• Keine Ergebnisse gefunden

Arbeitszeit-Vielfalt für Beschäftigte

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Arbeitszeit-Vielfalt für Beschäftigte"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

_________________________________________________________________________________________________________________

Verantwortlich: Stefan Körzell, Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin, Kontakt: carina.ortmann@dgb.de Abonnement für „klartext“ und „standpunkt“ unter: http://www.dgb.de/service/newsletter

Nr. 07/2018 22. Februar 2018

DGB Bundesvorstand, Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik

Arbeitszeit-Vielfalt für Beschäftigte – durch Tarifvertrag und Gesetz!

Das Thema Arbeitszeit spielt wieder eine große Rolle für die Beschäftigten in Deutschland. In einer groß angeleg- ten Umfrage der IG Metall (IGM) gaben zuletzt mehr als zwei Drittel der Befragten an, sich eine kürzere Arbeits- zeit zu wünschen (siehe Grafik).

Immer mehr Tarifverträge reagieren darauf und schaffen neue Möglichkeiten, die Arbeitszeit an individuelle Be- dürfnisse und unterschiedliche Lebensphasen anzupas- sen. Die IGM verankerte in ihrem jüngsten Tarifabschluss beispielsweise einen individuellen Anspruch auf eine be- fristete Reduzierung der Arbeitszeit sowie eine Möglich- keit, zusätzliche freie Tage in Anspruch zu nehmen, wenn Beschäftigte Kinder erziehen, Angehörige pflegen oder in Schichtarbeit arbeiten. Damit geht sie über die Gesetzes- lage hinaus, die immer noch keinen individuellen An- spruch auf befristete Arbeitszeitreduzierung vorsieht.

Im vergangenen Jahr vereinbarte die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) in ihrem Tarifabschluss für die Deutsche Bahn AG eine Wahloption: Die Beschäftig- ten konnten zwischen einer zusätzlichen Entgelterhö- hung und sechs Extra-Tagen Urlaub wählen. 56 % der Beschäftigten entschieden sich für die freien Tage - ein klares Votum für mehr selbstbestimmte Zeit. In der Tarif- runde der Chemie Ost 2017 hat die IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) einen Tarifabschluss erwirkt, mit dem Arbeitszeit betrieblich innerhalb fester Leitplanken be- darfsgerecht festgelegt werden kann.

In all diesen Fällen haben die Gewerkschaften nicht ab- gewartet bis die Politik für ein gutes Angebot an Betreu- ungs- und Pflegeinrichtungen sorgt oder allen Beschäf- tigten ein garantiertes Recht auf befristete Teilzeit einge- räumt wird. Die Gewerkschaften haben ganz konkret, im Rahmen des tarifvertraglich Möglichen, eine bessere Ver- einbarkeit von Privatleben und Beruf erkämpft.

Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Staat nach wie vor in der Pflicht steht. Einen Anspruch auf befristete Teilzeit haben alle Beschäftigten verdient!

Der Gesetzgeber muss an das Thema Arbeitszeit ran – allerdings im Sinne der Masse der Beschäftigten! Auf kei- nen Fall darf er den Arbeitgeber-Lobbyisten nachgeben und eine immer weitgehendere Entgrenzung der Arbeits- zeit befördern. Arbeits- und Gesundheitsschutz gebieten es, die geltenden Grenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu verwischen.

Auch muss der Staat mehr für eine umfangreiche soziale Infrastruktur mit ausreichend gut bezahltem und qualifi- ziertem Personal tun. Schließlich können professionelle Pflege und menschenwürdige Betreuung durch gewerk- schaftlich erkämpfte freie Tage oder eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht vollkommen ersetzt werden.

Ob sich Beschäftigte eine Reduzierung der Arbeitszeit auch ohne große Einbußen leisten können, hängt zudem davon ab, wie es (über die tariflich geregelten Kompen- sationszahlungen hinaus) gelingt, mit Steuerpolitik den Rückgang der Nettolöhne und -gehälter zu dämpfen.

Auch deshalb tritt der DGB für einen deutlich höheren Grundfreibetrag, gegen den starken Anstieg der Steuer- sätze im unteren und mittleren Einkommensbereich und für ein familienfreundlicheres Steuersystem ein.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Für deren Beschäftigung gibt es besondere Schutzbestimmungen nach dem KJBG und der OÖ Landarbeitsordnung, wobei die folgenden Vorschriften zur Arbeitszeit besonders zu

I n the ART project "pasture equipments - investment and wor- king-time requirements, costs" in the framework of the KTBL Working Programme Calculation Standards

I m Projekt „Weideeinrichtungen — Investitions- und Arbeits- zeitbedarf, Kosten“ der ART im Rahmen des KTBL-Arbeitspro- gramms Kalkulationsunterlagen wurden der Investitionsbe-

Qualifikationsmaßnahmen oder die Härtefallregelung gem. A.) übersandte die Beklagte dem Personalrat ein Schreiben mit der Festsetzung des Grundbetrages für die persönliche Zulage

- 5 - bedeutet, dass nicht nur die über die werktägliche hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss, sondern auch Beginn, Ende der Arbeitszeit und Ruhepausen. Darüber hinaus

Dies gilt sowohl für die jüngst von den CDU/CSU-Fraktionschefs der Länder geforderte verbindliche Fest- legung auf die 40-Stunden-Woche für Beamtinnen und Beamte wie für die Absicht

Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können innerhalb dieser Rahmenzeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmt werden; sie soll zehn Stunden

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes länger als acht Stunden