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DATEV Gehaltsrechner online verwenden

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Academic year: 2022

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DATEV-Hilfe

Anleitung vom 28.12.2021

Relevant für:

DATEV Gehaltsrechner online

DATEV Gehaltsrechner online verwenden

Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument

2 Über DATEV Gehaltsrechner online 3 Grundlagen

4 Erklärung der Eingabemöglichkeiten 5 Weitere Informationen

Aktuelle Änderungen

28.12.2021 Dokument überarbeitet.

1 Über dieses Dokument

Das Dokument informiert über die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und die einzelnen Eingabemöglichkeiten im Gehaltsrechner.

2 Über DATEV Gehaltsrechner online

Über die Online-Anwendung Gehaltsrechner – innerhalb von MyDATEV – können Sie aus einem monatlichen Brutto- Verdienst den Netto-Verdienst für einen Arbeitnehmer und die Effektivkosten für den Arbeitgeber ermitteln. Die ermittelten Werte stehen Ihnen sofort nach dem Verlassen eines Felds zur Verfügung. Das aktuelle Jahr wird berechnet.

3 Grundlagen

Details zur Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie im Elektronischen Wissen Lohn und Personal Dok.-Nr. 5300163

4 Erklärung der Eingabemöglichkeiten

(2)

Steuerklasse Die Berechnung der Lohnsteuer ist abhängig von der Steuerklasse. Folgende Steuerklassen lassen sich auswählen:

 Steuerklasse 1: Ledige oder dauernd getrennt Lebende ohne Kinder

 Steuerklasse 2: Alleinerziehende

 Steuerklasse 3: Alleinverdienende Verheiratete oder der jeweils besserverdienende Ehepartner

 Steuerklasse 4: Doppelverdienende Ehepartner, optional mit Faktor

 Steuerklasse 5: Schlechter verdienenden Ehepartner bei der

Steuerklassenkombination 3/5

 Steuerklasse 6: Für jedes weitere Dienstverhältnis neben der Hauptbeschäftigung

Steuerklassen – Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr.

5300475)

Faktor Das Feld ist nur sichtbar bei Steuerklasse 4.

Bei doppelverdienenden Ehepartnern kann die Lohnsteuer über das Faktorverfahren verteilt werden.

Faktorverfahren - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr.

5204168)

Kinderfreibetrag

(nur sichtbar bei Steuerklasse 1–4)

Der Kinderfreibetrag wird zur Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer benötigt.

Kinderfreibeträge - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr.

5203433) Gutschein (Waren-)Gutscheine bis zu einer Höhe von

monatlich 50,00 EUR fallen unter die Sachbezugsregelungen. Sie sind steuer- und beitragsfrei.

Sachbezüge - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr.

5300450)

Kindergarten Kindergartenzuschüsse sind bis zur Einschulung des Kinds steuer- und beitragsfrei.

Kinderbetreuungskosten - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5203431) Fahrtkosten Durch die Erfassung der kürzesten Entfernung

zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Anzahl der gearbeiteten Tage wird der Fahrtkostenzuschuss errechnet.

Fahrtkostenzuschuss = km x Tage x

Fahrtkostenzuschüsse - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5301235)

(3)

Entfernungspauschale. Der Fahrtkostenzuschuss wird mit 15% in der Lohnsteuer, 5,5% pauschal beim Solidaritätszuschlag und bei bestehender Kirchensteuerpflicht pauschal in der Kirchensteuer mit 8% oder 9%, abhängig vom Bundesland, versteuert.

Essensgeld Durch die Erfassung des steuer- und beitragsfreien Arbeitgeberzuschusses und der Anzahl der gearbeiteten Tage wird der Essensgeldzuschuss errechnet. Essensgeldzuschuss = Zuschuss x Arbeitstage. Abgezogen wird der Gesamtbetrag des Essengutscheins. Gesamtbetrag der Essensgutscheine = (steuer- und beitragsfreier Essensgeldzuschusses des Arbeitgebers + Arbeitnehmeranteil) * Tage.

Mahlzeiten - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr.

5300382)

Kirchensteuer Damit die vom Arbeitnehmer zu zahlende

Kirchensteuer ermittelt wird, muss bei bestehender Kirchensteuerpflicht das Feld aktiviert werden.

Kirchensteuer - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr.

5300344) Bundesland

(nur sichtbar, wenn

Kirchensteuerpflicht besteht)

Damit die Kirchensteuer in korrekter Höhe ermittelt werden kann, muss das Bundesland ausgewählt werden.

Krankenversicherung 0 – kein Beitrag:

Ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht berechnet. In Kombination mit „0 – kein Beitrag“ im Feld Pflegeversicherung, wird eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgerechnet.

1 – allgemeiner Beitrag:

Zur Berechnung wird der allgemeine Beitragssatz verwendet und gleichmäßig zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Sowohl beim Arbeitgeber- als auch beim

Arbeitnehmeranteil kommt eventuell noch der individuelle Zusatzbeitrag hinzu.

Übergangsbereich ab 01.07.2019:

Bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro wird der Arbeitnehmeranteil zur

Krankenversicherung - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5300351) Midijob – Gleitzone wird Übergangsbereich - Hintergrund (Dok.-Nr.

1004963)

Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung (Dok.-Nr.

1035159)

(4)

Krankenversicherung aus einem verminderten Entgelt berechnet.

3 – ermäßigter Beitrag:

Zur Berechnung wird der ermäßigte Beitragssatz verwendet und gleichmäßig zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Sowohl beim Arbeitgeber- als auch beim

Arbeitnehmeranteil kommt eventuell noch der individuelle Zusatzbeitrag hinzu.

5 – Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung:

Zur Berechnung wird der Beitragssatz in Höhe von 7,3 % verwendet. Der Betrag ist vom Arbeitgeber allein zu tragen.

6 – Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte auswählen:

Zur Berechnung wird der pauschale Beitragssatz in Höhe von 13,0 % verwendet. Der Beitrag ist vom Arbeitgeber allein zu tragen.

9 – Firmenzahler:

Zur Berechnung wird der allgemeine Beitragssatz auf die Beitragsbemessungsgrenze angewendet und gleichmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Sowohl beim Arbeitgeber- als auch beim Arbeitnehmeranteil kommt eventuell noch der individuelle Zusatzbeitrag hinzu.

Indiv. Zusatzbeitragssatz Jede gesetzliche Krankenkasse kann einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist ab 2019 paritätisch vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Wenn der individuelle Zusatzbeitrag vom vorbelegten Standardwert abweicht, muss er angepasst werden.

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung – Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5204316)

Basistarif

(nur sichtbar bei privater Krankenversicherung)

Der Basistarif ist der berücksichtigungsfähige Beitrag, der von der Privatkasse mitgeteilt wird.

In dem Feld muss die Summe aus dem Basistarif zur privaten Krankenversicherung und aus dem

(5)

Basistarif zur privaten Pflegeversicherung erfasst werden.

Arbeitgeberzuschuss (KV) (nur sichtbar bei privater Krankenversicherung)

Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlen.

Beitragsbemessungsgrundlage für den

Beitragszuschuss bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist das monatliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils maßgebenden

Beitragsbemessungsgrenze.

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5300061)

Pflegeversicherung 0 – kein Beitrag:

Ein Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird nicht berechnet. In Kombination mit „0 – kein Beitrag“ im Feld Krankenversicherung, wird eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgerechnet.

1 – voller Beitrag:

Zur Berechnung wird der allgemeine Beitragssatz verwendet und gleichmäßig zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Ist der Arbeitnehmer über 23 Jahre und hat keine Kinder, fällt ein Zusatzbeitrag an. Der Zusatzbeitrag muss vom Arbeitnehmer alleine getragen werden.

Arbeitnehmer in Sachsen haben die Stufe 1 alleine zu tragen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes + 0,5 % alleine trägt. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes abzüglich 0,5 %.

Übergangsbereich ab 01.07.2019:

Bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro wird der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung aus einem verminderten Entgelt berechnet.

2 – halber Beitrag:

Zur Berechnung wird der halbe Beitragssatz verwendet und gleichmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Pflegeversicherung Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr.

5300431)

Midijob – Gleitzone wird Übergangsbereich - Hintergrund (Dok.-Nr.

1004963)

(6)

Beitragszuschlag für Kinderlose (nur sichtbar, wenn kein Kinderfreibetrag vorliegt)

Wenn kein Kinderfreibetrag erfasst wurde, aber die Voraussetzungen für die Befreiung vom

Beitragszuschlag für Kinderlose aber vorliegen, muss das Feld „Beitragszuschlag für Kinderlose“

deaktiviert werden.

Der nur vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragszuschlag wird dann nicht berechnet.

Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose - Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr.

5203141)

Arbeitnehmer trägt die Stufe 1 allein

(Sachsen)

Wenn die Arbeitsstelle in Sachsen liegt, muss das Feld „Arbeitnehmer trägt die Stufe 1 alleine (Sachsen)“ aktiviert werden.

Weitere Informationen: Siehe „Pflegeversicherung“.

Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung – Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5300062)

Arbeitgeberzuschuss (PV) (nur sichtbar bei privater Krankenversicherung)

Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung zahlen.

Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung – Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5300062) Rentenversicherung 0 – kein Beitrag

Ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht berechnet.

1 – voller Beitrag

Zur Berechnung wird der allgemeine Beitragssatz verwendet und gleichmäßig zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

In Kombination mit der Krankenversicherung 6 – Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte (geringfügig Beschäftigte mit

Rentenversicherungsoption) wird der

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung mit 15,0

% errechnet und der Arbeitnehmeranteil mit 3,8 %.

Wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt weniger als 175,00 Euro beträgt, greift die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

Eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2,0 % fällt an, die ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen ist.

Damit nur die pauschale Lohnsteuer berechnet wird, muss die Steuerklasse 1 ausgewählt sein.

3 – halber Beitrag

Midijob – Gleitzone wird Übergangsbereich - Hintergrund (Dok.-Nr.

1004963)

(7)

Zur Berechnung wird der halbe Beitragssatz verwendet, der alleine vom Arbeitgeber zu tragen ist.

5 – Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte Zur Berechnung wird der pauschale Beitragssatz in Höhe von 15,0 % verwendet. Dieser Beitragssatz ist vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15,0 % errechnet wird, fällt eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2,0 % an, die ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen ist. Damit nur die pauschale Lohnsteuer berechnet wird, muss die Steuerklasse 1

ausgewählt sein.

Übergangsbereich ab 01.07.2019:

Bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro wird der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung aus einem verminderten Entgelt berechnet.

Arbeitslosenversicherung 0 – kein Beitrag:

Ein Beitrag zur gesetzlichen

Arbeitslosenversicherung wird nicht berechnet.

1 – voller Beitrag:

Der allgemeine Beitrag zur gesetzlichen

Arbeitslosenversicherung wird berechnet und auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

2 – halber Beitrag (nur AN-Anteil):

Der halbe Beitrag zur gesetzlichen

Arbeitslosenversicherung wird berechnet, der alleine vom Arbeitnehmer zu tragen ist.

Übergangsbereich ab 01.07.2019:

Bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro wird der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung aus einem verminderten Entgelt berechnet.

Arbeitslosenversicherung – Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5300081) Midijob – Gleitzone wird Übergangsbereich - Hintergrund (Dok.-Nr.

1004963)

(8)

Berechnung für neue Bundesländer

Wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in den neuen Bundesländern hat, dann muss das Feld

„Berechnung für die neuen Bundesländer“ aktiviert werden

Die Beiträge für die Renten- und

Arbeitslosenversicherung werden dann auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze Ost ermittelt.

Beitragsbemessungsgrenzen – Lexikon Lohn und Personal (Dok.-Nr. 5300158)

5 Weitere Informationen

Leistungsbeschreibung DATEV Gehaltsrechner online, Art.-Nr. 8434 (Dok.-Nr. 0904354) Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung (Dok.-Nr. 1035159)

Copyright © DATEV eG

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