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Einleitung. A. Problemstellung

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Einleitung

A. Problemstellung

Die vorliegende Arbeit wird die Anerkennung ausländischer Gerichtsentschei- dungen im georgischen und deutschen Recht untersuchen, im georgischen Internationalen Zivilprozessrecht (IZPR) bestehende Lücken feststellen und mög- liche Lösungsvorschläge zur Änderung der einschlägigen georgischen Gesetze und Rechtsprechung geben. Einerseits soll diese Untersuchung zur Annährung des georgischen Anerkennungsrechts an die Anforderungen des internationalen und grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs und anhand des Vergleichs mit dem deutschen Anerkennungsrecht zur Entwicklung des georgischen IZPR beitragen.

Andererseits dient die vorliegende Arbeit dem deutschen Leser als rechtsverglei- chende Darstellung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen im autonomen georgischen Recht, die die relevanten Rechtsbegriffe des georgischen IZPR ausführlich erläutern wird.

Die Auflösung der Sowjetunion brachte in jeder Hinsicht große Herausforde- rungen für alle infolge der Dismembration neu entstandenen Staaten mit sich. Die Volksgruppen, die viele Jahre unter der sowjetischen Herrschaft gelebt hatten und an eine entsprechende Mentalität und politische Kultur gewöhnt waren, sollten von einem Tag auf den anderen ein völlig neues, mental unterschiedliches Leben beginnen; sie „standen gewissermaßen ‚über Nacht‘ vor der Aufgabe, umfassende wirtschaftliche, soziale, gesellschaftliche und rechtliche Reformen auf den Weg zu bringen“.1

Vor diese Herausforderungen gestellt, hat sich Georgien an der stabilen ökono- mischen Entwicklung Deutschlands orientiert. Deutschland hat daher eine wich- tige Rolle bei der ökonomischen Entwicklung und dem Aufbau des Rechtsstaates in Georgien gespielt. Auch ist Deutschland für Georgien zum bedeutendsten Wirt- schafts- und Handelspartner geworden, und die Zahl der deutschen Unternehmen, die sich für Georgien als Exportland interessieren, ist deutlich gewachsen.2

Unter aktiver Beteiligung Deutschlands wurde das georgische Rechtssystem vollumfänglich transformiert und auf europäische Weise verändert. In den 1990er

1 Chanturia RabelsZ 72 (2008) 115.

2 Vgl. die Angaben der Deutschen Wirtschaftsvereinigung Georgien, in http://dwvg.

ge/wp-content/uploads/2012/02/DWVG-Jahrbuch-2011.pdf.

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Jahren wurde eine Rechtsreform im Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht mit Unterstützung deutscher Rechtswissenschaftler und Experten durchgeführt.3

Dementsprechend ist das georgische Recht eng mit dem deutschen Rechtssys- tem verbunden und beruht auf dessen Grundsätzen. Beide Systeme gehören zur kontinental-europäischen Rechtsfamilie. Für Georgien ist es sehr wichtig, einen Einblick in die Grundlagen der deutschen Rechtsordnung und die dahinter ste- henden teilweise europäischen Regelungsprinzipien zu bekommen.4 Auch in den anderen Transformationsstaaten wurden wie in Georgien vielfach neue Gesetze in Anlehnung an kontinentaleuropäische Traditionen verabschiedet.5 Georgische Rechtswissenschaftler und Juristen sollten auf diesem Wege ein vertieftes Ver- ständnis ihrer Heimatrechtsordnung gewinnen, das es ihnen ermöglicht, das neue Recht zu verstehen und besser anzuwenden.6 Deshalb sind das deutsche Recht und insbesondere das deutsche IZPR als die Hauptquelle des georgischen Anerken- nungsrechts und IZPR zu betrachten.

Die Bedeutung des Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR) hat wegen der sprunghaft wachsenden Faktoren Welthandel, Reisen, Kommunikation und Migrati- on erheblich zugenommen.7 Bei einer wachsenden international ausgerichteten Han- delstätigkeit8 stellt die weltweite Optimierung des IZVR eine große Aufgabe dar.9

Wie andere Entwicklungsländer hat Georgien diese Prozesse miterlebt, und es gibt große Investoren, die sich bereits in der Wirtschaft engagiert haben und wei- tere Investitionen planen. Gute Wirtschaftsbeziehungen brauchen klare rechtliche Rahmenbedingungen.10

Wirtschaftsexperten, Kaufleute, Rechtsanwälte und Richter haben das größte Interesse an dem grenzüberschreitenden Rechts- und Personenverkehr.11 Es ist viel

3 Vgl. Chanturia, Das neue Zivilgesetzbuch Georgiens: Verhältnis zum deutschen Bür- gerlichen Gesetzbuch, in: Aufbruch nach Europa, 2001, S. 893–904.

4 Vgl. Zoidze, From the History of the Creation of the Civil Code of Georgia, in: Georgian Law Review 6/2003–1, S. 89, 99.

5 Vgl. Zoidze, Die Rezeption des europäischen Privatrechts im Georgischen Recht, 2005, S. 27.

6 Hierzu Chanturia, Die Europäisierung des georgischen Rechts, deutsch-georgisches Kolloquium in Hamburg am 24.5.2008, in: http://www.cac-civillaw.org/publikationen.

html.

7 Vgl. von Hoffmann/Thorn, IPR, S. 1, Rn. 1.

8 Vgl. Froelich, Gerichtsstand der Niederlassung, S. 17.

9 Schack, FS Leipold, S. 316, 334.

10 Vgl. Gerasimchuk, Urteilsanerkennung, S. 2.

11 Vgl. Nagel/Gottwald, IZPR, § 1 Rn. 1.

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besser, die Fragen des IZPR schon bei der Vertragsgestaltung zu klären und es nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen.12

Leider gibt es nach wie vor keine weltweite Rechtsordnung für internati- onale Zivilrechtsstreitigkeiten.13 Die Verhandlungen über ein weltweites Zu- ständigkeits- und Anerkennungsübereinkommen auf der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, deren Ziel die Vereinheitlichung des internatio- nalen Zuständigkeits- und Anerkennungsrechts in Zivil- und Handelssachen war, sind gescheitert.14 Daher ist es für die Parteien wichtig zu wissen, unter welchen Umständen sie sich auf einen grenzüberschreitenden Rechtsverkehr einlassen sollen oder müssen. Hierbei ist die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland ergangener Entscheidungen von erheblicher Bedeutung.15

Diese Faktoren sind auch für Georgien relevant. Dementsprechend ist es sehr wichtig, die anerkennungsrechtlichen Fragen aus der Sicht des georgischen Rechts zu klären.

Leider hat sich die georgische Rechtswissenschaft dem Thema der Anerken- nung ausländischer Zivilurteile bisher kaum gewidmet.16 Im Gegensatz zur deut- schen Rechtsprechung tragen die georgischen Urteile nicht viel zur Frage der 12 Nagel/Gottwald, IZPR, § 1 Rn. 2.

13 Froelich, Gerichtsstand der Niederlassung, S. 18.

14 Vgl. Nagel/Gottwald, IZPR, § 1Rn. 19; Schack, IZVR, Rn. 135.

15 Vgl. Froelich, Gerichtsstand der Niederlassung, S. 18.

16 Erst im Jahre 2010 sind zwei einschlägige Dissertationen in Georgien erschienen: die eine ist von Bakur Liluashvili zur „Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Ge- richtsentscheidungen in Georgien“, die andere von Levan Gotua zur „Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen und Schiedssprüche in Georgien.“ Gotua befasst sich mit der Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentschei- dungen und Schiedssprüche in Georgien und macht eine rechtsvergleichende Analyse mit dem deutschen, und anderen Rechtssystemen. Der Schwerpunkt von Liluashvili liegt bei der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen aus Staaten, mit denen ein Rechtshilfeabkommen besteht, sowie innerhalb der GUS in Georgien; Die Rechtsnatur der Anerkennung und des Anerkennungsrechts und der Vergleich im Einzelnen mit dem deutschen Recht, als der Hautquelle des georgischen Anerkennungsrechts, werden in den beiden Arbeiten jedoch nicht erörtert. Die Bücher hierzu, die erhebliche Bedeutung für die georgische Rechtswissenschaft haben, existieren nur auf Georgisch. Diese haben allerdings auch nur das Ziel einer allgemeinen einleitenden Darstellung der Grundla- gen des georgischen IPR. Sie befassen sich nur im Allgemeinen mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in Georgien, s. Gabisonia, Zviad, Georgisches Internationales Privatrecht, meridiani, Tbilisi 2006; Liluashvili, Tengiz, Internationales Privatrecht, GCI, Tbilisi 2001; Gamkrelidze, Sulkhan, Einführung in das Internationale Privatrecht, Bonakausa, Tbilisi 2000.

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Anerkennung von ausländischen Gerichtsentscheidungen in Georgien bei. Die georgischen Entscheidungen enthalten keinerlei Auslegungen und Klärung, die entsprechenden Begriffe werden nicht definiert.17 Manchmal finden sich auch grobe Fehler bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften; es werden nicht immer die einschlägigen Vorschriften angewandt oder entsprechende Gesetzeshie- rarchien beachtet.

Auch die Regelungstechnik ist nicht ganz eindeutig, da die Frage, ob nach ge- orgischem Recht die Anerkennung ausländischer Zivilurteile dem Internationalen Zivilprozessrecht (IZPR) oder dem Internationalen Privatrecht (IPR) zuzurechnen ist, nicht beantwortet wird.18

Im Unterschied zu Deutschland, wo sich die Anerkennung ausländischer Urteile nach § 328 ZPO richtet, wenn kein zwischenstaatliches Abkommen besteht, regelt das georgische Recht diese Frage im Gesetz zur Regelung des Internationa- len Privatrechts (gIPRG), dort in Art. 68.19

B. Ziel der Arbeit

Ziel der Arbeit ist ein Vergleich der Anerkennung ausländischer zivilrechtlicher, insbesondere vermögensrechtlicher Entscheidungen im georgischen Recht mit der Anerkennung im deutschen Recht außerhalb der Staatsverträge. Schwer- punkt ist der Vergleich der Anerkennungsvoraussetzungen und Hindernisse zwi- schen dem autonomen Recht von Georgien und Deutschland. Das Hauptziel des Vergleichs ist, wie es Zweigert/Kötz treffend formulieren, die Erkenntnis der Rechts- und Regelungskonflikte und dann die Erforschung von Modellen für die Konfliktverhinderung und Lösung.20 Hierzu ist der Blick auch auf Alternativen

17 Vgl. OG Entscheidungen Nr. a-634-Sch-40-06, 15.11.2006; Nr. a-1666-Sch-59-07, 15.1.2008; Nr. a-1824-Sch-480, 2.2.2009; Nr. a-2481-Sch-55-08, 26.2.2009;

Nr. a-2444-Sch-1609 26.2.2009; Nr. a-1647-15-09 26.3.2009; Nr. a-1647-15-09, 06.04.2009; Nr. 492-Sch-24-09, 13.4.2009; Nr. a-407-Sch-19-09, 13.4.2009, http://

www.supremecourt.ge/default.aspx?sec_id=191&lang=1.

18 Vgl. Schack, IZVR, Rn. 24; v. Bar/Mankowski, IPR I, S. 346, Rn. 1.

19 Georgisches Gesetz zur Regelung des Internationalen Privatrechts (Sakartvelos Respublika, Nr. 121 vom 20.5.1998), überarbeitet von Etuna Chachanidze, GTZ Projekt Rechts- und Justizreformen im Südkaukasus, http://www.gtz.de/de/weltweit/

europa-kaukasus-zentralasien/26450.htm.

20 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 14.

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zu richten, die dasselbe Problem anders lösen oder dieselbe Funktion anders erfüllen.21

C. Abgrenzung

Den Hauptgegenstand der Arbeit stellt die Anerkennung vermögensrechtlicher Entscheidungen dar, für die das deutsche wie das georgische Recht das Erforder- nis der Verbürgung der Gegenseitigkeit aufstellen.

Außer Betracht bleiben Ehe- und Kindschaftssachen oder Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wegen der mangelnden Rechtsprechung soll auch die Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheidungen hier nicht erörtert werden.

Auch auf Schiedsgerichtsentscheidungen und deren Anerkennung und Vollstre- ckung wird nicht speziell eingegangen.22

Im Wesentlichen werden anhand des Vergleichs mit dem deutschen Anerken- nungsrecht die Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Gerichtsentschei- dungen und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren untersucht.

Die anschließende Zwangsvollstreckung nach dem autonomen deutschen und georgischen Zwangsvollstreckung Recht wird nicht behandelt.

Die vorliegende Arbeit wurde im September 2013 abgeschlossen und im Wesentlichen befindet sich auf dem Stand von September 2013.

D. Methodisches Vorgehen

Bei der Untersuchung wird die rechtsvergleichende Methode angewendet. „Der Begriff der Funktion liefert das Stichwort zur Methode“.23 „Unvergleichbares kann man nicht sinnvoll vergleichen, und vergleichbar ist im Recht nur, was die- selbe Aufgabe, dieselbe Funktion erfüllt“.24 Die Gründe, weshalb die Bundesrepu- blik Deutschland als Vergleichsrechtsordnung dient, sind die Folgenden:

Georgien gehört zur kontinentaleuropäischen und konkreter zur deutschen Rechtsfamilie. Angesichts des Umstandes, dass privatrechtliche Vorschriften, u.a. die

21 Vgl. Boës, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im russischen und deutschen Recht, S. 19.

22 Vgl. Kapitel 3, B. VII.

23 Boës, S. 19.

24 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 33.

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des IPRG, denen des deutschen Privatrechts nachgebildet sind,25 scheint es sach- gemäß, die hinter den Gesetzesvorschriften stehenden deutschen Rechtsgrundsät- ze zu untersuchen, um eine dem Bedürfnis der georgischen Realität entsprechende Auslegung zu finden.

Überdies verfügt Deutschland über ein hochentwickeltes IZPR und ein Aner- kennungsrechtssystem, zu dem bereits eine Vielzahl juristischer Untersuchungen vorliegt. Das vorhandene Material und die deutschen Erfahrungen mit dem Aner- kennungsrecht werden bei der Arbeit als Wegweiser fungieren, die Nachteile wie Vorteile des georgischen Anerkennungsrechts verdeutlichen und für die bestehen- den Probleme vernünftige Lösungen aufzeigen. Außerdem gehören die Anglei- chung an das Recht der Europäischen Union und die Durchsetzung europäischer Standards mittlerweile zu den internationalen Verpflichtungen Georgiens. Die Etablierung von Elementen des deutschen Anerkennungsrechts in Georgien unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten ist ein wichtiger Schritt zur Euro- päisierung und internationalen Vereinheitlichung des georgischen Rechtssystems.

E. Gang der Untersuchung

Die Arbeit beginnt mit einer vergleichenden Darstellung der bestehenden Rechts- quellen des jeweiligen Staates (Kapitel 1). Im 2. Kapitel werden die grundlegen- den Fragen und Theorien der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen erörtert und die mögliche Anwendung der bestehenden und entwickelten Begriffe auf das georgische Anerkennungsrechtssystem untersucht. Erörtert werden die rechtliche und begriffliche Natur der Anerkennung, ihr Gegenstand, die anerken- nungsfähigen Urteilswirkungen und die Folgen der Teil- und Nichtanerkennung.

Im 3. Kapitel wird speziell auf die Regelungstechnik und das Regelungssys- tem eingegangen. Parallel werden die anerkennungsfähigen Entscheidungen im Einzelnen erörtert und betrachtet. Es werden Beispiele aus der noch spärlichen georgischen Rechtsprechung einbezogen und die entsprechenden Überlegungen des georgischen Anerkennungsgerichts in Frage gestellt.

Das 4. Kapitel befasst sich mit den Voraussetzungen der Anerkennung ausländi- scher Entscheidungen nach dem geltenden autonomen georgischen und deutschen Recht. Die Mängel des geltenden Rechts werden aufgezeigt und Verbesserungs- vorschläge gemacht. Des Weiteren wird das Verfahren der Anerkennung und der 25 Vgl. Gamkrelidze, The Law of Georgia on Private International Law – Principles and

Review, in Georgian Law Review 1998, S. 20.

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Vollstreckbarerklärung erörtert (Kapitel 5). Unter anderem wird untersucht, ob auch unter dem georgischen Recht eine automatische Anerkennung erfolgt und inwieweit das Verfahren der Vollstreckbarerklärung mit den deutschen Rechtsvor- schriften übereinstimmt. Geprüft wird auch die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungs- bzw. Leistungsklage nach georgischem Recht.

Im 6. Kapitel werden Überlegungen de lege ferenda angestellt, wie etwa die Lockerung der Regeln der Anerkennungszuständigkeit des georgischen Rechts und die mögliche Abschaffung der Anerkennungsvoraussetzung verbürgter Ge- genseitigkeit. Vorgeschlagen wird eine Vereinfachung der Anerkennung ausländi- scher Gerichtsentscheidungen nach georgischem Recht im Wege der autonomen Rechtsangleichung zwischen dem deutschen und georgischen Recht. Das eröffnet die Perspektive einer erleichterten Anerkennung auf internationaler Ebene.

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