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Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

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LG Landshut, Beschluss v. 09.08.2017 – 33 T 334/16 Titel:

Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung Normenketten:

InsO § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 2 ZPO § 3, § 97, § 269 Abs. 1

Leitsatz:

Eine Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung kommt nicht mehr in Betracht, wenn ein Gläubiger bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Versagung der

Restschuldbefreiung gestellt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Antrag auf Restschuldbefreiung, Versagung der Restschuldbefreiung, Rücknahme, sofortige Beschwerde, Zeitpunkt, Interessenabwägung

Vorinstanz:

AG Landshut, Beschluss vom 21.01.2016 – IK 275/09 Rechtsmittelinstanz:

BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2018 – IX ZB 43/17 Fundstellen:

ZInsO 2018, 2271 LSK 2017, 149181 BeckRS 2017, 149181  

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 21.01.2016, Az. IK 275/09, wird zurückgewiesen um folgenden Ausspruch ergänzt:

Die Rücknahme des Antrags des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut – Insolvenzgericht vom 24.02.2011 wurde festgestellt, dass dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden wird, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Obliegenheiten erfüllt und von Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder Versagungsgründe nicht wirksam geltend gemacht werden.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.03.2015 wurde den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder Gelegenheit gegeben, bis zum 09.04.2015 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

3

Mit Schreiben vom 30.03.2015 teilte die Kanzlei X für die H. mbH dem Treuhänder mit, dass der Beschwerdeführer einen Gehaltszufluss von 12.500,00 € am 12.12.2014 nicht angezeigt habe.

(2)

Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte die L. GmbH und die I. GmbH die Versagung der Restschuldbefreiung, auf die Schreiben wird Bezug genommen.

5

Mit Schreiben vom 06.05.2015 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers eine vierwöchige Fristverlängerung.

6

Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen.

7

Mit Schriftsatz vom 19.06.2015 stimmte die Insolvenzgläubigerin L. GmbH der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nicht zu.

8

Mit Beschluss vom 21.01.2016 versagte das Amtsgericht Landshut – Insolvenzgericht – dem Schuldner die Restschuldbefreiung, auf den Beschluss wird Bezug genommen.

9

Mit Schreiben vom 08.02.2016 erhob der Schuldner über seinen Prozessbevollmächtigten die sofortige Beschwerde, auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

10

Mit Beschluss vom 10.02.2016 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

11

Die gemäß §§ 6, 4d InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. nur BGH, NZI 2017, 75, ebd.) hat in der Sache keinen Erfolg.

12

1.) In Ergänzung zum amtsgerichtlichen Beschluss ist das Folgende auszuführen:

13

a.) Der Schuldner ist grundsätzlich gemäß § 4 InsO iVm § 269 Abs. 1 ZPO befugt, vor der endgültigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Restschuldbefreiung seinen entsprechenden Antrag zurückzunehmen (BGH, NZI 2017, 75, ebd.). Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der

Restschuldbefreiung stellt gleichzeitig einen Widerruf der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 S. 1 dar (FK-Ahrens § 287 Rn 96). Im eröffneten Verfahren ist eine Rücknahme bis zur Rechtskraft der

Entscheidung über eine beantragte Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO möglich (vgl. LG Dresden ZInsO 2007, 557; einschränkend bis zum Schlusstermin: LG Freiburg ZInsO 2003, 1106). Eine bereits ergangene Entscheidung ist nach § 4 InsO iVm § 269 Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären.

Während der Wohlverhaltensperiode steht dem Schuldner das Rücknahmerecht nur zu, solange kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 – 297a gestellt hat (vgl FK- Ahrens § 287 Rn 95; HK-Waltenberger § 287 aF Rn 18; aA Fuchs ZInsO 2002, 298, 306). Ließe man eine spätere Antragsrücknahme zu, liefe dies dem berechtigten Interesse des Versagungsantragstellers entgegen. Denn der Schuldner könnte die Antragsrücknahme dazu benutzen, die Sperre gemäß § 287a Abs. 2 für eine erneute Restschuldbefreiung zu umgehen (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Auflage München 2015, § 287 Rn. 28).

14

b.) Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 1.7.2014 gestellt hat, sind gem. Art. 103 h S. 1 EGInsO die Vorschriften der InsO in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl. I 2013, 2379) finden noch keine Anwendung (BGH, NZI 2017, 75).

15

(3)

c.) aa.) Der Bundesgerichtshof hat in der weiteren Entscheidung, Beschluss v. 22.9.2016 – IX ZB 50/15 nochmals bestätigt, dass die Rücknahme eines Antrags auf Restschuldbefreiung grundsätzlich möglich ist (BGH, NZI 2017, 75, ebd.).

16

Der nach § 287 Abs. 1 InsO für die Erteilung der Restschuldbefreiung erforderliche Antrag des hiesigen Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts bereits zurückgenommen worden.

17

Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finden über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschriften über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechende Anwendung (LG Freiburg, NZI 2004, 98; HmbKomm-InsO/Streck, § 287 Rn. 6; Uhlenbruck/Sternal, § 287 Rn. 28 ff.(BGH, NZI 2017, 75, ebd.). Aktuell entschieden ist bislang jedoch nur der Fall, in dem der Schuldner nach der Entscheidung des Ausgangsgerichts seinen Antrag zurückgenommen hat. Begründet wird die Versagung der Rücknahme damit, dass der Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Rechte unter anderem bereits finanzielle

Aufwendungen getätigt hat, es bestehe damit ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedung des

Streitverhältnisses (BGH, NZI 2017, 75 ebd. mit Verweis auf LG Freiburg, NZI 2004, 98; MüKoZPO/Becker- Eberhard, § 269 Rn. 1).

18

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht unter Bezugnahme auf das Antragserfordernis der Versagung der Restschuldbefreiung, die Bindung an die Versagungsanträge und auf das objektive Erfordernis des unredlichen Verhaltens bei der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Schuldner seinen Antrag noch frei zurücknehmen kann, davon aus, dass neben den Interessen des Antragstellers die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen sind (BGH, NZI 2017, 75, 76).

19

Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 2 InsO hat der Schuldner, dessen Unredlichkeit bereits durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts festgestellt ist, nicht mehr die Möglichkeit sich dem Verfahren zu entziehen, indem er den Antrag zurücknimmt (BGH, aaO mit Verweis auf

Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314). Im Falle einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung soll sich der Insolvenzgläubiger darauf verlassen können, dass der Schuldner die tatsächlichen Grundlagen des Versagungsverfahrens nicht mehr einseitig verändern kann (BGH, aaO). Der Schuldner erhielte sonst die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung nachträglich den Boden zu entziehen (vgl. zur nachträglichen Wirkungslosigkeit aller bis zur Rücknahme ergangenen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 7.2.2008 – IX ZB 177/07, BeckRS 2008, 05040). Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 I Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung – jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat – nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 I Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGHZ 183, 13 = NZI 2009, 691 Rn. 8 ff.; BGH, NZI 2010, 407 Rn. 6;

NZI 2010, 263 Rn. 6; NZI 2013, 846 Rn. 9; NZI 2015, 289 Rn. 7 mwN). Das Interesse der Gläubiger an der Fortführung des Versagungsverfahrens wiegt schwerer als die Möglichkeit des Schuldners zur

Wiederholung des im ersten Rechtszug für ihn negativ verlaufenen Verfahrens (BGH, NZI 2017, 75, 76).

20

bb.) (1) Mit dem Rechtsgedanken des § 269 ZPO kann unter Berücksichtigung der vorstehenden

höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts anderes gelten. § 269 Abs. 1 ZPO stellt darauf ab, ob mündlich verhandelt worden ist, § 137 Abs. 1 ZPO. Eine solche mündliche Verhandlung ist in dem vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren jedoch nicht erfolgt und war gem. § 5 Abs. 2 S. 1 InsO auch nicht angezeigt.

Vorliegend hatte der Schuldner nach Stellung eines hinsichtlich des Versagungsgrundes auch nicht angegriffenen Versagungsantrages seinen Antrag zurückgenommen, ohne dass es bereits zu einer Entscheidung des Ausgangsgerichts gekommen war. In retrospektiver Beurteilung, welche dem Gericht auf Grund der Aktenlage möglich ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Nichtangabe erhaltener Gehaltszahlungen einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO a.F. verwirklicht hat.

(4)

(2) Im Rahmen der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Abwägung waren damit die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Schuldners zu berücksichtigen, wie auch das Interesse der antragstellenden Gläubiger an einer Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung. Soweit der BGH darauf abstellt, dass die Gläubiger bereits Dispositionen im laufenden Verfahren getroffen haben, kann nichts anderes für die vorliegende Konstellation gelten. Damit ergibt sich lediglich der Unterschied, dass noch keine Entscheidung des Ausgangsgerichts vorliegt, wobei auch hier anzuführen ist, dass auf Grund des durchgeführten Rechtsmittelverfahrens auch bei dem vom BGH entschiedenen Fall noch keine rechtskräftige Entscheidung vorlag.

22

Gegen den Schuldner spricht im Rahmen dieser Abwägung, dass er offensichtlich treuwidrig die Angabe der Zahlung einer fünfstelligen Summe verschwiegen hat, um diese dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Der die Restschuldbefreiung versagende Grund dient dazu, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drs. 12/2443, 190; so BGH, NZI 2014, 416).

23

Da die Handlung des Beschwerdeführers nach anwaltlicher Beratung einzig und allein darin liegen kann, die negativen Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung nicht eintreten zu lassen, die jedoch nach jetziger Beurteilung eingetreten wären, ist ihm in dieser Konstellation die Rücknahme des Antrags zur

Restschuldbefreiung zu versagen.

24

In Weiterführung der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Fall nichts anderes gelten als in dem Fall, der dem Beschluss des BGH vom 22.09.2016 zu Grunde lag. In einem Punkt, in dem der Gläubiger einen nach Aktenlage berechtigten Restschuldversagungsantrag stellt, über den lediglich noch zu entscheiden ist, kann nicht auf den Entscheidungszeitpunkt selbst abgestellt werden, weil oft nicht klar ist, wann es nach Ablauf von etwaigen Stellungnahmefristen zu einer

Entscheidung und damit zu einer Restschuldversagung kommt. Der Zeitpunkt, auf den damit abzustellen ist, ist damit die Stellung eines begründeten Antrags zur Versagung der Restschuldbefreiung. Ab dem Eingang eines solchen Antrags ist dem Schuldner die Rücknahme seines Antrages verwehrt.

25

d.) aa.) Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es fehle den Gläubigern an einem rechtlichen Interesse der Versagung, ist dies unzutreffend, wie dies bereits oben dargestellt wurde und höchstrichterlich anerkannt ist.

26

bb.) Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BGH vom 20.03.2014 – IX ZB 17/13 abstellt, ist diese vorliegend schon nicht anwendbar, da sie eine andere Konstellation betrifft. Ein weitergehender allgemeiner Rechtssatz, dass eine Rücknahme zur Vermeidung eines Versagungsbeschlusses immer möglich sein soll, ergibt sich daraus gerade nicht.

27

cc.) Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 – IX ZB 221/09 abstellt, bezieht sich diese in der Sache, wie die vorher aufgeführte, auf eine Sperrfrist und trifft damit nicht den Kern der hiesigen Entscheidung.

28

dd.) Soweit der Beschwerdeführer aufführt, seine vertretene Rechtsauffassung entspräche auch der Intention des Gesetzgebers, ist dem nicht zu folgen. Der unredliche Schuldner ist grundsätzlich nicht schutzwürdig, dies entspricht auch der aktuellen Auffassung der Rechtsprechung (BGH, NZI 2017, 627 m.

Anm. Ahrens). In der damit aktuellsten Entscheidung zu diesem Problemkomplex hatte sich der BGH mit einer Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten zu beschäftigen, denen ein Antrag auf

Restschuldbefreiung nachging, der Schuldner wurde hier lediglich als nachlässig, jedoch nicht unredlich handelnd wie vorliegend, angesehen. Eine etwaig daraus abzuleitende schuldnerfreundliche Auslegung kann damit hier schon keine Anwendung finden.

29

(5)

Ob ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung rechtsmissbräuchlich wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

30

Entsprechend dem obig Ausgeführten war der Tenor zu ergänzen und die Versagung der Restschuldbefreiung zu bestätigen.

31

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 4 InsO i.V.m. §§ 3, 97, 574 ZPO.

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