KRS 501.1.1
Reglement über das
nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund
der Gemeinde Otelfingen
vom 6. April 2021
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bestimmungen 2
Art. 1 Grundsätze und Begriffe 2
B. Bewilligungspflicht und -verfahren 2
Art. 2 Bewilligungspflicht und Antragstellung 2
Art. 3 Form 2
Art. 4 Gültigkeit 2
Art. 5 Erneuerung 2
Art. 6 Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen 2
Art. 7 Entzug 2
C. Gebühren 3
Art. 8 Dauer der Pflicht 3
Art. 9 Tarife 3
Art. 10 Rückerstattung 3
Art. 11 Rechnungsstellung 3
D. Befugnisse 3
Art. 12 Allgemeines 3
Art. 13 Gemeinderat 3
Art. 14 Verwaltungsbefugnisse 3
Art. 15 Kontrollinstanz 4
E. Vollzugs- und Schlussbestimmung 4
Art. 16 Inkrafttreten 4
Der Gemeinderat Otelfingen,
gestützt auf Art. 8ff der «Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund» vom 14. Dezember 2020,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze und Begriffe
Die Grundsätze und Begriffe sind in der Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Otelfingen aufgeführt.
B. Bewilligungspflicht und -verfahren
Art. 2 Bewilligungspflicht und Antragstellung
Wer gemäss Art. 8 der Verordnung neu gebührenpflichtig wird, hat dies der Gemeindeverwal- tung, Bereich Sicherheit, innert 30 Tagen zu melden.
Art. 3 Form
1 Die Nachtparkierbewilligung wird für das Nummernschild registriert und nicht in Papierform abgegeben.
2 Mit Eingang der Gebührenzahlung bei der Gemeindeverwaltung gilt die Parkierungsbewilligung für die entsprechende Periode als erteilt.
Art. 4 Gültigkeit
1 Die Nachtparkierbewilligung hat in der Regel eine Gültigkeit von 6 oder 12 Monaten. In beson- deren Fällen kann sie für eine kürzere Zeit erteilt werden.
2 Die Nachtparkierbewilligung wird jeweils pro Kalendermonat erteilt.
Art. 5 Erneuerung
1 Die Nachtparkierbewilligung wird nach Ablauf der Gültigkeit erneuert, wenn die Voraussetzun- gen dafür weiterhin gegeben sind.
2 Inhabende einer Nachtparkbewilligung erhalten 45 Tage vor Ablauf der Bewilligung eine Zah- lungsaufforderung für die Verlängerung.
3 Wird die Rechnung für die Verlängerung der Nachtparkbewilligung nach einmaliger Mahnung nicht bezahlt, verfällt die Nachtparkbewilligung automatisch.
4 Nicht bezahlte Gebühren werden gemahnt. Ab der zweiten Mahnung wird eine Gebühr erhoben.
Nach erfolgloser Mahnung wird ein rechtliches Inkasso/eine Betreibung eingeleitet.
Art. 6 Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen
Inhabende einer Nachtparkierbewilligung haben Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen, die den Wegfall oder die Erweiterung der Nachtparkierbewilligung bewirken, innert 14 Tagen schriftlich oder durch persönliche Vorsprache der Gemeindeverwaltung zu melden.
Art. 7 Entzug
zum Besitzer gemacht oder geltende Signale, Markierungen und übergeordnetes Recht missach- tet werden.
2 Erfolgt der Entzug vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, verfällt die Gebühr für die nicht benützten Monate.
C. Gebühren
Art. 8 Dauer der Pflicht
1 Die Gebührenpflicht besteht solange, bis nachweislich keine Parkierungsbewilligung mehr be- nötigt wird.
Art. 9 Tarife
1 Die monatlichen Tarife werden wie folgt festgelegt
a. Für Personenwagen, Transportmotorwagen und separat abgestellte Anhänger aller Art mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: CHF 50.-/Mt.
b. Für schwere Motorwagen, Gesellschaftswagen, Wohnwagen, schwere Anhänger und Spe- zialfahrzeuge, sowie mit Anhängern aller Art abgestellte Fahrzeuge braucht es vorgängig eine Bewilligung des Gemeinderates: CHF 100.-/Mt.
2 Der erste Kalendermonat ist gebührenfrei.
Art. 10 Rückerstattung
1 Ist ein Fahrzeug nachweislich während mindestens einem Monat nicht auf öffentlichem Grund parkiert worden, so werden bereits entrichtete Gebühren auf Gesuch hin ab dem darauf folgen- den Monat zurückerstattet; dabei fallen nur volle Monate in Betracht.
2 Eine Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Bewilligungsperiode, für welche bereits Gebüh- ren bezahlt wurden, noch mindestens einen ganzen Kalendermonat dauert.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf der bezahlten Bewilligungsperiode.
Art. 11 Rechnungsstellung
Die Nachtparkbewilligung hat in der Regel eine Gültigkeit von sechs oder zwölf Monaten. In be- sonderen Fällen kann sie für eine kürzere Zeit erteilt werden.
D. Befugnisse
Art. 12 Allgemeines
Die Verantwortung des Vollzugs obliegt dem Gemeinderat. Er kann den Vollzug stufengerecht an den Ressortvorstand oder an die Verwaltung delegieren.
Art. 13 Gemeinderat
Der Gemeinderat delegiert die Kontrolle über die Einhaltung der Nachtparkverordnung bzw. die- ses Reglements an Personen, die über die entsprechende Kontrollbewilligung verfügen.
Art. 14 Verwaltungsbefugnisse
1 Der zuständige Verwaltungsbereich besorgt den administrativen Vollzug dieses Reglements. Er führt vor allem die erforderlichen Register und überwacht das Inkasso.
2 Bewilligungsgesuche können in begründeten Fällen durch den zuständigen Verwaltungsbereich generell oder bezogen auf bestimmte Fahrzeugtypen abgelehnt oder Nachtparkbewilligungen gemäss Art. 7 (Entzug) dieses Reglements entzogen werden.
Art. 15 Kontrollinstanz
Die Kontrollinstanzmeldet Bewilligungspflichtige und Verstösse dem zuständigen Verwaltungs- bereich.
E. Vollzugs- und Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der öffentlichen Publikation in Kraft.
Gemeinderat Otelfingen
Barbara Schaffner Werner Wegmann Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber
Version Datum gültig ab Text Instanz
2021 06.04.2021 01.06.2021 Neuerlass Gemeinderat (GR 2021/061)