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INFORMATIONEN FÜR DEN PUBLIKUMSVERKEHR Für alle Bereiche der Verwaltung sind Terminvereinbarungen notwendig! Apothekenbereitschaft

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INFORMATIONEN FÜR DEN PUBLIKUMSVERKEHR

Für alle Bereiche der Verwaltung sind Terminvereinbarungen notwendig!

Vereinbaren Sie vorab einen Termin telefo- nisch bei Ihrem Sachbearbeiter!

Verhaltensregeln

- Tragen Sie eine FFP2-Maske - Zutritt nur für Einzelpersonen!

- Halten Sie mind. 1,5 m Abstand!

- Folgen Sie den Anweisungen unserer Mitar- beiter!

Vielen Dank!

Bereitschaftsdienst der Ärzte

116117 gebührenfrei OHNE VORWAHL --Bereitschaftspraxis Scheßlitz

(neben Kreiskrankenhaus Juraklinik) Sprechstunden ohne Anmeldung

Feiertag, Wochenende ... 09:00 - 21:00 Uhr Mittwoch, Freitag ... 16:00 - 20:00 Uhr Vorabend eines Feiertages ... 18:00 - 20:00 Uhr --Notarzt

bei lebensbedrohenden Erkrankungen: Tel 112

Apothekenbereitschaft

Fr 16.07.2021 St. Georg-Apotheke, Pödeldorfer Str.146, Bamberg, Tel. 0951 / 17471

Aurachtal Apotheke, Bbg. Str.34, Stegaurach, Tel. 0951 / 299765 Sa 17.07.2021 Wiesen Apotheke, Ebinger

Hauptstr. 25, Rattelsdorf Tel. 09547/8733803

Apotheke am Kranen, Obstmarkt 9, Bamberg Tel. 0951/7004920

So 18.07.2021 Apotheke am Cherbonhof, Gaustadter Hauptstr. 111, Bamberg, Tel. 0951 / 61323 Wallenstein-Apotheke,Scheßlitzer

Str.17,Memmelsdorf/Drosendorf Tel. 09505 / 803931

Mo 19.07.2021 Stern-Apotheke,Kloster-Langheim-Str.1, Bamberg Tel. 0951 / 131213

St.Johannes-Apotheke, Hauptstr. 6, Frensdorf Tel. 09502/92230

Di 20.07.2021 Gartenstadt-Apotheke, Seehofstr. 46, Bamberg, Tel. 0951 / 45635

St. Kilian- Apotheke Bamberger Str.20 Hallstadt Tel. 09503 / 1091

Mi 21.07.2021 Luitpold-Apotheke, Luitpoldstr. 33, Bamberg, Tel. 0951 / 982370 Marien-Apotheke, Brandäcker 4, Scheßlitz Tel. 09542 / 554

Do 22.07.2021 St. Nikolaus-Apotheke, Breitengüßbach, Bamberger Str. 55 Tel. 09544 / 2466 Luisen-Apotheke, An der Breitenau 2, Bamberg Tel. 0951/3012345

Fr 23.07.2021 Neue-Apotheke,Bamberger Str. 24, Stegaurach Tel. 0951/2971795 Rosen-Apotheke,Troppauplatz 1A, Bamberg Tel. 0951/9370450

Die Dienstbereitschaft beginnt jeweils um 8.00 Uhr früh und endet am nächsten Tag um dieselbe Zeit.

Redaktions-Annahmeschluss

bei der VG Baunach ist Montag, 12.00 Uhr.

Annahmeschlussänderungen werden bekannt gegeben.

Später eingehende Texte können nicht mehr berücksichtigt werden.

Erscheinungstag ab 2021 ist Freitag

Link zum Abrufen des Mitteilungsblattes

Die aktuelle Ausgabe, als ePaper oder PDF-Datei, steht Ihnen bereits ab Donnerstagmittag zur Verfügung. Sie errei- chen diese über die Homepage des Verlages unter:

https://archiv.wittich.de/2006

Unsere Praxis bleibt in der Zeit vom 19.07. bis 23.07.2021 wegen Urlaub geschlossen.

Auskunft zur zahnärztlichen Notfallvertretung erhalten Sie unter der Rufnummer: 09544/950295

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Öffentliche Sitzung

der Gemeinschaftsversammlung

Am Dienstag, 20.07.2021, findet abends um 18:00 Uhr im Bür- gerhaus Lechner-Bräu eine öffentliche Sitzung der Gemein- schaftsversammlung statt. Es ergeht herzliche Einladung Tagesordnung:

1 Kurzbericht des Gemeinschaftsvorsitzenden

2 Information über aktuellen Sachstand zur Sanierung der Grund- und Mittelschule

3 Nachweis über die Zweckgebundene Spendenverwendung 2016 - 2019

4 Genehmigung der Annahme von Zuwendungen für kommu- nale/gemeinnützige Zwecke für das Jahr 2016 nach über- örtlicher Rechnunsprüfung

5 Sonstiges - Anfragen gemäß § 24 GeschO Eine nichtöffentliche Sitzung schließt sich an.

„Initiative Hochwasser.Info.Bayern“

Sind Sie gut auf ein Hochwasser vorbereitet?

Ob Flusshochwasser, hohes Grundwasser oder Überflutungen durch Starkregen: Hochwasser kann fast alle Menschen in Bay- ern treffen.

Mit der richtigen Vorbereitung können Sie Gefahren für sich und Schäden an Ihrem Besitz verringern oder sogar ganz vermei- den. Je früher und intensiver Sie sich mit den Themen Hoch- wasservorsorge und -schutz beschäftigen, desto besser:

• Wie können Sie Risiken erkennen?

• Wie können Sie Schäden vorbeugen?

• Was gehört zur persönlichen Vorsorge?

• Wie gut sind Sie auf den Ernstfall vorbereitet?

Machen Sie den Hochwasser-Check und finden es heraus.

Hochwasser.Info.Bayern hat für verschiedene Akteure individu- elle Onlinefragenkataloge entwickelt. Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Unternehmer, Landwirte, Architekten sowie Stadt- und Landschaftsplaner können damit prüfen, wie gut sie auf ein Hochwasser vorbereitet sind.

Dabei gibt es viele Möglichkeiten zur Vorsorge. Sei es, dass Sie sich rechtzeitig über Gefahren vor Ort informieren, eine Versi- cherung abschließen, oder Gebäude und Grundstücke hoch- wasserangepasst planen und bauen - jeder Beitrag zählt.

Im Anschluss an den Check erhalten Sie ein Informationspaket mit Hinweisen und Tipps rund um das Thema Hochwasser.

Bürgermeistersprechstunden:

Stadt Baunach: www.stadt-baunach.de Sprechzeiten Rathaus Baunach:

Nach Vereinbarung, Vorzimmer Frau Hegenwald, Tel. 09544/29918

Gemeinde Reckendorf: www.reckendorf.de Sprechzeiten Rathaus Reckendorf:

Do. 16.00 – 18.00 Uhr u. nach Vereinbarung, Tel. 09544/20307 Gemeinde Lauter: www.gemeinde-lauter.de

Sprechzeiten Rathaus Lauter:

Mi. 18.00 – 20.00 Uhr u. nach Vereinbarung, Tel. 09544/1828 Gemeinde Gerach: www.gerach.de

Sprechzeiten Rathaus Gerach:

Do. 16.00 – 18.00 Uhr u. nach Vereinbarung, Tel. 09544/6357

Verwaltungsgemeinschaft Baunach

Bamberger Str. 1, 96148 Baunach

Tel. 09544/299-0 Fax: 09544/299-20 E-Mail: poststelle@vg-baunach.de

Internet: www.vg-baunach.de

Stadt Baunach: www.stadt-baunach.de Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Baunach:

Mo, Do, Fr 8.00 bis 12.00 Uhr, Di 8.00 bis 15.00 Uhr, Do 14.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch geschlossen

Telefon: 09544/299 - 0

Verwaltung: Durchwahl:

Gemeinschaftsvorsitzender

Herr 1. Bgm. Tobias Roppelt

- 18

buergermeister@stadt-baunach.de Vorzimmer

Frau Hegenwald (1. OG, Zimmer 18)

- 18

p.hegenwald@vg-baunach.de Geschäftsleitung

Herr Günthner (1. OG, Zimmer 13)

- 17

c.guenthner@vg-baunach.de Leiter Hauptamt

Herr Lavinger (1. OG, Zimmer 17)

- 15

d.lavinger@vg-baunach.de Hauptverwaltung

Frau Kuhn (1. OG, Zimmer 15)

- 14

n.kuhn@vg-baunach.de

Frau Bayerlein (1. OG, Zimmer 20)

- 36

e.bayerlein@vg-baunach.de

Frau Rathmann (1. OG, Zimmer 17 a)

- 24

b.rathmann@vg-baunach.de Personalstelle

Frau Trütschel(1. OG, Zimmer 16)

- 46

s.truetschel@vg-baunach.de

Renten, Sozialangelegenheiten, Standesamt

Frau Saal (1. OG, Zimmer 14)

- 21

a.saal@vg-baunach.de

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Frau Schmitt (1. OG, Zimmer 20)

- 25

h.schmitt@vg-baunach.de Bauamt

Herr Moritz (1. OG, Zimmer 12)

- 23

j.moritz@vg-baunach.de

Friedhofsangelegenheiten, Bauamt

Frau Thiele (1. OG Zimmer 11)

- 29

a.thiele@vg-baunach.de Technisches Bauamt

Herr Eichmann (EG, Zimmer 9)

- 49

a.eichmann@vg-baunach.de

Herr Morgenroth (EG, Zimmer 9)

- 12

t.morgenroth@vg-baunach.de Einwohnermeldeamt

Frau Schöpplein (EG, Zimmer 8)

- 10

r.schoepplein@vg-baunach.de

Frau Gütlein (EG, Zimmer 7)

- 11

h.guetlein@vg-baunach.de

Frau Schley (EG, Zimmer 6)

- 13

a.schley@vg-baunach.de

Amtsblatt, Einwohnermeldeamt

Frau Kaim (EG, Zimmer 7)

- 11

amtsblatt@vg-baunach.de Kämmerei

Frau Müller (EG, Zimmer 4)

- 16

d.mueller@vg-baunach.de

Herr Schmitt (EG, Zimmer 3)

- 37

a.schmitt@vg-baunach.de Steuern, Gebühren

Frau Jäger (EG, Zimmer 2)

- 31

s.jaeger@vg-baunach.de Kasse

Herr Wolfschmidt (EG, Zimmer 2)

- 33

m.wolfschmidt@vg-baunach.de

Frau Trautmann (EG, Zimmer 3)

- 32

a.trautmann@vg-baunach.de

(3)

Hochwasserschützer werden

Zeigt der Hochwasser-Check, dass Sie in Sachen Hochwasser- schutz bereits besonders vorbildlich aufgestellt sind, können Sie Ihren Beitrag auf der Karte der Hochwasserschützer in Bay- ern teilen. Zeigen Sie Ihr Engagement und motivieren Sie auch andere Menschen, selbst aktiv zu werden.

Behalten Sie das aktuelle Wetter immer im Blick

Haben Sie alle Fragen des Hochwasser-Checks beantwortet, können Sie unabhängig vom Ergebnis an einer von mehreren Verlosungen teilnehmen. Sie haben die Chance auf eine von 30 Profi-Wetterstationen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.Hochwasser-Check.de.

Die Verwaltungsgemeinschaft Baunach

sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine zuverlässige und flexible

Reinigungskraft

(8 Stunden wöchentlich)

für das Rathaus Baunach.

Die Reinigungsarbeiten sind außerhalb der Dienstzeiten der Rathausmitarbeiter einzubringen.

Die Stelle beinhaltet auch die Urlaubsvertretung.

Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis 30.07.2021 an die Verwaltungsgemeinschaft Baunach, Personalstelle, Bamberger Straße 1, 96148 Baunach oder per Mail an personal@vg-baunach.de. Weitere Auskünfte unter Tel: 09544-299-46.

Amtstage des Notars in Ebern

Der nächste Sprechtag des Notars in Ebern findet im Juli 2021 am

Donnerstag, den 22. Juli 2021,

im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Baunach, ab 14.00 Uhr, statt. Um telefonische Voranmeldung unter Tel. 09531/713 wird gebeten.

Online-Sprechtag „Öffentliche Aufträge“

am 27. Juli 2021

Sie interessieren sich für öffentliche Ausschreibungen, sind aber nicht sicher, wie Sie ein fehlerfreies Angebot abgeben?

Sie suchen neue Geschäftsmöglichkeiten auf dem öffentlichen Markt oder möchten erfahren, ob Ihr Produkt oder Ihre Dienst- leistung überhaupt nachgefragt wird? Oder haben Sie schon an Ausschreibungen teilgenommen und möchten Ihre Chancen erhöhen?

Die Wirtschaftsförderungen von Stadt und Landkreis Bamberg bieten in Kooperation mit dem Auftragsberatungszentrum Bay- ern e.V. (ABZ) am Dienstag, 27. Juli 2021 in einem Onlinemee- ting die Gelegenheit, persönliche Fragen zur Teilnahme an öffentlichen Vergaben zu stellen (Anmerkung: Es erfolgt keine Beratung zu Bauausschreibungen).

Das ABZ informiert und berät nicht nur Unternehmen, sondern auch öffentliche Auftraggeber rund um das deutsche und euro- päische öffentliche Auftragswesen im Liefer- und Dienstleis- tungsbereich.

Weitere Informationen und Anmeldung bei: Wirtschaftsförde- rung des Landkreises Bamberg, Rainer Keis, Tel.: 0951/85-223 oder E-Mail: rainer.keis@lra-ba.bayern.de

DB Regio Bayern / Agilis

Baubedingte Fahrplanänderungen im Bereich von DB Regio Bayern / Agilis

Schienenersatzverkehr Ausfälle

Geänderte Fahrzeiten

Nähere Informationen finden Sie unter Desktop-Website www.

bahn.de/bauarbeiten und mobilen Website bauarbeiten.bahn.

de/mobile oder Download im App Store / Google Play Store oder über http://bauarbeiten.bahn.de/apps

agilis.de/abweichungen

JAM – JugendArbeitsModell in der VG Baunach

Ansprechpartner:

Christian Schmidt

M.A. Erziehungs- und Bildungswis- senschaften

Jugendpflege

Telefon: 01515 8157974

E-Mail: christian.schmidt@iso-ev.de

Christopher Blenk lfd. Pädagogik B.A.

Jugendarbeit

Telefon: 0173 5745604

E-Mail: christopher.blenk@iso-ev.de

JAM weiterhin auch online: @jamvgbaunach & via WhatsApp

Die JUPA-Wahl!

Aktuell wird das erste Baunacher Jugendparlament gewählt!

Alle Kandidat:innen für das JUPA stehen fest und der Wahl- zeitraum hat bereits am 12.07 begonnen.

Wer seine Stimme noch nicht für die Vertretung der Baunacher Jugend abgegeben hat, ist jetzt an der Reihe!

Bis zum 26.07.21 könnt ihr noch mitbestimmen wer in das erste Jugendparlament der Stadt Baunach einzieht!

Um zu wählen, müsst ihr nur auf die Webseite www.jupa-wahl.de , dort wählt ihr die JUPA-Wahl Baunach 2021 aus, schaut euch die Profile der Kandidat:innen an, vergebt eure Stimmen und bestä- tigt diese mit eurem persönlichen Wahlcode, den ihr per Post zugesendet bekommen habt. Das Ganze geht super schnell und super einfach, also zögert nicht, vergebt eure Stimmen!

Falls ihr als erste wissen wollt wie die Wahl ausgeht, dann abonniert den Instagram-Kanal des JUPAs

(@jupabaunachofficial).

(4)

gez. Tobias Roppelt Gemeinschaftsvorsitzender Die Anmeldungen für das Sommerferienprogramm 2021 lau-

fen noch bis zum 23.07.2021! Seid schnell und sichert euch noch die restlichen Plätze für die spannenden Sommerferien- aktionen!

Für alle, die sich das Programmheft noch nicht angesehen haben:

Dieses Jahr ist das Programmheft digital auf der Webseite der VG Baunach als PDF zum Download verfügbar. Unter www.vg-baunach.de findet ihr unter dem Bereich Freizeit &

Tourismus eine extra Seite für das Sommerferienprogramm 2021. Ganz einfach gelangt ihr dort hin, indem ihr mit eurem Smartphone den QR-Code auf dem folgenden Flyer scannt!

Bitte achtet darauf, dass ihr euch wirklich das Sommerferi- enprogramm 2021 anschaut! Wenn ihr nur über die Google- Suche navigiert, besteht die Möglichkeit, dass ihr beim letztjäh- rigen Programm landet!

Das Anmeldeformular könnt ihr auf der Seite einfach herun- terladen und den Veranstalter:innen bzw. Organisator:innen zukommen lassen!

Hier erneut der Hinweis: Anmeldeschluss für die meisten Akti- onen ist der 23.07.2021!

Bis zu den Sommerferien finden auch noch wöchentliche Treffzeiten in Präsenz statt. Aktuell gelten folgende Treff- &

Aktionszeiten:

Dienstag:

Tour-Tag

Chris 1 & Chris 2 sind mobil in der VG Baunach unterwegs und besuchen euch draußen!

Mittwoch:

Jugendtreff Reckendorf (ab. 5 Klasse) – Ziegelgasse 12 17 – 19:30 Uhr, max. 10 Teilnehmer:innen

Donnerstag:

Offener Treff Baunach (ab 2.Klasse) – Zentweg 7 16:30 – 19:30 Uhr, max. 10 Teilnehmer:innen Freitag:

Offener Treff Lauter (ab 9 Jahren) – Schulstraße 9 15 – 17 Uhr, max. 10 Teilnehmer:innen

Offener Treff Gerach (ab 9 Jahren) – Kindergartenweg 3 18 – 20 Uhr, max. 10 Teilnehmer:innen

Wenn ihr zu einer der Trefföffnungszeiten kommen wollt, meldet euch bitte vorher telefonisch bei uns an. Das geht ganz ein- fach per Anruf oder per WhatsApp (Chris 2 01515 8157974 &

Chris 1 0173 5745604). Aktuell planen wir mit Kleingruppen bis zu 10 Personen in den Treffs, das bedeutet zwar, dass ihr euch rechtzeitig anmelden müsst, dafür darf dann drinnen die Maske weggelassen werden! Bringt bitte eure Masken trotzdem mit, dann sind wir auf der sicheren Seite, falls einige Kinder und Jugendliche unangemeldet kommen und wir kurzzeitig eine größere Gruppe sind. Wie schon im vergangenen Jahr werden wieder Anwesenheitslisten geführt, um eine Kontaktnachverfol- gung möglich zu machen. Bringt deshalb bitte eure Telefon- nummer & eure Adresse mit!

Wie immer, falls ihr Fragen zu unseren Angeboten habt, meldet euch einfach bei uns via WhatsApp (01515 8157974 oder 0173 5745604), Instagram (@jamvgbaunach) oder Facebook (JAM VG Baunach). Genauere Infos zu unseren geplanten Aktionen folgen nicht nur online, sondern auch hier an gewohnter Stelle im neuen Mitteilungsblatt.

Stimmt fürs JUPA!

Wahlkämpferische Grüße, eure Chrisses

Fundbüro jetzt auch online

Aktuelle Fundsachen im Bereich der Verwaltungs- gemeinschaft Baunach finden Sie auch auf der VG-Homepage www.vg-baunach.de veröffentlicht.

(5)

„Marktplatzfreizeit to go“

vom 16. – 19.07.2021 in Baunach

Auch in diesem Jahr wird es leider wieder eine etwas kleinere Kerwa als gewohnt geben.

Damit die Kirchweih aber nicht völlig entfällt und im Ort trotz- dem etwas Kerwastimmung bei Groß und Klein aufkommt, hat sich die Stadt Baunach eine „To go“-, oder auf Fränkisch

„Middnehm“-Freizeit mit abgespecktem Programm einfallen lassen. „Wir wollen, dass wieder etwas Normalität einkehrt, und wir möchten natürlich auch die Schausteller und Gaststätten unterstützen“, bekundet Erster Bürgermeister Tobias Roppelt.

Die Kirchweihschmankerl kann man mitnehmen und dann zu Hause genießen. Mit Pizza, Gyros, Popcorn, Mandeln und vie- lem mehr kommt Kirchweihflair in die Ortsmitte. Am Freitag, 16.

Juli kann die Baunacher Marktplatzfreizeit von 17 Uhr bis 21 Uhr besucht werden, Samstag, Sonntag & Montag wird von jeweils 13 Uhr bis 21 Uhr Fam. Georg Fischer für süße Kirch- weihkulinarik sorgen. An einer Losbude können Besucher ihr Glück versuchen, eine kleine Schiffschauckel und ein kleines Kinderkarussell lädt die Jüngsten zu einer Fahrt ein. Die Wägen werden weiträumig auf dem Marktplatz aufgestellt.

Natürlich wird es zum Schutz der Besucherinnen und Besu- cher auch Einschränkungen geben. Um größere Menschenan- sammlungen zu vermeiden, gibt es nur Sitzgelegenheiten bei den anliegenden Gaststätten. Andere Fahrgeschäfte und die Schießbude werden dieses Jahr nicht aufgebaut. Situationsbe- dingt kann es noch kurzfristige Planungsänderungen geben.

Auch am Jugendheim kann es in diesem Jahr keine „Kirch- weih-Gaudi“ geben. Der 1. FC Baunach bietet stattdessen Frei- tag und Samstag ab 18 bzw. 17 Uhr Bratwürste und Steaks am Sportheim an (Samstag auch Schäuferla). Am Sonntag ist jeder zu einem Frühschoppen ab 10 Uhr eingeladen, ab 14 Uhr gibt es Kaffee und Kuchen sowie Spezialitäten vom Grill und geräu- cherten Saibling.

„Befolgt bitte die Bestimmungen, haltet den Mindestab- stand ein, vermeidet Ansammlungen, achtet auf Euch selbst und auf andere – nur so kann dieses Projekt gelin- gen, denn das Wohl aller liegt uns am Herzen.“

Der Stadtrat der Stadt Baunach hat in seiner Sitzung vom 06.07.2021 folgende Satzung für das Archiv beschlossen.

Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Satzung für das Archiv der Stadt Baunach (Archivsatzung) vom 06.07.2021

VORWORT

Abschnitt I: ALLGEMEINES

§ l Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmung Abschnitt II: AUFGABEN

§ 3 Aufgaben des Stadtarchivs

§ 4 Auftragsarchivierung

§ 5 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes Abschnitt III: BENUTZUNG

§ 6 Benutzungsberechtigung

§ 7 Benutzungszweck

§ 8 Benutzungsantrag

§ 9 Schutzfristen

§ 10 Benutzungsgenehmigung

§ 11 Benutzung im Stadtarchiv

§ 12 Reproduktionen

§ 13 Versendung von Archivgut

§ 14 Belegexemplar

Hochwasser am 09.07.21

Auch unsere Stadtteile Priegendorf, Dorgendorf und Recken- neusig waren von Hochwasser nach starkem Dauerregen betroffen.

Ich bedanke mich ganz herzlich bei den zahlreichen Helfern, Freiwilligen und Einsatzkräften, die unermüdlich gegen die Wassermassen und den Schlamm gearbeitet haben und sofort tatkräftig zur Stelle waren, um Schlimmeres zu ver- hindern, den betroffenen Mut zugesprochen haben, sowie Arbeitsmaterial und Verpflegung gestellt haben.

Die Solidarität und der Zusammenhalt im Ernstfall zeichnet unsere Stadt im besonderen Maße aus!

Bereits nach den Hochwasser Ereignissen im Juni 2016 hat die Stadt Baunach das Ingenieurbüro Gaul mit der Erstellung eines Konzeptes zum Sturzflutrisikomanagement beauftragt. Dieses wurde im Februar 2021 nun endlich abgeschlossen. Bereits im März diesen Jahres wurden erste Maßnahmen beauftragt mit denen im Mai begonnen wurde. Weitere werden zeitnah folgen.

Ich kann den Unmut bei vielen Bürgerinnen und Bürgern sehr gut verstehen, warum die Umsetzung eine so lange Zeit in Anspruch genommen hat. Dies ist aber für solche Konzepte nicht ungewöhnlich. Alle nötigen Maßnahmen müssen mit den zuständigen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt, Umweltbe- hörden usw.) abgesprochen werden.

Auch wenn alle Schritte des Sturzflutrisikomanagement durch- geführt werden, gibt es gegen derartige Naturkatastrophen leider nie einen 100 prozentigen Schutz. Ich kann Ihnen aber versichern, dass wir alles dafür tun werden, den Schutz unse- rer Bürgerinnen und Bürger gegen solche Ereignisse weiter zu verbessern.

Tobias Roppelt Erster Bürgermeister

Ortsbegehung

Sturzflutrisikomanagement

Die Stadt Baunach möchte auf Grundlage des kommunalen Konzeptes zum integralen Sturzflut-Risikomanagement die Maßnahmenplanung zum Hochwasserschutz an den Gewäs- sern weiter voranbringen. Hierzu sollen die geplanten Hoch- wasserschutzmaßnahmen am Sendelbach und Hutgraben in den Ortsteilen Priegendorf und Dorgendorf vor Ort vorgestellt und begangen werden. Der Termin findet am Donnerstag, den 29.07.2021 in Beisein des ersten Bürgermeisters und des Ingenieurbüros statt. Zu dem Ortstermin sind alle Interessierten herzlich eingeladen. Das Konzept kann vorher gerne im Rat- haus (Bauamt) eingesehen werden.

Für die Begehung sind folgende Stationen geplant:

• 17.00 Uhr Treffpunkt Dorfweiher Priegendorf: Ortsbegehung der möglichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Priegen-

• 18.30 Uhr Treffpunkt DJK Sportheim: Ortsbegehung der dorf möglichen Rückhaltemaßnahmen in diesem Bereich

• 19.00 Uhr Treffpunkt Dorfgemeinschaftshaus Dorgendorf:

Ortsbegehung der möglichen Hochwasserschutzmaßnah- men in Dorgendorf

Die Stadt Baunach freut sich auf eine rege Teilnahme und eine lebhafte Diskussion zum Schutz der Anlieger vor Hochwasser- ereignissen, wie zuletzt im Juni 2016.

Fundbüro

Es ist eine schwarze Jacke im Rathaus liegen geblieben. Nach- fragen im Rathaus Baunach, Tel.: 299-13, zu den üblichen Öff- nungszeiten.

(6)

§ 4

Auftragsarchivierung

Das Archiv der Gemeinde kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelau- fen sind und bei denen das Verfügungsrecht, den abgeben- den Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvor- schriften fort. Die Verantwortung des Archivs der Gemeinde beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maß- nahmen.

§ 5

Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

(1) Das Archiv der Gemeinde hat die ordnungs- und sach- gemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benützung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Archiv der Gemeinde hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichts- punkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.

(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffe- ner oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

ABSCHNITT III Benützung

§ 6

Benützungsberechtigung

Das im Archiv der Gemeinde verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benützung zur Verfügung. Minderjährige kön- nen zur Benützung zugelassen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen.

§ 7 Benützungszweck

Das im Archiv der Gemeinde verwahrte Archivgut kann nach Maßgabe dieser Satzung benützt werden, soweit ein berech- tigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.

§ 8 Benützungsantrag

(1) Die Benützung ist beim Archiv der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Der Benützer hat sich auszuweisen.

(2) Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benützers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswer- tung anzugeben. Ist der Benützer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen.

(3) Der Benützer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.

(4) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden.

§ 9 Schutzfristen

(1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit sei- ner Entstehung von der Benützung ausgeschlossen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertret- barem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Die Sätze 2 und 3 gelten nur, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt

§ 15 Gebühren

§ 16 Inkrafttreten

Die Stadt Baunach (im Folgenden kurz „Gemeinde“ genannt) erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemein- deordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I) und Art. 13 Abs. 1 des Baye- rischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710) folgende Satzung:

ABSCHNITT I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benützung von Unterlagen im Archiv der Gemeinde.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Gemeinde und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristi- schen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Ein- zelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das vom Archiv der Verwal- tungsgemeinschaft ergänzend gesammelt wird.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtspre- chung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.

(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfas- sen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwer- ten.

ABSCHNITT II Aufgaben

§ 3

Aufgaben des Archivs der Gemeinde

(1) Die Gemeinde unterhält ein Archiv. Das Archiv der Gemeinde ist die Fachdienststelle der Gemeinde für alle Fra- gen des gemeindlichen Archivwesens und der Geschichte der Gemeinde.

(2) Das Archiv der Gemeinde hat die Aufgabe, das Archivgut aller Ämter der Gemeinde sowie der gemeindlichen Eigenbe- triebe und Beteiligungs-gesellschaften zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgän- ger der Gemeinde und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.

(3) Das Archiv der Gemeinde kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen archivieren. Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(4) Das Archiv der Gemeinde kann aufgrund von Vereinbarun- gen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügun- gen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Archiv der Gemeinde.

(5) Das Archiv der Gemeinde berät die gemeindliche Verwal- tung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Es kann außerdem andere nichtgemeindliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützen, soweit daran ein gemeindliches Inte- resse besteht.

(6) Das Archiv der Gemeinde fördert die Erforschung der Gemeindegeschichte.

(7)

e) der Benützungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.

(4) Die Benützungsgenehmigung kann widerrufen oder zurück- genommen werden, insbesondere wenn

a) Angaben im Benützungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,

b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,

c) der Benützer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder

d) der Benützer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.

(5) Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf ano- nymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizini- sche Forschung oder statistische Auswertung beschränkt wer- den. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.

(6) Im Fall einer Entscheidung aufgrund Absatz 2 Buchsta- ben a) und c) sowie Abs. 3 Buchstabe a) holt das Archiv der Gemeidne vorher die Zustimmung des Ersten Bürgermeisters ein.

(7) Wird die Benützung von Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat der Benützer die Einwilli- gung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.

§ 11

Benützung des Archivs der Gemeinde

(1) Die Benützung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmit- tel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Archivs der Gemeinde. Dieses kann die Benüt- zung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündli- chen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen.

(2) Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hin- weise auf einschlägiges Archivgut beschränken.

(3) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln.

Eine Änderung des Ordnungszustandes, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig.

(4) Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benützung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Archiv der Gemeinde ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

(5) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benüt- zung, wie Kamera, Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe bedarf besonderer Genehmigung.

Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benützung gestört wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es untersagt, zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Map- pen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benützerräume nicht mitgenommen werden.

§ 12 Reproduktionen

(1) Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maß- gabe der §§ 6 bis 10 erfolgen. Reproduktionen werden durch das Archiv der Gemeinde oder durch eine von diesem beauf- tragte Stelle hergestellt.

(2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Archivs der Gemeinde zulässig.

(3) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Archiv der Gemeinde und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.

§ 13

Versendung von Archivgut

(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Benützung außerhalb des Archivs der Gemeinde besteht kein Anspruch. Sie kann ist. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften

unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 11 des Bundesarchivgesetzes. Die Schutz- fristen gelten nicht für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2.

(2) Mit Zustimmung des Ersten Bürgermeister können die Schutzfristen des Archivs der Gemeinde im einzelnen Benüt- zungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt wer- den, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwür- dige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Bei per- sonenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonsti- gen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sicher- gestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können vom Archiv der Gemeinde mit Zustimmung des Ersten Bürger- meisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Die Benützung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch inner- halb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen.

(4) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benüt- zer schriftlich beim Archiv der Gemeinde zu stellen. Bei per- sonenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung zur Erreichung des beab- sichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.

(5) Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benützt werden, wenn die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 10

Benützungsgenehmigung

(1) Die Benützungsgenehmigung erteilt das Archiv der Gemeinde. Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benützungsantrag angegebene Benützungsvorhaben und für den angegebenen Benützungszweck. Sie kann mit Nebenbe- stimmungen versehen werden.

(2) Die Benützungsgenehmigung des Archivs ist einzuschrän- ken oder zu versagen, soweit

a) Grund zur Annahme besteht, dass Interessen der Bundes- republik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,

b) Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,

c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,

d) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen

würde oder

f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.

(3) Die Benützungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt wer- den, insbesondere wenn

a) die Interessen der Gemeinde verletzt werden könnten, b) der Antragsteller gegen die Archivsatzung verstoßen oder

ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung

nicht zulässt,

d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzei- tiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder

(8)

a) Für die Anfertigung von Reproduktionen: Bürokopien je Seite DIN A4

- schwarz-weiß 0,50 € - farbig 1,00 €

Bürokopien je Seite DIN A3 - schwarz-weiß 1,00 € - farbig 2,00 €

auf elektronischen Speichermedien - je Datei (ohne Datenträger) 2,50 € - je Datenträger (CD-ROM) 2,00 €

b) für die Anfertigung von fotografischen Reproduktionen:

Die von der Fachfirma, die vom Archiv der Verwaltungsge- meinschaft mit der Erstellung der fotografischen Reproduk- tionen beauftragt wurde, in Rechnung gestellten Kosten.

c) für Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstge- schäften außerhalb der Dienststelle.

d) für Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z. B. für Verpackung und Versicherung) sowie für Fernsprechge- bühren im Fernverkehr.

e) Für sonstige Auslagen, soweit sie durch die Benutzung des Archivgutes oder die Bearbeitung durch das Archiv- personal veranlasst sind.

§ 5 Vorschüsse

Das Archiv der Gemeinde kann angemessene Vorschüsse auf die Benutzungsgebühren und Auslagen verlangen.

§ 6

Gebührenbefreiung Gebühren nach § 4 werden nicht erhoben

1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke,

2. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben, 3. für Amtshilfeersuchen kommunaler und staatlicher Behör-

den, öffentliche Körperschaften und andere der Öffentlich- keit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht,

4. für Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archi- valien und archivarischen Hilfsmitteln.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Baunach, 09.07.2021 Stadt Baunach gez. Roppelt Erster Bürgermeister

Der Stadtrat der Stadt Baunach hat in seiner Sitzung vom 06.07.2021 folgende Verordnung über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden beschlossen.

Die Verordnung wird nachstehend in vollem Wortlaut öffent- lich bekannt gemacht.

Verordnung der Stadt Baunach (im Folgenden Gemeinde genannt) über das Einschränken des freien Umherlaufens

von großen Hunden und Kampfhunden (Anleinverordnung -AnleinV)

vom 06.07.2021

Die Stadt Baunach erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verord- nungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröf- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, folgende Verordnung:

in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an haupt- amtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benützerräumen unter Auf- sicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich ein- wandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.

(3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstel- lungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.

§ 14 Belegexemplar

Von jeder Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut des Archivs der Gemeinde ange- fertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu über- lassen. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Repro- duktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Baunach, 09.07.2021 Stadt Baunach gez. Roppelt Erster Bürgermeister

Der Stadtrat der Stadt Baunach hat in seiner Sitzung vom 06.07.2021 folgende Satzung über die Gebühren für die

Benützung des Archivs beschlossen.

Die Satzung wird nachstehend in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Satzung über die Gebühren für die Benützung des Archivs der Stadt Baunach

(Archivgebührensatzung) vom 06.07.2021

Die Stadt Baunach (im Folgenden kurz „Gemeinde“ genannt) erlässt auf Grund des Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) folgende Satzung:

§ 1 Kostenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihres Archivs Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2 Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner ist, wer die Leistungen des Archivs der Gemeinde in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Kostenschuld entsteht mit der tatsächlichen Benutzung des Archivs der Gemeinde.

(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig.

§ 4

Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut und archi- varischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten betragen die Gebühren 20,00 € je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand.

(2) Neben den Gebühren nach Abs. 1 werden folgende Ausla- gen erhoben:

(9)

5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 für einen Kampfhund oder großen Hund die Anleinpflicht nicht beachtet,

2. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 3 zulässt, dass der mit- geführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspiel- platz betritt.

3. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 4 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund die Anlagen des Alten- und Pflegeheimes betritt.

§ 7

Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

Baunach, 09.07.2021 Stadt Baunach gez. Roppelt Erster Bürgermeister

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrats Baunach am 08.06.2021

Tagesordnung Öffentlicher Teil

1. Kurzbericht des Bürgermeisters

1.1. Kurzbericht - Arbeiten am Sturzflutrisikomanagement 1.2. Kurzbericht - Stadtradeln

1.3. Kurzbericht - Eröffnung Radweg Baunach - Appendorf 1.4. Kurzbericht - Archivpflegeverein

2. Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus der letzten Sitzung

3. Gemeindliches Ortsrecht - Neuerlass einer Friedhofssat- 4. zungGemeindliches Ortsrecht - Neuerlass einer Friedhofsge-

bührensatzung

5. Stationäre Geschwindigkeitsüberwachung an der B 279 - Information und Entscheidung zum weiteren Vorgehen 6. Anhebung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und

die Grundsteuern A und B ab 2021; Nachtragshaus- haltssatzung 2021

7. Sonstiges - Anfragen gemäß § 32 GeschO 7.1. Sonstiges - Verkehrssicherheit Kutscherweg

7.2. Sonstiges - Beschilderung Milchgasse und Schreber- gärten

7.3. Sonstiges - Anleinpflicht auf Feldwegen 7.4. Sonstiges - Flurbereinigungsplan TG Baunach 7.5. Sonstiges - Liquidation Wiesenkulturgenossenschaft 7.6. Sonstiges - Straßenschäden Galgenweg

7.7. Sonstiges - Bürgernaher Service, Erreichbarkeit an Brü- ckentagen

7.8. Sonstiges - Sachstand Erneuerung Mainquerung 7.9. Sonstiges - Tempo 30-Markierungen

Um 18:00 Uhr eröffnete Erster Bürgermeister Tobias Roppelt die Sitzung des des Stadtrats Baunach.

Zu der Sitzung wurde form- und fristgerecht mit Schreiben vom 01.06.2021 geladen. Mit der Sitzungsladung und der Tages- ordnung bestand Einverständnis. Gegen die Niederschrift der Stadtratssitzung vom 04.05.2021 wurden keine Einwendungen erhoben. Diese gilt somit als genehmigt und anerkannt.

§ 1

Verordnungszweck

Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffent- lichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.

§ 2

Anleinpflicht, Betretungsverbot

(1) Für Kampfhunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffent- lichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindege- biet.

(2) Für große Hunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für alle öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffent- lichen Wegen, Straßen und Plätzen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Baunach, Daschendorf, Dorgendorf, Godelhof und Godeldorf, Leucherhof, Priegendorf und Recken- neusig der Gemeinde.

(3) Kampfhunde und große Hunde dürfen Kinderspielplätze nicht betreten. Auch das Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.

(4) Gleiches wie in Abs. 3 gilt für die Anlagen des Alten- und Pflegeheimes.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betre- ten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal zwei Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupf- sicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr ver- bunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezi- fischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteiger- ten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S.

268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung gere- gelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund fin- den Anwendung.

(3) Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulter- höhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, wel- che Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deut- sche Dogge.

(4) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtun- gen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennis- platten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kin- derspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tat- sächlich öffentlich zugänglich sind.

(5) Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Berei- che, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kin- der regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

§ 4 Ausnahmen Diese Anleinpflicht gilt nicht für 1. Blindenführhunde,

2. im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Straf- vollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bun- desbahn und der Bundeswehr,

3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind, 4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfun-

gen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivil- schutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

(10)

Regelungen zum Betrieb geregelt sind. Eine zweite Satzung die sog. Friedhofsgebührensatzung regelt die Erhebung der Gebühren, die durch die Nutzung des Friedhofes entstehen.

Die derzeit gültige Friedhofssatzung stammt aus dem Jahr 2005 und wurde im Jahr 2017 geändert. Die Änderungen waren von geringem Umfang und haben im Wesentlichen die

„Verlängerung“ umgestaltet sowie die „Lebenspartnerschaft“

ergänzt.

Eine umfassende Anpassung steht aus.

Der Bayerische Gemeindetag hat am 19.05.2021 jeweils ein neues Muster für die Friedhofssatzung und die Friedhofsge- bührensatzung herausgegeben. Diese beinhalten alle Rechts- änderungen sowie Urteile zu diesem Bereich und berücksich- tigt auch die Veränderungen in der Lebensführung.

Die beiden Satzungen greifen insbesondere im Gebühren- teil ineinander. Die Verwaltung überarbeitet derzeit die beiden Satzungen. Grundlage werden die neuen Muster sein, die um die örtlichen Gegebenheiten (Grabgrößen, Ruhezeiten, etc.) ergänzt werden. Da die Satzungen aufeinander abgestimmt werden müssen und gleichzeitig eine neue Gebührenkalkula- tion erstellt wird, werden die Satzungen hierzu nachgereicht.

Informationen in bzw. aus der Sitzung:

Der Vorsitzende äußert, dass eine Überarbeitung aufgrund der neuen Bestattungsmöglichkeiten notwendig ist und übergibt das Wort an den Hauptamtsleiter, Herrn Lavinger.

Dieser erläutert, dass die Gebühren nach der Äquivalenzzif- fernkalkulation berechnet wurden und auf eine tatsächliche Kostendeckung abzielen. Die letzte Kalkulation ist vor 20 Jah- ren erfolgt. Die kalkulatorischen Kosten haben bisher gefehlt, welche nun mit einberechnet wurden. Ebenso die Eigenleistung der Mitarbeiter des Bauhofes. Die nächste Kalkulation sollte in 3 Jahren erfolgen.

Aufgrund der Ruhefrist von 30 Jahren ist die Gebühr höher, da das Grab für diesen Zeitraum belegt ist. Die Satzung wurde möglichst einfach gehalten mit wenigen Ausnahmen.

Der Erste Bürgermeister Tobias Roppelt weist auf einen optio- nalen Artikel zum Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit hin und liest diesen vor. Aus seiner Sicht sollte die- ser Artikel mit aufgenommen werden.

Offene Fragen der Stadtratsmitglieder werden beantwortet und folgende Punkte werden angesprochen:

- Größe der Grabplatten nach § 16 Abs. 6 der Verordnung Ein Bescheid mit Auflagen schreibt diese Regelungen vor - Sondervorschriften Friedhof Reckenneusig

Die Vorschriften sind aufgrund der Auszeichnung not- wendig. Bei der Veröffentlichung soll eine Erläuterung mit bekannt gegeben werden

- Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden - Fahrradmitnahme auf dem Friedhofsgelände

Die Mitnahme ist laut der Verordnung verboten. Im Außen- bereich befinden sich Fahrradständer

- Zulässigkeit von Grabsteinen ausschließlich ohne Men- schenrechtsverletzungen

Eine Überprüfung ist nicht möglich, da kein Nachweis (Sie- gel/Zertifikat) vorhanden ist

- Friedhofsbegehungen

Bauhofmitarbeiter befinden sich regelmäßig auf dem Fried- hof. Verstöße gegen die Verordnung können der Verwaltung gemeldet werden

- Zentrierter Bauhof im Bereich der VG, um Kosten einzuspa- ren

Ein gemeinsamer Bauhof im VG-Bereich hätte sicher Syner- gieeffekte

- Möglichkeit eines Stundungsantrages

Ein Antrag kann an die Kasse der Stadt Baunach gestellt werden

- Zuschlag an Wochenenden und Feiertagen

Personal muss häufig kurzfristig Freitag nachmittags einge- setzt werden. Zeitzuschläge werden ausbezahlt

Abschließend einigten sich die Stadtratsmitglieder darauf, den Paragraphen 17a „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit“ mit aufzunehmen.

Öffentlicher Teil

1. Kurzbericht des Bürgermeisters

Der erste Bürgermeister Tobias Roppelt berichtet über fol- gende Themen:

1.1. Kurzbericht - Arbeiten am Sturzflutrisikomanagement Im Februar 2021 hat der Stadtrat das Sturzflutrisikomanage- ment für Baunach mit seinen Stadtteilen abgeschlossen.

Nach einer Bestandsanalyse sind Gefahrenermittlung und Risi- kobeurteilung mit Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger vor Ort erfolgt.

Nun konnten in Priegendorf am Hügelgrabenweg endlich die ersten baulichen Maßnahmen erfolgen. Gräben wurden geputzt und die Vorbereitungen für die geplanten Regenrückhaltebe- cken durchgeführt. Nach und nach werden in allen Problembe- reichen Verbesserungen vorgenommen, um Überschwemmun- gen in Zukunft zu vermeiden.

1.2. Kurzbericht - Stadtradeln

Vom 14.06. bis 04.07. findet auch in diesem Jahr wieder die Aktion Stadtradeln statt. Für Baunach geht es auch dieses Mal darum möglichst viele Kilometer zu sammeln, um den Siegerti- tel aus dem letzten Jahr zu verteidigen. Anmeldung ist auf der Homepage der Stadt Baunach oder direkt unter www.stadt- radeln.de möglich. Ich würde mich freuen, wenn sich wieder möglichst viele Baunacherinnen und Baunacher daran beteili- gen.

1.3. Kurzbericht - Eröffnung Radweg Baunach - Appendorf Passend zur Aktion „Stadtradeln“ ist der neue Radweg zwi- schen Baunach und Appendorf seit Ende Mai offiziell freigege- ben. Lange haben wir auf die Umsetzung gewartet. Nun hat es endlich geklappt. Der neue Geh- und Radweg ist für Baunach und Umgebung ein echter Gewinn und trägt zur Verkehrssi- cherheit bei. Nach dem Bau der letzten Brücke auf der Bundes- straße 279 Richtung Breitengüßbach ist unsere Stadt in allen Richtungen mit Geh- und Radwegen angebunden. Der erste Bürgermeister Tobias Roppelt bedankt sich bei allen Beteiligten die zu dieser gelungenen und nötigen Baumaßnahme beige- tragen haben. Wir müssen jetzt schauen, dass auch die Sanie- rungsarbeiten an der ST 2277 nun zeitnah beginnen. Es kann nicht die Lösung sein, aufgrund des schlechten Zustandes der Straße nur die Geschwindigkeitsbegrenzung zu senken.

1.4. Kurzbericht - Archivpflegeverein

Im Februar 2021 hat sich der Stadtrat mit dem Beitritt zum Archivpflegeverein Landkreis Bamberg beschäftigt und die Absicht erklärt, diesem beizutreten. Voraussetzung war, dass alle weiteren VG Mitgliedskommunen dem ebenfalls zustim- men. Dies war der Fall und mittlerweile hat uns der Verein auch die Aufnahme aller 4 Gemeinden bestätigt. Somit liegt die Archivpflege in einer Hand. Ein weiterer Schritt die Ver- waltungsabläufe innerhalb der VG zu vereinheitlichen ist somit positiv abgeschlossen.

2. Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus der letzten Sitzung

Der erste Bürgermeister Tobias Roppelt gibt Folgendes bekannt:

Der Stadtrat der Stadt Baunach erteilt dem Ingenieurbüro Gaul, Bamberg den Auftrag zur Planung des 2. Abschnittes des Kanalsanierungskonzeptes. Die Arbeiten sollen zusammen mit den Gemeinden Lauter und Gerach ausgeschrieben werden um Kosten zu sparen. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen.

3. Gemeindliches Ortsrecht - Neuerlass einer Friedhofs- satzung

Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

Die Stadt Baunach betreibt Friedhöfe in den Stadtteilen Bau- nach, Reckenneusig, Dorgendorf und Priegendorf.

Hierzu hat sie eine sog. Friedhofsatzung erlassen, in der die

(11)

• Es darf nur innerorts kontrolliert werden

• Der Standort ist mit der Polizei abzustimmen

• Folgende Standorte kommen in Frage: Unfallgefahrenpunk- te; Abschnitte, an denen die Anwohner durch Abgase oder Lärm belästigt werden; Sonstige Abschnitte, die gefährlich werden können

• Im Regelfall müssen Messstellen mindestens 200 m von der Ortstafel entfernt sein. Abweichungen hiervon bedürfen be- sonderer Begründung und Zustimmung der Polizei.

• Messstellen sollen durch entsprechende Beschilderung an- gekündigt werden.

Da die Verkehrsbelastung an der B 279 und der damit verbun- dene Lärm unter anderem durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht wird, könnte eine solche Messanlage sinnvoll sein.

Die beiden betroffenen Gemeinden der Verwaltungsgemein- schaft, Reckendorf und Baunach, könnten hier zusammen ins- gesamt vier Messstellen betreiben, die dann im Wechsel durch das Messgerät bestückt werden könnten.

Zu beachten ist dabei, dass die Ahndung von Verkehrsord- nungswidrigkeiten eine Aufgabe des übertragenen Wirkungs- kreises ist und somit in der Zuständigkeit der Verwaltungsge- meinschaft liegt. Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anlage müssten somit von der Verwaltungsgemeinschaft getragen werden. Bezüglich der Übernahme der Kosten für diese Aufgabe bedarf es noch weiterer Abstimmungen, weil Gerach und Lauter hiervon nicht profitieren würden.

Um die Möglichkeiten für eine solche Anlage auszuloten, wurde die Firma Radarwacht GmbH aus Würzburg eingeladen, um deren Konzept vorzustellen. Die Firma Radarwacht vermietet die Säulen und das Messgerät an die Verwaltungsgemein- schaft. Die komplette Abwicklung der Messstellen erfolgt in diesem Fall durch Beschäftigte der Verwaltungsgemeinschaft.

Hierzu zählen die Versetzung des Messgerätes, das Auslesen der Daten sowie das entsprechende Ordnungswidrigkeitenver- fahren einschließlich Widerspruchsbearbeitung.

Alternativ dazu könnte zusätzlich zur stationären Messstelle auch eine dezentrale Messung bzw. eine Kontrolle des ruhen- den Verkehrs vereinbart werden. In diesem Fall würde entspre- chendes Personal über eine Arbeitnehmerüberlassung durch die Radarwacht gestellt und durch die Verwaltungsgemein- schaft bezahlt.

In jedem Falle müssen entsprechende personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Auch das Innenministerium weist darauf hin, dass mit einer Vielzahl von Ordnungswidrig- keitenverfahren gerechnet werden und hierfür Personal mit ent- sprechender Kompetenz und Erfahrung bereitgestellt werden muss.

Bevor jedoch weitere Überlegungen angestellt werden, sollten die beiden betroffenen Gemeinden Baunach und Reckendorf zunächst grundsätzlich entscheiden, ob eine solche Verkehrs- überwachung angestrebt werden sollte.

Informationen in bzw. aus der Sitzung:

Der Vorsitzende ergänzt, dass der Bau einer Umgehungsstraße noch andauern wird. Eine stationäre Geschwindigkeitsüberwa- chung würde eine Verbesserung für die Anwohner der B 279 darstellen.

Zudem laufen aktuell in Zusammenarbeit mit der Bundestags- abgeordneten Emmi Zeulner Gespräche mit der Regierung von Oberfranken bezüglich einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h an Gefahrenstellen entlang der B 279.

Eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachung stellt einen hohen finanziellen Aufwand dar. Die Vertragslaufzeit mit der Firma RadarWacht beträgt 24 Monate. Die Mietkosten betra- gen 178 € pro Tag, was einen jährlichen Betrag von 77.314,30

€ brutto ergibt. Hinzu kommen die Personalkosten einer Halb- tagsstelle der Entgeltgruppe 9a sowie die Kosten der Installa- tion.

Im Laufe der Zeit werden die Bußgeldbescheide zurückgehen, wodurch auch die Einnahmen sinken werden.

Aus der Mitte des Stadtrates werden folgende Punkte ange- sprochen:

- Geschwindigkeitstafeln zeigen eine hohe Wirkung. Das Fahrverhalten hat sich gebessert.

Beschluss: 16 : 0

Der Stadtrat beschließt die in der Sitzung vorliegende und diesem Protokoll im Entwurf beigefügte Friedhofssatzung.

Erster Bürgermeister Tobias Roppelt wird mit der Ausferti- gung und Bekanntmachung der Satzung beauftragt.

4. Gemeindliches Ortsrecht - Neuerlass einer Friedhofs- gebührensatzung

Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

Die Stadt Baunach betreibt Friedhöfe in den Stadtteilen Bau- nach, Reckenneusig, Dorgendorf und Priegendorf.

Hierzu hat sie eine sog. Friedhofsatzung erlassen, in der die Regelungen zum Betrieb geregelt sind. Eine zweite Satzung die sog. Friedhofsgebührensatzung regelt die Erhebung der Gebühren, die durch die Nutzung des Friedhofes entstehen.

Die derzeit gültige Friedhofsgebührensatzung stammt aus dem Jahr 2009 und wurde in den Jahren 2012 und 2017 geändert.

Die Änderungen 2012 umfassten geringfügige Preisanpassun- gen für die Grabherstellung (externe Dienstleistung). Die Ände- rungen 2017 umfassten Änderungen wegen der Anpassung der Friedhofssatzung (z.B. Verlängerung des Grabnutzungs- rechts).

Eine umfassende Anpassung steht aus.

Der Bayerische Gemeindetag hat am 19.05.2021 jeweils ein neues Muster für die Friedhofssatzung und die Friedhofsge- bührensatzung herausgegeben. Diese beinhalten alle Rechts- änderungen sowie Urteile zu diesem Bereich und berücksich- tigt auch die Veränderungen in der Lebensführung.

Die beiden Satzungen greifen insbesondere im Gebühren- teil ineinander. Die Verwaltung überarbeitet derzeit die beiden Satzungen. Grundlage werden die neuen Muster sein, die um die örtlichen Gegebenheiten (Grabgrößen, Ruhezeiten, etc.) ergänzt werden. Da die Satzungen aufeinander abgestimmt werden müssen und gleichzeitig eine neue Gebührenkalkula- tion erstellt wird, werden die Satzungen hierzu nachgereicht.

Die Gebührenkalkulation wird auf Basis einer sog. Äquiva- lenzziffernkalkulation unter Berücksichtigung aller Kosten erstellt. Diese Kalkulation verteilt die Kosten und somit die zur Kostendeckung notwendigen Gebühren auf die einzelnen Bestattungsarten unter Berücksichtigung der Größe und „Bele- gungsfähigkeit“. Diese Kalkulationsart wird unter anderem vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband angewendet und an der Bayerischen Verwaltungsschule bei Weiterbildungen vermittelt. Sie hält nach hiesigem Kenntnisstand auch gericht- lichen Überprüfungen stand.

Informationen in bzw. aus der Sitzung:

Stadtratsmitglied Manuela Fößel stellt für die Fraktion SPD / FBB den Antrag, eine moderate Gebührenerhöhung zu prüfen.

Es wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abge- stimmt.

Beschluss: 13 : 3

Der Stadtrat beschließt die in der Sitzung vorliegende und diesem Protokoll im Entwurf beigefügte Friedhofsgebüh- rensatzung.

Erster Bürgermeister Tobias Roppelt wird mit der Ausferti- gung und Bekanntmachung der Satzung beauftragt.

5. Stationäre Geschwindigkeitsüberwachung an der B 279 - Information und Entscheidung zum weiteren Vor- gehen

Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

Die bisherige Möglichkeit der Gemeinden, Geschwindigkeits- verstöße durch mobile Messgeräte zu ahnden, wurde mit Wir- kung vom 01. Mai 2020 um die Errichtung von stationären und teilstationären Messanlagen erweitert. Dabei können Mess- geräte in fest verbaute Säulen eingesetzt werden und dort für einen begrenzten Zeitraum die Geschwindigkeit in eine Fahrt- richtung messen.

Die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Messanlage wurden vom Innenministerium bekannt gegeben:

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eine Einkommensteuerschuld der/des Unternehmer(s) von 0,-

€. Bei Gewerbesteuerhebesätzen von mehr als 400 % steigt die Belastung der Personenunternehmen mit dem Hebesatz. Bei Personengesellschaften wird über die Gewinnermittlung der Gewerbeertrag festgestellt, aus dem der Gewerbesteuermess- betrag stammt. Durch Multiplikation mit dem Hebesatz ergibt sich die Gewerbesteuerschuld.

Für Kapitalgesellschaften bedeutet dies eine Steigung der Steuerlast um ca. zwei Prozentpunkte. Eine Kapitalgesellschaft ist dennoch die günstigere steuerliche Rechtsform, wenn das Unternehmen mehr Gewinne erwirtschaftet.

Ca. 65 % der Gewerbesteuereinnahmen stammen von Perso- nenunternehmen und 35 % von Kapitalgesellschaften.

Grundsteuer A und B

Auch die Hebesätze der Grundsteuern A und B wurden seit 1982 nur geringfügig angehoben und liegen unter dem Durch- schnittshebesatz des Landkreises. Die Bürger haben seit Jah- ren von den geringen Hebesätzen profitiert. Es wird vorge- schlagen, die Hebesätze für die Grundsteuern A und B auf 360

% anzuheben.

Grundsteuer A

Eine Anhebung der Grundsteuer A auf 360 % ergibt zum Haus- haltsansatz von 25.000 € Mehreinnahmen von rund 2.300 €.

Grundsteuer B

Die Anhebung der Grundsteuer B auf 360 % ergibt zum Haus- haltsansatz vom 310.000 € Mehreinnahmen von rund 38.750 €.

Fazit:

Informationen in bzw. aus der Sitzung:

Stadtratsmitglied Luigi De Vita äußert, dass die Erhöhung der Grundsteuer A + B moderat sei. Einer Erhöhung der Gewer- besteuer auf 400 % kann er jedoch nicht zustimmen. Dies sei ein falsches Signal an Gewerbetreibende während der Corona- Pandemie. Er schlägt vor, die Gewerbesteuer auf 380 % zu erhöhen.

Stadtratsmitglied Andrea Weigler regt an, die Einheitswerter- mittlung zum 01.01.2025 abzuwarten und anschließend eine Entscheidung zu treffen. Der Vorsitzende informiert, dass das Landratsamt Bamberg seit einigen Jahren die Hebesätze bean- standet. Wenn Kredite aufgenommen werden sollen, ist eine Erhöhung der Hebesätze notwendig. Die letzte Erhöhung fand 2010 statt.

Über die Steuersätze soll einzeln beschlossen werden.

Beschluss: 5 : 11 (abgelehnt)

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird um 50 % von 350 % auf 400% erhöht

Beschluss: 16. 0

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird um 30 % von 350 % auf 380 % erhöht

Beschluss: 9 : 7

Der Hebesatz für die Grundsteuer A um 30 % von 330 % auf 360 % und für die Grundsteuer B um 40 % von 320 % auf 360 % erhöht.

Beschluss: 14 : 2

Der Stadtrat Baunach beschließt die in der Anlage beige- fügte Nachtragshaushaltssatzung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist:

Der Hebesatz für die

Gewerbesteuer wird um 30 % von 350 % auf 380%, für die Grundsteuer A um 30 % von 330 % auf 360 % und für die Grundsteuer B um 40 % von 320 % auf 360 % erhöht.

- Messgeräte könnten aufgestellt werden, ohne dass Ord- nungswidrigkeiten verfolgt werden. Allein das Aufstellen der Säulen kann etwas bewirken

- Fahrbahnverengungen an den Ortseingängen in Recken- neusig sollen geprüft werden

- Die Geschwindigkeitstafeln sollen ausgewertet werden - Installation einer Ampel im Bereich des Spielplatzes in

Reckenneusig

- Geschwindigkeitsüberwachungen sollen erst durchgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wurde

- Neubaugebiete, Schule sowie der Ortskern sind nicht abge- deckt. Besser wäre die Errichtung von Verkehrsinseln - Eine Querungshilfe oder weitere Geschwindigkeitstafeln ent-

lang der Bundesstraße wären besser

- Es sollte zuerst eine Verkehrszählung durchgeführt werden Der Vorsitzende wird zwei weitere Geschwindigkeitstafeln anschaffen. Eine weitere Behandlung soll in der Sitzung im September oder Oktober erfolgen.

6. Anhebung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuern A und B ab 2021; Nachtragshaus- haltssatzung 2021

Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

Die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes von 350 % auf 400 % wird (neben einer Anhebung des Hebesatzes bei den Grundsteuern A und B) als notwendig erachtet, um eine stei- gende Neuverschuldung, v.a. bedingt durch die anstehenden Investitionen, sowie der Sanierung der Grund- und Mittelschule (Erhöhung der Investitionsumlage der VG) geringer halten zu können. Auch die Bewirtschaftungskosten für die gemeindli- chen Grundstücke, Gebäude und Straßen steigen aufgrund Preissteigerungen stetig an.

In den rechstaufsichtlichen Würdigungen des Haushaltes durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle wird immer wieder dar- auf hingewiesen, dass die Hebesätze anzupassen sind.

Gewerbesteuerhebesätze

Zeitraum %

1972 bis 1982 300

1983 bis 2009 310

2010 bis heute 350

Die Gewerbesteuerhebesätze wurden seit 1972 nur zweimal und nur sehr moderat angehoben, d. h. die Gewerbesteuerzah- ler der Stadt Baunach wurden nicht durch besonders häufige und hohe Hebesatzerhöhungen belastet. Die Stadt Baunach besitzt eine gute Infrastruktur und ermöglicht den Gewerbebe- trieben daher einen stabilen und nachhaltigen Wachstumskurs.

Es wird daher vorgeschlagen, den Gewerbesteuerhebesatz ab 01.01.2021 mit 400 % festzulegen.

Bei angenommenen Gewerbesteuereinnahmen von 4.000.000

€ (Haushaltsansatz 2021; 42 % der Einnahmen der Verwal- tungshaushaltes) würden die Mehreinnahmen rd. 571.000 € betragen abzgl. erhöhter Gewerbesteuerumlage ca. 50.000 €.

Effektive Mehreinnahmen von 521.000 € in der Gewerbesteuer.

Diese Erhöhung hat jedoch für Personengesellschaften keine Auswirkungen, weil die Gewerbesteuer bis zu einem Hebes- atz von 400 % auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Über die Regelung des § 35 EStG ist es möglich, die gezahlte Gewerbesteuer bis zum 4,0-fachen des Messbetrages (= Hebesatz 400 %) in voller Höhe von der Einkommensteuer- schuld abzuziehen. Da der Abzug direkt von der Steuerschuld erfolgt und nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Ein- kommens angerechnet wird, ergibt sich im günstigsten Fall

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