• Keine Ergebnisse gefunden

Übersetzung C-582/21 1. Rechtssache C-582/21

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Übersetzung C-582/21 1. Rechtssache C-582/21"

Copied!
16
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Übersetzung C-582/21 – 1 Rechtssache C-582/21

Zusammenfassung des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 98 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

Eingangsdatum:

17. September 2021 Vorlegendes Gericht:

Sąd Okręgowy Warszawa – Praga w Warszawie (Regionalgericht Warschau-Praga in Warschau, Polen)

Datum der Vorlageentscheidung:

31. August 2021 Rechtsmittelführerin:

FY Rechtsmittelgegnerin:

Profi Credit Polska S.A. mit Sitz in Bielsko-Biała

Gegenstand des Ausgangsverfahrens

Zivilprozessrecht – Äquivalenzgrundsatz – Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts – Klage auf Wiederaufnahme eines durch ein Versäumnisurteil beendeten Verfahrens gemäß Art. 401 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego)

Gegenstand und Rechtsgrundlage der Vorlage

Auslegung des Unionsrechts, insbesondere von Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV sowie Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Vorlagefragen

1) Sind Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union unter Berücksichtigung des Äquivalenzgrundsatzes, der sich aus der

(2)

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dahin auszulegen, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die auf der Grundlage von Art. 267 Abs. 1 AEUV ergangen ist und die Auslegung des Unionsrechts betrifft, ein Grund für die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens ist, das zuvor durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet wurde, sofern eine Bestimmung des nationalen Rechts – wie Art. 4011 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) – die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässt, wenn es um eine rechtskräftige Entscheidung geht, die auf der Grundlage einer Bestimmung erlassen wurde, die durch ein Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) als mit höherrangigem Recht unvereinbar eingestuft worden ist?

2) Erfordert der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, der sich aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts – wie Art. 401 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) – erweiternd dahin ausgelegt wird, dass danach auch ein Verfahren wiederaufgenommen werden kann, in dem ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erlassen wurde und in dem das Gericht – unter Verletzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-176/17 (Profi Credit) ergeben – davon abgesehen hat, einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Darlehensgeber in Hinblick auf missbräuchliche Vertragsklauseln zu prüfen, und sich auf die Prüfung der formellen Wirksamkeit eines Wechsels beschränkt hat?

Angeführte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

Vertrag über die Europäische Union: Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13/EWG):

24. Erwägungsgrund, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1.

Angeführte nationale Vorschriften

Verfassung der Republik Polen (Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej) vom 2. April 1997

Art. 190 Abs. 4. Stellt der Verfassungsgerichtshof die Unvereinbarkeit eines Normativaktes mit der Verfassung, einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem Gesetz fest und ist auf der Grundlage dieses Normativakts eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, endgültige Verwaltungsentscheidung oder Entscheidung in anderen Angelegenheiten ergangen, bildet die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens

(3)

beziehungsweise für die Aufhebung der Entscheidung nach den Grundsätzen und gemäß der Verfahrensweise, die in den auf diese Verfahren anwendbaren Vorschriften geregelt sind.

Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964 Art. 399 § 1. In den in diesem Kapitel vorgesehenen Fällen kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendeten Verfahrens gefordert werden.

Art. 401 Nr. 2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen dessen Nichtigkeit kann gefordert werden, wenn die Partei nicht partei- oder prozessfähig, nicht ordnungsgemäß vertreten oder infolge der Verletzung von Rechtsvorschriften an der Mitwirkung gehindert war; die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Hinderungsgrund vor dem Eintritt der Rechtskraft entfallen ist, die fehlende Vertretung gerügt wurde oder die Partei die vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt hat.

Art. 4011. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann auch dann gefordert werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die Unvereinbarkeit des Normativaktes, der Grundlage für die Entscheidung war, mit der Verfassung, einem ratifizierten internationalen Vertrag oder einem Gesetz festgestellt hat.

Art. 407 § 1. Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beträgt drei Monate; sie läuft ab dem Tag, an dem die Partei Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, und falls eine Hinderung an der Mitwirkung oder die fehlende ordnungsgemäße Vertretung den Grund darstellt, ab dem Tag, an dem die Partei, deren Organ oder ihr gesetzlicher Vertreter Kenntnis vom Urteil erlangt hat.

Art. 407 § 2. In dem in Art. 4011 genannten Fall ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu stellen. Falls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Entscheidung, von der in Art. 4011 die Rede ist, infolge der Einlegung eines später zurückgewiesenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig war, läuft die Frist ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung oder, falls der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung erlassen wurde, ab der Verkündung dieses Beschlusses.

Art. 410 § 1. Das Gericht weist den Antrag ab, sofern er nach Fristablauf eingelegt wurde, unzulässig ist oder einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Art. 339 § 1. Erscheint der Beklagte in einer zur Verhandlung bestimmten Sitzung nicht oder beteiligt er sich trotz des Erscheinens nicht an der Verhandlung, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil.

Art. 344 §§ 1 und 2. Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil erlassen wurde, kann dagegen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Urteils

(4)

Einspruch einlegen. In dem Schriftsatz, mit dem der Einspruch eingelegt wurde, muss der Beklagte die Einwendungen erheben, die unter Androhung ihres Verlustes vor der Einlassung zur Sache vorzubringen sind, sowie zum Sachverhalt vortragen und Beweise anbieten. Das Gericht weist verspäteten Sachvortrag und Beweise zurück, es sei denn, die Partei macht glaubhaft, dass sie sie ohne Verschulden nicht mit dem Einspruch vorgebracht hat oder dass die Berücksichtigung des verspäteten Sachvortrags und der Beweise das Verfahren nicht verzögert oder dass andere außerordentliche Umstände vorliegen.

Art. 333 § 1 Nr. 3 bestimmt, dass im Fall eines Versäumnisurteils, mit dem der Klage stattgegeben wurde, das Gericht das Urteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych) vom 28. Juli 2005: Art. 19 Abs. 1.

Kurze Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrens

1 Im Jahr 2015 schloss FY als Verbraucherin einen Vertrag über ein Bargelddarlehen (Barkreditvertrag) mit der Profi Credit Polska Spółka Akcyjna mit Sitz in Bielsko-Biała1, bei dessen Abschluss sie einen unvollständigen (Blanko-)Eigenwechsel mit der Klausel „nicht an Order“ ausstellte und der Gesellschaft aushändigte. Diese füllte anschließend den Wechsel aus und trug einen Wechselbetrag von 8 170,91 PLN und die Zahlungsfrist ein.

2 Am 30. Oktober 2017 erhob die Profi Credit Polska S.A. Klage auf Zahlung von 8 170,11 PLN nebst vertraglicher Zinsen beim Sąd Rejonowy dla Warszawy Pragi – Południe w Warszawie (Rayongericht für Warschau-Praga – Południe in Warschau). Der Klageschrift wurden nur der Wechsel und die Kündigung des Darlehensvertrags beigefügt. Die Klägerin legte den Darlehensvertrag nicht vor, und das mit der Sache (VII C 2422/17) befasste Rayongericht forderte die Klägerin auch nicht zur Vorlegung auf. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls nicht gegeben seien, und beraumte einen Verhandlungstermin an. Die an FY versandte Benachrichtigung wurde als zugestellt angesehen, ohne dass sie durch die Beklagte tatsächlich abgeholt worden wäre. Am 17. April 2018 wurde in der Sache VII C 2422/17 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem FY verurteilt wurde, 8 170,11 PLN nebst gesetzlichen Verzugszinsen an die Profi Credit Polska S.A. zu bezahlen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Rayongericht stützte seine Entscheidung ausschließlich auf dem Wechsel und dem klägerischen Vortrag, ohne die Klägerin zur Vorlegung des Vertrags aufzufordern, durch den das Grundverhältnis begründet wurde. Das Gericht prüfte folglich nicht, ob dieser Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält. Die Beklagte legte keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.

_____________________________

1 Im Folgenden auch: Profi Credit S.A. oder Klägerin

(5)

3 FY beantragte am 25. Juni 2019 beim Rayongericht für Warschau- Praga – Południe in Warschau die Wiederaufnahme des durch das Urteil in der Sache VII C 2422/17 abgeschlossenen Verfahrens. Das Rayongericht für Warschau-Praga – Południe in Warschau wies den Antrag mit Beschluss vom 27. August 2020 zurück, weil es u. a. annahm, dass er einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Das Gericht betonte, dass die Beklagte sich in der Sache VII C 2422/17 hätte verteidigen müssen, was sie nicht getan habe. Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel eingelegt und beantragt, „die angefochtene Entscheidung durch Wiederaufnahme des Verfahrens abzuändern“. Die Rechtsmittelführerin hat ihr früheres Vorbringen wiederholt und dem erstinstanzlichen Gericht des Weiteren vorgeworfen, es habe das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht berücksichtigt, aus der hervorgehe, dass die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen durch das Gericht geprüft werden müsse.

Wesentliches Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens

4 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass sie infolge einer falschen Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG durch das Rayongericht an der Mitwirkung gehindert gewesen sei. Das Gericht habe der Klage nur aufgrund des Wechsels stattgegeben, ohne das Grundverhältnis zu prüfen. Dieses Versäumnis sei von wesentlicher Bedeutung gewesen, da der Darlehensvertrag zwischen den Parteien missbräuchliche Klauseln enthalten habe, die die zinsunabhängigen Darlehenskosten betroffen hätten. Die Rechtsmittelführerin betont, dass sie ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor allem auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 13. September 2018, Profi Credit (C-176/17), stütze.

5 Die Klägerin beantragt, den Antrag abzuweisen, da er nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist gestellt worden sei; des Weiteren habe die Beklagte das Urteil in der Sache VII C 2422/17 gekannt und dennoch kein Rechtsmittel dagegen eingelegt.

6 Der Rzecznik Finasowy (Finanzombudsmann) vertritt die Ansicht, die Auslegung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in den Entscheidungen Profi Credit (C-176/17) und PKO Bank Polski (C-643/17) vorgenommen habe, und – in Anknüpfung an diese Rechtsprechung – der Umstand, dass das Gericht seiner Pflicht, missbräuchliche Klauseln in Verbrauchersachen von Amts wegen zu prüfen, nicht nachgekommen sei, könnten im Ausgangsverfahren eine Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen. Das Versäumnisurteil vom 17. April 2018 sei grob rechtswidrig erlassen worden und die Wiederaufnahme könne auf Art. 4011 der Zivilprozessordnung gestützt werden. Der Finanzombudsmann hat auf die ähnliche Rolle des Gerichtshofs und der nationalen Verfassungsgerichte hingewiesen, was– dem Äquivalenzgrundsatz entsprechend – für eine weite Auslegung von Art. 4011 der Zivilprozessordnung spreche.

(6)

Kurze Darstellung der Begründung der Vorlage

7 Das polnische Rechtssystem sieht expressis verbis die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens vor, u. a. aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs oder wenn eine Partei an der Mitwirkung gehindert war.

Da der Erlass eines Urteils durch den Gerichtshof nach der Zivilprozessordnung diese Möglichkeit nicht eröffnet, ist zweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgearbeiteten Grundsätze der Äquivalenz und der unionsrechtskonformen Auslegung als Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen werden müssen. Die Rechtsmittelführerin hat ihren Wiederaufnahmeantrag nämlich ausdrücklich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018, Profi Credit (C-176/17), gestützt, wobei, wenn man sich ihrer Argumentation anschließt, die Grundlage für die Wiederaufnahme auch in den Urteilen vom 7. November 2018, Profi Credit II (C-419/18 und C-483/18), und vom 4. September 2020, Kancelaria Médius (C-495/19), zu sehen sein könnte.

8 Auf der anderen Seite ist die Unanfechtbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen einer der Eckpfeiler des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, aus dem abgeleitet wird, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – außer beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht angefochten werden kann (Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Oktober 1999, Brumărescu/Rumänien, Beschwerde Nr. 28342/95, sowie vom 18. November 2005, Pravednaya/Russland, Beschwerde Nr. 69529/01). Die Bedeutung des Grundsatzes res iudicata wurde im Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01), betont, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass

„[z]ur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können [sollen]“. Wer den Grundsatz der Rechtssicherheit und der sich daraus ergebenden Beständigkeit gerichtlicher Entscheidungen für einen Hauptgrundsatz der Rechtsordnung hält, wird von einer weiten Auslegung von Bestimmungen absehen müssen, die Regelungen zu außerordentlichen Rechtsbehelfen enthalten. In diesem Kontext nimmt der Gerichtshof folgerichtig an, dass das nationale Gericht aufgrund des Unionsrechts nicht gehalten ist, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen, nach denen die betreffende Entscheidung Rechtskraft erlangt (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00). Zugleich wird betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sicherstellen müssen, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Rechtsbehelfe, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität) (Urteil des Gerichtshofs

(7)

vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-79/98, und die dort angeführten früheren Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz, 33/76, und Cornet, 45/76, sowie vom 6. Dezember 1996, Johnson, C-410/92). In der neusten Rechtsprechung wird angenommen, dass rechtskräftige Entscheidungen, die unionsrechtswidrig ergangen sind, zwar generell nicht rückgängig gemacht werden müssen, doch kann diese Verpflichtung – nach dem Grundsatz der Äquivalenz – dann gegeben sein, wenn das nationale Recht in einer vergleichbaren Situation einen entsprechenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C-213/13, vom 6. Oktober 2015, Târşia, C-69/14, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions, C-620/17).

9 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Beständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00), die auch für die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens von Bedeutung sind, da dieses Urteil ein Verfahren betrifft, in dem eine behördliche Entscheidung nach einem letztinstanzlichen Urteil eines nationalen Gerichts rechtskräftig geworden ist. Die Entscheidung des nationalen Gerichts beruhte auf einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die in einer späteren Entscheidung des Gerichtshofs für fehlerhaft befunden wurde. Der Gerichtshof hat angenommen, dass „die Verwaltungsbehörde nach dem in Artikel 10 EG [jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV] verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet [ist], ihre Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen“. Eine Abweichung vom Grundsatz res iudicata ist auch zu Zwecken der Wahrung der Effektivität des Unionsrechts gerechtfertigt, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05), und vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C-2/08), ausgeführt hat. Im Urteil vom 16. Oktober 2016, Kapferer (C-234/04), hat der Gerichtshof sodann darauf hingewiesen, dass, „[s]elbst wenn nämlich die in [dem Urteil Kühne & Heitz] aufgestellten Grundsätze auf einen Sachverhalt übertragbar sein sollten, der … eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung betrifft, doch zu beachten [ist], dass dieses Urteil die Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Artikel 10 EG, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u. a.

von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung befugt ist“ (Rn. 23)2.

_____________________________

2 In einem Kommentar zu dieser Entscheidung des Gerichtshofs weist der Verfasser darauf hin, dass der Gerichtshof die Anwendung des Urteils Kühne & Heitz auf rechtskräftige Gerichtsurteile nicht von vornherein ausgeschlossen, diese Frage vielmehr offen gelassen und in der Begründung auf eine der Bedingungen im Urteil Kühne & Heitz verwiesen hat (vgl.

M. Taborowski, Wiederaufnahme des Zivilverfahrens wegen Unvereinbarkeit eines rechtskräftigen Urteils eines nationalen Gerichts mit dem Gemeinschaftsrecht, Wznowienie postępowania cywilnego ze względu na sprzeczność prawomocnego wyroku sądu krajowego z prawem wspólnotowym). Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs Kapferer (C-234/04, Nr. 3).

(8)

Das Unionsrecht verlangt also nicht, dass ein Rechtsprechungsorgan eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung nach einer späteren Auslegung einschlägiger unionsrechtlicher Bestimmungen durch den Gerichtshof grundsätzlich rückgängig zu machen hat, um dieser Auslegung Rechnung zu tragen (Urteile vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C-213/13, vom 6. Oktober 2015, Târșia, C-69/14, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions, C-620/17). In dieser letztgenannten Entscheidung wurde jedoch auf den Grundsatz der Äquivalenz verwiesen und betont, dass, wenn in der entsprechenden Situation eine Entscheidung des ungarischen Verfassungsgerichts die Rücknahme einer rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigen würde, die gleiche Wirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs zukommen müsste3.

10 Im vorliegenden Rechtsstreit prüft das vorlegende Regionalgericht nur, ob der Antrag auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und die Frist zu seiner Stellung eingehalten wurde, ohne auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils in der Sache VII C 2422/17 einzugehen.

Wenn man annimmt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme auch dann auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, wenn entgegen dem Vorbringen in dem Antrag in dem anhängigen Rechtsstreit keiner der Tatbestände der Art. 401, 4011 oder 403 der Zivilprozessordnung tatsächlich erfüllt war, dann ist das Regionalgericht verpflichtet zu prüfen, ob der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 401 Nr. 2 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Tatbestand erfüllt, der eine Wiederaufnahme rechtfertigt. Im Licht der Urteile des Gerichtshofs Profi Credit (C-176/17), Profi Credit II (C-419/18 und C-483/18) und Kancelaria Médius (C-495/19) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Versäumnisurteil in dem Verfahren VII C 2422/17 unter grober Verletzung von Rechtsvorschriften erlassen wurde, die in der polnischen Rechtsordnung der Umsetzung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG dienen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wird bereits – in ausdrücklicher Anlehnung an die Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Profi Credit I und Profi Credit II – die Auffassung vertreten, dass der Erlass eines Versäumnisurteils oder eines Zahlungsbefehls gegen einen Verbraucher auf der Grundlage eines Wechsels ohne Prüfung der möglichen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln, auf denen das Grundverhältnis beruht, eine grobe Rechtsverletzung darstelle, die die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung _____________________________

3 In diesem Urteil heißt es: „Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die ungarischen Verfahrensvorschriften die Möglichkeit vorsehen, ein rechtskräftig gewordenes Urteil rückgängig zu machen, um die durch dieses Urteil [d. h. des ungarischen Verfassungsgerichts – Anmerkung des Gerichts] entstandene Situation mit einer früheren rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts in Einklang zu bringen, von der das Gericht, das das betreffende Urteil erlassen hat, und die Parteien der Rechtssache, in der es ergangen ist, bereits Kenntnis hatten. Ist dies der Fall, sollte nach der … Rechtsprechung des Gerichtshofs von dieser Möglichkeit gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität unter den gleichen Bedingungen Gebrauch gemacht werden, um die Vereinbarkeit der Situation mit einem früheren Urteil des Gerichtshofs herbeizuführen“ (Rn. 63).

(9)

im Wege einer außerordentlichen Beschwerde rechtfertige. Der Umstand, dass u. a. nur der Rzecznik Praw Obywatelskich (Bürgerbeauftragter) und der Prokurator Generalny (Generalstaatsanwalt) befugt sind, eine außerordentliche Beschwerde einzulegen, schließt die Annahme aus, dass die Möglichkeit der Einlegung der außerordentlichen Beschwerde durch diese Einrichtungen genügt, um der Rechtsmittelführerin einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

11 Was die erste Vorlagefrage zur Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens wegen einer Entscheidung des Gerichtshofs angeht, so müssen vor allem die Voraussetzungen der Wiederaufnahme in Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz geprüft werden, wonach die Gesamtheit der nationalen Regelungen, die Rechtsschutzmaßnahmen betreffen, in der gleichen Weise auf Rechtsschutzmaßnahmen Anwendung finden müssen, die sich auf einer Verletzung des nationalen Rechts stützen, wie auf ähnliche Maßnahmen, die auf Verletzungen des Unionsrechts beruhen. Verstöße gegen das Unionsrecht dürfen nicht nachsichtiger behandelt werden als Verstöße gegen das Unionsrecht (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1998, Edilizia Industriale Siderurgica [Edis], C-231/96).

12 In der polnischen Rechtsordnung gehört der Wiederaufnahmeantrag zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen, d. h. zu den Rechtsbehelfen, mit denen rechtskräftige Entscheidungen aufgehoben werden sollen. Die in den Art. 401 bis 403 der Zivilprozessordnung genannten Wiederaufnahmegründe lassen sich in drei Kategorien aufteilen: Gründe für die Nichtigkeit des Verfahrens (Art. 401 der Zivilprozessordnung), sogenannte Wiederaufnahmegründe im engeren Sinne, die im Aufdecken neuer Sachverhaltsumstände zu sehen sind (Art. 403 der Zivilprozessordnung), sowie Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, mit denen die Unvereinbarkeit eines normativen Akts, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, mit der Verfassung der Republik Polen festgestellt wurde (Art. 4011 der Zivilprozessordnung).

13 Der in Art. 4011 der Zivilprozessordnung genannte Wiederaufnahmegrund ist der einzige, der die Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens wegen einer Verletzung des materiellen Rechts durch die angefochtene Entscheidung ermöglicht. Wie in der Literatur erläutert wird, eröffnet Art. 4011 der Zivilprozessordnung im Wesentlichen „den Weg zu einer erneuten Prüfung des Rechtsstreits, weil eine geltende Rechtsnorm, die das Gericht in einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung angewendet hat, infolge eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs wegen ihrer Verfassungswidrigkeit außer Kraft getreten ist. Das Verfahren kann folglich dann wiederaufgenommen werden, wenn im Nachhinein, d. h. nach dem Erlass der Entscheidung, die Rechtsgrundlage dafür wegen ihrer Unvereinbarkeit mit einer höherrangigen Rechtsnorm entfällt“. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann in jedem Verfahren erfolgen, in dem die Rechtsgrundlage eine Bestimmung bildete, die durch den Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt wurde.

(10)

14 Im Kontext des Äquivalenzgrundsatzes ist auch der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass zu den durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen Entscheidungen auch sogenannte Auslegungsurteile zählen. Die derzeitige Rechtslage berechtigt zur Annahme, dass ein Auslegungsurteil des Verfassungsgerichtshofs die Wiederaufnahme des Zivilverfahrens gemäß Art. 4011 der Zivilprozessordnung rechtfertigt.

15 Bei der Bestimmung der Ähnlichkeiten zwischen den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist in erster Linie anzumerken, dass die Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung den Zweck und die Bedeutung dieser Normen so erläutert, wie sie ab ihrem Inkrafttreten auszulegen sind, was bedeutet, dass sie durch die Gerichte auch in Bezug auf diejenigen Rechtsverhältnisse beachtet werden muss, die vor dem Erlass der Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind. Nur ausnahmsweise, um dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, kann der Gerichtshof die Geltung seiner Entscheidung auf die Zukunft beschränken (Urteile des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit Italiana, 61/79, vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom, C-50/96, sowie vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, verbundene Rechtssachen C-435/02 und C-462/02).

16 Die Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Äquivalenz im Kontext der Rechtsprechung der nationalen Verfassungsgerichte lässt den Schluss zu, dass der Gerichtshof sich in Bezug auf diesen Grundsatz in einer ähnlichen Rolle wie die nationalen Verfassungsgerichte sieht, wobei das Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht mit dem Verhältnis zwischen der nationalen Verfassung und dem nationalen Recht niedrigeren Rangs verglichen werden kann (Urteil Hochtief Solutions, C-620/17, Rn. 62 und 63). Der Gerichtshof hat u. a. darauf hingewiesen, dass das Äquivalenzprinzip sowohl einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der das Verfahren für auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Anträge auf Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgabe weniger günstig gestaltet ist als für entsprechende Anträge, die auf bestimmte innerstaatliche Bestimmungen gestützt sind (Urteil Weber’s Wine World, C-147/01), als auch einer Regelung, nach der die Voraussetzungen für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, dem eine Verletzung des Unionsrechts zugrunde liegt, die durch ein gemäß Art. 258 AEUV erlassenes Urteil des Gerichtshofs festgestellt wurde, restriktiver gestaltet sind als im Fall eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch den Erlass eines normativen Akts verursacht wurde, den das Verfassungsgericht als mit der nationalen Rechtsordnung unvereinbar eingestuft hat (Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos, C-118/08). In den o. g. Entscheidungen schlossen die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Entscheidungen der Verfassungsgerichte und des Gerichtshofs die Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes zwar nicht aus, doch hatten diese nicht die Anfechtbarkeit von rechtskräftigen Urteilen zum Gegenstand. Der Gerichtshof betont konsequent die Bedeutung der Beständigkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen und nimmt an, dass dieser Grundsatz in manchen Fällen dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts vorgeht. Er hat darüber hinaus angenommen, dass das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze

(11)

der Äquivalenz und der Effektivität, dahin auszulegen ist, dass es ein nationales Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts auf Verletzungen des Unionsrechts zu erstrecken, insbesondere auf Verletzungen des durch Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechts (Urteil XC u. a., C-234/17). Zu diesem Schluss kam der Gerichtshof im Kontext der Feststellung, dass ein enger funktioneller Zusammenhang zwischen dem Verfahren nach der österreichischen Strafprozessordnung und dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht, da das Verfahren dazu dient, Entscheidungen des EGMR umzusetzen, mit denen eine Verletzung der Konvention festgestellt wurde.

17 In der Rechtsprechung der polnischen Gerichte und der Rechtslehre zur Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs überwiegt die Auffassung, dass die Unvereinbarkeit einer rechtskräftigen Entscheidung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere eine Unvereinbarkeit, die sich aus der Auslegung durch den Gerichtshof ergebe, keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könne. Nach Ansicht des Obersten Gerichts ist ein im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ergangenes Urteil des Gerichtshofs eher mit einem Beschluss der Obersten Gerichts mit Wirkung eines Rechtsgrundsatzes als mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vergleichbar. In der Rechtslehre wird überwiegend eine andere Auffassung vertreten, wonach Art. 4011 der Zivilprozessordnung in der in Rede stehenden Situation einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz darstellen müsse. Auch der Bürgerbeauftragte vertritt diese Ansicht.

18 Im Kontext des Äquivalenzgrundsatzes verweist das vorlegende Gericht darüber hinaus auf den Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts (Naczelny Sąd Administracyjny), wonach eine Entscheidung des Gerichtshofs eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könne, selbst wenn diese Entscheidung der Partei, die die Wiederaufnahme beantragt habe, nicht zugestellt worden sei. Zur Begründung dieses Standpunkts im Kontext des Äquivalenzgrundsatzes hat das Oberste Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass „die Vorabentscheidungen in der Praxis Wirkungen haben, die über das betreffende Verfahren hinausgehen. Zum einen haben sie präjudizielle Wirkung und sind in dem betreffenden Verfahren formell und materiell für das Gericht bindend, das um Vorabentscheidung ersucht hat. Zum anderen müssen die nationalen Gericht in Anwendung der Acte-éclairé-Doktrin kein neues Vorabentscheidungsersuchen bei einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage einreichen, da sie durch die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Unionsrechts gebunden sein werden. Für die allgemeine Geltung dieser Entscheidungen spricht nicht nur die Acte-éclairé-Doktrin, sondern auch die Pflicht des Gerichts und der anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die Entscheidungen [des Gerichtshofs] in allen Verfahren zu beachten, denen eine vergleichbare Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. Es gibt mithin in Bezug auf die Bindungswirkung keinen grundlegenden Unterschied zwischen den

(12)

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und den Entscheidungen [des Gerichtshofs der Europäischen Union]“.

19 In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gibt es zudem eine besondere Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sich diese Notwendigkeit aus einer Entscheidung einer internationalen Einrichtung ergibt (Art. 272 § 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, Prawo o postępowaniu przed sądami administracyjnymi). Im Zivilverfahren gibt es keine solche besondere Rechtsgrundlage. Zudem handelt es sich bei den Parteien eines Zivilverfahrens (im Gegensatz zum Verfahren vor den Verwaltungsgerichten) um Privatpersonen, so dass eine Änderung oder Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung immer einen Eingriff in die Rechte der Partei darstellt, die den rechtkräftig abgeschlossenen Prozess gewonnen hat. Zu erwägen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht strenger sein sollten als im Fall eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

20 Nach Ansicht des Regionalgerichts kommt die Acte-éclairé-Doktrin nicht zur Anwendung. Eine Besonderheit des polnischen Rechtssystems stellen nämlich die der sehr weit gefassten Voraussetzungen für eine sogenannten verfassungsrechtliche Restitution dar, d. h. die Rücknahme der angefochtenen Entscheidung aufgrund einer Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichtshofs, was eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Licht des Äquivalenzprinzips gestattet, als dies in den Urteilen des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2018, XC (C-234/17), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions (C-620/17), der Fall ist.

21 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass zwischen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, mit der eine Rechtsnorm als mit der Verfassung der Republik Polen unvereinbar eingestuft wird, keine funktionelle Übereinstimmung gesehen werden kann.

22 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das Regionalgericht wissen, ob der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung eine Auslegung von Art. 401 Nr. 2 der Zivilprozessordnung erfordert, die seinem Anwendungsbereich auch Fälle unterwirft, in denen ein nationales Gericht beim Erlass eines Versäumnisurteils nicht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geprüft hat, wodurch es gegen die ihm in den Urteilen des Gerichtshofs Profi Credit (C-176/17) sowie mittelbar auch Kancelaria Médius (C-495/19) auferlegten Pflichten verstoßen hat. Die Fragen des Gerichts betreffen also im Wesentlichen die Auswirkungen dieser Urteile auf das nationale Verfahrensrecht.

23 Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Prüfung der möglichen Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel von Amts wegen durch das Rayongericht für Warschau-Praga – Południe im Verfahren VII C 2422/17 rechtfertigt nämlich nach Ansicht der Rechtsmittelführerin und des Finanzombudsmanns die

(13)

Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hinderung an der Mitwirkung. Auf zwei wesentliche Gesichtspunkte muss näher eingegangen werden. Zum einen betrifft die Vorlagefrage einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem das Versäumnisurteil erlassen und rechtskräftig wurde, bevor der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache Profi Credit (C-176/17) gefällt hat. Zum anderen betrifft die Frage eine Entscheidung, die gegenüber einem Verbraucher auf der Grundlage eines Wechsels ohne Prüfung der Regelungen des Grundverhältnisses ergangen ist (dem mit der Sache VII C 2422/17 befassten Gericht waren diese noch nicht einmal bekannt). Vorbehaltlich dieser Gesichtspunkte knüpft der Tatbestand von Art. 401 Nr. 2 der Zivilprozessordnung eng an die Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Profi Credit (C-176/17) an.

24 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung findet seine normative Grundlage in Art. 4 Abs. 3 EUV und wurde durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgearbeitet. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03), ausgeführt hat, „[verpflichten] Artikel 249 Absatz 3 [jetzt Art. 288 AEUV] und Artikel 10 EG [jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV] sowie jede einzelne Richtlinie die Mitgliedstaaten, d. h. alle Träger öffentlicher Gewalt einschließlich der Gerichte, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, indem sie alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen. Daraus folgt, dass ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts – gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt – dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und [Art. 288 AEUV]

auf diese Weise nachzukommen“ (Nr. 23 [der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in jener Rechtssache] sowie Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret, C-334/92, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, Rn. 26, vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, vom 4. Juli 2006, Adeneler, C-212/04, sowie vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16). Soll das nationale Recht in dieser Weise im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden, müssen dabei alle in der nationalen Rechtsordnung anerkannten Auslegungsmethoden – einschließlich der funktionalen und der systematischen Auslegung – berücksichtigt werden. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts „nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen [darf]“ (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impac, C-268/06, Rn. 100). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst allerdings die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, Rn. 72, und vom 4. Juni 2020, Kancelaria Médius, C-495/19, Rn. 50).

25 Was den Wiederaufnahmegrund der „Hinderung an der Mitwirkung“ einer Partei angeht, so wird in der ständigen Rechtsprechung und der Lehre angenommen, dass dieser Grund dann gegeben sei, wenn eine Partei nicht am Gerichtsverfahren

(14)

oder an einem wesentlichen Teil habe davon teilnehmen können, weil Verfahrensvorschriften durch das Gericht oder die Gegenpartei verletzt worden seien, und dass nur eine Verletzung der Verfahrensvorschriften eine Partei an der Mitwirkung hindern könne. Im Ausgangsverfahren wurde die Rechtsmittelführerin nicht auf diese Weise an der Mitwirkung gehindert, da der Partei eine Abschrift des Versäumnisurteils zugestellt worden ist. Erwähnenswert ist jedoch, dass in der Rechtsprechung eine weiter gehende Auslegung von Art. 401 Nr. 2 der Zivilprozessordnung als die vorstehend genannte in einem Verfahren für zulässig erachten wurde, in dem der EGMR eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt hat. Im Beschluss vom 17. April 2007 (I PZ 5/07) hat das Oberste Gericht ausgeführt, dass das nationale Gericht „verpflichtet war, die Bestimmungen [der Zivilprozessordnung] über die Wiederaufnahme des Verfahrens so auszulegen, dass die Folgen einer Verletzung des Rechts des Klägers auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 9 der Verfassung, Art. 46 und 41 der Konvention) beseitigt werden können“. Aus den Gründen dieser Entscheidung geht hervor, dass das Oberste Gericht Art. 401 Nr. 2 der Zivilprozessordnung erweiternd ausgelegt hat, um die Effektivität der Entscheidung des EGMR zu gewährleisten. Wenn man dieser Auffassung folgt, stellt sich die Frage, ob Art. 401 Nr. 2 der Zivilprozessordnung so ausgelegt werden kann, dass die fehlende Prüfung von missbräuchlichen Vertragsklauseln von Amts wegen in seinen Anwendungsbereich fällt. Da diese Frage auf Verfahren zu beschränken ist, die durch ein Versäumnisurteil beendet wurden, muss insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs Profi Credit (C-176-17) verwiesen werden, in dem entschieden wurde, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die es ermöglicht, auf der Grundlage eines gültigen Eigenwechsels, der eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besichert, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, entgegensteht, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten. In den Gründen dieses Urteils heißt es, dass zu den wirksamen und geeigneten Mitteln, um den Verbrauchern ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, die Möglichkeit zählen muss, unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eine Klage einzubringen oder Widerspruch einzulegen, so dass für die Ausübung ihrer Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte einschränken (Rn. 63, ähnlich das dort angeführte Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14). Anschließend hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der polnischen Vorschriften über den Zahlungsbefehl festgestellt, dass Umstände wie die zweiwöchige Ausschlussfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl, die Pflicht zur Anführung aller Einwendungen und Beweise in diesem Schriftsatz unter Androhung ihrer

(15)

Nichtbeachtung sowie die Pflicht zur Entrichtung eine Gerichtsgebühr in Höhe von drei Viertel der Gebühr für eine Klage, zu dem Schluss führen, dass „eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch erheben, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, sei es, weil sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen, oder auch wegen der knappen Angaben in dem von den Gewerbetreibenden eingereichten Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und folglich der Unvollständigkeit der Informationen, über die sie verfügen“ (Rn. 64 bis 68, Rn. 69). Das Mahnverfahren, wie es sich nach der polnischen Zivilprozessordnung gestaltet, gewährt dem beklagten Verbraucher folglich keinen wirksamen Rechtsbehelf, der die Erhebung der Einwendung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln ermöglichen würde.

26 Die Vorschriften über das Säumnisverfahren in der Zivilprozessordnung, aufgrund derer das Versäumnisurteil in der Sache VII C 2422/17 erlassen wurde, weisen gewisse Ähnlichkeiten zum Mahnverfahren auf, auf das sich das Urteil Profi Credit bezog. Der Zahlungsbefehl wird jedoch erlassen, bevor dem Beklagten eine Abschrift der Klage zugestellt wird, während das Versäumnisurteil ergeht, wenn der Beklagte, dem eine Abschrift der Klage zugestellt wurde, sich nicht verteidigt.

Im Kontext der in den Rn. 64 bis 68 der Urteils Profi Credit angeführten Umstände scheinen drei Aspekte von wesentlicher Bedeutung zu sein. Erstens steht dem Beklagten die Möglichkeit eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil offen, wobei dieser innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt werden muss. Nach Art. 344 § 2 der Zivilprozessordnung (in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte geltenden Fassung) ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, alle Tatsachen und Einwendungen gegen die Klageforderung unter Androhung ihres Verlustes vorzubringen. Zweitens muss im Fall des Einspruchs eine Gerichtsgebühr entrichtet werden, die die Hälfte der für eine Klage geschuldeten Gebühr ausmacht. Drittens wird ein Versäumnisurteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt, ohne dass die Einlegung des Einspruchs seine Vollstreckbarkeit hemmen würde. Die Besonderheiten des Säumnisverfahrens erlauben die Annahme, dass die Erwägungen des Gerichtshofs in den Rn. 64 bis 69 des Urteils Profi Credit auf dieses Verfahren entsprechende Anwendung finden. Diese Annahme wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshof erhärtet, der „in einer Rechtssache, die ebenfalls ein Versäumnisverfahren betraf, hervorgehoben [hat], dass die zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem bestehende Ungleichheit nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann“ (Urteil Kancelaria Médius, C-495/19, in der gleichen Weise Urteil Karel de Grote, C-147/16), was die Pflicht impliziert, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn durch ein Versäumnisurteil entschieden wird.

(16)

27 Schließlich darf auch der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass die Richtlinie 93/13 zu den grundlegenden Rechtsakten zählt und die darin enthaltenen Normen den Hauptprinzipien der nationalen Rechtsordnung (öffentlichen Ordnung) gleichgestellt werden müssen, was auch für die Pflicht gilt, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen von Amts wegen zu prüfen (so Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08; ähnlich Oberstes Gericht in Verfahren der außerordentlichen Beschwerde).

28 Das vorlegende Gericht möchte zum Schluss hinzufügen, dass die Entscheidung des Gerichtshofs von großer Bedeutung für die Gerichtspraxis sein wird, da es vermutlich eine erhebliche Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gibt, die aufgrund der Urteile des Gerichtshofs vom 13. September 2018, Profi Credit (C-176/17), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18), wiederaufgenommen werden könnten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1370/2007 die Direktvergabe des öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr erlaube (Art. 6) – ein, dass die Auffassung der Kartellbehörde zu einer

24 Da Frau S. Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 der Richt- linie 2004/38 sind, stellt sich aus Sicht des vorlegenden Gerichts zunächst die Frage, ob

3 der Richtlinie 92/43/EWG dahin auszulegen, dass gemäß dem Grundsatz, dass in der Vorprüfungsphase bei der Feststellung, ob es notwendig ist, anschließend eine

22 Die Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö hat ferner die Auffassung vertreten, dass es sich, unabhängig davon, ob die von der Gesellschaft angebotene

kam auf Grund eines vom Erstgericht und eines weiteren von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, daß bei Oliver im

1 der Richtlinie 93/13/EWG das Gericht verpflichtet, in Verfahren ohne Beteiligung des Schuldners von Amts wegen eine Vertragsklausel wegen des Verdachts der

beispielsweise Urteil Singh (Rn.. AEUV anders sein solle als für ein anderes Aufenthaltsrecht, das sehr wohl zu einem EU-Aufenthaltsrecht führen könne. 26 Nach der

5 Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger nicht im Besitz eines von den rumänischen Behörden für die Einreise nach Rumänien erteilten Visums, verfügte aber über