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Arbeitszeit für Jugendliche

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Academic year: 2022

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Arbeitszeit für Jugendliche

Dr. Raphael Wimmer, Rechtsabteilung Stand: 2019-12

Jugendliche sind alle Personen ab dem 15. Lebensjahr (bzw. nach der Schulpflicht) bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr. Für deren Beschäftigung gibt es besondere Schutzbestimmungen nach dem KJBG und der OÖ Landarbeitsordnung, wobei die folgenden Vorschriften zur Arbeitszeit besonders zu beachten sind.

1. Die tägliche Arbeitszeit darf maximal 8 Stunden (max. 9 Stunden bei flexibler Arbeitszeit) betra- gen.

2. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf maximal 40 Stunden betragen. Es kann eine flexib- le Normalarbeitszeit vereinbart werden, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (40 Stun- den) im vereinbarten Durchrechnungszeitraum nicht überschritten wird.

3. Für Jugendliche dürfen keine Überstunden angeordnet werden. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) über- schritten wird. Bei Arbeitsspitzen ist für Jugendliche ab 16 Jahren Mehrarbeit bis 43 Wochenstun- den zulässig.

Für Praktikanten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist für die Berechnung der Überstundenentlohnung der Facharbeiterlohn mit 50 % Zuschlag zu leisten.

4. Für Wochenendarbeit besteht in der folgenden Woche Anspruch auf Freizeitausgleich. Nach der OÖ Landarbeitsordnung muss jedes zweite Wochenende arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.

5. Eine tägliche Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren. Für die Einnahme von Mahlzeiten sind Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer halben Stunde täglich zu gewähren (§ 63 OÖ Landarbeitsordnung). Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht ein- gerechnet.

6. Die tägliche Arbeitsruhe beträgt mindestens 12 Stunden (mindestens 10 Stunden bei Stallarbeit für Jugendliche über 16 Jahre).

7. Für Nachtarbeit zwischen 19:00 und 5:00 Uhr (zwischen 20:00 und 6:00 Uhr bei gewerblichen Pferdebetrieben) besteht ein Arbeitsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren.

8. Für Akkord- und leistungsbezogene Arbeiten gibt es ein generelles Arbeitsverbot für Jugendli- che unter 16 Jahren.

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