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„Kaufmännische Buchführung“

Version 5.0

Autor: Prof. Dr. Siegfried von Känel

Umsatzsteuerliche Sachverhalte

1

1. System der Umsatzsteuer

!

!!

! Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen

Die Umsatzsteuer - umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt - ist eine Ver- kehrssteuer, die den privaten Verbrauch von Gütern (Waren, Dienstleistungen) durch Inländer besteuert.

Der Umsatzsteuer unterliegen nach Umsatzsteuergesetz (UStG) genau beschriebe- ne wirtschaftliche Vorgänge, die als steuerbare Umsätze bezeichnet werden (§ 1 UStG).

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, das heißt, sie wird durch das Finanzamt nicht direkt vom Endverbraucher (Konsumenten), sondern bei jedem Leistungspflich- tigen (Hersteller, Lieferant) erhoben, obwohl das betreffende Unternehmen die Um- satzsteuer nicht zu tragen hat. Da die Umsatzsteuer alle Phasen des Wirtschaftsver- kehrs (Urerzeugung, Weiterverarbeitung, Großhandel, Einzelhandel) umfasst, wird sie auch als Allphasensteuer bezeichnet.

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist der auf jeder Stufe der jeweilige Netto- preis der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung.

Die Umsatzsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, da sie der Gemeinschaft (Bund = ca.

54 %, Länder = ca. 44 %, Gemeinden = ca. 2 %) zusteht.

Die Umsatzsteuer, die beim Einkauf entsteht und in Eingangsrechnungen ausgewie- sen ist (= bezahlte Umsatzsteuer), wird vom Grundsatz her dem Unternehmen erstat- tet.

Sie wird als sog. Vorsteuer bezeichnet und stellt eine Forderung des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt dar.

Die Umsatzsteuer, die beim Verkauf entsteht und in Ausgangsrechnungen auszuwei- sen ist (= erhaltene bzw. vereinnahmte Umsatzsteuer), ist vom Unternehmen abzu- führen.

Sie wird als eigentliche Umsatzsteuer gebucht und stellt eine Verbindlichkeit des Un- ternehmens gegenüber dem Finanzamt dar.

1 Mit Bezug auf folgende Quellen:

BORNHOFEN, M./BORNHOFEN, M. C.: Buchführung 1. Springer Gabler Verlag, Wiesbaden 2012.

DEITERMANN, M./SCHMOLKE, S./ RÜCKWART, W.-D.: Industrielles Rechnungswesen - IKR. Wink- lers Verlag, Darmstadt 2012.

GREFE, C.: Unternehmenssteuern. Kiehl Verlag, Ludwigshafen 2012.

Soll KONTO ... Haben

(2)

Die Umsatzsteuerschuld, die in einer Abrechnungsperiode an das Finanzamt zu zah- len ist, heißt Umsatzsteuer-Zahllast. Sie wird ermittelt, indem von der erhaltenen Umsatzsteuer die bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) subtrahiert wird (siehe Bild 1).

Der allgemeine Steuersatz beträgt in Deutschland 19 % (seit 01.01.2007). Der ermä- ßigte Steuersatz (für Lebensmittel, Bücher u. a.) beträgt 7 %.

Bemessungsgrundlage ist der Wert des steuerpflichtigen Umsatzes (§§ 10 und 11 UStG).

Bild 1: System der Umsatzsteuer

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Umsatzsteuer sind:

! das Umsatzsteuergesetz (UStG),

! die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV),

! der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), der an die Stelle der aufgeho- benen Umsatz-Richtlinien (UStR) getreten ist,

! die Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie)

Das in Deutschland angewendete System der Umsatzsteuer basiert auf einer Allpha- sen-Nettobesteuerung der Umsätze mit sog. Vorsteuerabzug.

Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf jeder Stufe der Herstellung und des Ver- kaufs von Erzeugnissen erhoben wird, als sog. Zahllast aber nur die Besteuerung der Wertschöpfung (= Mehrwert) in der jeweiligen Stufe zu tragen ist, weil die im Vorum- satz enthaltene Umsatzsteuer von den dazu berechtigten Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden kann.

bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) bezahlte Umsatzsteuer

(Vorsteuer) UmsätzeUmsätze

steuerbare Umsätze steuerbare Umsätze nicht steuerbare

Umsätze nicht steuerbare

Umsätze

steuerpflichtige Umsätze steuerpflichtige

Umsätze steuerfreie

Umsätze steuerfreie

Umsätze

Bemessungsgrundlage Steuersatz Bemessungsgrundlage

Steuersatz 7

19 Steuersatz

Umsatzsteuer Umsatzsteuer Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

./. Vorsteuer ./. Vorsteuer

= USt-Zahllast bzw.

USt-Erstattung

= USt-Zahllast bzw.

USt-Erstattung

*

Unter- nehmen ER AR

(3)

!

!!

! Steuerbare Umsätze, Gebietsbegriffe

In § 1 UStG werden als steuerbare Umsätze folgende entgeltliche Leistungen be- nannt:

! entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1, 6 bis 9 oder § 3a bis § 3c UStG),

! unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a und § 3f UStG),

! Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG),

! Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V.

m. § 1a, § 1b und § 3d UStG).

Der Begriff "Inland" wird in § 1 Abs. 2 UStG bestimmt (Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Gebiete des früheren Zollausschusses und der früheren Zollfrei- gebiete, siehe Bild 2).

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet (= ausländische EU-Staaten, vgl. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG).

Drittlandsgebiet ist das Gebiet, welches nicht Gemeinschaftsgebiet ist (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG). Dazu gehören zum Beispiel auch Andorra, Gibraltar, der Vatikan).

Bild 2: Gebietsbegriffe im USt-Recht Inland

(§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG)

Inland

(§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG)

Ausland

(§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG)

Ausland

(§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG)

übriges Gemeinschaftsgebiet

übriges Gemeinschaftsgebiet

Gemeinschaftsgebiet

(§ 1 Abs. 2a Satz 1 UstG

Gemeinschaftsgebiet

(§ 1 Abs. 2a Satz 1 UstG

andere Staaten andere Staaten

Drittlandsgebiet

(§ 1 Abs. 2a Satz 1 UstG

Drittlandsgebiet

(§ 1 Abs. 2a Satz 1 UstG Insel Helgoland

u.a.

Insel Helgoland

u.a.

Gebiet von Büsingen Gebiet von

Büsingen

(4)

!

!!

! Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen

Als Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gilt jedes Verhalten anderen gegen- über, das Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sein kann.

Gem. § 1 Abs. 1 Nr, 1 UStG sind Umsätze (Leistungen) im Sinne von "Lieferungen und sonstige Leistungen" nur steuerbar, wenn sie von einem

! Unternehmer,

! im Inland,

! gegen Entgelt,

! im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden.

Fehlt eines dieser vier Merkmale, dann ist die Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar.

Unternehmer, Kleinunternehmer

Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG eine natürliche Person (Einzel- händler, Handwerker, Hauseigentümer u. a.) oder juristische Person (AG, GmbH, Genossenschaft, eingetragener Verein u. a.) oder eine Personenvereinigung (OHG, KG, GbR u. a.), die Unternehmerfähigkeit besitzt und eine gewerbliche oder berufli- che Tätigkeit selbstständig ausübt.

Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge gibt es gem. § 2a Satz 1 UStG jedoch eine Aus- nahme, denn bei diesem Geschäft wird auch ein Nicht-Unternehmer wie ein Unter- nehmer behandelt.

Als sog. Kleinunternehmer gilt jeder Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im voran- gegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenz von 50.000 EUR nicht überschreiten wird.

Der Kleinunternehmer ist gem. § 19 UStG faktisch von der Umsatzsteuer befreit, d. h.

er braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und darf in seinen Rech- nungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Konsequenz ist, dass er auch von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ausgeschlossen ist.

Wenn ein Unternehmer auf den Staus des Kleinunternehmers verzichten will, bedarf es dazu eines entsprechenden Antrags beim Finanzamt.

Lieferungen

Als Lieferung bezeichnet der § 3 Abs. 1 UStG die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand.

Gegenstand einer Lieferung können sein:

! Körperliche Gegenstände, wobei zwischen

! neuen Fahrzeugen, verbrauchspflichtigen Waren und sonstigen Gegenstän- den (z. B. Software) zu unterscheiden ist,

! Sachgesamtheiten (z. B. ein mehrteiliges Kaffeeservice) oder

! sonstige Gegenstände, die keine neuen Fahrzeuge und keine verbrauchs- pflichtigen Waren sind (vgl. Abschn. 3.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt i. d. R. durch Eigentumsübertragung (siehe §§ 925, 929 ff. BGB). Bei einem Verkauf eines Gegenstandes mit Eigentums- vorbehalt oder bei einem Kommissionsgeschäft erfolgt die Verschaffung der Verfü-

(5)

gungsmacht ohne Eigentumsübertragung. Hier gilt die Regelung zum wirtschaftlichen Eigentum gem. § 39 AO.

Lieferungen können mit Warenbewegung (§ 3 Abs. 6 UStG, z. B. Beförderungs- oder Versendungslieferung) oder auch ohne Warenbewegung (§ 3 Abs. 7 UStG, z. B.

Rechtsgeschäfte, bestimmte Werklieferungen) erfolgen.

Betreffs des Orts der Lieferung gelten seit dem 01.01.2011 die Bestimmungen in § 3 Abs. 6 bis 8, § 3c und § 3g UStG.

Sonstige Leistungen

Gem. § 3 Abs. 9 UStG gelten als "sonstige Leistungen" alle von einem Unternehmer erbrachten Leistungen, die keine Lieferungen sind. Derartige Leistungen können durch Tun (z. B. Durchführung einer Reparaturleistung), aber in einem Unterlassen (z. B. Verzicht auf die Produktion eines bestimmten Produkts zugunsten eines Kon- kurrenten) oder im Dulden einer Handlung (z. B. Vermietung einer Wohnung) oder eines Zustands bestehen.

Ferner zählen Werkleistungen zu den sonstigen Leistungen (vgl. Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Als Ort für sonstige Leistungen gilt - vom Grundsatz her - jener Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 3a Abs. 1 UStG).

Entgelt

Als Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung zählt alles, was der Leistungs- empfänger aufwendet (oder aufwenden muss), um die Leistung zu erhalten, abzüg- lich der berechneten Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Umsatzsteuer gehört somit nicht zum Entgelt.

Da zum Beispiel bei einer Schenkung kein Entgelt als Gegenleistung geleistet wird, handelt es sich hierbei auch nicht um eine steuerbare Leistung.

Das Entgelt - als Gegenleistung - kann in Geld oder auch in einer Leistung (als Liefe- rung oder sonstige Leistung) bestehen. Geld als Gegenleistung ist jedoch keine Leis- tung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Erfolgt hingegen die Gegenleistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, handelt es ich um einen Tausch (vgl. § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG).

Im Rahmen des Unternehmens

In den "Rahmen des Unternehmens" fallen alle Grundgeschäfte - entsprechend dem Gegenstand des Unternehmens - sowie im Weiteren auch Hilfsgeschäfte (z. B. Ver- kauf eines betrieblichen Pkw) und Nebengeschäfte des Unternehmers (z. B. Tätigkeit als Sachverständiger im Nebengeschäft, vgl. Abschn. 2.7 Abs. 2 Satz 1, 2 UStAE).

!!!

! Merkmale steuerbarer unentgeltlicher Leistungen

Seit dem 01.04.1999 werden gem. § 3 Abs. 1b UStG folgende unentgeltliche Liefe- rungen den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt:

! Entnahme von Gegenständen (durch den Unternehmer, aus seinem Unter- nehmen, im Inland, für Zwecke außerhalb des Unternehmens, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerab- zug berechtigt haben),

(6)

! Sachzuwendungen an das Personal (als unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch den Unternehmer, aus seinem Unternehmen, im Inland, an sein Personal für dessen privaten Bedarf - außer Aufmerksamkeiten - im Falle, dass dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben),

! andere unentgeltliche Zuwendungen (als unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes - ausgenommen Geschenke von geringem Wert - durch den Unternehmer, aus seinem Unternehmen, im Inland, für Zwecke des Unter- nehmens, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben).

Seit dem 01.04.1999 werden ferner gem. § 3 Abs. 9a UStG folgende unentgeltliche sonstige Leistungen den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt.

! private Nutzung betrieblicher Gegenstände (Verwendung eines dem Unter- nehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vor- steuerabzug berechtigt, durch den Unternehmer oder sein Personal, im Inland, für Zwecke außerhalb des Unternehmens, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen),

! andere unentgeltlich sonstige Leistung (als unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer oder sein Personal, im Inland, für Zwecke außerhalb des Unternehmens, sofern keine Aufmerksamkeiten vorlie- gen).

Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände betrifft insbesondere die Nutzung be- trieblicher Räume. die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch den Unterneh- mer, die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Unter- nehmer sowie die private Nutzung betrieblicher Gegenstände (wie Telekommunikati- onsanlagen u. a.) durch das Personal.

Andere sonstige unentgeltliche Leistungen sind zum Beispiel Dienstleistungen durch den Einsatz von Betriebspersonal für private Zwecke (Malerarbeiten und dgl.)

!

!!

! Steuerbare Einfuhr

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind alle Einfuhren von Gegenständen aus dem Dritt- landsgebiet in das Inland (als Zollgebiet) steuerbar. Dies erfolgt mit der Absicht, eine gleichmäßige Belastung aller im Zollgebiet angebotenen Waren mit Umsatzsteuer sicherzustellen:

Die im Inland hergestellten Waren werden mit der Umsatzsteuer nach den gültigen Umsatzsteuersätzen belastet, während die importierten Waren mit der Einfuhrum- satzsteuer als Verbrauchssteuer (vgl. § 21 UStG) besteuert werden.

Zu beachten ist hierbei. dass der Einfuhrtatbestand erst dann erfüllt ist, wenn die Drittlandsware in das Inland verbracht und im Inland in den zoll- steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und damit die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) auslöst.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollverwaltung (Zollbehörden), nicht von der Finanzverwaltung erhoben und verwaltet (§ 12 Abs. 2 FVG).

(7)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die von einem Unternehmer entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer wieder von der Umsatzsteuerschuld abgesetzt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Bild 3: Steuerbare Einfuhr

Zu beachten ist, dass auch ein Nichtunternehmer den Tatbestand der Einfuhr ver- wirklichen kann, allerdings ist in diesem Falle kein Vorsteuerabzug der EUSt möglich.

Andere sonstige unentgeltliche Leistungen sind zum Beispiel Dienstleistungen durch den Einsatz von Betriebspersonal für private Zwecke (Malerarbeiten und dgl.)

!

!!

! Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb

Durch den zum 01. Januar 1993 gebildeten Europäischen Binnenmarkt wurde ein neuer Wirtschaftsraum, das Gemeinschaftsgebiet geschaffen, in dessen Grenzen ein freizügiger Verkehr von Waren (ohne Behinderung durch Zollschranken) erfolgen kann.

Lieferungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen in der Europäi- schen Union (EU) sind seitdem als innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestim- mungsland steuerpflichtig (siehe § 1a UStG). Bei einer solchen Lieferung ist nicht der Lieferer, sondern der Erwerber steuerpflichtig!

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können als Erwerber die zu leistende Er- werbsteuer - wie die Einfuhrumsatzsteuer - als Vorsteuer absetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Belastung mit der Einfuhr-Umsatzsteuer (EUSt)

Belastung mit der Einfuhr-Umsatzsteuer (EUSt)

Unter- nehmen

Belastung mit der Umsatzsteuer (USt) Belastung mit der Umsatzsteuer (USt)

Verkauf Einfuhr

Umsatzsteuer Umsatzsteuer

./. Einfuhr-Umsatzsteuer ./. Einfuhr-Umsatzsteuer

= USt-Zahllast

= USt-Zahllast Drittlands-

gebiet

(8)

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb sind gem. § 1a Abs. 1 und 2 UStG zwei Arten zu unterscheiden:

! der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt sowie

! das innergemeinschaftliche Verbringen.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.

§ 1a Abs. 1 UStG steuerbar, wenn es um eine Lieferung geht, die aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Staaten) in das Inland (hier Deutschland) durch einen Un- ternehmer (kein Kleinunternehmer!) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird und die - vom Grundfall her - an einen Erwerber geht, der den Ge- genstand für sein Unternehmen erwirbt (siehe Bild 4).

Bild 4: Innergemeinschaftlicher Erwerb

Beispiel:

Die MaBau GmbH mit Sitz in Köln (Unternehmen B) kauft von der WEMA mit Sitz in Lyon, Frankreich (Unternehmen A), eine Werkzeugmaschine. Die Maschine wird mit eigenem Fahrzeug von Lyon nach Köln gebracht.

Es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch die MaBau GmbH (Unternehmen B) vor.

Falls die betreffende Maschine jedoch aus den USA nach Frankreich gebracht, dort bei der Ankunft im Hafen (Le Havre) durch das Zollamt verplombt und danach (verplombt) nach Köln gebracht und erst hier vom Hauptzollamt entplombt wurde, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb, sondern eine Ein- fuhr aus einem Drittlandsgebiet vor.

Wichtig:

Der ausländische Lieferant muss Unternehmer sein, der i. d. R. in seiner Rechnung die Umsatzsteuer-Identnummer angibt und lediglich den Nettopreis (ohne USt.) - mit Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - ausweist (vgl. § 14 a Abs. 3 UStG).

Unter- nehmen A

Unter- nehmen B

Gegen- stand

(9)

Der inländische Erwerber muss gleichfalls Unternehmer sein, der dem Lieferanten beim Einkauf mit Angabe seiner Umsatzsteuer-Identnummer signalisiert, dass er Un- ternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben will.

Ein innergemeinschaftliches Verbringen (gem. § 1 a Abs. 2 UStG) liegt - in Erweite- rung des obigen Beispiels - dann vor, denn der französische Unternehmer (Unter- nehmen A in Bild 4.05) die Werkzeugmaschine von dem Betriebssitz in Lyon in sein Auslieferungslager in Hannover, Deutschland, befördert, um sie dort auf Dauer ein- zusetzen. Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedsstaat als Lieferer, im Bestim- mungsmitgliedsland jedoch als Erwerber.

2. Bemessungsgrundlagen

!!!

! Generelle Bestimmungen

„(1) 1Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ... und beim inner- gemeinschaftlichen Erwerb ... nach dem Entgelt bemessen.

2Entgelt ist alles, was ein Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhal- ten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

3Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unter- nehmer für die Leistung gewährt.

4Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen." [§

10 Abs. 1 UStG]

Zu den Steuersätzen heißt es in § 12 UStG:

"(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemes- sungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze ..."

!

!!

! Entstehung der Steuer

"(1) Die Steuer entsteht

1. für Lieferungen und sonstige Leistungen

a) bei Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind ...

b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind ...

2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a (unentgeltliche Leistungen - d.

Verfasser) mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind ...

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2." [§ 13 UStG]

(10)

Im Fall Nr. 1a und Nr. 2 spricht man von der sog. Soll-Besteuerung (= Regelfall), während der Sachverhalt nach Nr. 1b (i. V. m. § 20 UStG) als sog. Ist-Besteuerung (= Ausnahme) bezeichnet wird.

SOLL-Besteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeit- raums entsteht, in dem die Lieferung oder die sonstige Leistung nach vereinbarten Entgelten ausgeführt worden ist

IST-Besteuerung bedeutet, dass die Steuerschuld erst mit Ablauf des Voranmelde- zeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (vgl. § 20 UStG).

Bild 5: Entstehung der Steuer

3.

Vorsteuerabzug, Rechnung

!

!!

! Generelle Bestimmungen

Wenn der Unternehmer Waren einkauft oder sonstige Leistungen von anderen Un- ternehmen bezieht, dann muss er die in der zugehörigen Rechnung enthaltene Um- satzsteuer an den Lieferanten mitbezahlen.

Ist der Unternehmer jedoch vorsteuerabzugsberechtigt, dann kann er die an Liefe- ranten bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und gegen die von ihm an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer verrechnen.

Die Vorsteuer stellt sachlich eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar.

Unter- nehmen A

Unternehmen B (Kunde) AR

Voranmelde- Zeitraum

Entgelt + USt UStUSt

SOLL-Besteuerung SOLL-Besteuerung

Unternehmen B (Kunde)

IST-Besteuerung AR

IST-Besteuerung

Zeitachse

Zeitachse Entgelt + USt

UStUSt Unternehmer A

(11)

Für den Vorsteuerabzug müssen sowohl bestimmte persönliche als auch sachliche Voraussetzungen erfüllt sein:

! Zum Vorsteuerabzug sind ausschließlich Unternehmer im Sinne der §§ 2 und 2a UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Nationalität und Ansässigkeit des Unternehmers spielt dabei keine Rolle (vgl. auch §§ 59 bis 61 UStDV). Privatpersonen können als Fahrzeuglieferant unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 15 Abs. 4a UStG) den Vorsteuerabzug beanspru- chen.

! Es kann nur die in Rechnungen (nach den Vorschriften in den §§ 14, 14a UStG) ausgewiesene Umsatzsteuer abgezogen werden, und zwar Leistungs- umsätze, die andere Unternehmer für das betreffende Unternehmen als Leis- tungsempfänger ausgeführt haben.

!

!!

! Rechnung

Eine Rechnung ist im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG "... jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermit- teln."

Jeder Unternehmer, der eine Leistung für einen anderen Unternehmer, für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person (soweit diese nicht Unternehmer ist) ausführt, ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 2 berechtigt und verpflichtet, in- nerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nrn. 8 bis 28 steuerfrei ist.

Pflichtangaben in einer Rechnung (siehe nachstehendes Beispiel, Bild 6)

1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers

2. Steuernummer oder USt-ID des leistenden Unternehmens 3. Ausstellungsdatum der Rechnung

4. fortlaufende Rechnungsnummer

5. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung

6. Zeitpunkt der Leistung

7. Entgelt und im Voraus vereinbarte Entgeltminderung 8. Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

9. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht in bestimmten Fällen (gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.9): Leistungsempfänger ist kein Unternehmer oder die Leistung wird für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet)

(12)

T

Deutsche Telekom AG Datum: 01.02. 201x

14045 A-Stadt Seite 1 von 3

412/1E1/0061044/22/231456 Kundennummer 205 044 1534 Rechnungsnummer 966 728 2776 Buchungskonto 473 212 6322

Fa.

Max Muster, Fahrzeugbau, e. K. Haben Sie noch Fragen

Hauptallee 24 zu Ihrer Rechnung?

1

144004455 AA--SSttaaddtt Telefon freecall 0800 33 100

Telefax freecall 0800 33 01011

Ihre Rechnung für Januar 201x

...

Die Leistungen im Überblick Beträge (Euro)

...

Monatliche Beträge

Verbindungen Deutsche Telekom

Sonstige Leistungen des Konzerns Deutsche Telekom

...

Summe der oben aufgeführten Beträge 220,80

Umsatzsteuer 19 % auf 220,80 EUR 41,95 ...

Rechnungsbetrag 262,75

...

Falls Sie den beigefügten Zahlschein nicht verwenden, leisten Sie bitte Ihre Zahlungen immer unter der oben angegebenen Rechnungsnummer. Der Rechnungsbetrag muss spätestens am 10. Kalendertag nach Zugang der Rechnung auf unserem Konto gutgeschrieben sein.

Ihre Rechnung im Detail und weitere Hinweise finden Sie auf den folgenden Seiten.

Vielen Dank!

Postanschrift: Deutsche Telekom AG, 14045 A-Stadt

Bankverbindung: Postbank A-Stadt (BLZ 890 100 44), Kto.Nr.: 231 222 34 Steuernummern: 205/5777/0518 Inkassounternehmen im Sinne des RberG

Deutsche Telekom Ihre Rechnung

07.05 0,55 EUR

Sie erreichen Ihren Kundenservice Kostenfrei unter EEIINNGGEEGGAANNGGEENN

03.02.201x

erled.: MM-002/1x Sek.

1

1

2

3

4

5 6

7 8

Bild 6:Beispiel-Rechnung

(13)

4. Besteuerungsverfahren

!

!!

! Steuerberechnung

"(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.

Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr.

1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum ent- standen und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist..."

(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berück- sichtigen.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Besteuerungszeitraum abzuset- zen, in dem sie entrichtet worden ist." [§ 16 Abs. 1, 2 UStG]

Die Steuerberechnung ist somit wie folgt vorzunehmen:

Umsatzsteuer (Traglast) [EUR]

./. abziehbare Vorsteuer [EUR]

= Umsatzsteuerschuld (Zahllast) [EUR]

Falls in einem Zeitabschnitt der absetzbare Vorsteuerbetrag den Betrag der Umsatz- steuer (Traglast) übersteigt, entsteht gegenüber dem Finanzamt ein Umsatzsteuer- Erstattungsanspruch (Vorsteuerguthaben).

!

!!

! USt-Voranmeldung

"(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeit- raums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- fernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über- mitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat... Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmel- dungszeitraums fällig."

[§ 18 Abs. 1 UStG]

Umsatzsteuer-Voranmeldungen:

Umsatzsteuer [EUR/Jahr] bislang

Umsatzsteuer [EUR/Jahr]

ab 01.01.2009

Abgabe der Um- satzsteuer - Voranmeldung

Frist

> 6.136,00 EUR > 7.500,00 EUR monatlich 10 Tage nach Ablauf

des Monats

512,00 EUR < USt <

6.136,00 EUR

1.000,00 EUR < USt <

7.500,00 EUR vierteljährlich 10 Tage nach Ablauf

des Quartals

< 512,00 EUR < 1.000,00 EUR befreit nach Ablauf des Ka-

lenderjahres

Für Kleinunternehmer sind im § 19 UStG folgende Regelungen vorgesehen:

(14)

Eine Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz, einschließlich ver- einnahmter Umsatzsteuer abzüglich der Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlage- vermögens,

! im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500,00 EUR (ab 2004) nicht überstiegen hat und

! im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000,00 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Dauerfristverlängerung:

Auf Antrag des Unternehmers kann das Finanzamt eine sog. Dauerfristverlängerung von einem Monat genehmigen (vgl. § 46 UStDV).

Dies bedeutet, dass sich - beispielsweise - die Abgabe der vierteljährlichen Voran- meldung vom 10. April (für das 1. Vierteljahr) auf den 10. Mai d. J. verschiebt. Dies gilt dann auch für die Fälligkeit der Vorauszahlung.

!!!

! USt-Erklärung, Veranlagung

Nach Abschluss eines Kalenderjahres hat der Unternehmer die eigentliche USt- Erklärung zu erstellen und bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanz- amt einzureichen. Hierzu heißt es in § 18 Abs. 3 UStG:

Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr ... eine Steuererklärung nach amtlich vor- geschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen (Steueranmeldung) ...

Die Steueranmeldung muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein". [§

18 Abs. 3 UStG]

E E n n d d e e

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Stand: 28.02.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

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