• Keine Ergebnisse gefunden

PRIVILEGIEN-GESETZES.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "PRIVILEGIEN-GESETZES."

Copied!
92
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die materiellen

(2)
(3)

-

DIU Qu?>fUA'

MATERIELLEN RECHTSGRUNDSÄTZE

DES

OESTERREICHISCHEN

PRIVILEGIEN-GESETZES.

VORTRÄGE

GEHALTEN IM

K. K.

OESTKRK. HANDELS-MUSEUM

VON

DR

J.

G. RITTER

v.

JJTOERZ,

K.K.MINISTKII IAI. -11AI'HIM IfVMII!I.*MI

M

•>TEIIIi:M.

S

EPARAT-ABDRUCK AUS DEM „1LLUSTRIRTEN OESTERR.

UNGAR. PATENTBLATT'.

WIEN 1890.

VERLAG VON

ING.H.

PALM (MICHALECKI &

CO.).

Digitizedby

Google

(4)

Af

Digitizedby

Google

(5)

Die materiellen Rechtsgrundsätze

des

Österreichischen Privilegien-Gesetzes.

Einleitung.

1.

Unter einem Privilegium wird im Allgemeinen jede

Ausnahme

voneinem Gesetze verstanden, diezu Gunsten einzelner Personen,Corporationen oder ganzerGemeinden, Ländergebiet<1 u. s.w. zu Rechtbesteht. In diesemSinne hat esvonjeherundschon in denfrühestenZeiten Privi- legienallerArt gegeben: staatsrechtliche, aufGrundderen sich in einzelnenTheilen großer Reiche eine partikulare Laiidesherrlichkeit entwickelte, Privilegien für religiöse Genossenschaften, fürMilitär,Adel, Städte, Zünfteu. s.w.

Ja,das ganze Privatrecht stellt sich im Sinnedes alt- römischen Civilrechtes

dem

juspublicum gegenüberalsein Privilegium dar.

Und

nachdemdiese

Ausnahme vom

öffent- lichenRechte imInteresse des bürgerlichenLebens und bürgerlichenVerkehreszurRegelgewordenwar,entstanden auch

dem

geineinenRechte gegenüber wiederAusnahmen.

Mit den zahllosen Privilegien dieser Art, die erst seit einem Jahrhundert

seit der französischen Revo- lution

in

Abnahme

begriffen sind, dürfen jene Privi- legien,von denenhierdieRedesein soll, die

Erfindungs-

Privilegien,nicht verwechselt werden. Diesejüngsten aller Privilegienverdienen ihren

Namen

eigentlich nicht, weilsie keineswegs

Ausnahmen

von irgend einem Gesetze über das Erfinderrecht sind, sondern vielmehr

Znsatze zum

geineinen Rechte, ganz neue Rechtezu Gunsten derEr- finder, auf welche im System des Privatrechtesnichtge- dachtwurde und nichtgedachtwerden konnte. Das Recht

r

(6)

aufErfindungen ist

dem

Civilreehte fremd,es wurd^aber bei fortschreitenderEntwicklung derIndustriein

dm

ein- zelnen Staaten allmiihligals Bedürfnisempfunden.

Wenn

dieses aus volkswirtschaftlichen Rücksichten entstandene Specialrecht zuweilen,undnamentlichinOester- reich, Privilegialrecht genanntwird, sohat esdiese Be- zeichnung wohl auseinem zweifachenGrundeerhalten. In sachlicherHinsicht darum, weil es

dem

Erfinderals sol-

chem

eine Befugnis zuspricht, die nachgemeinem Rechte

Niemand,

nicht einmal der Eigenthümerals solcher an der ihmzu eigen gehörigen Sache hat, nämlich dieBe- fugnis, anderen Personen die bloüe

Nachahmung

seines Reehtsobjeeteszuuntersagen

alsoscheinbareinAusnahms- recht. In formeller Hiusicht aberdarum,weil diesesRecht jedemeinzelnenErfinder durch einen besonderen feierlichen Act desLandesfürsten als Gesetzgeber verliehen wurde, mithin infolgepersönlicherAusübungeinesMajestätsrechtes seitens desMonarchen gleicheinemGnadenactedesLandes- türsten auf

selbständiger Basis

beruhte. In beiden Beziehungenjedoch hat dieBezeichnung^Privilegium" für den Erfindungsschutz, auch

vom

speoifischösterreichischen Gesichtspunkteaus, nur einehistorische Berechtigung. Die Rechtsanschauung und mit ihr auch die

Form

des Er- findungsschutzes änderte sich, der

Name

blieb. D<*r ur- sprüngliche und ri'litige

Namen

für die Gesetze

zum

Schutzeder Erfinder ist ,.Patentgesetze", weil das be- sondere R"cht, das sie enthalten,

dem

Erfinder mittelst eines „offenen Briefes" (literae patentes) verliehen und documentirtwird. Heutzutageist der

Name

Patentrecht fastallgemein üblich, selbst inOesterreich,

wo

'der

Name

Privilegienrecht allerdingsdiegesetzlicheBezeichnung war und bisjetzt noch ist.

Insofern nun in gegenwärtigen Vorträgen

vom

Er- finderschutz^ in

Oesterreich

und von den diesbezüg- lichengesetzlichen Bestimmungen dieRedesein wird, em- pfiehlt es sich, den offiziellen Ausdruck

„Pr

ivilegien- Gesetz" beizubehalten. Handelt es sich jedoch

um

den Erfindungsschutzüberhaupt oder

um

ausländische Gesetze, welche denselben nonuiren. so wirdder vonder Wissen- schaft aeeeptirte Ausdruck „Patentwesen- -im Platze sein, undeswird demnächst wohl auch bei uns das Privilegien- Gesetzeinein Patent-Gesetze weichen.

Digitizedby

Google

(7)

Die Wissenschaft des Patentwesens ist verhältnis- mäßig noch sehrjung:, sieentwickelte sich erst im Laufe des jetzigenJahrhunde)ts. Angeregt durch das praktische Bedürfnis nae.hReformen der positivenPatent-Gesetze, er- blicktesieselbstverständlichihreeigentlicheAufgabedarin, vorAllem die

Natur

des

Erfinderrechtes

zu unter- suchen. Aberin derMeinung, recht gründlich zu

Werke

zu gehen, folgte sie größtenteils einem idealistischen Schlagworte, welchesdieStaatsdoctrinäreder französischen Revolution ausgegeben hatten. In der Sitzung derfran- zösischen Nationalversammlung

vom

7. Jänner 1791 war es nämlich als „Verletzung der

Menschenrechte"

er- klärt wurden, eine industrielle Erfindung nicht als das

Eigenthum

ihres Urhebers zu betrachten.

Seitherlebte sich nun einTheil der Gelehrtenwelt immer mehr in den schönen Gedanken hinein, daß das Erfinderrecht wirkliches Eigenthum sein müsse, da doch Jedermann einnatürliches Rechthabe,die Früchteseiner Arbeit, der geistigen wie der materiellen, zu genießen.

Das veralteteSystem desbürgerlichenRechteshabeleider nur aufdieVerhältnissezwischen Personen und auf jene derPersonen zu sachlichen Gütern Rücksicht genommen, hingegen das

dem

Sacheigenthume ebenbürtige Eigenthum an Gedanken, die eine industrielle Verwerthnngmittelst Reproduction des Erfindungsgegenstandes zulassen, gänzlich ignorirt. DieseLücke müsseausgefülltwerden.

— Daß

eine solche Theorie in denKreisen der Erfinderpopulär wurde, istsehrbegreiflich,denn in jedemMenschen steckt neben

dem

gesunden Egoismus auch eineDosis reizbarerEitel- keit; und wenn erhört,daßervonNatur aus berechtigt sei, seine Erfindung als seinEigenthun) zu betrachten, so ist es nicht

zum

Verwundern, wenner verlangt, daßdieses Menschenrecht auch vonder Gesetzgebungvoll anerkannt werde. Daraus ergabsieh für dieAnhänger dieserTheorie von selbst, daß das Erfinderrecht keineswegs die

Wir-

kung

des Patentrechtesseinkönne, sondern als

Ursache

des letzterenzu betrachten sei; der Staat habedas Er- finderrecht mittelst des Patentes nicht zu

verleihen,

sondern lediglich zu docn

m

eutireu, undjede Reform der Patent-Gesetzewärewerthlos,wenn sienicht auf

dem

Fundamente desa priori festgestelltenEigentimms ander Erfindung aufgebaut würde.

(8)

-

<;

Heutejedoch

muß

diese Lehre, zu welcher sich noch der PariserPatente.ongreß 1S77 bekanute, als eine von der \VUseusehaft

verworfene

erkannt werden.

Um

zu idnersachgemäßen Ansicht über das Erfinderrecht zu ge- langen, ist es garnicht nöthig, in dieArenades doctri- nären Streites herabzusteigen und die große

Menge

juristischerFußangeln aufzudecken,mit denen derKampf- platz ausgestattet ist. Will

man

erfahren, ob eseinnatür- liches Erfinderrechtgibt, undworin dasselbebesteht, ob und in wie weit alsoAnsprüche desErfinders an die Gesetzgebungals berechtigtangesehen werden können, so braucht

man

nur das überaus einfache

Verhältnis des Erfinders zu seiner Erfindung

unbefangen in's

Ange

zu fassen.

DieErfinduugist ein

G

ed a nke des Erfinders, und es steht vollkommenin Belieben des Letzteren, den Ge- danken zu äußern, vielleicht auchinirgend einer

Form

zu verkörpern, oder

bei sich zu behalten. Thut er das Letztere, so ist kein Zweifel,daß dieErfindungganz und garihm selbst angehöre, weil sie

alsGedanke

eben einen Theil seiner eigenenPersönlichkeit ausmacht.

Aber ein Rechtsobjeet ist derGedanke in diesem Falle nicht, denn Niemand kann zu sich selbst in einemVer- hältnisse stehen. Hier braucht erkeinRecht und hier gibt es keines. Der Erfinder kann aber das. was ergedacht, ersonnen hat, auch äußern, entweder durch materielles Handeln undSchartenoder durch irgendeineArt vonMit- theilung au andere Personen.

Zu

dem. was einePerson physischschafft, steht sie allerdingsineinemVerhältnisse, welchem der Rechtsschutz gebührt,dftner übrigensdurch das allgemeine bürgerliche Recht,durch die Bestimmungen überdie Arten der Eigenthumserwerbungn. s. w. bereits thatsächlieh gewährleistet ist. Hier hat alsodasRechtdes EiHndersalsErfinderbereits seinEndeerreicht,und waserin VerfolgungseinerZwecke etwanoch weiterwünschen mag, daskannnur seinemEinzelninteresseentsprechen,welchem die gemeinsamen Einzelnintercsscn allerAnderen, alsoder in Rechtsform erscheinendeWille derGesammtheit,gegen- überstehen.

Es kann aber auch eintreffen, daß der Erfinder seinen Gedanken der

Welt

lediglichmittheilt, ohne ihn in der Gestalt einesVermögensubjectes zu verkörpern. In

Digitizedby

Google

(9)

7

diesemFall»'jedochj^ehürt- derGedankeoffenbar nicht

mehr

ihm allein, sondern Allen, denen er

dircet oder in- direct

mitgetheilt winde, und jeder von ihnen hat genaudasselbeRechtwie der Erfinder, dasvondereigenen Denkkraft einmal Erfaßte geistig zu verarbeiten, fort- zuentwickeln, zu benutzen undkörperlich zu reproduciren.

Diesevollkommen naturgemitbV Rechtsgleichheit

mag dem

Erfinder sehr unangenehm sein, denn vielleicht hat erviele Mühe, Zeitund Kosten aufgewendet,

um

seinen Erfindungsgedankenvoll auszudenken,und auch abgesehen hievon, mochte er sich für seine Mittheilung wohl in andererWeisebelohnt sehen, alsdurchdas bloßeBewußt- sein,der Gesammtheit einenNutzen,eineVermehrungder Ideen und Vermögensobjecte verschafft zu haben. Die Nonnen desCivilreehtes in Bezug anfEigentimm bieten ihmallerdings keine materielle Entschädigung, weil eben jeder Andere auf die gleiche Art wie er selbstEigen-

tümer

einerkörperlichenSache werdenkann, diefreilich inder Aussenwelt gar nicht vorhanden wäre,

wenn

der Erfinder sie nicht zuerst erzeugt oder ihre Erzeugung veranlaßt hatte. DerErfinder würde sich aber möglicher- weise dannfür entschädigt, oder besser gesagt: für be- lohnt halten,

wenn

der Gegenstand seiner Erfindungnur vonihm selbst, oder nur mitseiner Einwilligung repro- dneirt und benützt werden dürfte. Er möchte seinen Mitmenschen gegenüber ein Verbotsrecht erlangen, das ohneZweifel einmachtiger Sporn fürden Erfindungsgeist wäre; allein das ändert nichts an derThatsache, daß dem ganz begreiflichen einseitigen Interessedes Erfinders das absolute Vetorecht der Gesellschaftentgegensteht.

Indessen ist es immerhin denkbar, daß Umstände eintreten können, welche dieGesellschaft bewegen,

dem

Erfindergegenüber auf ihr starresRecht zu verzichten und

Ausnahmen

von der allgemeinenRechtsgleichheit zu- zulassen. Es

kommt

nurdarauf an, dass der Staatdie Ueberzeugung gewinne, die rasche Verbreitung von Er- findungen sei nichtbloß eine Privatangelegenheit derEr- finder, sondern verdieneim

öffentlichen Interesse

auf exceptionelleArt begünstigt zu werden. Er wird dann einsehen lernen, daßihn das natürlicheRechtderGesammt- heit.Alles nachzumachen,

dem

gemeinnützigen Ziele, das er den Erfindungen geben kann,lange nicht sosicher und

I

Digitizedby

Google

(10)

8

-

sorasch näher bringt, alswenn er unter gewissen Be- dingungen und innerhalb gewisser Grenzen auf dieses Rechtverzichtetund imgleichen

Maße

denPrivatinteressen derErfindereine Berechtigung zuerkennt, dieihnen von Hausaus versagt war. Soentsteht danneinganz

neues

Recht, das nichtinderallgemeinenMenschennatur, sondert' inder

Erwägung

deröffentlichenInteressen einesbestimmten staatlichen Gemeinwesens seine Wurzel hat. Der bloße

Wunsch

einesErfinders ist

dem

natürlichenRechteder Gesammtheit gegenüberkein Rechtstitel; Recht kann im Staate nurdas sein, was

dem

Gesammtwillen entspricht, und dieser Gesummtwille stellt,

wie selbst die Ver- theidigerdessogenannten Erfindnngseigenthums zugeben

vonNatur aus im contradictorischen Gegensatze zu

dem

Willen des Erfinders.

Wie weit

Letzterer über die Grenzen desnatürlichen Rechteshinausstrebe, ist fürdie Erkenntnis dessen, was der Staat

dem

Erfinderals neues Recht gewährensoll, principiell vongarkeinerBedeutung.

Es hat

sehr

lange gedauert,bissichendlicheineinzelner Staat entschloß, ein besonderes Erfinderrecht überhaupt anzuerkennenund zu garantiren.

DieGrundsätze für solcheRechtszuerkennung spricht nun eben das Patent- gesetz aus und dieses ist somit die

einzige

Quelle des wirklichen

nicht eingebildeten

Erfinderrechts. Die Genesis derPatentgesetzgebung darf nicht dort gesucht werden,

wo

dienatürlichen RechtederGesammtheit den natürlichen Interessen des einzelnen Erfinders

w

ider- streiten, sonderneinzig und alleindort,

wo man

zu der Ansicht gelangtist, daß

neben

deneinseitigenEr- finderinteressen auch ein Staatsintcresse vorhanden ist, welches es ermöglicht,Privat- undGemeininteressen unter bestimmten,

vom

Staate aufgestellten Bedingungen mit- einanderin

Einklang

zu bringen.

Aus dem

Gesagten erhellt schon zurGenüge, daß dasErfinderrecht von Hauseaus nichts von deinansich hat, was

man

unter Eigenthum vonjeherverstanden hat und verstehen kanu, undzwar darum, weil das Erfinder- recht,

mag

es auch durch diepositive Gesetzgebung ge- schütztwerden, keineSache, sonderneine Gcistesthätig- keit

zum

Gegenstände hat. woraus von selbst folgt, daß sein Inhalt und seine

Wirkung

eine ganz andere sein

muß

als derInhalt und die

Wirkung

desEigenthums-

Digitizedby

Google

(11)

recht«'*. Insbesondere gibt das Eigenthum

Niemandem

das Recht, andere Personen von derErzeugung, Benützung und Veräußerung

gleichartiger

Objecte auszuschließen.

Und

doch liegt gerade dieses Ausschließen imInteresse des Erfinders, der sogar dem rechtmäßigen Eigenthüiner eines patcntirten Gegenstandes die Reproduction unter- sagen will.

AuchdieVerfechterdessogenanntengeistigenEigen- thumsselieusich gezwungen, diese Einwendungen gelten zu lassen; aber derGlaube an das angeborneMenschen- recht des geistigenEigenthumsist so stark, daß er seine Bekenner zur Forderungdrängt, die Gesetzgebung solle

zum

Vortheile desErfinders «-ine ganz

neue Art

von Eigenthum construiren. Aberwas hilft derName,

wenn

der Begriff fehlt?Soll die moderne Gesetzgebungwirklich die Aufgabe haben, aus Respect vor populären Schlag- worten aus Worten ein System zu bereiten? Der Staat hat geradeheutigentags genugdamit zu thun. das

alte

EigenthumvorprincipiellenAngriffen inSchutzzu nehmen, und es wäre dahersehrbedenklich,

wenn

erdie ohnehin grassirende Begriffsverwirrung in Betreff der Heiligkeit desEigenthums, diesesGrundpfeilers der gesellschaftlichen Verhältnisse,durch dieSanctionirung einesneuen Titular- eigenthums vermehren wollte.

Wenn

nur ein Pseudo- Eigenthum construirtwerdenkann, dann istesentschieden besser, dasselbe garnicht zu construiren. DerStaat gebe

dem

Erfinder dasjenige, was ihm in Anbetracht derGe- sammtinteressen billigerweise zu concedirenist, undschirme dieses gewährte Sonderrecht imPateritgesetze mit solchen Garantien, die derwahren Naturder Dinge

gemäß

sind.

Darüberhinauszugehen, fehlt es nicht nur an jedemju- ristischen Grunde, sondern auch anjeglicherpolitischen Veranlassungund Zweckmäßigkeit.

Bei den

mühsamen

BestrebungenjuristischerTheore- tiker, moderne Rechtsbedürfnisse in die urältesten, für ganz andere Verhältnisse gebildeten Rechtsfonneln zu zwängen,undfürdas Erfinderrecht,

wenn

nichtden

Inhalt

desEigenthumsrechts, so doch wenigstens den

Na

inen Eigenthnm zu vindiciren, eineArt vonSecnndogenitur des Eigenthums zugründen, gedenkt

man

unwillkürlich der berühmtenStelle ausGoethe's r

Fausf:

(12)

10

„Es erbensichGesetzundRechte Wieeineew'ge Krankheitfort;

Sieschleppen vonGeschlechtsichzu Geschlechte Undrücken sachtvon Ort zuOrt.

Vernunft wird Unsinn,Wohlthat Plage;

Weh

1dir.daßdueinEnkelbist!

Vom

Rechte,dasmit uns geborenist,

Vondemist,leider!nie dieFrage."

Obgh-irh diese Worte

dem

Mephistopheles in den

Mund

gelegt sind, soenthalten siedoch einegroße

Wahr-

heit; und

warum

sollte, der Teufel nichtauch einmaldie Wahrheit reden, besonders wenn erdarauf rechnet, daß sie unbeachtetbleiben werde?

Wir

habenes nicht unterlassendürfen, das angeb- liche Recht auf eine Erfindung, da9 mit

dem

Erfinder geborenseinsoll, bis zur natürlichen Quelle seinerEnt- stehung zu verfolgen,und habengefunden, daßderInhalt dieses Rechtes, als eines angeborenen, gleich Null ist.

Allein der

Anspruch

des Erfindersauf

Zuerkennung

eines Rechtes braucht darum keineswegs geleugnet zu werden. Aus rein theoretischen Gesichtspunktenwäre frei- lich

wie ja vorhin in der Entwicklung desRechts- verhältnisses gezeigtwurde

auchein solcherAnspruch zu negiren, aber das praktischeLeben hat dieSituation zu Gunsten desErfinders geändert.

Nachdem

es einmal in einzelnenCulturstaatenalsdas InteressederGesammt- heit erkannt worden,

dem

Erfinder einen gesetzlichen Schutz und hiedurch ein Recht auf seineErfindung zu verleihen, können sich andereCulturstaaten sowohl im Interesse derGesammtheit, als imInteresse der Erfinder gegen die Zuiuuthung gesetzlicherAnerkennung und Re- gelung des Erfindungsschutzesnicht mehrablehnend ver- halten.

War

alsoEnglandmit seinerPatentgesetzgebung schon im XVII. Jahrhundert vorausgegangen, hatte sich das Patentwesen allmälig auch in anderen Staaten ver- breitet und ausgebildet, so mußte sich endlich auch in Oesterreich das Bedürfnisfühlbarmachen,

dem

gegebenen Beispiele zu folgen,

um

von

dem

internationalen Geistes- nndGeschäftsleben nichtausgeschlossen zu werden, hinter

dem

Auslande nichtzurückzubleiben. Aufdieser sachlichen Notwendigkeit beruht der natürliche Anspruch Aller im modernen Staate aufEinführung des Erfindungsschutzes,

mag

nun inWirklichkeit dasVerlangennacheinemPatent-

Digitizedby

Google

(13)

gcsetzev<un ganzenVolk*' oder nurvon einzelnenKreisen der Bevölkerung, oder, wie es anfänglich in Oesterreich derFall war, garnur vonder Regierungausgehen.

Die Autgabe der folgenden Vortrüge soll es nun sein, die Grundsätze des

materiellen

Rechtes darzu- legenund zu erörtern, aufwelchen derErfindungsschutz in Oesterreich nach dein heute noch inKraft stellenden Gesetze

vom

l.">. August lHä^i beruht. Auf die for-

mellen

Rechtsbestiinmnngen, auf die

Normen

für das Verfahren in Privilegien -Angelegenheiten in und außer Streit wird dermalen nichteingegangen werden: dieser Theil der Grundsatz«* des österreichischen Erfindungs- schutzes

muß

einer abgesonderten Darstellungvorbehalten bleiben.

2.

Obgleich die Ertheilung von Ertindungsprivilegien iu Oesterreich bis in denAtifang des 18. Jahrhunderts zurückreicht, so ist der Erfindungsschutz doch erst seit

HO

Jahr«'ii GegenstandeinersystematischenGesetzgebung.

Ein

dem

Ignaz

H

ögerin

Wien

im Jahre 1

709

ver- liehenes Privilegium auf dieErzeugung von Speise- und Brennöl aus Weintraubenkernen wird als das ältestein Oesterreich ertheilte Ertindungsprivilcgium bezeichnet.*) Damals

unterKaiserJoseph I.

wardie

Gewährung

einesPrivilegiums undder

Umfang

des Schutzes reiner Gnadenactdes Landesfürsten. Den Charakter einesHaje- stätsreehtes bewahrte die Privilegienverleihnng bis

zum

Jahre

1820

und hundert Jahre dauerte es, bissieh aus den vonFall zu Fall festgesetztenBestimmungen einauf allgemein giltigen Grundsätzen beruhendes Gesetz ent- wickelte;jader Bestand des den einzelnen Erfindungen gewährten Schutzes war beijedem Thronwechselin Frage gestellt. Es sollten einerseitsnurneueund gemeinnützige Erfindungen privilegirt werden, deren Vorprüfung in dieserRichtung den Landesbehörden oblag. Andererseits aberdurfte dieErfindungauch nicht ..gar zu nützlich*' sein; darum wurden z. B. unter Joseph II. Spinn- maschinen von der Privilegirung ausgeschlossen.

Man

glaubte die traditionelle Handarbeit gegen die revolu-

*)Dr.P. A.Beck, DerErfindungsschutzinOesterreich (1884).

(14)

12

tionäre Maschine in Schutz nehmen zu müssen, indem

man

dieser letzteren das Privilegium versagte; die Mascliinemusste sich einstweilen ohne Privilegium fort- helfen, understLeopold II.(1790

1792)entschloß sich zurPrivilegirungvon Maschinen.

Wie

weit dieösterreichische Gesetzgebung nochin den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts von festen Prineipien imPrivilegienwesen entfernt war, dafürkönnten zahlreicheBeweise angeführt werden.

Beispielshalber seien aus der Politischen Gesetz- sammlung Franz' II.

vom

Jahre 17!»"» (Band(j und7) folgendeFälle vona. h.Privilegiumsverleihungennamhaft gemacht.

Im

Jahre 179."» wurden mittelst „Offenen Briefes" Seiner Majestät vier Privilegienertheilt, u. zw.:

1. Unterm 10. April

dem

C. L.

Roll ig

auf das Musikinstrument Orphica.

Geltungsgebiet:

diedent sehen Erbländer

;

Eingriffsstrafe:

Contiscation des Instruments, a: h. Ungnade und 100 Dukaten.

2. Unterm2ti.Juni

dem

Th. Pac,

Im

er von

Eggen-

storfauf Papiermaschinen.

Geltungsgebiet:

Oesterreich ob und unter der Enns,Iiinerösterreich,

Böhmen

und Mähren.

Strafe:

Contiscation und

200

Dukaten.

3.Unterm 7. August

dem

Th.

Hess

auf Koch-, Brat-und Hackmaschinen.

Geltungsgebiet:

nichtbezeichnet (deroffeneBrief istgeruhtetan,.alle nachgesetzten Obrigkeiten", insbeson- dere andie niederü>terrei< bischeRegierung).

Strafe: Contiscation und »bei Unserer schweren Strafeund Ungnade".

4. Unterm 24. August

dem

Jos.

Knppelwieser

aufeinstählernes Kochgeschirr.

Geltungsgebiet:

diedeutschen Erbländer.

Strafe: Contiscationund

200

Dukaten.

Unter diesenvier Privilegien ist nurdas

dem

Th.

v.

Pachner

verliehene vonSr. Majestät auch..fürUnsere Thronfolger" verbindlich erklärt worden.

Im

Allgemeinen schwebte bei

dem

Tode des Sonverains das Damokles- schwert der Caducität über den Privilegien. Dieselbe wurde erst anläßlich der Thronbesteigung Kaiser Fer-

Digitizedby

Google

(15)

dinand'sI. mit a. h Entschließung:

vom

0. Jänner

1H36

beseitigt und dieser neu*; Grundsatz erhielt bei

dem

RegierungsantritteSr.Majestät des KaisersFranz JosephI.

mit a. h. Entschließung

vom

November 1849 seine Bekräftigung.

Im

Volke zeigte sieh bei uns noch zu Anfang unseresJahrhundertskeine

dem

Erfinduugssehutze günstige Stimmung. Als Kaiser Franz II. den Befehl gab, ein förmliches Privilegien-Gesetz auszuarbeiten, sprachen sich dieProvinzialbehördengegenjeden Erfindungsschutz aus und es bedurfte der nachdrücklichen Vorstellungen seitens der niederösterreichischenLandesregierungund der Banco-Hofdeputation,

um

das Zustandekommen desersten österreichischen Privilegien-Gesetzes

vom

10. Jänner

1810

durchzusetzen. Es war diesfreilich noch einselt- sames Conglomerat von Principien.GegenständederLand- wirthschaft wurden als r

zu

gemeinnützig" vonderPrivi- legirnngausgeschlossen; das eine Privilegium erstreckte sich aufs ganzeReich, ein anderesaufeine Provinz,ein drittes nurauf das Marchfeldu.s.w. Fürdas Eitheilungs- verfahrensollte„alsRegel*4dasAnmeldeprincipgelten,trotz-

dem

aber dochdieNützlichkeit der zu privilegirenden Erfin- dung amtlich geprüft werden. Die Ertheilung jedes einzelnen Privilegiums war Gegenstand einera. Ii. Ent- schließung, welche noch vorEntrichtung der Privileginms- taxe eingeholtwurde; die Ausfertigungder Privilegiums- Urkunde aber erfolgte erst nach Einzahlung der Taxe.

Da

nun das

vom

Kaiser verliehene Privilegialrecht seitens der Behörden schon

vom Tage

dera. h. Entschließung an respectirt werden mußte, so fanden es die Privi-

legien

räthlieh, mit derTaxzahlnngso langealsmöglich zu warten und einstweilen auf die Verbriefung ihres Rechtszu verzichten: denn mit

dem

Tage, an welchen ihnen die Urkunde ausgestellt wurde, begann erst die nominelle Dauer desPrivilegiums, dessen Schutz sie

ohne Taxe

schon vorher genießen konnten. Erst

am

21. Jänner 18 18 publicirte die Commerz-Hofcommission ein Decret an die niederösterreichischeRegierung, womit bekanntgegeben wurde, daß die Privilegiums-Urkunde zur VerhütungsolcherMißbräuche stetsdas

Datum

jenera. h.

Entschließungtragen solle, durch welche das Privilegium verliehen worden war.

(16)

14

-

Die Grundsätze für die Erthrilung eines Privi- legiums schwankten in Oesterreich lange Zeit zwischen dein Anmeldung*- und

dem

Vorprüfungssysteme. Endlich gab zu Gunsten desersterender Umstandden Aussehlag, daß Lombardo-Venetien, welches 1800 an Frankreich gefallen war, unter der französischen Herrschaft das französische Patentgesetz

vom

Jahre 171*1erhalten hatte, das in BetreffdesErtheilungsverfahrens

dem

reinen An- meldnngsprincipe huldigte. Als nun Lombardo-Venetien

lH1 wieder an Oesterreich zurückfiel und sich das Be-

dürfnis geltend machte, deinganzenStaateeineinheitliches Privilegien-Gesetzzu geben,

kam

das reineAnmeldungs- prineip

ohne amtliche Vorprüfung der Nützlichkeit undNeuheit der Erfindung

bei uns

zum

Durchbruche.

So entstand das österreichische Privilegien-Gesetz

vom

8. December 1H20, ans welchemsieh diespäteren Privi- legien-Gesetze

vom

31. Marz 1H32 und

vom

IT». Augm-t 18">2 entwickelten.

Um

den Oesterreichern in Ungarn und den unga- rischen Landesangehörigen inOesterreich die Erwerbung des gesetzlichen Schutzes liir eine Erfindungin beiden Gebieten zu sichern, solltenfür das Privilegienwesen in Oesterreich undin Ungarn

gleiche Normen

hergestellt werden. Diese gute Absicht

kam

abernur langsam zur Verwirklichung. DieSchritte zu diesem Ziele hatten an- fänglich nicht dengewünschten Erfolg, underst zu einer Zeit,

wo

inOesterreich bereitsdas Privilegien-Gesetz

vom

Jahre 1832 in Geltung stand, wurdejenes altere

vom

Jahre 1820 mit einigenunwesentlichen Abänderungen i::

Ungarn kundgemacht.

Nun kam

das Jahr 1848 unddieungarischeRevo- lution, nach deren Unterdrückung die österreichische Regierung in umfassendster Weise daranging, Ungarn und seine Nebenländerzu Provinzen des österreichischen Kaiserstaateszumachen unddasStaatswesennachallenRich- tungen hin zu centralisiren.

Demgemäß

sollte ein öster-

reichisches

Privilegium ohneweiters auch in den Ländernder

Stefanskrone

Geltung haben undeswurde mittelst a. h. Patentes

vom

1">. August 1S."i2 einPrivi- legien-Gesetz für dieGesammtmonarchieerlassen, welches in Ungarn 1"» Jahre lang praktisch in Wirksamkeit stund.

Digitizedby

Google

(17)

D

i*österreichisch-ungarischeZoll-undHandelsbiindnis

vom

24.December18ti7reiht«'denErfindungsschutz nicht unter die den beiden Reichshälften

gemeinsamen

An- gelegenheiten, sondern setzte nur fürdie beiderseitigen Staatsgebiete die Regelung des Erfindungsschutzes nach

gleichen Grundsätzen fest. (Art. XVI.)

Kraft dieses, seither von zehn zu zehn J;.bren ver- längertenBündnisses haben dienachVorschrift des Privi- legien-Gesetzes und desBündnisses erwirkten Privilegien in beiden Ländergebieten Geltung. In beiden Gebieten sollen die Bedingungen der Privilegien-Ertheilung -- so lange das Bündnis besteht

zwar auf

dem Wege

der autonomen Gesetzgebung, jedoch nach gleichen Grund- sätzen und im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt werden, bis

zum

Zustandekommen eines neuen Gesetzes fürden Erfindungsschutzaber „die jetztbestehenden,

dem Wesen

nach von einandernicht abweichenden diesfälligen Vorschriftenw in Wirksamkeit bleiben. Sofern aberdoch Differenzen bestehen, hat sich die gewissenhafte Pflege des büudnismäßigen Einvernehmens beider Reichshälften erfahrungsgemäß als geeignet erwiesen, über Schwierig- keiten hinwegzuhelfen.

Schließlich sei hiernoch erwähnt, daß infolge, des Gesetzes

vom

20. November 187!), betreffend die Her- stellung eines gemeinsamen Zollverbandes zwischeu der österreichisch-ungarischen Monarchie und Bosnien und der Herzegowina, einin derMonarchie erwirktes Privilegium auchinden gedachten zweiLändern Geltung hat, nachdem dieselbendurch den BerlinerVertrag

vom

Jahre 1878in dieMachtsphäreunsererMonarchiegezogen und vonunserer Heeresmacht thatsächlich occupirtwurden.

Auf

Grundder a. h.Entschließung

vom

20.Juni1880 erließ das Reiehs- Finanzministerinm in den Oecupationsländern eineVerord- nung, wonach daselbstdie Principien derin Oesterreich- Ungarn geltenden gesetzliehenVorschriften in Betreffdes Privilegienwesens

vom

1.Jänner

LS80

an inWirksamkeit getreten sind. DerFall jedoch, daß einBewohner des Occnpationngebietes sich

um

ein österreichisch-ungarisches Privilegium bewarb, ist seithernurein einziges Malvor- gekommen.

(18)

16

-

Als

Anhang

zu diesen geschichtlichenNotizen soll auch noch der Literatur über die österreichische Privi- legien-Gesetzgebung gedachtwerden. Esist indieser Be- ziehung dasvortreffliche

Werk

zunennen,welches Hofrath Anton Etiler v.

Krauß

im Jahre

1838

über das Privi- legien-Gesetz

vom

Jahre

1832

veröffentlicht hat.*) Dieses klargeschriebene, vonwissenschaftlicheinGeisteundprak- tischerErfahrung getrageneBuch enthält interessante Ver- gleiche zwischen denPrincipien des österreichischen Ge- setzes undjenen der damals in Geltung stellendenPatent- Gesetze von England, Frankreich und denVereinigten Staaten von Nordamerika, ist aber überdies ein werth- vollerBehelf

zum

Verständnisse unseres jetzigen Privi- legien-Gesetzes, welches ja, wie früher schon bemerkt wurde,aus

dem

Geiste des älteren Gesetzes

vom

Jahre 1832, bezw.

vom

Jahre 1820 hervorgegangenist.

In Betreff des18")2erGesetzesisteineähnliche lite- rarischeArbeit bisjezt nichtveröffentlicht worden.

Wohl

habendieinternationalen Patenteongresse und die damit verbundenen Bestrebungen vonGelehrten, Industriellenund anderen Fachmännern zu einerReform des Erfindungs- schutzes auf

dem Wege

derAutonomie oder der inter- nationalenVereinbarung hie und dain Oesterreich einen publicistischenAufsatz oder eineBroschürehervorgerufen

:

aber zu einer systematischen Darstellung und wissen- schaftlichenErläuterungunseres Privilegien-Gesetzes istes dabei nichtgekommen, wederinder eigentlichen Gelehrten- und Professorenwelt,noch indenKreisender praktischen Juristen und Fachmänner, noch endlich auf SeiteDer- jenigen, ausderen

Hand

derEntwurf

zum

I8."i2erGesetze hervorgegangen ist, und denen die Durchführung des Gesetzeszunächstoblag.

Dieses Schweigen läßt sich vielleicht

zum

Theile damit erklären, daß das österreichische Privilegienwesen geraumeZeit lang seines geringen Umfauges wegen die öffentlicheAufmerksamkeit nurwenigauf sich zog, und daß seineBedeutung späterhin unterschätztwurde.

Man mag

den österreichischen Erfindungsschutz mitunter wohl

*)UnterdemTitel: »Geist derösterreichischen Gesetz- gebung zur Aufmunterung der Erfindnngen im Fache der Industrie".

Digitizedby

Google

(19)

garmit scheelen Blicken betrachtethaben, als eineGunst fürdieausländischen Erfinder aufKosten der inländischen Industrie: als ob dieGemeinnützigkeit einer Erfindungvon ihrerProvenienzabhinge! Zuletztbegnügte

man

sichdamit, unser Privilegien-Gesetzalsveraltetzu bezeichnenund eine radiealeReformzu verlangen, allerdings nach sehr ver- schiedenen Recepten.

Inoflkiellen Kreisen mochte

man

anfänglichgemeint haben, es sei dasRilthlichste, überneue Gesetze in der Oeftentlichkeit so wenigals möglichzu sprechen, zumal es genüge, wenn die mit der

Handhabung

des Gesetzes betrauten Beamtenwissen, was sie zu thun haben. Sie sollen thun, wasihres

Amtes

ist,und sich über ein Ge- setz nicht in literarische Erörterungen einlassen, die ja doch nur einer im Gesetze vielleichtgar nicht be- gründeten Privatmeinung Ausdruckgeben,

wo

nichtgar zu einerabfälligen Kritikführen könnten.

In neuesterZeit denkt

man

freilichinder Beamten- welt anders, allein jetzt trafen Umstünde zusammen, welche das Zustandekommen einer umfassendensystemati- schen Arbeit über unserPrivilegien-Gesetz ungemein er- schwerten und sichihrerDrucklegunginden

Weg

stellten.

Dahin gehört vor Allem die Erwartung, daß das neue E'atentgesetz, zu welchem schon seit 8 Jahren Vor- bereitungen getroffen werden, in absehbarer Zeitan die Stelle des 1852iger Gesetzes treten werde,

eine Er- wartung, diesich natürlich mitjedem Jahre steigert;

ferner« aber auch dieaußerordentliche Vermehrung der mitder

Handhabung

des Privilegien-Gesetzes verbundenen Amtsgesehilfte.

Und

so ist denn das Privilegien-Gesetz

vom

Jahre

1852

bis heute ohneeinen des Gegenstandes würdigen wissenschaftlichen Commentargeblieben.

Es

war

daherdieBroschüre,welche HerrMinisterial- Secretär Dr. A. P. v.

Beck

im Jahre 1884 über den

„ErfindungsschutzinOesterreich" publieirtc,einedankens- weithe Erscheinung. SieistfreilichnurderAbdruckeines Vortrages, welcher

vom

Autor im niederösterreichischen Gewerbevereine gehalten wurde, und übersteigtdeshalb nichtdie Grenzen einerknappen Skizze. Ein umfassendes

Werk

überdenselben Gegenstand, welches

Beck —

wie seine Broschüremeldet

schondamals unterderFeder hatte, ist bisjetzt noch nicht der Oeffentlichkeit über-

2

(20)

18

geben worden. Jene Skizze istaber jedenfalls ein sehr schätzbarer Versuch, dieHauptgrundsätze unseres Privi- legien-Gesetzes

vom

Jahre

1852

im

Zusammenhange

mit der Praxis übersichtlichundauf populäreArtdarzustellen.

Die Aufgabe der gegenwärtigen Vorträge ist es nun, gleichfalls mit Rücksicht auf die praktische Hand- habung, die unser Privilegien-Gesetz findet, in einzelne der wichtigsten Materien desselben etwas tiefer einzu- dringen. Aber auch diese Vorträge werden und müssen gar manchen

Wunsch

unerfüllt lassen, der eben nurin einem selbständigen systematischenDruckwerkeerreichbar wäre. Sie verzichten von vornherein auf Vollständigkeit, aufeine streng wissenschaftliche Darstellungsformundauf jede Polemik.

Was

die

Vollständigkeit

betrifft, so würde sie nicht nur eine Erörterung des Privilegien-Gesetzes in seinem ganzen Umfange, sondern auch der dazuge- hörigen Vollzugsvorschrift undder späteren Ministerial- verordnuugenund Verfügungen, sowie desArt.

XVI

des ö.-u. Zoll- und Handelsbündnisses und der ineinzelnen Fällen getroffenen Vereinbarungenzwischen den Handels- ministerien beider Reichshülften erfordern. Eine solche Behandlung des Stoffes müssteselbstverständlich einem HandbucheüberdasPrivilegien-Gesetzvorbehalten bleiben

:

inöffentlichenVorträgenwäresie

vonallenanderenBe- denken abgesehen

schon darum unmöglich, weil sie für alle Betheiligten unerträglich wäre und uns von

dem

„Geiste" des Gesetzesunwillkürlichauf Detailsundklein- liche Nebendinge ablenken würde, zumal siejadoch alle unleugbar

zum

Organismus und Mechanismus des ganzen Systemsgehören. Deshalb sollen gegenwärtigeVortrüge über das österreichische Privilegienrecht sich auf die

Grundsätze,

auf die Fundamentalprincipien unseres Gesetzes beschränken undAllesbeiseite lassen, wasnicht unmittelbarzu ihrerDarlegung nothwendig ist. Eswird sich hierbeinoch Gelegenheit genug finden,auf gewisse einzelne

Normen

undadministrativeEntscheidungen oder Verfügungen Rücksicht zu nehmen. Allein es handeltsich hier nichtdarum, ein Instructionsbuch für Beamte oder Geschäftsagenten zusammenzustellen.

Daß

sichunsere jetzigenVorträgeaufdenmateriellen Theil der Rechtslehre

vom

österreichischen Erfindungs-

Digitizedby

Google

(21)

schützebeschranken und den formellen Theil unberück- sichtigt lassen, ist allerdings nurauf zufällige äußere Umstände zurückzuführen.

Zu

einiger Entschuldigung dieser

Un

Vollständigkeit

mag

übrigens bemerkt werden, daß in deröfterscitirten Beck'schen Broschüre gerade der formelle Theil unserer Rechtsmaterie ausführlicher behandelt erscheint alsdermaterielle.

Die Haltung dieser Vorträge soll eine möglichst

populär- wissenschaftliche

sein. Wissenschaftlich

der Sache nach, aber ohne die

Form

gelehrterUnter- suchungen; es

mag

genügen, von den Resultaten der- selben Gebranch zu machen, ohne den oft mühevollen

Weg,

auf

dem

das Resultat erlangtwurde, umständlich darzulegen. Populär

nichtinder Bedeutungdes Ober- flächlichen und desdurch Harmlosigkeit oderPikanterie allgemein Unterhaltenden, sondern imSinne derGemein- faßlichkeit für jeden Gebildeten, der

dem

Gegenstande überhaupt ein Interesse entgegenbringt, und dergelernt hat,juristisch zn denken, obgleich ihmdieRechtswissen- schaft alsFachstudium fremd ist.

Schon darum, weil sich dieseVorträge über einen Rechtsgegenstand an das Laienpublicum wenden, müssen sieaufjedwede

Polemik

verzichten. In einesolcheein- zutreten wäre da,

wo

durch möglichst einfache Dar- stellung gewirktwerden will, ganzunzweckmäßig. Den- jenigen, die irgendwo eine Ansicht ausgesprochen haben, der wirnichtbeitreten können, sind wir zu

Danke

ver- pflichtet, weil sie nns genötliigt haben, ihre Gründe zu würdigen.

Und

es versteht sich vonselbst, daß überall da,

wo

von zweifelhaften Dingen dieRedeist, lediglich unserer snbjectiven Auffassung Ausdruck gegeben wird.

Esist nichtunser Verdienst, aber auchnichtohne

Werth

für uns,

wenn

dies*' Auffassung mit jenerPraxis über- einstimmt, welche sich im österreichischen Handelsmini- sterium, also in der obersten Privilegienbehörde, seit 37 Jahren ausgebildet hat.

Diese Vortrüge richten sichnicht andie Adresse der Fachgelehrten, sondern an die weiteren Kreise der gebildeten Gewerbewelt, welchemit

dem

für siebestimmten Specialgesetze

vom

15. August

1852

lange nicht sogut vertraut sind, als

man

aus

dem

Alter dieses Gesetzes schließen möchte. Bei

dem

Umstände, als dermalen in

2'

(22)

20

Oesterreich jährlich nahezu 40«»n Privilegien neu ertheilt werden undmehralsebensovielaltere Privilegien aufrechter- halten bleiben, stehen zahlreicheInteressender einheimi- schen Bevölkerung jeden

Tag

in Gefahr, durch un- genügende Kenntnis des Privilegien-Gesetzes zu Schaden zu kommen.

Und

ansdiesem Grundescheint es

ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer baldigen Reform unseres gesetzlichen Erfindungsschutzes

erlaubt und gerechtfertigt, sich auch noch in zwölfter Stundemit

dem

alten, heute nochgeltenden Privilegien-Gesetze zu beschäftigen.

I. Rechtsobjecte.

§ 1 bezeichnet als Objecte der Privilegiums-Er- theilung: 1. Entdeckungen. 2. Erfindungen und 3. Ver- besserungen, und gibthieraufineben dieserReihenfolge dieDefinition dessen, was untereiner privilegirbarenEnt- deckung. Erfindung und Verbesserung zu verstehen ist.

Hienach könnte es den Anschein haben, als ob das Privilegien-Gesetz in allererster Linie für Ent- deckungen bestimmt wäre. Gleichwohl hat

man

eich, u. zw.

wie sieh zeigen wird

mit vollem Rechte, daran gewöhnt, alle Privilegien, welche nachMaaügabe dieses Gesetzes verliehen werden. Erfindungsprivilegien zu nennen.

Wir

gestatten unsdaher vor Allem, in derlegalen Reihenfolge derRechtsobjecte desPrivilegialschutzeseine Umstellungvorzunehmen und:

1. von den Erfindungen, 2. vonden Verbesserungen.

3. von den Entdeckungen zu sprechen.

1.

Erfindungen.

Als privilegirbareErfindung wird in § 1 erklärt

:

a)DieDarstellung eines

neuen

Industrie-Erzeug- nisses oder eines neuen Mittels oderVerfahrens zurEr- zeugungeinesIndustrieproductes mit

neuen

Mitteln;

h) dieDarstellung eines

neuen

Gegenstandes der bezeichnetenArt mit

bekannten

Mitteln:

c) dieDarstellung eines

bekannten

Gegenstandes der bezeichneten Art mit Mitteln, welche für

diesen

(23)

Gegenstand

bisher

nicht verwendetwurden, alsowenig- stensrelativ neusind.

Doch unterliegt diePrivilegirung unter allen

Um-

stünden den imGesetze angeführten Beschränkungen.

DieneuereTheorie und legislativePraxis findetes allerdingsnicht zweckmäßig, denErflndungsbegriff gesetz- lich zu definiren; sieüberlässt dies der Wissenschaft und derRechtsprechung. Erfahrungsgemäß hat sich diegesetz- liche Definition besonders in jenem Theilealsbedenklich erwiesen,der vonderDarstellung einesbekannten Gegen- standesmit anderen als den fürihn bisher verwendeten Mitteln spricht. Die unter diese Gesetzesstelle zu sub- sumirendenErfindungen sind zahlreich und haben schon eineReihe von Streitigkeitenhervorgerufen, indenen die technischeWissenschaftdie Aufgabe übernehmen mnsste, dieallzuweiteFassungdesGesetzes vernünftig und sach-

gemäß

einzuschränken. Dabei handelte es sich keineswegs immer

um

eine mehroder minder liberale Auslegung des Gesetzesbuchstabens, sondern weit öfter darum, zu ver- hüten, daß unter

dem

scheinbaren Schutzedes Gesetzes Raubzüge indas Gebiet desErfinderrechtesunternommen werden und einer Verletzung dieser Gebietsgrenzen, die dergesundeMenschenverstand zu erkennen vermag und diedas Gesetz zweifellos schützen will, dieSanction zu versagen.

Abstrahirt

man

von derlangathmigenPermutations- formel, inwelche das für unsmaaßgebendeösterreichische Gesetzden Erfindungsbegriffeinkleidet, so erübrigen für das

Wesen

einer privilegirbarenErfindung folgende drei Erfordernisse

:

a)sie inuss

industrieller

Natur sein, d. h. ge- werbliche Verwerthbarkeit besitzen;

b) sie muss sich in

bestimmter Form

dar- stellen, und

c) siemuss

neu

sein.

Zu

a.

Für das

Wort

^Industrie-' findet sich im Privi- legien-Gesetze keine Definition. Infolge dieser klugen Zurückhaltungist es gänzlichderWissenschaftimVereine mit derPraxis überlassen, von Fall zu Fall zu ent- scheiden, ob eineErfindung industriellerNatursei oder

(24)

— 22 —

nicht. Das deutschePatentgesetz verlangtvon einerEr- findung, die aufeinPatent Anspruchmacht, daß sie„eine gewerblicheVerwerthung gestatte"*.

Iin Allgemeinen und ohne Präjudiz für dieRecht- sprechungin einzelnen Fällendürfte es wohlerlaubtsein, dengleichen Sinn auch indas österreichischePrivilegien- Gesetz zu legeu, obgleich dasselbe den deutschen Aus- druck nicht kennt. Die Annahme, daßauch nach § 1 unseresPrivilegien-Gesetzes eineprivilegirbareErfindung dasMerkmal gewerblicher Verwerthbarkeit haben müsse, stößt inunserem Gesetze auf keinen Widerspruch,undes sollin dieser Hinsicht insbesondere auf § ö hingewiesen werden, welcher ein wissenschaftliches Princip oder einen rein wissenschaftlichen Satz von der Privilegirnng aus- schließt.

Dieser

Ausschluß

soll allerdings auch für den Fall gelten, wenn das Princip oder derSatz einer„un- mittelbaren

Anwendung

auf Gegenstände der Industrie

fähig

ist*', während das deutsche Patentgesetz sich für die Patentirbarkeit einerErfindungausdrücklich mit der

Fähigkeit

des Erfindnngsgegenstandes zu gewerblicher Verwerthung

begnügt

und für wissenschaftliche Prin- zipien keineswegseine

Ausnahme

statuirt. Darin scheint also ein Gegensatz zwischen

dem

deutschen und

dem

östeireichischen Gesetze zu liegen, der es bedenklich raachen könnte, das

Wort

„industriell*4 des österreichi- schen Gesetzes als „gewerblichverwerthbar" aufzufassen.

Bei nähererBetrachtungjedochverschwindet dieserGegen- satz.

Denn

§ 5 unseresGesetzes fährtfort:

»Wohl

aber istjede neue

Anwendung

einessolchen Principes oder Satzes, wodurch ein neuesErzeugnis der Industrie,ein neues Erzengungsmittel oder eineneueErzeugungsmethode zu Stande kommt,

privilegirbar."

Das

heißt also mit anderen Worten: Nach öster- reichischemGesetzemachtdiebloße

Fähigkeit

zueiner, selbstunmittelbaren

Verwendung

in der Industrie einen theoretischen Satzallerdingsnoch nicht privilegirbar; er mussin

Wirklichkeit

angewendet erscheinen, und nur in diesem Falle wird dasPrivilegium ertheilt. nicht auf den Satz, sondern aut diedargestellte Realisirung.

Und

auch dasdeutschePatentgesetz denkt nicht an eine rein

theoretische

Möglichkeit zu gewerblicher

ed by

Google

(25)

VerwerthnngdesErfindungsgegenstandes, denn esfordert in § 20 einederartige

Beschreibung

der zur Paten- tirungangemeldeten Erfindung. rdaß

danach

die

Be- nutzung

derselben durchandere Sachverständige möglich erscheint. Auch sind die erforderlichen Zeichnungen, bildlichenDarstellungen, Modelle und Probestücke beizu- fügen*'.

Und

somit schützt auch das deutsche Gesetz gleich dem österreichischen einwissenschaftliches Prineipnurin seiner zur praktischen Anwendbarkeitverkörperten Aus- gestaltung.

Zu

b.

Erfindungist die

Darstellung

einesneuen Gegen- standes, alsonicht derGegenstandselbst,auf welchender ErfinderwiejederAndere nur nach den Regeln desallge- meinen bürgerlichenGesetzbuches Privatrechte erwerben kann.

Erfindung ist alsoeine

ideelle

Formgebung, welche allerdings eine materielleVerkörperung und die Wiederholungdieser letzterenzuläßt und fordert. Aber dieWiederholungen der materiellen Darstellungen sind nichtebensoviele neueErfindungen; die eine Erfindung, diedenGegenstand desPrivilegiums ausmacht, ist mit der ideellen Darstellung fertig und abgeschlossen, nnd

wenn

das Privilegien-Gesetz behufs der Privilegirnngdie Vorlage von Modellen. Mustern, Zeichnungen oder doch genauen Beschreibungenverlangt,so sinddiesdochnur

gleich vielen anderen Erfordernissen

nothwendigeVor- bedingungenfür diefaetiseheErtheilnng des Privilegiums;

siegeben

dem Wesen

der Erfindung

Ausdruck,

aber das

Da Bein

derErfindungist nichtan diesenAusdruck geknüpft. Jene Darstellung, indersich der Begriff einer Erfindung consumirt. liegt daher nur in der geistigen Thätigkeitdes Erfinders.

Am

deutlichsten zeigt sich (wie

Rosenthal,

,.Deut8chesPat.-Ges.u,richtighervorhebt) die Bedeutung desUnterschiedes zwischen ideellerundmaterieller Dar- stellungsform bei der Erfindung eines ProductionsVer- fahrens. Dasselbe besteht vielleicht nurin einerReihe vonHandgrillen, aus welchen schließlichein Product(be- kannt oder unbekannt) hervorgeht. Diese Handgriffe manifestirensich in derAusführungsinnenfällig, materiell.

(26)

24

-

also iii einer gewissen Forin, allein diese Formen und Handgriffe könnten an und für sieh überhaupt nicht Gegenstand irgend einesRechtessein, wogegendie ideelle

Form

derErfindung, die sich in

dem

praktischen Ver- fahren äußerlich wiederholt, eben den Gegenstand des Ertindungsrechtes ausmacht und durch dasselbe ge- schütztwird.

Der Umstand, daßjedeprivilegirbare Erfindungdie DarstellungeinesIndustrieobjectes sein muss, bringtden PrivilegialschutzineineverwandtschaftlicheBeziehung

zum

Schutze der gewerblichen

Muster,

und es fragt sich, ob und inwiefern etwa einGegenstand den Privilegien- und denMusterschutz gleichzeitiggenießen könne.

Denn

auch dasMuster (imSinne des Gesetzes

vom

7.December 1858) ist einedurch Geistesthätigkeit erfundeneDarstel- lungvonGegenständen (Formen) der Industrie.

Von

einer principiellen Unzulässigkeit,einunddasselbe Übject durch

beide

Gesetze schützen zu lassen, kann nicht dieRede sein, wenndas Object thatsüchlich jeneEigentümlichkeiten in sich vereinigt,welche das eine wiedasandereGesetz von seinen Schutzobjecten fordert. In den betreffenden österreichischenGesetzen wird auf dieMöglichkeit einer solchen Combinirung allerdings nicht ausdrücklich hin- gewiesen, dochhat dieses StillschweigengarkeinenBelang hinsichtlich der factischen Anwendbarkeit beider Gesetze auf eine unddieselbeErfindung, sobald nur die gesetz- lichenVoraussetzungen ihrerAnwendbarkeit ineinem con- creten Falk*vorhanden sind.

Unterscheidet

man

bei den gewerblichen Mustern zwischen Geschmacks- und Gebrauchsmuster, dann er- scheinenals

Geschmacksmuster

solche,welcheausschließ- lich dieVerschönerungeinesGegenstandes, alsodie flu

ßere Form um ihrer selbst willen

bezwecken,z.B.Stoff- dessins; als

Gebrauchs-

oder Nützliehkeitsmuater hin- gegen solche, bei denen die

Form

einem

industriellen Zwecke

dient, gleich jeder anderen privilegirbaren Er- findung, und wobei diebloße Schönheit, dieGeschmacks- sache natürlicherweise gar keine oder nur eine Neben- bedeutung hat, z. B. bei Modellen von technischen Ap- paraten.

Unbestritten ist, daß bloßeGeschmacksmusternicht den Privilegialschutz, bloße Gebrauchsmuster nicht den

Digitizedby

Google

(27)

Musterschutz erlauben können.

Wo

aberdit*Grenzlinie zwischen der Schönheit sfonn und der Zweckmäßigkeits- forui zu finden sei, läßt &ichdurch einGesetz überhaupt nichtbestimmen und kann nur vonFall zu Fall mit Be- rücksichtigungallerUmstündedesselbenentschiedenwerden.

Zu

r.

Was

ist

neu? Dem

Sprachgebrauche zufolge das bisherUnbekannte.

Das „Bekannt-»derUnbekannt- sein" ist aberein sehr schwankender, relativer Begriff, derohne nähere Bestimmung für ein Gesetz nichtaus- reicht.DennseineBedeutung hängtzunächst von der Snb- jectivität desjenigen ab, von

dem man

annehmen soll, daßer etwas kenneoder nicht kenne. Kenntnis erlangt

mau

durch sinnlicheund geistige

Wahrn

eh mutig,d. h.

durchrichtiges Erfasseneines Gegenstandes mittelst der körperlichen Sinne und mit

dem

Verstände. Ein Ding kannuns alsounbekannt sein,nicht nur

weil

wir es noch nie gesehen, gehört, gelesen, empfunden haben, sondernauch tr otzdem. Es kann

dem

.1 bekannt,

dem

B

unbekannt sein, undunter

A

und Ii lassensichnicht nureinzelneMenschen, sondernauchganzeStaaten denken, d. h. politische Individualitäten, die ihre besonderen Or- ganismenund Bedürfnisse und dementsprechendbesondere Gesetze haben.

Objective

oder absolute Neuheit isi nur einem Dinge zueigen, das bisher

N

ie

ma

nd kannte; auf solche Neuheit

kommt

es abergarnichtan, wenn es sich

um

dieFragehandelt, ob eineErfindung innerhalbbestimmter

territorialer Grenzen

bekannt sei.

Allein selbst innerhalbder Grenzen einer größeren politischen Gemeinschaft, einesLandes oder Staatesläßt sich impraktischen Rechtsleben, für welches ein Gesetz dieRichtschnurseinsoll, derBeweisdafür,daß geradehie r einirgendwo inder Welt, imInland oder im Auslande existirenderGegenstand Niemandem außerseinemErzenger bekannt sei, gar nicht herstellen.

Um

so weniger, als

man

dieKenntnisvon einemDingeaufdenverschiedensten, ganzuncontrolirbaren

Wegen

erlangen kann.

Herstellbar ist nur der Beweis des Gegentheils, der

Nicht

neuheit denn derNachweis einereinzigen Thatsuchegenügt,umdarznthnn. daßeineErfindung

w

irklich

(28)

-

2fi

bereits einerPerson, dienicht der Erfinder selbst ist,

irgendwo nndirgendwie bekannt geworden sei, daß sie also das Merkmal objectiver Neuheit

wenngleich nnr innerhalb der Grenzen eines einzelnen Staatsgebiets

nicht mehrbesitze.

EsentstehtnundieFrage,welche ArtvonNeuheitfürdie Zweckedes gesetzlichen Erfindungsschutzessachgemäßzufor- dern sei: dieabsolute oder einemehr minder beschränkte relative. Jenachdem derNenheitsbegriff formulirt wird, steigt oder sinktdieGefahrdes Erfinders, inderAusübung des ihm gewährten Rechtes den muthwilligsten Processen ausgesetzt zusein.

Denn

es kann mißgunstigenMenschen vielleicht gelingen, eineThatsache festzustellen, aus der hervorgeht, daßdie betreffendeErfindungwirklichauf

dem

Erdenrundnichtmehr

ganz

unbekannt war;undebenso möglich istes, daß einsolchesrelatives Bekanntsein

vielleicht irgendwo im fernsten Auslände

anf dasIn- land, welches dieselbe Erfindungin Schutz nimmt, nicht die geringsteRückwirkung auszuüben vermag, daß also das öffentliche Interessedes Landes, in welchem die Er- findung geschütztist, durch jene relative Nichtneuheitin Wirklichkeitgarnicht berührt wird. Die Beantwortung dieser Frage hängtsomit von der

Erwägung

der inter- nationalen, cominerciellen. culturellen Beziehungen der verschiedenen Staaten zueinanderab, und mit der Ver- änderung dieser Verhältnisse ändert sich auch für den einzelnen Staat das Bedürfnis, innerhalb seines Gebietes entweder denErfindergegenüber der Gesammtheit, oder dieGesammtheit gegenüber

dem

Erfindermehroderminder kräftigzu beschützen.

Indessen wird es selbst bei weitestgehender Be- günstigung desErfinders nichtangehen, den Beweis der Nichtneuheitnur dann als geliefert zu betrachten, wenn bewiesen wird, daßdieErfindung anderen Personen that- sächlich bekannt

war

oder bekannt sein

musste.

Es können Umstände vorliegen, welche auch eine gesetzliche

Vermuthung

derNichtneuheit rechtfertigen, eine s. g.

praesumtiojuris et dejure, gegen welche einGegenbeweis garnicht zulässigist, weil das. wofüreine solche Ver-

muthung

spricht, ohneweiters als

wahr zu gelten

hat.

WichtigeUmständedieser Art sind z. B. Druckschriften, Ausstellungenu. dgl., die dazu bestimmtsind, dieKenntnis

Digitizedby

Google

(29)

von Erfindungen zu verbreiten. Ist eine solche Druck- schrift veröffentlicht, eineAusstellung eröffnet, so ist es

dem

ganzen Publicummöglich, die betreffende Erfindung kennen zu lernen.

Man

wird vielleichtnicht wissen,

wer

das ßnch gelesen, die Ausstellung besichtigt habe und mit welchemVerständnisse diesgeschehensei. Aber

man

darfannehmen,daß es gerade diesachverständigen Leute sind, welche vorAnderen die geboteneGelegenheit zur Vermehrung ihres Wissens benützenwerden.

Das

Gesetz kannalso füglich den Beweis der Niehtneuheit einerEr- findung auchschon dannals erbracht ansehen,

wenn

ge- wisse,genau zubezeichnendeUmständeerwiesensind, aus denenhervorgeht, daßdieErfindung bekanntsein

konnte.

Ausall'

dem

Gesagten erhelltdieNotwendigkeit, im Gesetze selbst zubestimmen, wasunter derNeuheiteiner Erfindung zuverstehen sei.

Das

österreichischePrivilegien- Gesetz sagtin § 1: „Als neu wirdirgend eine . . .Er- findung . . . b

etrachtet

u,

wenn

sie bis zur Zeit des angesuchtenPrivilegiums imInlandeweder in der Aus- übung steht, noch durch ein veröffentlichtesDruckwerk bekanntist.u

Aus

dieser Stelle geht zunächst klar hervor, in welchemZeitpunktedie privilegirbare Erfindungneusein muss: zurZeit.d. i. an

dem

Tage, zu der Stunde,

wo nm

das Privilegium angesucht wurde (Prioritäts-Zeit- punkt),vorausgesetzt,daßdiesesAnsucheneinu

rdnungs- mäßiges,

denForderungendes Privilegien-Gesetzes ent- sprechendes war.Die Außerachtlassungdieser

Bemerkung

kannleicht dahin führen, daßeineprivilcgirte Erfindung mit

dem

Neuheitsmangel behaftet ist.

Denn

sofern

nm

ein Privilegium angesucht wird, ohne Beobachtung der hiefürgegebenengesetztlichen Vorschriften, giltdieBesAn- suchenüberhaupt nichtalsvorgebracht.

Es

kann zwarver- bessertoderauchganz neueingebrachtwerden, aber

wenn

in einem solchen Falle die ursprüngliche Priorität verloren gegangen und nach Vorlag«desungenügendenersten Ge- suches irgend etwas geschehen sein sollte, was

dem

gesetzlichenErfordernisse der Neuheitwiderspricht, dann istund bleibt dieErfindung, trotz der aufGrund eines verbessertenAnsuchenserfolgtenErtheilung des Privilegiums, ganz oder theilweise

je nach der Beschaffenheit des Falles

mit

dem

Mangelder Neuheit behaftet, unddas

(30)

— 28 —

Privilegium istentwederin seinemganzen Umfange oder doch theilweiseungiltig verliehen.

Das

Gesetz wollte ferner*

wir sinddavonüber- zeugt

in der vorhin citirtenStelle auch denGrund- satz aussprechen, daß dieNeuheit nicht

bloß dann

ver- loren geht,

wenn

eine Erfindung im Inlande vor dein Prioritätstage durchein veröffentlichtes

Druck werk

be- kannt geworden, sondern auchdann,

wenn

sie vor

dem

Prioritätstage durch eineim Inlande erfolgte

Ausübung

„bekannt" geworden ist. Diese unsere Behauptungbedarf jedoch einerRechtfertigung, denn der Wortlaut des§ 1 spricht sogar für diegegenteilige Annahme. Nach

dem

Buchstaben des Gesetzes

käme

es bei einer neuheits- schädlichenAusübunggar nichtdarauf an, obdieErfindung durch selbe

bekannt

gewojden sei,

und es würde dieThatsachevollkommen genügen, daßdieErfindung vor der Prioritätszeitbereits im Inlande

ausgeübt

wurde.

Dabeientsteht freilich die Frage, ob auch bloße Ver- suche als Ausübung anzusehenseien, undob

man

nicht etwa nur einerzweifellos fabriks- oder gewerbsmäßigen Ausübungeiner schondurchVersucheerprobtenErfindung denCharakterder Neuheitsschädlichkeit beilegendürfe.

Im

Hinblicke auf die Entstehungsgeschichte des 18.">2erGesetzesunterliegt esjedochkeinemZweifel,daß es in§ 1 beim Neuheitsbegriffe sowohl inHinsicht auf Druckwerke, als auchin Betreff der Ausübung lediglich aufdas

Bekanntwerden

derErfindungankommt*).Aller- dings erblickt § 1 die Neuheit einer Erfindung darin, daßsie bis

zum

Prioritätstage „imInlande wederinder Ausübung steht, noch durch ein veröffentlichtes Druck- werk bekannt ist". Allein das Wörtchen rsteht

kam

ohne Zweifelnur durch einRedactionsversehen noch zu letzterStunde in den Text des Privilegien-Gesetzes v.

J. 1852 und war den älteren österreichischen Privilegien- Gesetzen, die denNeuheitsbegriff sonstgenau so definiren wieunser gegenwärtiges Gesetz, durchausfremd**).

Es

*)Becka.a.U.

*•)SowolimPrivilegien-Gesetz v.J. 1820 (§25<0als auchiujenemv.J.1832(§27<t\ heißt es wörtlich überein- stimmend: „Alm neu ist irgend eine. . .Erfindung...zu betrachten, wenn sie im Inlande weder in der

Ausübung,

noch durcheine ineinemöffentlichgedruckten

Werke

enthal- tene Beschreibung

bekannt

ist.-

(31)

entspricht unstreitigauchderratiode«Gesetzesv.J.1H.">2, dievorzeitige Ausübung einer Erfindung nur dann als netiheitsschädigendzu betrachten, wenn damitdasBekannt- werden verbundenwar. Dieser Interpretation hat sichauch das ungarische Handelsministerium rückhaltlos ange- schlossen, undes istdamitzugleich die Frage über die BedeutungderAnsübnngsversueheaus der AVeit geschallt

eineFrage, die in früheren Zeiten endlose Schwierig- keiten und Schwankungen in der Rechtsprechung bei Entscheidung vonNullitätsprocessenverursachthatte.Nicht derUmfang, sondern dieArt derAusübungsoll entschei- den: eineAusübung, die nichtdie Möglichkeit bot. das

Wesen

der Erfindung bekannt zu machen, konnte auch nicht nenheitsschädlich sein.

Unter „Ausübung"' ist aber hier keineswegs blos die

Erzeugung

desGegenstandes zu verstehen, sondern

jeder

Act, wodurchdas ~- wenngleichheimlich herge- stellte

Object anderen Personenso mitgetheilt wird, daß siedieErfindung-kennenlernen

können,

z.B. durch Ausstellung. Aus unsererAuffassung des gesetzlichenNeu- heitsbegriffes folgtfemer. daß durchaus nicht die vor- zeitige Ausübung bis

zum

Prioritütstage herabreichen muss.

um

die Neuheit aufzuheben; diese

Wirkung

tritt schon dann ein,

wenn

die fragliche Erfindung infolge früherer Ausübung

schon

zur Prioritätszeit, oder

noch

zur selben Zeiterwiesenermaaßen bekannt war.

Unter „Druckwerken" sind selbstverständlich nicht allein Bücher gemeint, sondern auch Flugschriften, Zei- tungen. Prospecte. Circularien u. s. w., kurz jede mecha- nische Vervielfältigungeines Schriftwerkes; und wennes möglich ist, durch solche Vervielfältigung von bloßen Zeichnungen, auch ohne erläuterndenText, dieErfindung bekannt zu machen, so geht die Neuheit der Erfindung auch schon durch die Veröffentlichung derartiger Zeich- nungen verloren. Unter der „Veröffentlichung" einer Druckschrift ist jedeArt ihrerVerbreitung zu verstehen, sei es durch denBuchhandel, diePostanstalt, Colportage, Vertheilimg n. s. w.

Selbstverständlichgehörenauchdieauthentischen, in Druck gelegten Beschreibungen patentirter Erfindungen zu den Druckschriften. Ist nun eine solchePatentschrift bereits vor

dem

PrioritätstagedesinOesterreich aufdie-

(32)

-

30

selbe Erfindung ertheilten Privilegiums mittelst irgend einer Art vonVeröffentlichung und Verbreitung im In- lande bekannt gewesen, so kann der Gegenstand des Privilegiumsnichtmehr als neugelten; und§. 1 Priv.- Ges. macht absolut keinen Unterschied zwischen den

Ursachen

derVeröffentlichung.

Von wem

dieselbe aus- gegangen und ob sie mit oder ohne oder gegen den Willen desErfinders geschehensei, istganzgleichgiltig.

Dieser Umstand tragt fürdieBesitzer ausländischer Patente vielMißlichesin sich, zumal wenn, wiedies im Deutschen Reiche gesetzlich angeordnet ist,die Druck- legung und Veröffentlichung der zu einem Patente ge- hörigenPatentschrift ehethnnlichst nach der Patentver- leihnng

von Amts wegen

erfolgt.

Wenn

nun der Besitzer des ausländischen Patentes seine Erfindungin Oesterreich nichtsoschnell zur Privilegirung anmeldet, daß erder Verbreitungseiner ausländischen Patentschrift in Oesterreich

zuvorkommt,

so schwebterinsteterGe- fahr, sein österreichisches Privilegium wegen Neuheit- mangelsderErfindungannullirtzu sehen. Dieser Schwierig- keit läßtsich stantelege nur im

Wege

internationaler Verträge abhelfen, es ist dies aber bisher

nur

beider Regelung der Handelsbeziehungen zwischen derösterr.- nngarischen Monarchie und

dem Deutschen Reiche

ge- schehen. In dein diesbezüglichen Handelsverträge

vom

16.December 1878,und zwar imSchlussprotokolle zu Art.

20

desVertrages, wurde nämlich festgesetzt

:

rDass, wenn einAngehörigerdesDeutschenReiches auf einen daselbstpatentirtenGegenstand auchin Oester- reich-Ungarn ein Privilegiumerwirbt,die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund gegen den Rechts- bestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums bilden soll, insoferne das den Bedingungen des Gesetzes entsprechendeGesuch

um

dessen Ertheilung bei der competenten Behörde innerhalb desZeitraumes von dreiMonaten,

vom Tage

obiger Veröffentlichungab gerechnet, eingereicht worden ist

welcher

Tag

in den Druckexemplaren der deutschen Patentschriften an- gegeben werdenwird."

Digitizedby

Google

(33)

Iii

dem

obenerwähnten Art. 20findet sieh

zum

ersten Male der Grundsatzausgesprochen, daß hinsicht- lich der Erfindungspatente die Angehörigen des einen vertragschließenden Theiles in

dem

Gebiete des anderen denselben Schutz wie dieeigenen Angehörigen genießen sollen, vorausgesetzt, dass sie auch gleich den eigenen Angehörigen die vorgeschriebenenBedingungen undFörm- lichkeitenerfüllen.

Zu

diesen Bedingungen des Erfindungsschutzes ge- hört nun inOesterreich der Neuheitscharakter der Erfin- dung nach § 1 unseres Gesetzes, während das deutsche Patentgesetz

vom

2f>.Mai 1877die amtlicheDrucklegung der zu deutschenPatenten gehörigen Beschreibungen an- ordnete. Darauserklärtsich die Clausel des Schlussproto- kolles zu Art.

20

des Handelsvertrages. Obgleich der- selbe nurfür dieDauereiuesJahresabgeschlossenworden war, so erhielt sich doch die gedachte Begünstigung tractatmäßigbis indie Gegenwart; siegilt aberselbst- verständlich nicht für alle deutschen Patente,sondern nur fürjeneder Augehörigendes DeutschenKeivhes.

Selir wichtig erscheintdie Frage, ob es die Ab- sicht des Gesetzgeberswar, mittelst derErklärung „als neuwird

betrachtet

. . .*' eine

Definition

desNeu- heit sbegriftes zu geben.

Wird

die Fragebejaht, dann darf die Neuheit als Vorbedingung einergiltigen Privi- legirong

nur

nachder Definition beurtheilt werden. Das heisst:

wenn

nicht bewiesenwird, daß eineErfindung im Inlande entweder durch

Ausübung

oder durch ver- öffentlichte

Druckwerke

vor derPrioritätszeitbekannt war, so schadet es

dem

Neuheitscharakter der Erfindung durchaus nicht, falls dieselbe vielleicht auf Grund

anderer

Umstände

thatsächlich

nicht

neu

ist.

Denn

dieseanderenUmstünde sind in diegesetzlicheDefinition nicht aufgenommen.

Ganz

anders stellt dieSache, wenn das Gesetz

keine

Definition geben, sondern nurein paar Hauptfälle hervorheben will,andenen,

wenn

sieeintreffen, freilich die NeuheiteinerErfindungunter allen Umständen anerkannt werden mnss.

Und

wenn das Widerspiel dieser paarHauptfälle vorliegt, dannist einerErfindung natür- lich die Neuheitohneweiteres Nachdenken abzuerkennen, weil das Gesetz selbst mit ausdrücklichen Worten sie alsnicht vorhanden betrachtet;allein eswäredamit noch

(34)

32

-

keineswegs gesagt, daß eineErfindung unter allenan-

deren

Umstanden als

neu

zu gelten habe.

Eine ganz analoge Frage ergibt sich ans

dem

deutschen Patentgesetze. Auch dieses stellt (in § 1)den Satz an die Spitze, daß Patente nurfürneue Erfindungen ertheiltwerden, und zählt dann 2) die Umstünde auf, unterwelchen eine Erfindung nicht alsneu „gilt". Die diesbezügliche Bestimmung unterscheidet sich von der österreichischender

Form

nachnur durch die besserge- wühlte negative Fassung gegenüber der positiven in unserem Privilegien-Gesetz. Die Ausdrücke _giltu und

„wird betrachtet" sind ohne Zweifelsynonym. DieSach- lage, aufdie es beiBeantwortung der Frage ankommt, ob der Neuheitsbegriff imdeutschen Gesetze eine Defini- tionerhalten habe oder nicht, ist alsogenaudieselbe wie im österreichischen Privilegien-Gesetze. Aber inDeutsch- landhaben sich Theorie undPraxis sofortaufden Stand- punkt gestellt, daß sich durch das Gesetz gar nicht be- stimmen lasse, unter welchenVoraussetzungen eine zur Patentirungangemeldete Erfindungthatsiichlichfürneuzu halten ist. Das seidieAufgabeder deneinzelnen Fall beurtheilenden Behörde, eine reinequaestio facti, diege- löst werden nmss. Die Neuheit gehöre nach§ 1

zum Begriffe

einerpatentfähigen Erfindungundes verstehe sich daherbei dergroßenMannigfaltigkeit derUmstünde, unter denen eine Erfindung ihreNeuheit factisch ein- büßenkönne, von selbst, daßeine Erfindung keineswegs schon darum für neuzu gelten habe, weil § 2 aufsie nichtanwendbar ist.

Wenn

sie wirklich auf eineandere als diein § 2 beschriebene Art bekannt geworden ist, so brauchesie nichterst nach

dem

Gesetzeals nicht neu zu ..gelten", denn sie ist nicht neu unddaher nach

§ 1 nicht patentfähig. Endlich fallt noch in"s Gewicht, daß die

dem

deutschen Patentgesetzentwnrfe beigegebenen Motive der Regierung selbst hervorheben, durch § 2 werde derMangel der Voraussetzungen für dieNeuheit einer patentirbaren Erfindung

nicht

erschöpft.

Diese Argumentation

mag dem

deutschen Gesetze gegenüber unanfechtbar sein, und sie enthältVieles, was auch inHinsicht auf unser Privilegien-Gesetz beachtens- werth ist. Aber wenn das Gesetz an einer so wichtigen Stelle dieVarietätendes Nenheitmangels nicht erschöpfen

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ebenso sollte ein Arzt hinzugezogen werden bei einem Wechsel von Diarrhö mit Obs- tipation, einem Verdacht auf eine arzneimittelbedingte Diarrhö (z. nach

sich die Freiheit während Jahrhunder- ten mit Blut und Tod erkämpft haben, wenn wir sie jetzt Stück für Stück preis- geben (weil ja auch «ein Toter schon zu viel» ist), das steht

4 Im Jahr 2015 wurden demnach rund 10 Prozent aller Schweizer Patente von Grenz- gängern entwickelt.. Diese scheinen somit viel zur Innovationstätigkeit in der

Dieser ist bei Zeichnungen, wo es darauf ankommt, die Linien klar zu erhalten, dringend nöthig. Man bringt vor das Objectiv einen innen schwarzen Kasten an und setzt vor denselben

Ob aber ein Missverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenlei- stung besteht, lässt sich nur nach der „Vergleichsmetho- de“, also durch einen Ver- gleich der vereinbarten

Prekäre Privilegien zeigen sich in diesem Span- nungsfeld daran, dass für die Aussicht auf einen befriedigenden und privilegierten Beruf gerade zu Beginn der beruflichen Laufbahn

[r]

Abbildung 20: Homepage Stadt Friedrichsdorf, Energie &amp; Klimaschutz (Stadt Friedrichsdorf 2020) Abbildung 21: Fördergebiet Friedrichsdorf Lebendige Zentren (ProjektStadt