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Verlust der Privilegialrechte

Im Dokument PRIVILEGIEN-GESETZES. (Seite 74-92)

Das Verbot trifft die Bereitung von Nahrungs- Nahrungs-mitteln, Getränken und Arzneien, nicht aber die Mittel

4. Verlust der Privilegialrechte

SämmtlicheFälle, in denen das Privilegialrecht ver-loren gellt, lassen sich unter der gemeinsamen Bezeich-nung

„Ungiltigke

itsfälle" zusammenfassen,denn §2!>, der dieselben aufzählt, beginnt mit den Worten: ..Die Privilegien verlieren ihre Giltigkeit". Diese Giltigkeit kann aberauf dreierlei Arten verlorenwerden, nämlich

:

1. DurchNullitäts-(Nichtigkcits-)Erklärang, 2. durch AufhebungdesPrivilegiums, 3.durch Erlöschung desselben.

Für die Nullitätserklärung, welche mit Rücksicht aufdieForm, in der sieausgesprochen wird,auch Nnlli-tätserkenntnis heitit, bedient sich das Gesetz per paren-thesis noch der Bezeichnungen ..Cassation, Aufhebung-, ohne zu sagen, ob diese Nebenhezeichnungen auf alle Nichtigkeitsfälle gleichbedeutend anzuwenden sind.

In derPraxis derPrivilegjal-Verwaltung wird das

Wort

„Cassation- fürNullitätserklärung sehr selten ge-braucht.

Was

aber denAusdruck „Aufhebung'' betrink, so wird im Folgenden gezeigt werden,dab* ersich

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müßig; auf eine besondere Art von Nullitätsfällen an-wenden lässt, diesich von den übrigen Nullitätsfällenin sehr charakteristischer Weiseunterscheidet.

Ad

1. Die Nullitätserklärnng kann eintreten:

ti)

Wegen

Mangels der gesetzlichen Erfordernissezu einem Privilegium

;

Ii) wenn eineVerpflichtung, von welcherdie Giltig-keitdes Privilegiums bedingt ist, nielit ertüllt wird;

c) wenn das Privilegium mitöffentlichenRücksichten in Widerspruch tritt.

V«r Allem mnss hervorgehoben werden.dalt die Nul-lität, vonder in diesen drei Punkten die Rede ist, in jedem einzelnenderselben

ganz

vers chie«1en er

Na

tur

i>t,ohne daü das Gesetz die wesentlichen Unterschiede irgend wie bezeichnet. Auch kann

man

von einem mit wirklicher Nullität behafteten Privilegium überhaupt nicht sagen, daü es durch die

N

ullitätserk lärung seine Giltigkeit verliere.

DieUngiltigkeit irgend einesRechtsverhältnissesund mithin auch desin einemPrivilegiumbegründetenRechtes datirt entweder schon von dem Augenblicke seiner

Ent-stehung,

oder von einem

späteren

Zeitpunkte. I

m

ersten Falle hat das Privilegium garnie zuRecht be-standen, hat also einerechtliche Giltigkeit gar nie be-sessen undsonach

streng

genommen

- auch keinezu verlieren; nurdieUngiltigkeitserklärung folgthinterdrein:

im zweitenFalle tritt dieUngiltigkeit selbst erst nach derErtheilnng des Privilegiums ein.

Wenn

nun § 29 des Privilegien-Gesetzes mit den Worten beginnt: „Die Privilegien verlieren ihre Giltig-keit: 1. durch Nullität»- oder Nichtigkeitserklärung", so ist das -Verlieren" hinsichtlich der

vom

Hause aus un-giltigen (d.i. derwirklich nichtigen) Privilegien jeden-falls nur imuneigentlichen Sinne zu verstehen, denn im eigentlichenSinne passt es nurauf jenePrivilegien, die rechtsgiltig ertheilt wurden und daher von Anfangan giltigwaren.

Die Destimmung, datt ein Privilegium

nichtig

sei, sobald eine seine

Giltigkeit

bedingende Verpflichtung unerfüllt bleibt, erscheint in dieser

Form

ungenau, denn dieGründe der Ungiltigkeit sindkeineswegs identisch mit

74

denen der Nullität. Lit. h des Punktes 1 in §

29

liisst sich also nurinsofern aeeeptiren, als damit solche Ver-pflichtungen gemeintsind,an deren Erfüllungdierecht s-giltige

Kr

t

he ihm

g einesPrivilegiums geknüpftworden

ist. Ks bedarf keiner Auseinandersetzung, dali hiernicht an jene Krtheilungsbedingnngen, bezxv.Verpflichtungen zu denken ist,welche schon das

P

rivilegien-

Ge

setz auf-stellt: denn auf solche Verpflichtungen nimmt§29 schon in Punkt 1lit.a<Nullitätwegen Mangelsder gesetzlichen Krfordernissezu einemPrivilegium)dieumfassendste Rück-sicht. Ks können also in lit, h nur solcheVerpflichtungen gemeint sein,von denen etwa die

Regierung

bei Ver-leihung des Privilegiums die Rechtsgiltigkeit dieser Ver-leihung abhängigmacht. Falls nun solche Bedingungen wirklich gestellt wurden,liisst sich gegen die gesetzliche

Norm

und ihre

Anwendung vom

legalen Standpunkte ans allerdingsnicht ankämpfen.

Wir

glauben jedoch, dali die Auflegung derartiger Verpflichtungen mit derNatur einer Prixilegiums-Krtheilung gar nicht zu vereinbaren xxäre.

Jedes Privilegium ist.wenn derGegenstand der Krfinduug nicht etxvaunterdiePrivilegien-Verbote fällt,

unbedingt

zu ertheilen. denn sobald die Verleihungnicht gesetzlich ausgeschlossen ist, begegnet sie keiner gesetzlichen Be-schränkungirgend welcher Art, und über das Gesetz kann und darf sich die Regierungbei Verleihungeines Privi-legiumsnicht hinxvegsetzen, sie kannund darfdie Giltig-keit der

Verleihung

nicht in beliebiger Weise verdau -suliren.

Hingegen xvares in früherenZeiten allerdings Ge-pflogenheit,

dem

Privilegirten bei llinausgabe der Privi-legimns-Urkunde zuweilen anzukündigen, das Privilegium werde ihm nur unter derBedingung verliehen,dali er die auf die

A

usü bu ng desselben bezüglichen Gesetze und Vorschriften, z. B. die Verordnungen in Hinsicht aufdie Fabrikation von Lack. Theer. aufDampfkessel. Spreng-mittel n dgl

, genau beobachte.*Derartige Bedingungen für die Ausübung eines ertheilten Privilegiumssind aber bereits

vom

Privilegien-Gesetz selbst 1!)) in Betracht gezogen unddaselbst ausdrücklich nichtalsBedingungen, von denen die rechtsgiltige Ertheiluugdes Privilegiums abhängt, bezeichnet xvorden. Diese Kitheilung soll nur keine Dispens von derBeobachtung der bestehenden

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Schriften beiAusübung des Privilegiums bedeuten. Eben deshalb werden auchschonseitJahren in den Ministerial-Erlässen,mit welchen diePrivilegien-Urkunden hiuausge-geben werden, die auf § 19 hinweisenden Clausein als überflüssigganz weggelassen.

Dem

Gesagten zufolge er-seheint § 29, ///hinsichtlieh seiner praktischen Anwend-barkeit im Grunde

genommen

gegenstandslos, und

mau

kann die Frage über dietheoretische Berechtigung des dort aufgestellten Nullitatsgrundes bei Seitelassen.

A

d2. InPunkt1r reiht§

29

ein Privilegium auch dann indieKategorie der „nichtigen",„wennes mit öffent-lichen Rücksichten inWiderspruch tritt(§19)".

Man

er-kenntsofort, ilalt ein Privilegium, welches nicht schon vonAnbeginn in einem solchenWiderspruchewar, sondern erst nachträglich in denselben tritt, in keinem Falle nichtig und Gegenstand einer Nichtigkeitserklärung sein, d. h. als „niemalseitheilt" betrachtet werden kann. Der Beweishiefür wirdaberauchdurch dasGesetz selbst er-bracht,indem es sich auf§ l!) beruft. Dieseri? l!l be-dingt nämlich durch öffentlicheRücksichten (gesetzliche Anordnungen undVorschriften) nichtdas Privilegiumselbst, sondern nurdessen Ausübung, welche im Falle einerauf Grund dieses Paragraphen erfolgendenBeschränkung oder Untersagung ebennurim beschränkten Maalleoder auch gar nicht stattrinden darf, „ohne dati d;isPrivilegium eine

Ausnahme

davon zubegründen vermag".

Insofern also§ 29 1rmitBerufungauf § 1!»einen

„Nichtigkeitsfall- im

Auge

hat, kann sich diese Nichtig-keit keineswegs aufdie Erlheilungdes Privilegiums, son-dern nurauf dessenWirkungenbeziehen,welche nach§19 aufgehoben werdenkönne».

Indem nun laut § 29,dieNichtigkeitserklärung ein Privilegium auch dann trifft, wenn es mit öffentlichen Rücksichtenin Widerspruch tritt, anerkennt das Gesetz seinem Buchstaben nach zweierlei Nullitäten, eine echte und eineunechte: eineNichtigkeit ex tunc (vomAnfang), und das ist dieeigentliche Nichtigkeit, und eine Nichtig-keit ex nunc, welche in einem späterenMomente die Wir-kungen aufhebt.

Letztere Nichtigkeit entspricht aber

dem

wissen-schaftlichen Begriffe der ..Nichtigkeit" einer Privilegiums-Ertheilung keineswegs, weil ihm zufolgedas,was nichtig

7(5

ist,

niemals

zu Recht bestanden haben und nie ein Rechtbegründen konnte.

Es

ninss demnach gestattet sein, den sogenannten Niehtigkeitsfall sub§ 29. 1raufdie nachträgliche Be-schränkungoder den nachträglichenVerlust der

prakti-sche m

G

e11ungdt sPrivilegiumszurcduciren,dernachder Fassungdes g 19 sogar nur ein zeitweiliger sein kann und daher wedermit der wirklichen Nichtigkeit, noch mit derErlöschung identificirtwerden darf.Mit derErlöschung lässt sich dieseeigentümliche Nullität sart auch

dämm

nichtidentiticiren, weil sie

vom

Gesetzeausdrücklich den Erlösehungsarten

entgegengestellt

und als Nullitäts-t'allbezeichnet wird.Deshalberlauben wir uns,die uneigent-liche Nichtigerklärung

zum

Unterschiede von allenübrigen Ungiltigkeitsfällen die

Aufhebung

einesPrivilegiumszu nennen;einAusdruck,dessenBichdasGesetz in§ 29 selbst bedient, wenngleich nicht mitdirecter Beziehung aufden einen Fall, aufwelchen der Ausdruck von uns ange-wendetwird.

DeR Weiteren wollen wiruns mit diesemganz sin-gulären Falle nicht befassen.

Wir

durften nicht versäumen, daraufhinzuweisen, daßderNullitätst'alldes Punktes 1r in§ 2!> nach

Wesen

-*nnd

Wirkung

etwasganz Anderes sein müsse,als diein Punkt 1<idesselben£bezeichneten Fälle wirklicherNullität. Allein es wäreeine unstatthafte Willkür undzugleich überflüssig, die rechtlichen Folgen einer Privilegiums-Aufhebung ans unserem Privilegien-Ge-setze ableitenund in positiver

Form

eonstruirenzuwollen.

Unzulässig, weil das Gesetz hietür nichtdengeringsten Anhaltspunkt bietet; überflüssig, weil sich'»

unseres Wissens

seit dem Bestehen dieses Gesetzes niemals er-eignet hat und nachmenschlicher Voraussichtauch künftig-hin, so lange das Gesetz noch in Wirksamkeit bleibt, nicht ereignen wird, daß dieRegierung aus öffentlichen Rücksichten genöthigtwäre, geinäti § 29 das Privilegium selbstfür nichtig zu erklären,während siestetsden§19 zur

Hand

hat, wonach dieAusübung jedes Privilegiums zeitweiligoder fürimmer untersagt werdenkann. Dieser

J; 1!» entledigt dieRegierung aller Sorgen darüber, was im concreten Falle aus einer

Anwendung

des $ 29, 1r möglicherweiseentstehen könnte.

A

d3. DieErlöschungeines Privilegiums trittein: a)

Wenn

dasselbenichtrechtzeitigausgeübtwurde, h)wenn seineDauer abgelaufen ist, und r) wenn es freiwilligzurückgelegt wird.

Ueber den Ablaufder Dauer wurde schon oben ge-sprochen; über denErlöschungsfall wegen freiwilliger Zu-rücklegnngist nichtsweiter zu bemerken, als daß sich vielleicht fragenließe, ob die Erlöschung schon mit

dem

Tage der Rücklegnngse rkl

ärnn

g (seitens des Privi-legien) oder mit

dem

Tage der Erlöschung* ku n

d-machung

eintrete. Fürdie erstere Ansicht spricht der Wortlaut desGesetzes, welcher sagt: Die Erlöschung tritt ein, wenn das Privilegium freiwillig

zurückge-legt

wird",fernenderUmstand,daß auch in den beiden anderen ErlöschungsfällennichtdieKundmachung,sondern dieThatsache, auf welcher die Erlöschung beruht,

dem

erwähnten Wortlaute des Gesetzeszufolge fürdie Wirk-samkeit der Erlöschungmaaßgebend ist. Die zweite An-sicht aberkönnte damitvertheidigt werden,daß das Pu-blicum, solange es von der eingetretenen, aber nochnicht kundgemachten ErlöschungkeineKenntnishat, das Privi-legium alsin Kraft stehend betrachten und respectiren rauss. Allein eben dieser Grund ließe sich auchbei den Fällena und bgeltend machen, und es ist nicht einzu-sehen, weshalb gerade bei

dem

Falle r eine

Ausnahme

gerechtfertigt sein sollte. DieErlöschungtritt ipsofacto ein unddas Handelsministerium hatlediglich

nach An-ordnung des §28

„das

erfolgte

Aufhörena der Giltigkeit des Privilegiums ordnungsmäßig zu publi-cir e n.

Einenähere Betrachtung muss

dem

Erlöschungsfalle wegen UnterlassungdergesetzmäßigenAusübung gewidmet werden.

Das

Gesetz verlangt, daßjedes Privilegium im Inlande zur „Ausübung" gelange, macht aber einen frei-lichnicht im Wortlautedes Paragraphs, sondern inder Sachlage begründeten wesentlichen Unterschied zwischen derAusübung während des ersten Jahres, welches

vom

Datum

der Privileginms-Urkunde an gerechnet wird, und derAusübungin der späterenZeit. Fürdas ersteJahr genügt der

Beginn

derAusübung, in der Folgezeithin-gegen darfdieAusübungniemals„durchvolle zwei Jahre ganzlich unterbrochen" werden.

78

-Was

hat

man

hier unterAusführung zu verstehen?

Keineswegs dieder Privilcgial

recht

e als solcher, son-dern ein»'.

Pflicht,

die dein Privilegirten auferlegt int, damit die inländische Industrie, welche aufdieFreigebung der privilegirten Erfindungvielleichtvolle 1">Jahre warten inuss, während der Privilegiumsdauer wenigstens an der Ausübung des Privilegiums sich hetheiligen und in der-selben eine Beschäftigung finden kann. Die pflichtmäßige Ausübung liegtalso offenbar nichtdarin, daß der Privi-legirte den Gegenstandseiner Erfindungim Inlande blos in den

Verkehr

oderin

A

n

w

en d u ng bringe, durch Ausstellung u. dgl. bekannt mache,sondern darin, (laßer die heimischenArbeitskräfte an der

Herstellung (Er-zeugung)

des privilegirten Gegenstandes theilnehmen lässt.

Daß

die gesetzlicheBestimmung keinen andernSinn als diesenhabe, geht mit vollerDeutlichkeit aus einer durch die Wiener Zeitung*'

vom

-2.November 1871 ver-lautbarten

Kundmachung

des österreichischen Handels-ministeriumshervor. Mit

dieser

Ausübung mussbinnen desersten Jahres der

An

fang gemachtwerden,siebraucht aberel»endeshalb noch keine vollständigezu sein.Ja es liegt inder auch von derRegierung stets anerkannten Billigkeit begründet, daß sogar schon die

Vorberei-tungen

zur Erzeugung des privilegirten Gegenstände*

als Beginn der Ausübung angesehen werden, sofern sie mit Bestimmtheit erkennenlassen, daß sie auf die Er-zeugungdessen abzielen,was den eigentlichenGegenstand des Privilegiums (»der docheinen wesentlichen Theil des-selben bildet.

Allein nur währenddes ersten Jahres begnügt sich das Gesetz mitilem Beginne derErzeugung. NachAblaut dieser Frist dürfen unterwas immer fürUmständen nie-mals zweivoll"Jahre verstreichen, ohne daßder privile-girteGegenstandmindestens einmal zurAusübunggelangt, nnd

diese

Ausübung darfsich nicht mehr im Stadium des „Anfangs" befinden. Leider brinirt das Gesetz den Gegensatz der beidenAusübungsarten so schlecht

zum

Ausdrucke, daßderWortlaut zu groben Mißverständnissen Anlass geben kann*). Es möchte scheinen, alsob nach

*)

„Wenn

derPrivilegirtenicht längstensbinnenEinein Jahre .... auszuübenansref.ini:en.oderwennerdiese Ausübung durchvollezwei.Lahre>;«n/.lieh unterbrochen hat."

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Ablaufdes erstenJahres ebtnnur die Ansübungsart,die tu r denAnfang zulänglich war, nicht gänzlich unterbrochen werden dürfe. Eine solcheAuslegung würde aber imSinne desGesetzes entschieden ad absurdum führen, denn sie hätte zur nothwendigen Folge, daü das Privilegium

vom

zweiten Jahre an noch unvollständigeralsimerstenJahre, nämlich in zweiJahren nureinmal, und dies nurim

Um-fangedes erstjährigenHeginnsausgeübt zuwerdenbraucht.

So etwas kann das Gesetz in keinem Falle wollen, und eben darum kann unter der geset/.mältigen Ausübung

nach dem

erstenJahre nureinesolcheverstandenwerden, die den

G

e sa

m m

tinhalt des Privilegiums

zum

Gegen-stände hat.

Um

derErlöschung zu entgehen,darfdie Aus-übung des vollständigen Privileginms-Inhaltes wühlendder Dauer des Privilegiums nicht zwei Jahre lang gänzlich unterbrochenwerden.

Von dem geschäftlichen

Umfange derAusübungsiehtdasGesetz hiebeiab;gefordertwird nur, duIi das Privilegiums-Object imInlande erzeugt, und nicht etwa

blos

aus

dem

Ausländeimportirtwerde.

Neben

der inländischenErzeugungistderImport keineswegsverboten, aberes bleibt

dem

Handelsministeriumüberlassen,im gege-benen Falle zu beurtheilen, ob dieinländische Erzeugung imVerhältnisse zurEinfuhr nicht etwaals blosse Schein-ausnbnngzu betrachten sei. Die

Milde

der gesetzlichen Forderungdarf nicht dazu verleiten, an

dem Ernste

der Absicht zu zweifeln: daIidas Inland nicht blos

zum

Weide-platze für dieausländische Industriegemacht werden solle.

Beachtung verdient dieArt, wie die Ausübungs-perioden, zwischen denen § 2!> unterscheidet, berechnet werden müssen.

Fürdie Danerdes

ersten

Jahres ist das

Datum der Privilegiums-Ur knndc

maaügebend. Es müsste also ein z. P>.

am

30. Jänner 1880 ertheiltes Privile-gium spätestens bis

zum

.'50. Jänner 1881 auszuüben be-gonnen worden sein. Die

folgenden

Perioden vonje zweiJahren, derenerste sofort mit Ablaufdes Vorberei-tungsjahres beginnt, richten sich aber nicht mehr ohne-weiters nach

dem

Privilegiumsdatum, sondern nach

dem

Tage der

letzten nach Ablauf des lieginns-jahres vollzogenen vollständigen Ausübung.

Wenn

die

vom

Gesetze verlangte inländische Aus-übung wirklich stattfand, dannschadet es

dem

Fortbe-— 80 —

stunde des Privilegiums nicht, falls etwa demPrivilegilten nachgewiesen würde, dalt er Gegenstände, welche nach seinem Privilegium im Auslande erzeugt wurden,ins In-land eingeführt habe.

Das

französische Patentgesetz

vom

Jahre 1844 ist in dieser Hinsicht viel strenger, denn es bestraft den Patentirten in einem solchen Falle mit

dem

Verlustedes Patentes,

mag

er immerhin den patentirten (»egenstand auch in Frankreich erzengen DieseStrenge ist späterhin nur wenig gemildert worden und erst der internationale Unionvertrag

vom

20. März188.'»

zum

Schutze des indu-striellenEigenthumsversetzteihreinenschwerenStotf,indem Artikel">desVertrages erklärt:..Wennder Patentirtc diein einem

U

nio n staateerzeugtenGegenstände(seinesPatentes\

indasLandeinführt,

wo

siepatentirt sind, verliert ersein Patentnicht." Oesterreich-Ungarn istjedoch derUnion bishernoch nicht beigetreten, undauf unseren Erfindern lastet daher in Krankreich noch immer die drakonische Bestimmung desGesetzes

vom

Jahre 1HI4.

Obgleich das österreichische Privilegien-Gesetz

dem

französischen in vielen Stückennachgebildet ist,sowollte es dochin der Begünstigung der inländischen Industrie nichtso weit gehen wie seinVorbild. Indessen

kam

auch in Oesterreich eine Zeit,

wo man

sich durch die Ueber-zahl der an AusländerertheiltenPrivilegien lebhaft beun-ruhigt fühlteundsich entsehloss.etwas zuverfügen,damit wenigstensdie inländische Ausübung der Ausländer-Privi-legien sicher gestellt werde.

Im

November 1871, also19 Jahre nach Activirung des Privilegien-Gesetzes

vom

Jahre 1H,">2, erschieneine Verordnung des österreichischen Handelsministeriums, wor-nach Ausländer die Verlängerung ihres Privilegiums nur unter derBedingung erwirken konnten, daüsie den Nach-weis dergescheheneu gesetzmäßigen Ausübungerbrachten, widrigenfalls dasPrivilegium als erloschen erklärt wurde.

Da

dasGesetz hinsichtlich der Aiwibungspflicht nichtden geringsten Unterschied zwischenIn- nnd Ausländernmacht, so wärees consequent gewesen, den gleichen Nachweis auch den Inländern aufzuerlegen.

Allein das Gesetz macht die Anfrechthaltung eines Privilegiums überhaupt von keinem Nachweise abhängig, sondern erklärt nur, datldurch Unterlassung der

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mäßigenAusübung einPrivilegium erlösche. Beiden In-ländern hat

man

auch seit 1871 in der Praxis niemals an dieForderung von solchen Nachweisen gedacht, son-dern sieh damit begnügt, der thatsächlichen Privilegiums-Ausübung im Streitfalle aufden Grund zu sehen. Der eigentliche

Zweck

der Verordnung: dieVerminderung der Ausländer-Privilegien,wurdeindess nicht erreicht und im März

1880

kehrte das Handelsministerium wieder zuder ursprünglichenPraxis zurück, welche inUebereinstimmung mitdein Gesetze den Ausländem die gleiche Behandlung widerfahren lässt, wieden Inländern.

* *

NachdieserBesprechung der Ungiltigkeitsfalle über-hauptist es nothwendig, nochinsbesondere den Nielitig-keitsgründenim engeren undeigentlichenSinne einige Auf-merksamkeit zu schenken. §2!>fasstdieselbeninPunkt1a unter

dem

gemeinsamen Gesichtspunktedes „Mangels der gesetzlichen Erfordernissezu einemPrivilegium"zusammen undfügt sodann indrei Absätzen (an,Ith ce) einige der wichtigstenNullitätsfHlle gleichsam erlauternngsweisean.

Die gesetzlichen Erfordernisse für ein Privilegium sind folgende:

Der Gegenstand des Privilegiumsmuss

a)eine Erfindungsein, welche einindustrielles Er-zeugnis, Erzeugungsmittel oder Erzeugungsmethode (Ver-fahren)enthältund

b)neu ist(§1), und

c) deren gleichzeitigmit

dem

Ansuchen

um

das Pri-vilegium vorzulegendeBeschreibung den Anforderungendes

§ 12 entspricht. Der Gegenstand des Privilegiums darf ferners

d) nichtmit einem ßchon früher ertheiltenundnoch inKraft stehenden Privilegium identisch 29, 1 a,cc)und e) nichtdurch dasGesetz ausdrücklich vonder Pri-vilegirbarkeitausgeschlossen sein (§§ 2 und .'{).

Es

dürfte seit

dem

Bestände deB Privilegien-Ge-setzes

vom

Jahre

1852

kein einzigerFall vorgekommen sein,

wo

dieFrage überdie rechtsgiltigeErtheilung oder die

Nullität

einesPrivilegiums aus

an

de

reu

alsden

ö

— 82 —

hiergenannten Gründen zu entscheiden war.

Und

doch

hiergenannten Gründen zu entscheiden war.

Und

doch

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