilung Beam ten wesen (Chih-kuan), besonders der Sektion Kuo-hsin shih

■(£ ,, Gesandte im Sonderauftrag"), Shih-kuan, ch. 51 (p. 2536ff.),

über die Aufstellung von Gesandtschaften, deren Personal usw. in¬

formieren.

Wir erfahren hier unter anderem, daß dem Hauptgesandten (Shih ^)

ein Attache (Fu gl)) beigegeben war. Beide durften von einer bestimmten Anzahl ihrer Familienangehörigen begleitet werden. Das Begleitpersonal

einer Gesandtschaft war eingeteilt in drei Sektionen (San chieh H '^).

Deren erste enthielt gewöhnlich einen Personalschef, seine beiden

Assistenten, Schreiber, Geschenkaufbewahrer, Ärzte und die wichtigen

Yin-chieh (^J ^)-Beamten, denen die Nachrichtenübermittelung, sowie

jeglicher Verkehr mit den auf dem Reiseweg berührten Behörden u. and.

1 Angaben über diese erhalten wir auch in der Abteilung J (f^ji) unter dem Absohnitt Audienzen, ch. 1 u. 2. Für den Empfang und die Verabschiedung von

Gesandtschaften wurden jeweils genaue Zeremonialvollzugsprogramme aus¬

gearbeitet. Es finden sich solche z.B. nooh im T'ai-ch'ang yin-ko li, einem von

Ou-yang Hsiu kompilierten Werk über das Ritenwesen der Sung, eh. 83 u. 84.

(2)

Bestimmungen für Tributgesandtschaften zur Sung-Zeit 383

oblag. 2 In der zweiten Sektion befanden sich Funktionäre verschiedener

Art, Diener, Bannerträger und Knechte. Die dritte Sektion bestand aus

Köchen, Handwerkern, vornehmlich aber aus den Begleitsoldaten und

deren Offizieren^.

Jede Gresandtschaft, wie auch immer ihre Aufgabe war, war mit einem

Abtausch von Geschenken* verbunden und die weitaus größte Zahl der

Gesandtschaften, besonders die von den Südvölkern, hatten überhaupt

keinen anderen Zweck als diesen^. Über diese Seite des Gesandtschafts¬

wesens findet sich reiches Material im Sung hui-yao unter der Abteilung

Fan-i (p. 7673—7868). Eine eingehende Auswertung dieses könnte ims

einen Eindruck von dem vermitteln, was ich den von Regierungsseite

getätigten Außenhandel der Sung-Zeit nennen möchte. In dieser Arbeit

jedoch soll darauf nicht weiter eingegangen werden. Von Interesse ist

hier nur, daß diese Gesandtschaften die legale Handelsverbindung der

Dynastie zum umliegenden Ausland darstellen. Mit anderen Worten, der

Außenhandel bildete, im allgemeinen wenigstens, ein Vorrecht der

Regierung. Von dieser wurde cin eingeschränkter und kontrollierter

Privathandel zugelassen*, von dem z. B. die in den großen Städten des

* Für gewöhnlich waren dies wohl zwei Personen, ein Chieh-pan {Iff^ j?^)

und ein Sung-pan f^). Ich nehme an, daß sie auch für die sprachliche

Verständigung zuständig waren. Anseheinend war die Beauftragung mit

diesen Funktionen sehr begehrt, denn im Jahre 1039 (SHY, p. 3536 unt.)

kommt eine Bestimmung heraus, daß sich Beamte nioht mehr einfaeh

darum bewerben dürfen, sondern (vom Büro für Militärangelegenheiten)

vorgeschlagen werden sollen.

3 Vgl. SHY, p. 3541 unt. Was hier von den chuiesischen Gesandtschaften

an andere Staaten gesagt wird, gilt wohl aueh im großen Ganzen von den

Gesandtschaften anderer Großstaaten an den chinesisehen Hof.

* Wie diese ,, Geschenke" gegeneinander aufgerechnet wurden, dafür ein

treffendes Beispiel im SHY, p. 3553 unt. und 3554 ob.

8 Von Interesse ist vielleicht, daß von den Armamiten zuweilen als Gegen¬

gabe chinesische Klassiker und buddhistische Sütren erbeten wurden.

(SHY", p. 7727 unt.). Aus der Amtskorrespondenz vom Jahre 1107 (SHY,

p. 7736 ob.) ist ferner zu ersehen, daß der Verkauf chinesischer Büeher an

Fremde grundsätzlich nicht zulässig war, den fremden Gesandtschaften aber

unter Ausnahme gewisser Sohriften von Zeit zu Zeit gestattet wurde.

8 Daß daneben ein illegaler Außenhandel bestand, läßt sich aus den Quellen vielfach belegen. Ich gebe hier ein Beispiel aus SHY, (p. 6502 ob., HTCTCCP,

ch. 92, p. 13). Jahr 1018, 11. Monat, 25. Tag. Berioht des Assistenten im

kaiserlichen Arehiv Chu Cheng-ch'en: ,,Als ich T'ung-pan in Kuang-ohou

war, bemerkte ich, daß vielfach ausländische Kaufleute auf ihrem Weg

nach Annam, wo sie Lit-zü (^ ^ ?) und Sha-la-ch'ien {^p |§ ?) handelten,

hierher in den Bezirk kamen und dabei oft gegen unsere Gesetze verstießen.

Hoffentlich wird man die Übeltäter von jetzt an zu Prügeln und Gefängnis

verurteilen und ihre mitgeführten Werte und Waren konfiszieren. Erlaß:

Wenn der Fiskalintondant von Kuang-nan naeh Kuang-chou kommt, soll

(3)

384 W. Eichhobn

Sung-Reiches bestehenden Fremdenniederlassungen Zeugnis ablegen'.

Bezeichnend scheint mir in diesem Zusammenhang die Behandlung, die

den sogenannten Tributgesandtschaften nach ihrem Eintritt ins Reichs¬

gebiet bis zu dessen Wiederverlassen zuteil wurde.

Bestimmungen darüber finden wir im Ch'ing-yüan Ciao-fa shih-lei,

Abteilung Man-i men (,, Barbaren, Südvölker"), Abschnitt Ju-kung

(, ,Tributleistungen' ' )*.

Ich lasse die mir wichtig erscheinenden Bestimmungen hier in Über¬

setzung folgen.

Der Abschnitt beginnt mit zwei Erlassen gegen Fälschungen :

1. „Immer wenn die West- und Südvölkor (Fan-, resp. Po-man)' Tribut

bringen und dann unter Vorwänden die Reise vorsätzlich nicht fortgesetzt wird, wobei sich die von den Fa-pan-Begleitkommissareni" (für den Fall)

man darüber beraten. Nachdem dies geschehen, folgender Bericht: Unser

Chou steht auf dem Seeweg mit Annam und Champa in Verbindung. Die

fremden Händler werden auf ibren Schiffen von Seestürmen hierher ver¬

schlagen. Sie kommen nicht mit der Absicht, Handel zu treiben, aus dem

Ausland. Wir beantragen, daß von jetzt an die angebotenen ( ?) Li-tzü,

Sha-la usw. (Geldsorten. Man vergl. die Ausführungen über ,, cowries" in

P. Pelliot: Notes on Marco Polo, 1, 1959, p. 532, 542, 552.) konfisziert

werden. Von den im Handel erlangten Baumwoll- und Seidenstoffen behalte

man ein Drittel ein. (Dies war wohl die gewöhnliche Strafe für Zollhinter¬

ziehimg, vgl. SHY, p. 5090 ob.) Das Übrige gebe man zurück. Übeltäter setze

man wegen 'unabsichtlichem Verstoß gegen Regulationen' (TLSI, II, ch. 9,

p. 83) unter Anklage ". Man vergleiche dazu SHY, p. 7748 ob. Im selben

Jahre trägt nämlich der Gesandte aus Champa die Bitte vor, seine nach

Kuang-ohou und Shih-t'ang (Fukien) verschlagenen und dort festgehaltenen

Landsleute heimkehren zu lassen. Auoh eine Bemerkung im HTCTCCP,

ch. 94, p. 8b, zu der ich bislang noeh keine Parallele finden konnte, läßt

erkennen, daß in der Südprovinz Kuang-chou chinesische und ausländische

Großkaufleute die staatliche Kontrolle umgingen. [Anmerkung der Schrift¬

leitung: Der Ausdruek ü-tett sha-la ch'ien ist etwa zu übersetzen mit „rauhe

Zirmmünzen mit dem Schriftzeiohen Li". Solohe Zinrunünzen gab es in

Annam; sie trugen das Schriftzeichen Li, d.h. den Familiermamen der

Dynastie Le. Vgl. Töyö Rekishi Daijiten I, 91—92.]

' Auf die Praktik rmd den Umfang dieses Handels werde ich gelegentlich an anderer Stelle eingehen.

8 Über das CYTFSL siehe moine Bemerkung im Or. Ex. 8,2 (1961), p. 167/8.

° Es ist aber anzunehmen, daß sich dieser Ausdruck auf sämtliche tribut¬

bringenden Ausländer bezieht.

1° Während die Fo-j3on-Funktionäre bei den von den Nordvölkern

kommenden Gesandtschaften, soweit ich ersehen karm, nicht genannt

werden, tauchen sie im Zusanunenhang mit denen der Südvölker häufig auf.

In der Hauptstadt gab es eine Fa-pon-Amtsstelle (Ya-pan-so, SHY, p. 7732

unt.). In den Texten ist jedooh nur die Rede von Ya-pan-kuan, sodaß ioh

nieht sicher bin, ob nicht mit Ya-pan shih-ch'en zwei Funktionäre gemeint sind. Ya-pan traten auch in Funktion als Begleiter von verbaimten Beamten.

(Vgl. HTCTCCP, Shih-pu, ch. 14, p. 8a/b.)

(4)

Bestimmungen für Tributgesandtschaften ziu: Sung-Zeit 385

geleistete Bürgschaft als gegenstandslos (falsch) erweist, werden diese

mit zwei Jahren Strafdienst bestraft".

2. ,,Wenn jemand Tribut bringt, indem er vortäuscht, ein Ausländer

{Htia-wai-jen) zu sein", wird er mit zwei Jahren Strafdienst bestraft.

Es besteht Anzeigepflicht".

Es folgt ein Erlaß zur Beamtenordnung*^ :

3. ,,Wenn Ausländer Tribut bringen und dann die Begleiter (Yin-jxin),

die Beamten der auf dem Wege berührten Amtsstellen oder die Militär¬

eskorte die Lage der Fremden benutzend von ihnen Wertgegenstände

fordern, werden sie gemäß dem Gesetz über 'an Gesandte Forderungen

stellen' unter Anklage gesetzt. Wird dabei auf Strafdienst und höher

erkanntes, werden sie (zeitweilig) aus ihrer Heimat entfernt, bei Stock¬

schlägen und darunter werden sie mit Auferlegung amtlicher An¬

wesenheitskontrolle in einen Nachbarbezirk verschickt. Es besteht An¬

zeigepflicht".

In einem Palast- und Grenzschutzerlaßi* heißt es ferner :

4. , ,Wenn bei Tributlieferungen der Ausländer diejenigen, die Handels¬

geschäfte abschließen sollen, illegalerweise^^ mit Staatsschuldscheinen

zahlen^*, dann errechne man den Betragt' und stelle sie nach dem Gesetz

'Privathandel mit Ausländern'^* unter Anklage. Wenn auf Strafdienst

erkannt wird, verschicke man die Haupttäter (zeitweilig) auf eine Ent¬

fernung von 500 Li, Mittäter können die Strafe im Nachbarbezirk oder

am Wohnsitzort abdienen. Handelt es sich aber um ein Verbannungs¬

verbrechen, dann werden die Haupttäter auf 1000 Li, die Mittäter

auf 500 Li verbannt. Jedermann darf die Schuldigen festnehmen^'. [Die

11 Dies ist natürlich daraus zu verstehen, daß jeder ,, Tribut" durch ein

Gegengeschenk des Kaisers mehr als ausgeglichen wurde. Betrügereien

dieser Art waren bei der Unmenge von Grenzstämmen im Süden wohl

möglich.

12 Vgl. TLSI, Abtlg. 3.

1* Die Höhe der Strafe richtete sieh nach der Höhe des involvierten

Betrages.

1* Vgl. dau TzLSI, ch. 7.

1^ In juristischen Texten hat das Zeichen ch'e oft die Bedeutung ,, über¬

hastet" oder , .nicht der Form entsprechend". Hier scheint mir die Über¬

setzung „gegen die Vorschriften verstoßend" nahe zu liegen.

18 Die 3ezahlung der Waren wäre damit, so verstehe ich, auf den Staat

abgewälzt worden.

1' Auoh hier richtet sich die Strafe wieder wie bei den Tsang {^).

Verbrechen naoh der Höhe des angerichteten Schadens.

1* Leider habe ich den Wortlaut dieses Gesetzes noch nioht gefunden.

1* Aus den am Ende des Abschnittes folgenden Belohnungsbestimmungen

erfahren wir, daß für jede zur Anzeige gebrachte und arretierte Person 50

kuan (^) gezahlt wurden. Diese Vergehen wurden also recht scharf

verfolgt und scheinen demnach ziemlich häufig gewesen zu sein.

26 ZDMG 114/2

(5)

386 W. Eichhorn

Tributbringer werden nicht arretiert und auch nicht unter Anklage

gestellt.] Die Staatsschuldscheine und mitgeführte (zum Tausch be¬

stimmte?) Waren werden beschlagnahmt. Bereits gekaufte Waren wer¬

den ausfindig gemacht und den Eigentümern^" zurückgegeben. Die

Ya-pan, die Dolmetscher, die mit dem Geleit beauftragten Oberbeamten

und die Kaufleute, die um die Umstände wußten, werden um einen

Grad geringer bestraft. Wußten sie nicht um den Fall, erhalten sie

100 Stockschläge".

Daran anschheßend erhalten wir einen Paragraphen aus den Erlassen

verschiedener Art :

5. ,,Alle die in amtlicher Eigenschaft als Ya-pan zur Begleitung aus¬

ländischer Tributgesandtschaften den Plan für deren Reiseweg auf¬

gestellt haben und plötzlich ohne Grund Verzögerungen eintreten lassen,

erhalten für jeden verzögerten Tag 100 Stockschläge bis zur Höchst¬

strafe von zwei Jahren Strafdienst-". Wenn der Aufenthalt dazu be¬

nutzt wurde, um Handel zu treiben oder um die Fremden mit Forde¬

rungen zu belästigen, dann schätze man die zu Unrecht erlangten

Beträge und bemesse danach die Strafe unter Hinzufügung von zwei

Grad. 1st der unlautere Gewinn gering, erkenne man auf zwei Jahre

Strafdienst".

In dem nunmehr folgenden Erlaß für Magazine und Speicher

heißt es :

6. ,,Wer bei den Fremden und den als Ya-pan dienenden Leuten

[ebenso bei den mit Geschäftsführung Beauftragten und den Begleitern]

Waren deponiert, um die Abgaben zu hinterziehen, erhält 90 Stock¬

schläge. Der, welcher die Waren annimmt, wird um einen Grad höher

und, wer (dafür als Bezahlung) Wertsachen annimmt, um drei Grad

2» D.h. den Fremden.

21 loh möehte annehmen, daß der eingangs dieser Bestimmung vor¬

kommende Ausdruck „ying mai mai. . . .cM" sich auf zum Handel mit don

Fremden zugelassene Groschäftsleute bezieht. An sich könnten sowohl

Ausländer als Inländer damit gemeint sein. Leider ist mir die Beschreibung

eines Falles dieser Art noch nicht vorgekommen. Jeder Privathandel mit

Gesandtschaften war aber an sich verboten. Im SHY, p. 3537 unt., findet

sieh eine Eingabe aus dem Jahre 1084, naeh der die Geleitbeamten imd die

persönlichen Begleiter des Liao-Gesandten unterwegs illegale Handlungen

und Spionageakte begingen. Darauf Erlaß: ,, Solehe, die naoh Eintreffen

in das Nachtquartier (ju wei ) '^^'^ Nordleuten Privathandel treiben

oder ihnen Nachrichten liefern, sind gerichtlieh zu verfolgen. Alles übrige lasse man hingehen".

Es ist zu bemerken, daß dieselben Strafen für Verzögerung der Post¬

beförderung erteilt wurden. Vgl. TLSI, ch. 10, p. 90. Es gab ein Gesetz

gegen Verzögerung der Briefbeförderung, Hsing-shu chi-ch'ing (;jj Ä ^ ^)-

ebda., p. 91.

(6)

Bestimmungen für Tributgesandtschaften zur Sung-Zeit 387

höher bestraft. [Die Fremden werden in allen Fällen nicht unter Anklage

gesetzt.]"^*

Hier schließt mmmebr eine Reihe von Gesetzen {Ung ^) an, die sich

auf die Einlieferung des Tributes beziehen :

7. „Wenn Ausländer Tribut bringen, dann begeben sie sich zuerst zu

einem Bezirksamt. Dort werden der Landesname, die Anzahl der Tribut¬

bringer, deren Namen und Alter, sowie die als Geschenke vorgesehenen

Waren ihrer Art und Anzahl nach auf eine Liste aufgenommen und diese

dem Hung-lu ssü (Court of Diplomatie reception)^* im Ritenministerium

eingereicht. Die in den Grenzprovinzen liegenden Bezirksämter behan¬

deln (diese Gesandtschaften) gemäß dem vorgeschriebenen Empfangs¬

zeremoniell und stellen immer einen Kuan-pao aus^^. Wie üblich regi¬

strieren sie in jedem Falle die Zeit der Ankunft und Abreise, sowie die

auf der Amtsstelle abgehaltenen zeremoniellen Bewirtungen und den

Abtausch von Geschenken und berichten darüber dem Hung-lu ssü.

Wenn es sich um Tributbringer handelt, die zum erstenmal kommen,

befrage man sie über die Entfernung ihres Landes, dessen Macht und an

2ä Im SHY, p. 2556 ob. erfahren wir von Fällen, in denen durch Gesandt¬

schaften Kupfergeld in die dafür gesperrten Nordbezirke gebracht wurde

und deshalb eine Anordnung ergeht, die Gesandtschaften in der Grenz¬

station Hsü-i (Anhui) einer Durchsuchung zu unterwerfen. Aus CYTFSL,

ch. 28/9, geht hervor, daß in Szechuan und den Nordprovinzen nur Eisen¬

geld zugelassen war. Kupfergeld durfte dort nicht eingeführt und vor allem

nicht über die Landesgrenze hinausgelassen werden. Es durfte aueh nicht in

die Hände ausländischer Kaufleute gelangen und in kein Überseeschiff

gebracht werden. Verboten war in erster Linie natürlich aueh der Handel

mit Waffen. Diese durften nicht in die nördliehen Grenzprovinzen und die

Bezirke am Meer eingeführt werden. Im übrigen war der Sung-Staat mit

Kontrollgrenzen durchzogen. In dieser Hinsicht bildete jeder Bezirk eine

Einheit. Die Kontrolle bezog sieh in erster Linie auf die Verbotswaren

{chin-wu ^ !j%) oder Zollwaren {chüeh-huo ^ ^), unter denen die

staatlichen Monopolwaren wie Salz, Alaun, Tee, Weinhefe, Kupfer, Zinn usw.

zu verstehen sind. Die Fahndung nach solchen Waren war Aufgabe der

Hsien-wei (|^ f.-f). Ni-shui, „Zollhinterziehung", wird mehrfach im

CYTFSL, ch. 36 (,, Handelssteuer"), erwähnt. Sie wurde je naeh Höhe des

binterzogenen Betrages mit 40 Bambusschlägen und höher bestraft. Die

Schmuggler schlössen sieh oft zu Banden zusammen und leisteten Wider¬

stand. Weim bei Festgenommenen Waffen gefunden wurden, erhöhte sich

die Strafe beträchtlich. Es kam auoh öfter vor, daß die Beamten und

Zollpolizisten Zollwaren unterschlugen. Deswegen wurde jede Verzögerung

bei der Ablieferung beschlagnahmter Waren bestraft. Geschenke (vom

Kaiser usw.), von Ausländern gekaufte Waren und Gebrauehsgüter der

Beamten, die nicht für den Handel bestimmt waren, waren zollfrei (mien-

shui, ^Ig).

24 Vgl. E. A. Kracke: Civil Service in Early Sung China (1953), p. 45.

25 Das ist eüi Geleitbrief für die KontroUstellen, s. DKWJT.

26*

(7)

388 W. Eichhorn

welche Länder sie schon Tribut geliefert haben, und füge dies dem

Bericht bei".26

8. Im zweiten dieser Gesetze heißt es, daß die Ya-pan aus den wegen

Unbestechlichkeit und Tatkraft bekaimten Beamten vom Ch'eng-wu-

lang^'' aufwärts ernannt werden sollen, wogegen man die Yin-pan (Begleit¬

personal) aus den Ya-cVien^^ auswählte. ,, Gemäß dem aufgestellten

Reiseplan darf unterwegs auch nicht ein Tag unbegründeter Aufenthalt

genommen werden. Auf den Chou- und ffsiew-Amtern habe man ein

Auge auf die Reisebegleiter, damit diese nicht die Lage (der Fremden

benutzend) ihnen Ungelegenheiten machen und sie anbetteln. Wenn die

Ya-pan es an Aufsicht fehlen lassen, reiche man einen Anklagebericht

ein. Wenn die Ya-ch'ien sich irgendwelcher Vergehen schuldig machen,

werden sie auf der nächsten Bezirksstelle durch andere ersetzt."

9. ,,Wenn Ausländer Tribut bringen, dann werden die den Provinzial-

truppen entnommenen Träger von Bezirk zu Bezirk abgelöst. Über die

festgelegte Anzahl hinaus dürfen keine weiteren Transportkräfte gestellt

oder durch Entleihen"* dazugenommen werden. Die mit der Arretierung

von Verbrechern beauftragten Polizisten werden solche Leute unter

Geleit über die (Bezirks)grenze abschieben".

10. ,,Wenn Ausländer Tribut bringen, dann dürfen sie keine Pferde

kaufen, um sie über See mitzunehmen. Gesandte aus den südlich gelege¬

nen Ländern dürfen nicht erlangen ^ Porzellangeräte".

11. ,,Wenn ausländische Tributbringer unterwegs wegen Krankheit

umkehren und getragen werden müssen, stelle man für jede Person zwei

Polizisten^i als Begleitung".

12. Dies Gesetz enthält wieder verwaltungstechnische Vorschriften über

einen unterwegs entstehenden, im Reiseplan nicht vorgesehenen Aufent¬

halt. Der Ya-pan-kuan muß in solchem Palle einen Bericht über die Gründe

usw. einreichen, der vom Bezirks- oder Kreisamt, in dessen Bereich der

Aufenthalt stattfindet, geprüft wird. Falschangaben werden bestraft.

13. ,,Wenn ausländischen Tributbringern Pferde gestellt werden sollen,

nehme man dazu Postumspannpferde. Falls diese nicht ausreichen,

2' Pi-tsou bezeichnet einen beigefügten Sonderbericht.

R. DBS RoTOURS: Traite des Fonctionnaires (1947), I., p. 29, ,, secretaire pour la reception des affaires".

2* D.h. dem unteren Amtspersonal. Vgl. Liu: Reform in Sung-China

(1959), p. 100.

2' Eigentlich ,, abkommandieren und entleihen". Im SHY, p. 3536 unt., u.a.o. findet sich der Ausdruek chieh-kuan ,, entliehene Beamte". Derselbe Ausdruck findet sich weiter unten mit Beziehung auf Pferde.

^ Textlüeke.

P'u-ping, vgl. E-tuZenSun: ChHng Administrative Terms (1961),

Nr. 1527/8, ,, courier sub-station messenger-soldiers".

(8)

Bestimmimgen für Tributgesandtschaften zur Sung-Zeit 389

verfahre man nach dem Gesetz 'Benutzung der Umspannpost ohne

Pferdepark" '.32

Hier folgt ein Handelssteuergesetz*^ :

14. „Wenn ausländische Tributbringer binnenzollpflichtige Waren

verkaufen, muß der Käufer wissen, daß er den Zoll zu erlegen hat".

Gesetze verschiedener Art :

15. ,,Alle ausländischen Gesandten, seien sie auf dem Her- oder Rück¬

weg, dürfen weder öffentlich noch privat aus ihrem Heimatland stam¬

mende Leute mieten. Von dort 'Heimgekehrte' und .

Aus dem Folgenden ist in diesem Zusammenhang nur noch ein im

Jahre 1129 erlassenes Gesetz von Interesse:

16. ,, Erlaß: Seeschiflf(skapitäne), die eigenmächtig ausländische

Tribut(waren) laden, werden mit zwei Jahren Strafdienst bestraft. Die

Gegenstände werden beschlagnahmt".

Es ist bei der Bewertung dieser Bestimmungen in Betracht zu ziehen,

daß sie höchstwahrscheinlich im Verlaufe der Sung-Zeit zu verschiedenen

Terminen herausgekommen sind. Sie waren jedoch in der Periode

Ch'ing-yüan (1195—1200) in Kraft und beziehen sich also mit Sicherheit

auf die damals bestehenden Zustände.

Diese Bestimmungen zeigen, daß der /Swwgr-Staat wohl darauf bedacht

war, die fremden Gesandten zu schützen, anderseits aber auch den

Privathandel mit ausländischen ,, Tributbringern" nach Möglichkeit

einzuschränken und die nähere Berührung der Bevölkerung mit ihnen

zu verhindern. Dies erhärtet im größeren Zusammenhang gesehen wieder

die Ansicht, daß die Sung-Dynastie dem altüberkommenen, feudali¬

stischen Prinzip folgend den Außenhandel als Regierungsmonopol be¬

trachtete. Erst durch den sogenannten Opiumkrieg wurde eine grund¬

legende Änderung dieser Einstellung angebahnt.^*

^2 In einem am Ende dieses Abschnittes angebängten ,, Postgesetz"

heißt es, daß man dann Pferde von Klöstern, Amtspersonen und Privat¬

leuten mieten dürfe. Ebenso konnten die dazugehörigen Polizisten (p'u-ping) durch Bezirkssoldaten (hsiang-ping) ersetzt werden. Anstelle des Postpferde¬

transportes koimte gegebenenfalls der Bootstransport treten.

Ch'ang-wu, dies sind, so verstehe ich, Erhebungsstationen. Wir lesen

davon, daß CÄ'angr-Stationen ,, eingerichtet" werden, z.B. SHY, p. 5088 unt.,

oder daß eine Shui-ch'ang (i^:^) direkt am Flußufer liegt, ebda,

p. 5118 ob. Die Bedeutung von Wu wird vielfach belegt im SHY, eh. Shang-

-ahui (Handelssteuer), p. 5063ff. Der Unterschied der Bezeichnungen

Ch'ang und Wu ist mir nicht klar.

Hier bricht der Text ab.

^* Axischeinend war damals die Notwendigkeit entstanden gegen Ausländer,

die unter dem Vorwand, sich der chinesischen Kultur anschließen zu wollen,

einen Warenverkehr begannen, einzusehreiten.

^" Daß zwischen den feudalistischen Gepflogenheiten im alten China und

(9)

390 W. Eichhobn, Bestimmungen für Tributgesandtschaften zur Sung-Zeit

denen der Sowjetunion irgend ein Zusammenhang bestehen könnte, ist

datürhch ausgeschlossen. Trotzdem aber mutet es doch merkwürdig an,

werm man in der Sowjetischen Enzyklopädie, Bd. 11 (1952, p. 328), folgendes

liest: ,,Kauf- und Verkaufsgesehäfte mit ausländischen Staaten und ein¬

zelnen Handelsunternehmen des Auslandes über Güter aller Art (der Ur¬

produktion, der bearbeitenden Industrie, der Landwirtschaft u.a.) werden

im Namen der Russischen Republik durch besonders hierzu ermächtigte

Organe getätigt. Darüber hinaus sind jegliche Import- und Export-Handels¬

abschlüsse mit dem Ausland verboten". (VO vom 22. April 1918).

Nachbemerkung: Ich bin mir bewußt, daß für die meisten der Facb¬

genossen der Text des Ch'ing-yüan t'iao-ja shih-lei nicht leicht zu beschaffen

ist. Werm jemand meine obige Ubersetzung im Einzelnen nachprüfen

möchte, bin ich deshalb bereit, meine eigene photographische Reproduktion

oder einen Abzug davon zur Verfügung zu stellen. W. E.

(10)

Die dreisprachige Gründungsinschrift des

„Gelben Tempels" zu Peking aus dem Jahre 1651

Von Herbert Franke, München

WoLroANG Batter hat in seiner Arbeit Zwei mehrsprachige Gedicht¬

inschriften Kaiser ChHen-lungs aus dem „Gelben Tempel" zu Peking,

einem Beitrag zur Festschrift für Erich Haenisch {Studia Sino-Altaica,

Wiesbaden 1961, S. 21—30), von den fünf Steinüischriften des „Gelben

Tempels" diejenigen aus den Jahren 1764 und 1780 bearbeitet und damit

die Erschließung des polyglotten Inschriftenmaterials der Sammlung von

O. Franke und B. Laufeb (Epigraphische Denkmäler aus China, Erster

Teil, Berlin-Hamburg 1914) weiter gefördert. Im folgenden soll die

Gründungsinschrift dieses Tempels aus dem Jahre 1651 behandelt wer¬

den (Feanke-Laufer, Tafeln 8 und 9). Bekanntlich ist dieser Tempel

anläßlich des Besuchs des ,, Großen Fünften" Dalai-Lama Nag-dban

blo-bcan (1617—1682) in Peking erbaut worden. Einen kurzen Überblick

über die Baugeschichte sowie Literatur- bzw. Abbildungsnachweise findet

man bei Bauer (op. cit. S. 21 und 22), so daß an dieser Stelle eine

Wiederholung der diesbezüglichen Angaben sich erübrigt. Dagegen sollen

aus den chinesischen historischen Quellen noch einige Einzelheiten zum

Besuch des Dalai-Lamas ergänzend gebracht werden, die zu der bisher

ausführlichsten Arbeit über diese für den weiteren Gang der Geschichte

wichtige Begegnung zwischen dem Oberhaupt der Gelben Sekte und

dem Mandschuherrscher, nämlich W. W. Rockhills The Dalai Lamas

of Lhasa and their relations with the Manchu emperors of China 1644 — 1908

(T'oung Pao XI, 1910, S. 1—104) noch nachgetragen werden können.

Wir wenden uns zunächst der Inschrift selbst zu.

Der im östlichen Pavillon aufgestellte Stein trägt auf Vorder- und

Rückseite je eine Inschrift; die Vorderseite enthält die eigentliche

Inschrift und die Namen der an ihrem Zustandekommen beteiligten

Personen, während die Rückseite uns die Namen der Bauleiter, Hand¬

werker und Künstler nennt, die den Tempel und seine Einrichtung

geschaffen haben, und damit ein wichtiges Dokument zur Baugeschichte

darstellt. Der ursprüngliche Text der dreisprachigen Inschrift ist der

chinesische, wie einwandfrei aus dem Text selbst hervorgeht, wonach

der chinesische Wortlaut von Ning Wan-wo stammt und die Übersetzung

ins Mandschurische und Mongolische dem Hife verdankt wird. Über

diese und die anderen in den Inschriften genaimten Personen wird weiter

unten noch einiges zu sagen sein (S. 403—406).

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