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Elektro-, Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrräder über 25 km/h

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Academic year: 2022

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Dok.-Nr.: 1004251

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Letzte Aktualisierung: 11.02.2021

Relevant für:

Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact

Elektro-, Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrräder über 25 km/h

Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument 2 Hintergrund

3 Vorgehen

Aktuelle Änderungen

11.02.2021 Kapitel Hintergrund aktualisiert.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument finden Sie

 Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

 Regelungen zu E-Bikes oder S-Pedelecs, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind

2 Hintergrund

Geldwerter Vorteil und Bemessungsgrundlage

Die private Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs muss angesetzt werden für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.

Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 ff. EStG im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erstmalig einem Mitarbeiter (zur Nutzung) überlassen werden, muss für die private

(2)

Nutzung nach der Listenpreismethode der halbierte inländische Brutto-Listenpreis angesetzt werden.

Voraussetzung ist die Erfüllung der Bedingungen bezogen auf Mindestreichweite und CO²-Ausstoß.

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

Für rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge ohne CO² Ausstoß und mit einem Brutto-Listenpreis von nicht mehr als 60.000,00 Euro wird der geldwerte Vorteil ab 2020 mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt.

Die verschiedenen Fahrzeuge, Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen im tabellarischen Überblick:

Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung

Geldwerter Vorteil ab Voraussetzungen Beispiele Höhe der

Bemessungsgrundlage

01.01.2019 bis 31.12.2021

2019 CO²-Emissionen

höchstens 50 g/km oder

Mindestreichweite rein elektrisch 40 km

Hybrid- und Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder über 25 km/h (S-Pedelecs)

½

01.01.2019 bis 31.12.2030

2020 Keine CO²-Emissionen

und Brutto- Listenpreis nicht höher als 60.000,00 EUR

Reine

Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder über 25 km/h

(S-Pedelecs)

¼

01.01.2022 bis 31.12.2024

2022 CO²-Emissionen

höchstens 50 g/km oder

Mindestreichweite rein elektrisch 60 km

Hybrid- und Elektrofahrzeuge

01.01.2025 bis 31.12.2030

2025 CO²-Emissionen

höchstens 50 g/km oder

Mindestreichweite rein elektrisch 80 km

Hybrid- und Elektrofahrzeuge

½

Tabelle zur Veranschaulichung

Die Übersicht dient der Veranschaulichung und beinhaltet nicht alle rechtlichen Details (z. B.

Rundung der Brutto-Listenpreise).

(3)

Ausnahme der ermäßigten Besteuerung

Die Steuerermäßigung der Überlassung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs gilt für die gesamte Nutzungsdauer, aber nur für Erstinbetriebnahme des jeweiligen Fahrzeugs zwischen 1.

Januar 2019 und 31. Dezember 2030. Die Voraussetzungen bezogen auf Reichweite und CO²- Ausstoß werden stufenweise bis 2030 verschärft. In diesen Fällen ist der Zeitpunkt unerheblich, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wenn das betriebliche Fahrzeug vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde, wird bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 nicht ermäßigt besteuert.

Die Fahrtenbuchmethode ist ebenfalls bis 2030 zulässig. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG sieht eine entsprechende Reduzierung der Aufwendungen bei der Absetzung für Abnutzung vor. Auch hier werden die Voraussetzungen stufenweise analog zur Brutto-Listenpreis-Methode bis 2030 verschärft.

Bisheriger Nachteilsausgleich weiterhin gültig:

Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, deren Anschaffung in den Zeitraum bis zum 01.01.2023 fällt, gilt der bisherige Nachteilsausgleich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 EStG unverändert weiter.

In diesen Fällen ist der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems wie folgt zu mindern:

 Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität;

dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität

 Die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10.000 EUR; dieser Höchstbetrag mindert sich für nach 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 EUR

Die Batteriekapazität in Brennstoffzellenfahrzeugen ist mit der von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen vergleichbar.

Brennstoff-Fahrzeuge

Brennstoffzellenfahrzeuge sind Transportmittel, mit denen elektrische Energie aus den Energieträgern Wasserstoff oder Methanol durch eine Brennstoffzelle erzeugt und direkt mit dem Elektroantrieb in Bewegung umgewandelt oder zeitweise in einer Traktionsbatterie zwischengespeichert wird. Der elektrische Speicher ermöglicht zum einen die Rekuperation (Energierückgewinnung beim Bremsen), zum anderen entlastet er die Brennstoffzelle von Lastwechseln. Der Aufbau des Antriebs entspricht damit einem seriellen Hybridantrieb (siehe Wikipedia).

Brennstoffzellenfahrzeuge fallen daher unter die extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge, sodass auch bei diesen eine steuerliche Vergünstigung in Betracht kommt. Eine explizite Nennung ist in der Gesetzesänderung nicht vorgesehen. Aber da die Brennstoffzellenfahrzeuge extern aufladbar sind und im Aufbau des Antriebs einem seriellen Hybridantrieb entsprechen, ist die steuerliche Vergünstigung auch auf Brennstoffzellen anwendbar.

Die verschiedenen Lademöglichkeiten und deren Besteuerung

(4)

Zeitraum Beispiel Lohnsteuer und Sozialversicherung

Lohnartvorschlag zur Erfassung in den Festbezügen Aufladen der Batterien von

Elektro- oder

Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des AG

Frei 2870 / SB Elektromobilität,

stfr

Überlassung von Ladevorrichtungen

Lohnsteuer: 25% pauschal Sozialversicherung: Frei

2850 / Übereignung Ladevorricht, p.St.

01.01.2017 – 31.12.2030

Arbeitgeberzuschuss zum Erwerb und Nutzung einer Ladevorrichtung

Lohnsteuer: 25% pauschal Sozialversicherung: Frei

2860 / AG-Zuschuss Ladevorricht, p.St

Umsatzsteuerliche Betrachtung bei reduziertem Brutto-Listenpreis

Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung des Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sodass sich die Umsatzsteuer aus dem ungeminderten Brutto-Listenpreis errechnet.

Ab Lohn und Gehalt 11.6 kann für den Pkw im neuen Feld voller Brutto-Listenpreis die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erfasst werden. Ein hinterlegter Betrag wird für die Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen und mit dem Buchungsbeleg übergeben.

Weitere Informationen zur Buchung finden Sie im Dokument Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer, Elektrofahrzeuge (Anschaffungszeitraum 01.01.2019 - 31.12.2030) – Buchungsbeispiele (Dok.-Nr. 5301036).

3 Vorgehen

Der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines (Hybrid-) Elektrofahrzeugs oder eines E-Bikes, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, wird analog zum herkömmlichen Firmenwagen erfasst, jedoch mit reduziertem Brutto-Listenpreis. Hierbei ist unerheblich, ob um das Batteriesystem oder um den halben/viertel Brutto-Listenpreis reduziert wird. Lohn und Gehalt unterstützt die Fahrtenbuchmethode nicht.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument Firmenwagen - Beispiele für Lohn und Gehalt (Dok.-Nr.

5303260).

Reduzierten Brutto-Listenpreis erfassen

1

Vorgehen:

Mandantendaten | Organisationseinheiten | Firmenwagen wählen.

(5)

2 In der Gruppe Bemessungsgrundlage geldwerter Vorteil:

Im Feld Brutto-Listenpreis (ggf. Kürzung bei E-Auto) den reduzierten Brutto-Listenpreis erfassen.

3 In der Gruppe Abweichende Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer (z. B. E-Auto):

Im Feld Voller Bruttolistenpreis den für die Umsatzsteuer relevanten Brutto-Listenpreis erfassen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber ein Hybridfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen. Er kann das Fahrzeug auch für Privatfahrten sowie für Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte nutzen.

Der Brutto-Listenpreis für den Pkw beträgt 35.999,00 EUR. Die Entfernung von seiner Wohnung zur Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.

Das Fahrzeug wird dem Mitarbeiter zum 1. Mal am 01.02.2020 zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug hat eine rein elektrische Reichweite von 50 km.

Die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG sind erfüllt. Deshalb wird der geldwerte Vorteil auf Basis der halben, auf volle 100 EUR abgerundeten, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers berechnet.

Ermittlung des geldwerten Vorteils:

Unverbindliche Preisempfehlung 35.999,00 EUR

Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil:

Halbierte, unverbindliche Preisempfehlung auf volle 100 EUR abgerundet

17.900,00 EUR

Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für private Nutzung (1 % der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung)

179,00 EUR

Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung / Tätigkeitsstätte: 20 km x 0,03 % der Bemessungsgrundlage

107,40 EUR

Firmenwagen im Mandanten erfassen

1

Vorgehen:

Mandantendaten | Organisationseinheiten | Firmenwagen wählen.

2 Symbol (Neuen Datensatz anlegen) klicken und das Fahrzeugkennzeichen erfassen.

3 In der Gruppe Bemessungsgrundlage geldwerter Vorteil den Brutto-Listenpreis 17.999,50 EUR erfassen.

Lohn und Gehalt rundet diesen Betrag automatisch auf volle 100 EUR ab.

(6)

4 In der Gruppe Abweichende Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer (z. B. E-Auto), Feld Voller Bruttolistenpreis den vollen Bruttolistenpreis 35.999,00 EUR erfassen.

Lohn und Gehalt rundet diesen Betrag automatisch auf volle 100 EUR ab.

5 Weitere Angaben zum Fahrzeug und ggf. Nutzungsende erfassen.

Firmenwagen im Mitarbeiter erfassen Voraussetzung:

Stammdaten | Besonderheiten | Firmenwagen wählen.

1

Vorgehen:

Symbol (Firmenwagen auswählen) klicken und ein Fahrzeug wählen.

2 Im Feld Nutzungshäufigkeit den Eintrag Regelmäßig wählen. Im Feld Gültig ab den Monat (MMJJJJ) erfassen, ab dem der Firmenwagen zum 1. Mal abgerechnet wird.

3 Im Feld Nutzungsende beim Mitarbeiter ggf. den Monat (MMJJJJ) erfassen, bis zu dem die Nutzung stattfindet.

4 Registerkarte Privatfahrten wählen.

5 Kontrollkästchen Abrechnung von Privatfahrten aktivieren. Im Feld Gültig ab den Monat (MMJJJJ) erfassen, ab dem ein geldwerter Vorteil für Privatfahrten zum 1. Mal abgerechnet wird.

6 Registerkarte Wohnung / Tätigkeitsstätte wählen.

7 Kontrollkästchen Abrechnung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aktivieren.

Im Feld Einfache Entfernung (km) den Wert 20 erfassen. Im Feld Gültig ab den Monat (MMJJJJ) eingeben, ab dem ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zum 1.

Mal abgerechnet wird.

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zieht Lohn und Gehalt automatisch heran:

 Brutto-Bezug 2410 / Privatfahrten in Höhe von 179,00 EUR,

 Brutto-Bezug 2420 / Fahrten Wohnung/Arbeit in Höhe von 107,40 EUR

 Netto-Abzug 9020 / Firmenwagen Privatnutzung mit 286,40 EUR

Umsatzsteuerliche Betrachtung bei reduziertem Brutto-Listenpreis

Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung des Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sodass sich die Umsatzsteuer aus dem ungeminderten Brutto-Listenpreis errechnet. Ab Lohn und Gehalt 11.6 wird der Betrag automatisch berechnet bei erfasstem vollen Brutto-Listenpreis.

(7)

Kontextbezogene Links

Andere Nutzer sahen auch:

 Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

 Elektrofahrzeuge – Lexikon Lohn und Personal

 Firmenwagen zur privaten Nutzung - Lexikon Lohn und Personal

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