• Keine Ergebnisse gefunden

INFO. Kammer 4/2020. der Kammer. Ergebnis der Mitgliederbefragung. Pflicht des Steuerberaters zur Verschwiegenheit

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "INFO. Kammer 4/2020. der Kammer. Ergebnis der Mitgliederbefragung. Pflicht des Steuerberaters zur Verschwiegenheit"

Copied!
21
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

K amme r IN FO K amme r IN FO

4/2020

Aus der Arbeit der Kammer

Ergebnis der Mitglieder- befragung 2019/2020

Berufsrecht/

Berufsausübung

Pflicht des Steuerberaters zur Verschwiegenheit

(2)

In dIeser AusgABe

Aus der Arbeit der Kammer

3 Ergebnis der Mitgliederbefragung 2019/2020 – Teil 1 7 Infos Corona-Pandemie

steuer- und Wirtschaftsrecht

8 Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung Berufsrecht/Berufsausübung

10 Pflicht des Steuerberaters zur Verschwiegenheit 11 § 40 StBVV – Abrechnung nach dem RVG Aus-, Fort- und Weiterbildung

13 Präsenzseminare mit Abstand – Steuerberaterakademie vor Ort und online 14 Ausbildungsprämie und weitere Förderungen für Azubis und Ausbildungsbetriebe 15 Umfrage 2020 zur Ausbildungszufriedenheit und zum Verbleib im Beruf

Veranstaltungen/seminare

17 30. Umsatzsteuer-Praktiker-Seminar

Anzeigen

neuerscheinungen Presseecho

Zuständigkeiten, e-Mail-Adressen und durchwahlnummern der Mitarbeiter der sBK, Impressum

* Bild Titelseite: © Janine Bappert

Mit Rücksicht auf die bessere Lesbarkeit verzichten wir in der KammerInfo bei Personenbezeichnungen in aller Regel darauf, alle Geschlechtsformen zu verwenden. In diesen Fällen bezieht die männliche Form alle Geschlechtsformen mit ein.

(3)

aus der arbeit der kammer

Aus der Arbeit der Kammer

ergebnis der mitglieder- befragung 2019/2020

teil 1

Der neugewählte Vorstand der SBK hatte sich für die Durchführung einer Befragung der Mitglieder entschlos- sen, um anhand ihrer Anregungen und Rückmeldungen die richtige Strategie für eine bessere und effektivere Kammerarbeit zu entwickeln. Mehr als 3.300 Mitglieder wurden zwischen dem 21. November und 20. Dezember 2019 befragt. Davon haben 275 geantwortet.

Wir haben von Ihnen sehr viele wertvolle Tipps und Anregungen, (ein wenig) Kritik sowie auch das eine oder andere Lob erhalten.

Besonders dafür, dass sich viele von Ihnen die Mühe gemacht haben, einzelne Vorschläge und Anregungen für die Kammerarbeit zu formulieren und natürlich auch für Ihre Teilnahme an der Befragung an dieser Stelle ein herz- liches dankeschön!

Wie ging es nach der mitgliederbefragung und geht es in Zukunft weiter?

Im Rahmen einer Strategiesitzung Anfang Februar 2020 hat der Vorstand der SBK sich intensiv mit der Mitglieder- befragung auseinandergesetzt und Ziele und Maßnahmen entwickelt, die sich an dem Ergebnis der Mitgliederbefra- gung orientieren.

Einige Punkte aus der Mitgliederbefragung konnten be- reits umgesetzt werden.

Auch auf den anderen Gebieten der Umfrage werden wir, baldmöglichst und soweit aufgrund gesetzlicher Vor- schriften und finanzieller Spielräume möglich, Verbes- serungsmaßnahmen einleiten, um Bedürfnissen unserer Mitglieder gerecht zu werden.

die wichtigsten ergebnisse haben wir für sie im Folgen- den zusammengestellt.

1. berufsrecht und Gebührenrecht

86 % der Steuerberater in Rheinland-Pfalz sind der Auf- fassung, dass die SBK ihre Arbeit auf dem Gebiet der Überwachung standesrechtlicher Pflichten sorg- fältig genug wahrnimmt und die Berufsaufsicht ausreichend streng handhabt.

Insgesamt sind 86,9 % der Be- fragten auch mit den angebotenen Beratungsleistungen der Geschäfts- stelle zu berufsrechtlichen Themen wie Gründung von Steuerbera- tungsgesellschaften, Ausnahme ungenügend

sehr gut

gut befriedigend

mangelhaft ausreichend

Wie ist die beratung der sbk in bezug auf das berufsrecht?

(4)

aus der arbeit der kammer

vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit, Praxisveräuße- rung, gebührenrechtlichen Fragestellungen etc. zufrieden.

Die Beratungsleistungen zu den Pflichten des Steuer- beraters im Rahmen der Geldwäscheprävention werden (trotzdem) künftig noch weiter ausgedehnt, so soll jähr- lich ein entsprechender Workshop stattfinden und die Informationen auf der Website der SBK ergänzt werden.

Ziel ist, den Berufsstand möglichst umfassend über seine Pflichten nach dem Geldwäschegesetz aufzuklären, um auf diese Weise Verstöße möglichst zu vermeiden.

Des Weiteren wurden die Mitglieder dazu befragt, ob sich die SBK im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine weitere Liberalisierung des Berufsrechts einsetzen sollte (bspw. für die Zulässigkeit von Kooperationen mit Nicht- Berufsträgern, grundsätzliche Vereinbarkeit einer ge- werblichen Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters).

54,5 % der Befragten sprachen sich gegen eine weitere Liberalisierung aus und nur 11,6 % der Befragten aus- drücklich dafür. Die Einführung eines Qualitätsmanage- mentsystems in den Steuerberaterkanzleien, ähnlich dem Peer Review der Wirtschaftsprüfer, lehnten 63,9 % der Befragten ab. Lediglich 9% der Befragten sprachen sich eindeutig für eine solche Einführung aus.

Beides klare Aussagen, die der Vorstand bei seiner Ar- beit und seinem Engagement gerade auf Bundesebene im Auge behalten wird.

In diesem Zusammenhang wurden die Mitglieder auch dazu befragt, ob die in § 57 Abs. 2a StBerG geregelte Pflicht zur Fortbildung in regelmäßigen Abständen durch die Vorlage von Nachweisen durch die SBK überwacht und entsprechende Sanktionsmöglichkeiten eingeführt werden sollten. 18,2 % der Befragten haben sich aus- drücklich für die Einführung von Sanktionsmöglichkei- ten ausgesprochen und 37,6% der Befragten haben sich (eher) zustimmend geäußert.

2. information und Öffentlichkeitsarbeit, Zukunft des berufs

Einen weiteren wichtigen Themenschwerpunkt der Um- frage stellten die Fragen zur Öffentlichkeitsarbeit der SBK dar. In den vergangenen Jahren hat die SBK den Fokus ihrer Kammerarbeit auch auf den Bereich der Öffentlich- keitsarbeit gelegt. Umso erfreulicher ist es, dass die Ar- beit der SBK auch von den Mitgliedern wahrgenommen und von den Befragten als größtenteils positiv bewertet wurde.

Die Kontaktpflege der SBK zu rheinland-pfälzischen In- stitutionen (IHKn, HWKn, Sparkassen, Banken etc.) wurde von den Mitgliedern sehr positiv bewertet, 85,7 % der Befragten sind mit der Arbeit der SBK auf diesem Gebiet zufrieden. Ein ähnliches Meinungsbild ergibt sich zu der

beurteilung der Öffentlichkeitsarbeit der sbk

(Bewertung nach Schulnoten)

(5)

Frage, ob die SBK den Kontakt zu den Vertretern der Po- litik (Landtags-, Bundestags-, Europaabgeordnete) ausrei- chend wahrnimmt. 77,4 % der Befragten haben diese Öf- fentlichkeitsarbeit der SBK als sehr gut oder gut bewertet.

Bei dem Punkt redaktionelle Präsenz in den medien ha- ben 54,1 % der Befragten angegeben, dass ihnen Anzei- gen und Inserate in den Medien wichtig seien. Gegenwär- tig schaltet die SBK, einerseits aus Kostengründen und andererseits, weil derartige Anzeigen meist wirkungslos verpuffen, keine Inserate. Der zuständige Ausschuss wird den Wunsch der Mitglieder bei seinen künftigen Entschei- dungen einfließen lassen und überlegen,

ob die bisherige Vorgehensweise ange- passt werden sollte.

Beibehalten wird die Pressearbeit der SBK, also die Veröffentlichung von Pres- semitteilung zu berufspolitischen An- liegen der SBK, zu sog. Servicethemen (Steuererklärung – was nun? oder ähnli- ches) und zu Veranstaltungen der SBK.

Die Veröffentlichungsquote ist mittlerwei- le sehr hoch, so dass die SBK auf diesem Wege eine überdurchschnittliche Medien- präsenz erreicht.

Der Informationsgehalt und der Aufbau der Website der SBK werden von den Mit- gliedern als gut bis sehr gut empfunden, insgesamt beurteilen 79,1 % der Befrag- ten die Website entsprechend. Dieses

Ergebnis ist für den Vorstand und die Kammergeschäfts- stelle besonders erfreulich, da die Website der SBK nach erheblicher Kritik aus dem Mitgliederkreis Anfang 2019 aufwändig neu gestaltet wurde, um die Inhalte für die Mitglieder übersichtlicher darzustellen.

Des Weiteren wurde gefragt, ob die Mitglieder einen zu- sätzlichen Bedarf an weiteren serviceleistungen der SBK sehen. Es zeigte sich, dass besonders zu den Themen Haftung des Steuerberaters (93,3 %), Nachwuchsförde- rung (83,8%), Unterstützung in Krisensituationen (82,3%) und Digitalisierung (81,1%) Beratung benötigt wird.

aus der arbeit der kammer

Welche informationsmittel soll die sbk weiterhin einsetzen?

(Bewertung nach Schulnoten)

Über welches medium soll in Zukunft über it-themen informiert werden?

(6)

Das Thema Digitalisierung wurde in der Vergangenheit bereits von den Vorstandsmitgliedern aufgegriffen. So hat der Ausschuss „IT & Qualitätssicherung“ der SBK bisher jährlich Workshops zum Thema Digitalisierung (bspw.

„Mit dem Tablet zum Mandanten“) bzw. ein Online-Se- minar („Mandanteninformation per Webinar“) angeboten.

Auch in Zukunft wird das Thema Digitalisierung eine wich- tige Rolle einnehmen, sodass der zuständige Ausschuss auch weiterhin Veranstaltungen und Informationen zum Thema anbieten wird. Aus den Ergebnissen geht eindeu- tig hervor, dass die Befragten zukünftig auch weiterhin im Rahmen von IT-Workshops (57,9%), eNewsletter (56,3 5%) und durch die KammerInfo (51,2 %) über IT-Themen informiert werden möchten.

Zudem wurden die Mitglieder befragt, welche informa- tionsmittel die SBK weiterhin einsetzen sollte. Die große Mehrheit der Befragten hat sich dafür ausgesprochen, dass die KammerInfo komplett in digitaler Form erschei- nen soll. Auch dies werden wir ab 2021 umsetzen.

3. it und Qualitätssicherung

Die Digitalisierung revolutioniert unser Leben und un- sere Arbeitswelt. Dies wurde jetzt in der Corona-Krise besonders deutlich. Es musste schnell gehandelt werden

und die Vorteile der Digitalisierung traten in dieser Situ- ation klar hervor.

Im Dezember 2019 wurden die Mitglieder befragt, wie sie und ihre Kanzlei in Sachen Digitalisierung aufgestellt sind. Das Ergebnis ist erfreulich. Bereits 83 % der Befrag- ten gaben an, gut bis sehr gut aufgestellt zu sein, sich allerdings mehr Informationen zu den Themen Datenaus- tausch mit der Finanzverwaltung, digitale Kanzleiorgani- sation und digitale Zusammenarbeit zwischen Kanzlei und Mandant zu wünschen. Der Vorstand und der zuständige Ausschuss werden sich in den nächsten Monaten überle- gen, wie diese Themen für die Mitglieder gezielt aufberei- tet werden können. Wichtig erscheint dabei, die Kollegin- nen und Kollegen für disruptive Geschäftsmodelle (wie z.

B. taxfix.de) zu sensibilisieren. Im vergangenen Monat hat die SBK bereits zum Thema digitale Zusammenarbeit mit dem Mandanten ein Online-Seminar angeboten, das bei den Mitgliedern gut ankam.

teil 2 erscheint in der kammerinfo 5/2020.

Wir berichten dann über die Ergebnisse der Mitglieder- befragung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu den For- derungen der Mitglieder an den Ausschuss Steuer- und Handelsrecht, internationale Angelegenheiten sowie die Hinweise zum Kammerhaushalt.

aus der arbeit der kammer

Wie sind unsere mitglieder in sachen digitalisierung aufgestellt?

(Bewertung nach Schulnoten)

(7)

infos Corona-Pandemie

Sie wundern sich, warum Sie in der KammerInfo keine aktuellen steuer- und wirtschaftsrechtlichen Informatio- nen rund um die Corona-Krise finden?

Die Erklärung ist einfach: Alle Hinweise im Zusammen- hang mit der Corona-Krise stehen auf unserer Website.

Sie ist das schnellste Medium, um Ihnen aktuelle Infor- mationen innerhalb weniger Stunden (manchmal auch nur Minuten) zur Verfügung zu stellen.

So finden Sie im Mitgliederbereich direkt alle Neuigkei- ten und Fakten zu den Corona-Überbrückungshilfen (inkl.

der entsprechenden Sonder-Newsletter).

Aber auch die allgemeinen Hinweise im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (inkl. Informationen zum Corona Soforthilfe-Kredit sowie sämtliche Sonder-Newsletter der SBK von März bis Ende Mai) sind direkt von der Mitglie- derseite aus erreichbar.

Daher: Bitte schauen Sie auf unsere Website (www.sbk- rlp.de). Wir werden Sie über dieses Medium und mit Hilfe unserer (Sonder-) Newsletter zeitnah informieren, um Ih- nen die Arbeit zu erleichtern.

Sollten Sie noch nicht für unsere Newsletter registriert sein und dies nachholen wollen, schicken Sie bitte eine E- Mail an info@sbk-rlp.de. Wir nehmen Sie dann in unseren Verteiler auf.

Welche themen sollte der it-ausschuss künftig besonders aufgreifen und darüber berichten?

aus der arbeit der kammer

(8)

Steuer- und Wirtschaftsrecht

Gefahrgut bargeld – die kasse im Fokus der

Finanzverwaltung

Folge 7 – Verfahrensdokumentation (Fortsetzung der Textserie, KammerInfo 3/2020, Folge 6)

ein muster für (fast) alle Fälle

Seit 1995 Pflicht, rückte die Verfahrensdokumentation für Kassensysteme durch neue Regelungsvorstöße und nun geltende Anforderungen 2020 verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung. Da viele Mandanten das Thema in der Vergangenheit eher als lässlichen Nebenaspekt ein- gestuft und seine Bearbeitung größtenteils oder gänzlich unterlassen haben, heißt es jetzt, das Versäumte schnell nachzuholen. Hilfestellung finden Berater und Mandan- ten in einem Musterdokument.

Das Bundesfinanzministerium lässt keine Zweifel auf- kommen: „Die Nachprüfbarkeit der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen erfordert eine aussa- gekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation […], die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweist und den in der Praxis eingesetzten Versionen

des DV-Systems entspricht“, heißt es in Randziffer 34 der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbe- wahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Wie so etwas genau auszusehen hat, oblag lange Zeit allein der Beurteilung des Steuerpflichtigen und gegebe- nenfalls seines Beraters. Ein Muster als Orientierungshilfe gab es nicht. Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystematik e.V. (DFKA) hatte sich dieser Aufgabe dann aber angenommen und 2019 ein entspre- chendes Muster veröffentlicht. Die sogenannte Muster- Verfahrensdokumentation zur ordnungsgemäßen Kassen- führung wurde gemeinsam mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung erarbeitet.

Verpflichtende inhalte zum ablauf

„Das Muster dient sehr gut als Orientierungshilfe, muss aber um die individuellen Sachverhalte im Unternehmen ergänzt werden“, erklärt Stephan Greulich, Experte bei der DATEV eG, der die Projektgruppe leitete. Generell gilt: Auch wenn der Gesetzgeber keine bestimmte Form vorgibt, so verlangt er doch gewisse verbindliche Inhalte innerhalb der Dokumentation. Dazu zählen zunächst Angaben zum Unternehmen und zur Branche, dann eine Beschreibung des organisatorischen Umfelds. Hier kommt es darauf an, Zuständigkeiten aufzulisten und zu belegen, steuer- und WirtsChaFtsreCht

(9)

dass die Mitarbeiter im sicheren Umgang mit dem Kas- sensystem unterwiesen werden.

Das Herzstück der Dokumentation bildet die Beschrei- bung der eingerichteten Verfahren und betrieblichen Abläufe im Zusammenhang mit der Kassenführung. Detail- liert müssen beispielsweise die Vorgänge bei Bar- und Kartenverkauf, bei den verschiedenen Arten von Gutschei- nen, im Hinblick auf die Archivierung oder der Modus der Kassenberichterstellung dokumentiert werden. An dieser Stelle spielt oftmals die Zusammenarbeit mit dem steu- erberater eine nicht unerhebliche Rolle, der demzufolge zumindest diesen Teil der Verfahrensdokumentation mit betreuen oder verfassen sollte.

beschreibung der technischen spezifika

Bei dem ebenfalls obligatorischen technischen Part, der sich intensiv mit der eingesetzten Hard- und Software auseinandersetzt, ist es dagegen sinnvoll, den Hersteller des Kassensystems beziehungsweise den Kassenhänd- ler zu integrieren und um Durchsicht desjenigen Doku- mentationsteils zu bitten, der seine Produkte betrifft. In der Regel werden in die Verfahrensdokumentation voll- ständige Bedienungs- und Programmieranleitungen oder Handbücher integriert – das bloße Beifügen dieser Doku- mente ersetzt aber keineswegs die Beschreibung der ein- gesetzten Technik.

Vielmehr sollte sogar noch ein eigener Bericht über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Soft- warelösungen erstellt und beigegeben werden – eine Auf- gabe, die qua Qualifikation eigentlich dem Steuerberater zufällt. Da dies in vielen Fällen aufgrund komplexer bran- chenspezifischer Systeme und einer Vielzahl von unter- schiedlichen Mandanten möglicherweise schwierig zu bewerkstelligen ist, kann es sinnvoll sein, hilfsweise den Hersteller bzw. Händler um eine entsprechende Bestäti- gung zu bitten.

Flankierendes sicherheitskonzept bleibt mandanten- aufgabe

Allein der Verantwortung des Mandanten – was im Außenverhältnis freilich für alle hier beschriebenen Aspekte der Fall ist – obliegt dagegen die Dokumenta- tion technischer und organisatorischer Sicherheitsmaß- nahmen. Wie wird der Zugang zu den Betriebsräumen kontrolliert, wie ist es um den Kenn- und Passwortschutz bestellt? Wie wird die Übertragung und Archivierung der Daten kontrolliert? Wie sind sie vor unbeabsichtigter Zerstörung oder Verlust geschützt? Wie wird den Daten- schutzgesetzen Rechnung getragen?

Die größte Hürde, die Mandanten bei der Beantwortung und Dokumentation dieser Fragen und Aspekte überwin- den müssen, ist die Tatsache, dass häufig flächende- ckend und vollumfänglich eben jene geordneten Prozesse im Sinne der Finanzverwaltung gar nicht existieren, um beschrieben werden zu können. Denn gerade die Betriebe der bargeldintensiven Branchen entstammen häufig dem Segment der kleineren Unternehmen, bei denen Fragen des Managements nicht von eigenen Experten am Reiß- brett optimiert, sondern vielmehr an den Erfordernissen der Praxis entlang geregelt werden.

In diesem Spannungsfeld zwischen gesetzlicher Anfor- derung und täglicher praktischer Herausforderung das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer regelkonfor- men Verfahrensdokumentation zu schaffen, obliegt dem Steuerberater bzw. der Steuerberaterin. Hilfreich für eine rasche und zielführende Umsetzung ist dabei das inzwi- schen coronabedingt angepasste Muster des DFKA. Es ist vergleichsweise umfangreich, hält dafür am Ende aber auch eine Checkliste für die Kassen-Nachschau bereit. In der zweiten Version steht es unter https://dfka.net/mus- ter-vd-kasse/ als bearbeitbares Dokument kostenlos zur Verfügung.

Im nächsten Teil der Serie erfahren Sie, wie der Einstieg in die Prozessberatung rund um das Thema Kasse am besten gelingt.

Quelle: Claudia Specht, DATEV eG; Pressestelle

steuer- und WirtsChaFtsreCht

seminarreihe der steuerberaterakademie

rheinland-Pfalz

„kassenführung im digitalen Zeitalter – schwerpunkt

Gastronomie“

(10)

beruFsreCht/beruFsausÜbunG

Berufsrecht/Berufsausübung

Pflicht des steuerberaters zur Verschwiegenheit

augen auf bei beauftragung eines inkassoun- ternehmens

Folgender Fall lag dem Vorstand der SBK zur Entschei- dung über eine berufsaufsichtliche Maßnahme vor:

Aufgrund einer Beschwerde seines Mandanten wurde der SBK bekannt, dass ein Berufsangehöriger offen ste- hende Forderungen von Mandanten mit Hilfe einer ABC- Inkasso GmbH einzog.

Der Mandant erfuhr von dieser Zusammenarbeit zwi- schen Steuerberater und Inkassounternehmen erst, als die ABC-Inkasso GmbH ihn anschrieb und erklärte, man sei von dem Berufsangehörigen beauftragt, eine fällige Forderung in Höhe von x Euro einzuziehen; der Betrag solle auf das Konto der ABC-Inkasso GmbH überwiesen werden.

Der Berufsangehörige erklärte hierzu gegenüber der SBK, dass ihm das Forderungsmanagement von sei- ner Rechtsschutzversicherung angeboten worden sei und nach deren Aussage speziell auf Steuerberater und Rechtsanwälte zugeschnitten sei.

Auf die Bitte des Berufsangehörigen um Stellungnahme erklärte die Rechtsschutzversicherung nur, „dass die Man-

danten darauf hingewiesen werden sollen, dass die For- derung an das Forderungsmanagement abgegeben wird“.

Nach Meinung des Vorstands der SBK, der in diesem Fall eine rüge verhängte, hat der Berufsangehörige dadurch, dass er die Daten seines Mandanten ohne dessen Einwil- ligung an die ABC-Inkasso GmbH zum Forderungseinzug weitergab, gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Ver- schwiegenheit verstoßen.

Nach § 57 Abs. 1 StBerG sind Steuerberater zur Ver- schwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft alle Informati- onen, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten. So ist Steuerberatern gerade auch die Weitergabe der Daten ihrer Mandanten an Dritte grund- sätzlich untersagt, es sei denn es liegt die Einwilligung des betreffenden Mandanten vor.

Zur Sicherung der Honorarforderung der Steuerberater hat der Gesetzgeber mit § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG zwar eine Ausnahmeregelung zum umfassenden Gebot zur Ver- schwiegenheit geschaffen.

Danach ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder deren Übertragung zur Einziehung an Personen und Vereinigungen im sinne des § 3 nr. 1 bis 3 stberG und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56 StBerG) auch ohne Zustimmung des mandanten zulässig.

Personen und Personenvereinigungen nach § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG sind insbesondere Steuerberater, Rechts- anwälte, Wirtschaftsprüfer und deren Berufsausübungs- gesellschaften (also Steuerberatungsgesellschaften oder

(11)

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) und von diesen gebil- dete Berufsausübungsgemeinschaften (z. B. eine Sozietät aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprü- fern).

Bei der mit der Einziehung der Forderung beauftragten ABC-Inkasso GmbH handelte es sich allerdings nicht um eine Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG i. V. mit § 56 StBerG, sondern eine herkömmli- che gewerbliche GmbH.

Die Abtretung oder Übertragung von Forderungen an andere als die in Satz 1 genannten Personen ist nach

§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG jedoch nur dann zulässig, wenn der Mandant zuvor seine ausdrückliche schriftliche einwilligung erteilt hat und vor seiner einwilligung über die informationspflichten des steuerberaters gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten auf- geklärt wurde.

Mit der Abtretung einer Forderung zum Einzug gehen nämlich gemeinhin bestimmte Informationspflichten des Steuerberaters an das Inkassounternehmen einher, wie z. B. Angaben zur Identität des vom Forderungseinzug betroffenen Mandanten, Kommunikationsdaten, Höhe der Forderung, Grund der Forderung usw.

Die Abtretung oder Übertragung der Forderung wäre daher in dem hier geschilderten Fall nur dann zulässig gewesen, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilli- gung des Mandanten vorgelegen und der Mandant vor seiner Einwilligung über diese Informationspflichten des Berufsangehörigen gegenüber der ABC-Inkasso GmbH aufgeklärt worden wäre.

Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Die Nichtbeachtung der Pflicht zur Verschwiegenheit durch einen Berufsangehörigen stellt im Grunde einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, der in der Regel nicht mehr nur mit einer Rüge, die leichtem beruflichem Fehlverhalten vorbehalten ist, geahndet werden kann. Der Vorstand sah in dem vor- liegenden Fall jedoch von der Abgabe des Falles an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ab, da der Berufsangehö- rige glaubwürdig versicherte, dass er auf die Aussage der Rechtsschutzversicherung vertraut hatte.

§ 40 stbVV – abrechnung nach dem rVG

Am 1. Juli 2020 ist die neue Steuerberatervergütungs- verordnung (StBVV) als Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (BGBl. I 2020, S. 1495 ff., Art. 8) in Kraft getreten. Paragraf 40 StBVV verweist seitdem für die Vergütung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren pauschal auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der bisherige

§ 40 Abs. 2 bis 8 StBVV und die Tabelle E der StBVV wur- den ersatzlos gestrichen. Korrespondierend zu § 44 StBVV für Verwaltungsvollstreckungsverfahren und § 45 StBVV für gerichtliche Verfahren wurde damit sichergestellt, dass Steuerberater und Rechtsanwälte für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden – u. a. bei Einsprüchen und Anträ- gen auf Aussetzung der Vollziehung – nunmehr die glei- che Vergütung erhalten. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertgebühren ist die Tabelle des § 13 RVG. Die Wert- gebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der Regel dem streitigen Steuerbetrag entspricht.

Aufgrund des pauschalen Verweises des § 40 StBVV auf das RVG ist auch § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG zu beachten, der

wiederum auf das Gerichtskostengesetz (GKG) verweist.

Danach ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende mindestgegenstandswert i. H. v. 1.500,00 Euro (§ 52 Abs.

4 Nr. 1 GKG) auch auf außergerichtliche Verfahren anzu- wenden, wenn diese außergerichtlichen Verfahren Gegen- stand eines gerichtlichen Verfahrens sein können. Dies ist bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide stets der Fall.

Für einen einspruch gegen einen Steuerbescheid kann ein Steuerberater gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr i. H. v. 0,5 bis 2,5 abrechnen. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, d. h. die Geschäftsgebühr entsteht regelmäßig bereits mit der Entgegennahme von den die Angelegenheit betref- fenden Informationen vom Mandanten und umfasst das Einlegen und Begründen des Einspruchs sowie ggf. ergän- zende Ausführungen.

Eine Gebühr von mehr als 1,3 (sog. Schwellengebühr) kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Gemäß Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr nur 0,3, wenn sich der Auftrag des Steuerberaters auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Nach der Definition des RVG handelt es

beruFsreCht/beruFsausÜbunG

(12)

sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachli- che Auseinandersetzungen enthält.

Wird der Steuerberater nicht nur mit dem Einlegen eines Einspruchs, sondern auch mit der Stellung eines antrags auf aussetzung der Vollziehung beauftragt, kann er eine weitere Geschäftsgebühr gem. § 40 StBVV i. V. m.

§ 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Auch hier ist Nr. 2301 VV RVG zu beachten. Der Gegenstandswert im AdV-Verfahren beträgt nach der einschlägigen Rechtspre- chung des BFH und weiterer Finanzgerichte in der Regel 10 % des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens.

Vertritt der Steuerberater in derselben Angelegenheit mehrere Personen und ist der Gegenstand der Tätig- keit des Steuerberaters dabei derselbe, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1008 VV RVG um 0,3, wobei mehrere Erhöhungen ein Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen.

Durch den Verweis von § 40 StBVV auf das RVG kann im Einzelfall für den Steuerberater auch die Möglichkeit bestehen, eine erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG i. H. v. 1,5 abzurechnen. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhe- bung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf ange- fochtenen Verwaltungsakts durch die Mitwirkung des Steuerberaters erledigt. Allerdings liegt allein in der Stel- lung eines Antrags oder dessen Begründung noch keine ursächliche Mitwirkung des Steuerberaters an der Erledi- gung der Angelegenheit, die die Erledigungsgebühr anfal- len lässt. Vielmehr muss eine Tätigkeit vorliegen, die über das normale Tätigwerden des Steuerberaters, das bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist, hinausgeht.

Steuerberater können im außergerichtlichen Rechtsbe- helfsverfahren auch auslagenersatz nach Nr. 7000 ff. VV RVG geltend machen. Das geht aus der Formulierung des

§ 40 StBVV hervor, der nunmehr von Vergütung spricht.

Gemäß § 1 Abs. 1 StBVV umfasst der (Ober-)Begriff der Vergütung Gebühren und Auslagenersatz.

Die Gebühr für das Tätigwerden im Einspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VV RVG reduziert sich gemäß Vorbemer- kung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) durch Anrechnung, wenn in der gleichen Angele- genheit eine Geschäftsgebühr i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 RVG bereits angefallen ist. Hierzu zählen die Gebühren gem. den §§ 23, 24 sowie 31 StBVV. Anzurechnen ist die Gebühr, die sich aus der Hälfte des angewendeten

Gebührensatzes, bei mehreren Gebühren der Hälfte der Summe der Gebührensätze, und dem Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens ergibt (Vorbemerkung 2.3 Abs.

4 Satz 4 VV RVG). Der zu berücksichtigende Gebührensatz beträgt höchstens 0,75, was unter Berücksichtigung der Gebührensätze nach der StBVV einer 7,5/10-Gebühr ent- spricht. Auch für die Bestimmung des Höchstbetrages ist gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 RVG der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens maßgeblich.

Beispiel für einen Anrechnungsfall:

Der Steuerberater erstellt auftragsgemäß die ErbSt- Erklärung des Mandanten. Der Wert des Nachlasses beträgt 110.000,00 Euro. Es ergeht ein Bescheid über 16.000,00 Euro. Der Steuerberater legt auftragsgemäß Einspruch gegen den Bescheid ein.

1. Erbschaftsteuererklärung

§ 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV

(5/10 Gebühr v. 110.000,00 Euro) 796,50 Euro

§ 16 StBVV Auslagenpauschale 20,00 Euro

§ 15 StBVV Umsatzsteuer (19 %) 155,14 Euro

Gesamt 971,64 Euro

2. Einspruch gegen den Steuerbescheid

§ 40 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG

(1,5 Gebühr v. 16.000,00 Euro) 975.00 Euro

§ 40 StBVV i. V. m. § 35 Abs. 2 RVG (Anrechnung 2,5/10 v.16.000,00 Euro,

Tab. A) ./.166,25 Euro

§ 40 StBVV i. V. m. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

§ 40 StBVV i. V. m. Nr. 7008 VV RVG (19 %) 157,46 Euro

Gesamt 986,21 Euro

Der Steuerberater kann unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages i. H. v. 166,25 Euro eine Gesamtver- gütung i. H. v. 971,64 Euro + 986,21 Euro = 1.957,85 Euro geltend machen.

Durch Vereinbarung mit dem Mandanten kann eine Anrechnung vertraglich ausgeschlossen werden. Hinsicht- lich einer konkreten Formulierung wird auf die einschlä- gige Kommentarliteratur verwiesen.

Für die Rechnungslegung unter Berücksichtigung der Vorschriften des RVG kann es erforderlich sein, dass das RVG zunächst im Rechnungslegungsprogramm aktiviert werden muss.

beruFsreCht/beruFsausÜbunG

(13)

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Präsenzseminare mit abstand – steuerbera- terakademie vor Ort und online

Anlässlich der letzten Kuratoriumssitzung der Steuer- beraterakademie Rheinland-Pfalz fand sich die Zeit für ein Interview mit den beiden Vorstandsmitgliedern der Akademie, StB WP Dipl. Vw. Michael Weidenfeller und StB Ldw. Buchst. Dipl.-Ing. (FH) Walter sesterhenn zu der aktuellen Situation im Fortbildungswesen und dem Semi- nargeschäft in Zeiten der Corona-Pandemie.

Michael Weidenfeller ist gleichzeitig Präsident des Steu- erberaterverbandes Rheinland-Pfalz e. V. und Walter Ses- terhenn Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland- Pfalz.

kammerinfo (ki): Herzlichen Dank, Herr Sesterhenn und Herr Weidenfeller, dass Sie sich bereit erklärt haben, uns ein paar Fragen zum Umgang der Akademie mit der schwierigen Situation auf dem Fortbildungsmarkt seit Mitte März zu beantworten.

Sie sind der Marktführer auf dem Gebiet der Präsenz- veranstaltungen für die Steuerberater und deren Mitar- beiter in Rheinland-Pfalz. Wie sind Sie mit dem harten Lockdown und damit einhergehenden Verbot von Prä- senzveranstaltungen umgegangen?

sesterhenn: Das Verbot von Veranstaltungen vor Ort hat uns natürlich im ersten Moment sehr getroffen, aber wir haben schnell erkannt, dass wir unsere Kunden nicht im Regen stehen lassen können und haben Alternativen geschaffen. Innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Lockdowns haben wir unser erstes Onlineseminar ange- boten. Anschließend folgten bis zu den Sommerferien 23 weitere.

ki: Wie war die Resonanz der Teilnehmer?

Weidenfeller: Der Zuspruch war sehr groß. Die Teilnehmer waren zum überwiegenden Teil sehr dankbar, dass sie auf diesem Wege weiterhin ihre Fortbildung wahrnehmen konnten. Auch die Live-Onlineseminare zu den aktuellen Themen, wie Kurzarbeitergeld und Infektionsschutzgesetz wurden sehr gut angenommen.

ki: Nun sind Sie ja nach den Sommerferien wieder mit Präsenzseminaren gestartet. Wie wird das Angebot ange- nommen?

sesterhenn: Zum Teil freuen sich die Teilnehmer endlich wieder vor Ort ihre Fortbildung durchführen zu können und auf den fachlichen Austausch mit den Kollegen. Es gibt aber selbstverständlich auch einige Kunden, die noch etwas verunsichert sind.

Weidenfeller: Wir haben ein Hygienekonzept erarbeitet, das auch mit den Veranstaltungsorten abgestimmt ist.

Die Einhaltung der bekannten Hygiene- und Abstands- regeln wird auf diese Weise sichergestellt. In den ersten Präsenzveranstaltungen konnten wir uns auch schon von dem risikobewussten und beispielhaften Verhalten unse- rer Seminarteilnehmer überzeugen.

ki: Auf Ihrer Homepage haben wir von der Möglichkeit der Buchung eines Hybridseminares gelesen. Was ist dar- unter zu verstehen?

Weidenfeller: Bei dem Angebot eines Hybridseminares zeichnen wir ein Präsenzseminar an einem unserer Veran- staltungsorte auf und senden es per Live-Stream an die Teilnehmer, die das Seminar gerne verfolgen möchten, aber aus unterschiedlichen Gründen nicht vor Ort sein können oder wollen.

aus-, FOrt- und WeiterbildunG

(14)

ki: Das hört sich ja interessant an. Wie planen Sie denn die nächsten Monate Ihr Seminargeschäft?

sesterhenn: Wir konzentrieren uns auf unsere Präsenz- seminare. Der Austausch der Teilnehmer untereinander (auch wenn natürlich der Hygieneabstand einzuhalten ist) und der direkte Kontakt zum Referenten sind die Vorteile einer Veranstaltung vor Ort, die die Teilnehmer zu schät-

zen wissen und nicht missen möchten. Selbstverständlich haben wir ebenso die Onlinevarianten im Blick und bieten unseren Teilnehmern bei vielen Seminaren eine Möglich- keit an, die Inhalte im Live-Stream mitzuverfolgen oder eine Aufzeichnung zu erwerben.

ki: Vielen Dank für das Interview. Wir wünschen der Steu- erberaterakademie Rheinland-Pfalz weiterhin viel Erfolg.

ausbildungsprämie und weitere Förderungen für azubis und ausbildungs- betriebe

Nachdem das Bundeskabinett unter Einbeziehung der

„Allianz für Aus- und Weiterbildung der Bundesregierung“

ein Eckpunktepapier für ein Bundesprogramm „Ausbil- dungsplätze sichern“ beschlossen hat, ist zum 1. August 2020 die Förderrichtlinie zur Vergabe der Ausbildungsprä- mie in Kraft getreten.

Entgegen den Formulierungen im Konjunkturpaket werden die Fördermaßnahmen im Eckpunktepapier von der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG), einem Umsatzrückgang von mindestens 60 % bzw. einem Arbeitsausfall von mindestens 50 % abhängig gemacht.

Ausbildende Steuerberater können die Ausbildungsprä- mie daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr zählen in Not geratene Mandantenun- ternehmen zum Kreis der Anspruchsberechtigten.

Das Maßnahmenpaket richtet sich an KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise betrof- fen sind. Sie sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbil- dung aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbil- dung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufs- ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisinte- grierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) war als einer von vier Wirtschaftsverbänden an der Erarbeitung beteiligt. Wichtige Punkte darin sind:

(1) ausbildungsprämie (ausbildungsangebot fortfüh- ren): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhal- ten, werden mit einer Ausbildungsprämie geför- dert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000,00 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

(2) ausbildungsprämie (ausbildungsangebot erhöhen):

Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abge- schlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000,00 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

(3) Vermeidung von kurzarbeit: KMU, die trotz erheb- lichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 %) ihre Aus- bildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat geför- dert, in dem dies der Fall ist.

(4) auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, kön- nen andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungs- stätten oder andere etablierte Ausbildungsdienst- leister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebe- dingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbe- triebs maßgeblich behindern.

(5) Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubil- denden eine Prämie von 3.000,00 Euro.

Förderungen werden für folgende Zeiträume möglich sein:

aus-, FOrt- und WeiterbildunG

(15)

• Ausbildungsprämien: für das Ausbildungsjahr 2020/2021,

• Vermeidung von Kurzarbeit: bis zum 31. Dezem- ber 2020,

• Auftrags- und Verbundausbildung: bis zum 30. Juni 2021,

• Übernahmeprämie: bis 30. Juni 2021.

die ausbildungsprämie wird bei der bundesagen- tur für arbeit beantragt (https://www.arbeitsagentur.de/

unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungs- plaetze-sichern), die auch entsprechende Antragsformu- lare zur Verfügung stellt. Das Förderprogramm endet am 30. Juni 2021.

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwen- dungen. Zudem wird in der Reihenfolge der Antragsein- gänge bis zur Erschöpfung der Mittel entschieden (Punkt 1.6 der Förderrichtlinie). In diesem Sinne ist eine zeitnahe Beantragung der Fördermittel zu empfehlen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) informiert über eine Informationsseite über die Ausbildungsprämie für Ausbildungsbetriebe und ausbil- dende Einrichtungen. Eine zweite Förderbekanntmachung zur Unterstützung von pandemiebedingter temporärer Auftrags- und Verbundausbildung soll zeitnah folgen.

umfrage 2020 zur

ausbildungszufriedenheit und zum Verbleib im beruf

An der Umfrage der SBK zur Ausbildungszufriedenheit und zum Verbleib im Beruf haben sich von 251 Teilneh- mern an der Abschlussprüfung 2020 zur/zum Steuerfa- changestellten insgesamt 186 beteiligt. Die Fragebögen wurden jedoch teilweise nicht vollständig ausgefüllt, teil- weise kam es bei den Antworten zu Doppelnennungen (z.B. Verbleib im Ausbildungsbetrieb, aber (Duales) Stu- dium geplant).

151 der Befragten gaben an, im steuerberatenden Beruf zu verbleiben, davon 123 bei ihrem Ausbildungsbetrieb, 28 wechseln in eine andere Steuerberaterpraxis.

31 der Befragten gaben an, (zunächst) nicht im steuer- beratenden Beruf zu verbleiben. Davon planen 13 ein Stu- dium, drei Abitur/Fachabitur, zwei eine neue Ausbildung,

fünf eine kaufmännische Tätigkeit, zwei eine sonstige Tä- tigkeit, drei Sonstiges (wie z. B. Elternzeit, Bundeswehr/

Zivildienst, Auslandsaufenthalt, noch unentschlossen);

drei machten keine näheren Angaben.

Für 144 der Befragten hat die Ausbildung ihren Vor- stellungen entsprochen, für einen leider nicht und für 41 überwiegend.

aus-, FOrt- und WeiterbildunG

(16)

167 der Befragten würden den Beruf nochmals erlernen, 19 nicht mehr.

Für 15 der Befragten war die Ausbildungsvergütung sehr wichtig, für 91 wichtig, für 70 untergeordnet und für 10 spielte sie keine Rolle.

161 der Befragten würden den Ausbildungsberuf weiter- empfehlen, 11 leider nicht.

die ausbildung insgesamt wurde nach schulnoten wie folgt bewertet:

1 2 3 4 5 6

28 96 39 8 0 2

der berufsschulunterricht wurde wie folgt bewertet:

a) Fachlicher teil

1 2 3 4 5 6 keine bbs

53 79 29 3 1 1 8

der praktische teil der ausbildung wurde von den befragten wie folgt bewertet:

1 2 3 4 5 6

50 69 33 12 4 2

der berufsschulunterricht wurde wie folgt bewertet:

b) allgemeiner teil

1 2 3 4 5 6 keine bbs

37 83 38 5 1 2 8

aus-, FOrt- und WeiterbildunG

(17)

Veranstaltungen/Seminare

30. umsatzsteuer-Praktiker-seminar

Das 30. Umsatzsteuer-Praktiker-Seminar „Die Umsatzsteuer im europäischen Binnenmarkt“ findet am 20. november 2020

im Victor’s residenz-hotel schloss berg in Perl-nennig statt.

neu: Aufgrund der derzeitigen Corona-Lage bieten wir das diesjährige Seminar auch parallel als Online-Seminar an. Die Referenten werden in Echtzeit für die Online-Teilnehmer übertragen.

Die technische Umsetzung wird über Zoom Video Communications, Inc. erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass es zwar eine Online-Übertragung, aber keine Aufzeichnung des Seminars geben wird.

Als Referenten stehen uns Prof. Dr. Alexander neeser und

Steuerberater Dipl.-Fw. (FH) Alexander michelutti zur Verfügung.

Gesetzgeber und Rechtsprechung haben in diesem Jahr besonders dazu beigetragen, dass es ein spannender Seminartag wird!

Als Beilage zu dieser KammerInfo erhalten Sie eine ausführliche Seminarbeschreibung und einen Anmeldebogen.

Wir freuen uns auf ihre teilnahme!

Aufgrund der Abstandsregeln ist vor Ort nur eine begrenzte Anzahl von Seminarteilnehmern möglich.

Wir bitten daher um Verständnis, dass wir entsprechende Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigen.

VeranstaltunGen/seminare

(18)

Anzeigen

Die SBK veröffentlicht an sie herangetragene Inserate. Der Berechnung der Gebühren liegt die Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zugrunde.

Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel unter Chiffre, auf Wunsch auch unter Angabe der Anschrift und/oder Tele- fonnummer. Eine Haftung für den Inhalt der Inserate wird durch die SBK nicht übernommen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Bei Angabe einer Chiffre-Nummer leiten Sie Ihr An- gebot/Ihre Bewerbung bitte in einem gesonderten geschlossenen Umschlag mit deutlicher Angabe der Chiffre-Nummer der Kammergeschäftsstelle zu. Ihr Angebot/Ihre Bewerbung wird umgehend an den In- serenten weitergeleitet.

Bei Angabe der Anschrift/Telefonnummer richten Sie Ihr Angebot/Ihre Bewerbung bitte direkt an den In- serenten.

Nach Posteingang von Antwortschreiben auf Ihr ver- öffentlichtes Inserat werden diese ebenfalls umge- hend an Sie weitergeleitet.

stellenangebote:

Regional tätige mittelständische Steuerberatungsgesell- schaft sucht für niederlassung in landau und saarbrü- cken

einen steuerberater (m/w/d) Aufgabengebiete:

- Erstellung Jahresabschlüssen/Steuererklärungen - Beratung in Steuerangelegenheiten

- Übernahme von Führungsverantwortung.

Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre 2020-4-b.

Regional tätige mittelständische Steuerberatungsgesell- schaft sucht für kanzlei in alzey

einen steuerberater (m/w/d) Aufgabengebiete:

- Erstellung Jahresabschlüssen/Steuererklärungen - Beratung in Steuerangelegenheiten

- Übernahme von Führungsverantwortung.

Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre 2020-4-c.

kooperationen:

WP-Gesellschaft mit langjähriger erfahrung bei der Prü- fung von kmu übernimmt weitere Jahresabschlussprüfun- gen und Sonderprüfungen. Vorzugsweise in Baden-Würt- temberg, Hessen, Rheinland-Pfalz. Eine vertrauensvolle, kooperative Zusammenarbeit mit StB wird angestrebt und Mandatsschutz wird zugesichert.

Kontakt & Info: www.wp-may.de,

E-Mail: info@wp-may.de, Tel. 06201-9926-0.

Praxisübernahme:

steuerberater im raum neustadt/Wstr. sucht kollegin/

en, die/der mittelfristig an der Übernahme der Steuer- beraterpraxis interessiert ist. Der Jahresumsatz liegt bei ca. 450.000 EUR. Es handelt sich um einen exzellenten Standort in modernen Räumlichkeiten. Überleitende Tä- tigkeit wird gewährleistet. Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre 2020-4-a.

Neuerscheinungen

buchtitel autor inhalt isbn Verlag

bilanzierung nach hGb und iFrs

Bernd von Eitzen/Martin Zimmermann

Im Mittelpunkt dieses (Lehr-)Buchs steht die Erläuterung der normenorientierten Grundsätze der handelsrechtlichen Bilan- zierung, die den Leser in die Lage versetzt, eigenständig aus- gewählte Bilanzierungsprobleme zu lösen und neu auftretende bilanzielle Fragestellungen einer systematischen Lö-sung zugänglich zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, erhält der Leser nach der Erläuterung, beispielsweise der Bilanzierung einer Bilanzposition, u.a. mit Hilfe von Beispielen, Abbildun- gen und Fallstudien, einen schnellen und fundierten Überblick über das HGB und die IFRS.

978-3-95554-623-6 HDS-Verlag, 4. Auflage 2020, 384 Seiten, Kartoniert, 44,90 Euro

anZeiGen

(19)

Presseinformationen der SBK wurden seit der KammerInfo 3/2020 am 23. Juni 2020 bis zum Redaktionsschluss dieser KI am 21. August 2020 77 mal in der gedruckten Presse und 4 mal in Online-Ausgaben der gän- gigen Zeitungen veröffentlicht.

PresseEcho

Blick aktuell Bad Breisig, 25. Juni 2020

Blick aktuell Koblenz, 26. Juni 2020 Nahe-Zeitung, 28. April 2020

PresseeChO

(20)

Frau Claudia merz

(Bearbeitung und Betreuung von Ausbildungsverträgen; Beschaf- fung; Messeorganisation; Post)

E-Mail: Merz@sbk-rlp.de Tel.: 06131 95210-18

Frau Ass. jur. Anna-Patricia kappenstein

(Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften M–Z; Berufsrecht, Gebührenrecht und Geldwäscheprävention Steuerberater F–L;

unbefugte Hilfe in Steuersachen F-L; Qualitätssicherung) E-Mail: Kappenstein@sbk-rlp.de

Tel.: 06131 95210-17

Frau Ass. jur. Anne ueberfeldt

(Geschäftsführung; Europa; Berufsrecht, Gebührenrecht und Geld- wäscheprävention Steuerberater S–Z)

E-Mail: info@sbk-rlp.de Tel.: 06131 95210-13 (Sekretariat) telefonische servicezeiten der sbk:

montag–donnerstag 8:30–12:30 uhr und 13:30–15:30 uhr Freitag 8:30–13:00 uhr

herausgeber:

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) Körperschaft des öffentlichen Rechts Hölderlinstr. 1 · 55131 Mainz Telefon: 06131 95210-0 Fax: 06131 95210-40 Internet: www.sbk-rlp.de E-Mail: info@sbk-rlp.de Verantwortlich für den inhalt:

StB Ldw. Buchst. Dipl.-Ing. (FH) Walter Sesterhenn Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Gestaltung:

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK)

druck und Versand: redaktionsschluss:

DATEV e.G. 21. August 2020

90329 Nürnberg

Die KammerInfo der SBK erscheint vier bis fünf Mal jährlich.

Impressum beilagen der sbk

30. Umsatzsteuer-Praktiker-Seminar 2020

Frau Ass. jur. Nicole appich

(Steuerberaterprüfung; Bestellung Steuerberater;

Landwirtschaftliche Buchstellen; Fachberater; Berufsrecht, Gebührenrecht und Geldwäscheprävention Steuerberater M–R;

unbefugte Hilfe in Steuer-sachen M-Z; überbetriebliche Umschu- lungen, Duales Studium)

E-Mail: Appich@sbk-rlp.de Tel.: 06131 95210-12 Frau Janine bappert

(Sekretariat Geschäftsführung; KammerInfo;

Kammertermine; Veranstaltungsorganisation) E-Mail: Bappert@sbk-rlp.de

Tel.: 06131 95210-13 Frau Heidrun heinrich

(Beitragssachen; Buchhaltung; Reisekostenabrechnung) E-Mail: Heinrich@sbk-rlp.de

Tel.: 06131 95210-24 Frau Christine kathe

(Ausbildungswesen; Begabtenförderung; Steuerfachwirte) E-Mail: Kathe@sbk-rlp.de

Tel.: 06131 95210-15 Frau Ass. jur. Beatrix kompa

(Stellvertr. Geschäftsführung; Anerkennung Steuerberatungsge- sellschaften A–L; Berufsrecht, Gebührenrecht und Geldwäsche- prävention Steuerberater A–E; unbefugte Hilfe in Steuersachen A–E; Qualitätssicherung)

E-Mail: info@sbk-rlp.de

Tel.: 06131 95210-23 (Sekretariat) Frau Juliana kraus

(Bibliothek; Messeorganisation; Newsletter; Job- und Praxisbör- se; Schulpaten; Starterzentren; Website)

E-Mail: Kraus@sbk-rlp.de Tel.: 06131 95210-14 Frau Laura krestjanow

(Sekretariat Berufsrecht; Sekretariat Steuerberaterprüfung;

Bestellung Steuerberater; Fachberater; Landwirtschaftliche Buch- stellen)

E-Mail: Krestjanow@sbk-rlp.de Tel.: 06131 95210-23

Frau Verena Weber

(Berufsregister; Vollmachtsdatenbank/Kammermitgliedsausweise) E-Mail: Weber@sbk-rlp.de

Tel.: 06131 95210-16

Beilagenhinweise

Zuständigkeiten der Mitarbeiter der SBK

ZuständiGkeiten

(21)

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Hölderlinstrasse 1, 55131 Mainz · Postfach 3749, 55027 Mainz Telefon: 06131 95210-0 · Telefax: 06131 95210-40 E-Mail: info@sbk-rlp.de · Internet: www.sbk-rlp.de

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

2. Assemblee generale extraordinaire. Une As- semblee generale extraordinaire peut etre convoquee en tout temps par le Comite, ou ä la demande d'au moins trente membres, en

21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen,

Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg gibt derartige Barcode-Aufkleber und Fortbildungsausweise derzeit nicht aus, da weder ihre Mitglieder, noch die Kammer einen

Beschluss der Landessynode zur Nachberufung eines Vertreters der Landessynode in die Kammer für Mission, Ökumene, Eine Welt. Die Landessynode hat am 17.04.2015 gemäß §

Dabei darf aber nicht über- sehen werden, dass eben weder Soziale Arbeit im allgemeinen, noch politische Bildung im speziellen ohne Bewusstsein für die biografische Bedeutung von

1 Il preavviso della giuria prende in considerazione i) le conoscenze e le competenze esibite dal candidato o dalla candidata, ii) le conoscenze e le competenze.. Kenntnisse

Dass der „Walking Bus“ eine Möglichkeit ist, wie Kinder zu Fuß und zugleich sicher be- gleitet zur Schule kommen, ist laut Professorin Kehne einer der Gründe, warum das Pro-

Bewegung Medizinische Vorsorge Betriebliches Eingliederungsmanagement Ergonomie. % absteigend sortiert