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Buchführung und Bilanzierung II.

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Buchführung und Bilanzierung II.

Lösungen.

Betriebswirtschaftsl ehre (B. A.)

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1. Basiselemente der Bilanzierung

1.1 Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden

1. Wie sind Vermögensgegenstände und Schulden definiert?

Vermögensgegenstand: wirtschaftlicher Wert, der selbstständig bewertbar und selbststän- dig verkehrsfähig ist.

Schulden: bestehende/hinreichend sichere Belastung des Vermögens – rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung – selbstständige Bewertbarkeit

2. Erläutern Sie die Begriffe Betriebsvermögen und Privatvermögen! Was versteht man unter dem gewillkürten Betriebsvermögen?

Betriebsvermögen: Vermögensgegenstände und Schulden, die der Kaufmann in die Bilanz aufnehmen darf.

Privatvermögen: Vermögensgegenstände und Schulden, die nicht zum Betriebsvermögen zählen und nicht in die Bilanz aufgenommen werden dürfen.

Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebs- vermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören und deren betriebliche Nut- zung zwischen 10-50 % liegt, können in die Bilanz aufgenommen werden.

3. Differenzieren Sie Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten! Wie sind diese Vorgänge bilanziell zu behandeln?

Erhaltungsaufwand: Vermögensgegenstand wird in ordnungsgemäßem Zustand erhalten – Wesensart des Vermögensgegenstands wird nicht verbessert – Bilanzielle Behandlung als Aufwandsbuchung.

Herstellungskosten: Substanzmehrung bzw. Erweiterung – Gebrauchs- und Verwertungs-

Lektion 1

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1.2 Bilanzausweis

1. In welche Kategorien kann die Bilanz grundsätzlich differenziert werden?

Anlagevermögen – Umlaufvermögen – Eigenkapital - Fremdkapital 2. Wie unterscheiden sich Anlage- und Umlaufvermögen?

Anlagevermögen: Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäfts- betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB)

Umlaufvermögen: Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Produktionsprozesses weiter- verarbeitet und umgesetzt werden sollen.

3. Wo ist der Bilanzausweis im HGB gesetzlich geregelt?

§ 266 HGB

4. Welche Regelung ist in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS zu beachten?

Mindestgliederung der IFRS-Bilanz ergibt sich aus IAS 1.54

1.3 Grundlagen der Bewertung

1. Wie erfolgt die Zugangsbewertung bei selbst hergestellten und wie bei angeschafften Vermögensgegenständen?

Selbst hergestellte Vermögensgegenstände: Herstellungskosten Angeschaffte Vermögensgegenstände: Anschaffungskosten

2. Wie ist die Folgebewertung bei abnutzbaren und wie bei nicht abnutzbaren Vermögens- gegenständen vorzunehmen?

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3. Wie sind Verbindlichkeiten und wie Rückstellungen zu bewerten?

Verbindlichkeiten: Ansatz gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB zum Erfüllungsbetrag Rückstellungen: Erfüllungsbetrag (ggf. abgezinst) nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

4. Wann ist eine Zuschreibung einschlägig?

§ 253 Abs. 5 HGB: Zuschreibungspflicht bei Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige Abschreibung, Ausnahme Geschäftswert

1.4 Zugangsbewertung: Anschaffungs- und Herstellungskosten

1. Wie ermitteln sich die Anschaffungskosten nach HGB?

§ 255 Abs. 1 HGB: AK sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögens- gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

2. Was sind Anschaffungsnebenkosten und was sind nachträgliche Anschaffungskosten?

Anschaffungsnebenkosten: können dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden (Transportkosten, Transportversicherung, Montage, Fundament, Beurkundung, Provisio- nen, Vermittlergebühren, Zölle, Steuern, Probelauf).

Nachträgliche Anschaffungskosten: Aufwand führt zur Erweiterung, zur wesentlichen Gebrauchsverbesserung oder nicht unwesentlichen Verlängerung der Lebensdauer.

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3. Wie ermitteln sich die Herstellungskosten nach HGB? Welche Wahlrechte bestehen bei der Ermittlung der Herstellungskosten?

Werden Vermögensgegenstände im Unternehmen selbst hergestellt, sind diese mit den Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB anzusetzen. Diese beinhalten Einzelkosten (können dem Vermögensgegenstand direkt zugerechnet werden: Fertigungsmaterial, Ferti- gungslöhne, Sondereinzelkosten der Fertigung) und angemessene Teile der fertigungsbezo- genen Gemeinkosten (Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten).

Wahlrechte: Verwaltungsgemeinkosten – herstellungsbezogene Zinsen – bestimmte soziale Aufwendungen

4. Warum führen der Ansatz der Wertobergrenze zu einem hohen Gewinn und die Berück- sichtigung der Wertuntergrenze zu einem niedrigen Gewinn?

Aktivierung der Herstellungskosten führt dazu, dass entstandene Aufwendungen ergebnis- neutral in der Bilanz erfasst werden.

Wird auf die Ausübung der Aktivierungswahlrechte verzichtet, wirken sich die entstandenen Aufwendungen erfolgswirksam aus, indem sie den Gewinn mindern.

1.5 Grundlagen der Folgebewertung

1. Welche Vermögensgegenstände werden planmäßig abgeschrieben?

Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 2. Was ist eine außerplanmäßige Abschreibung?

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3. Welche Anwendungsfälle für eine außerplanmäßige Abschreibung sind denkbar?

Sachverhalte für außerplanmäßige Abschreibung können Katastrophenverschleiß, ver- steckte Mängel, erhöhte Inanspruchnahme, unterlassene Instandhaltung, Abbruch oder technischer Fortschritt sein.

4. Wie ermittelt sich der Zuschreibungsbetrag bei abnutzbaren Vermögensgegenständen?

Wertaufholungsgebot bei Wegfall des Grundes für außerplanmäßige Abschreibung gem.

§ 253 Abs. 5 HGB (Ausnahme Geschäfts-/Firmenwert).

Bei der Zuschreibung sind die planmäßigen Abschreibungen zu berücksichtigen, die in der Zwischenzeit vorzunehmen gewesen wären, das heißt Zuschreibung auf die fortge- führten Anschaffungs- und Herstellungskosten.

2. Bilanzierung des Anlagevermögens

2.1 Begriff und Positionen des Anlagevermögens

1. Wie ist Anlagevermögen definiert?

Definition gemäß § 247 Abs. 2 HGB: Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

2. Aus welchen Positionen setzt sich das Anlagevermögen zusammen?

Immaterielle Vermögensgegenstände – Sachanlagen – Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A HGB)

Lektion 2

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3. Wie ist ein Anlagenspiegel aufgebaut? Wo ist dies gesetzlich geregelt?

Zur Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist der Anla- genspiegel folgendermaßen aufzubauen:

Anschaffungs-/Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschrei- bungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sind gesondert aufzuführen.

Abschreibungen des Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten oder im Anhang in einer analog der Gliederung des Anlagevermögens entsprechen- den Aufgliederung anzugeben. Gesetzliche Regelung in § 268 Abs. 2 HGB.

2.2 Zugangsbewertung im Anlagevermögen

1. Wie ermitteln sich die Anschaffungskosten und wie die Herstellungskosten nach HGB?

Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB:

Anschaffungspreis Kaufpreis netto (ohne Umsatzsteuer) ./. Anschaffungspreisminderungen Skonto, Rabatte

+ Anschaffungsnebenkosten Transportkosten, Versicherungen + nachträgliche Anschaffungskosten Erweiterung, wesentliche Verbesse-

rung, Änderung des Nutzungszweckes

= Anschaffungskosten

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Fertigungsgemeinkosten Pflicht

= Wertuntergrenze HGB

Herstellungsbezogene Zinsen Wahlrecht Verwaltungsgemeinkosten Wahlrecht Bestimmte soziale Aufwendungen, etc. Wahlrecht

= Wertobergrenze HGB

Vertriebskosten und Vertriebssonder-

kosten Verbot

Forschungskosten Verbot

2. Wie sind Finanzierungskosten nach HGB zu behandeln?

Anschaffungskosten: Finanzierungskosten dürfen nicht in die Anschaffungskosten einbe- zogen werden, Zinsen stellen Aufwand des Geschäftsjahres dar. Im Gegensatz zu den Her- stellungskosten fehlt eine dem § 255 Abs. 3 HGB vergleichbare Regelung.

Herstellungskosten: Gem. § 255 Abs. 3 HGB besteht für herstellungsbezogene Zinsen ein Aktivierungswahlrecht.

3. Welche Besonderheiten ergeben sich bei Finanzierungskosten nach IFRS?

Im Gegensatz zu § 255 Abs. 1 HGB sind nach IFRS auch Finanzierungskosten, die zwischen Anschaffungszeitpunkt und Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen, aktivierungspflichtig (IAS 23), sofern es sich um einen qualifizierten Vermögenswert (= zwischen Herstellungsbeginn und Fertigstellung liegt ein beträchtlicher Zeitraum) handelt.

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2.3 Folgebewertung des Anlagevermögens

1. Wie erfolgt die Folgebewertung des Anlagevermögens nach HGB bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen?

Zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um eventuell vorzunehmende außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 S.3 HGB:

„Ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung von Vermögensgegenständen zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist“.

2. Wie ist die Folgebewertung des Anlagevermögens nach HGB bei abnutzbaren Vermö- gensgegenständen vorzunehmen?

Zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 3 S. 1 HGB (= Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen gem. Abschreibungsplan, in dem die AHK auf die voraussichtlich Nutzungsdauer verteilt werden). Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei voraussichtlich dauernder Wertmin- derung auf den am Abschlussstichtag beizulegenden niedrigeren Wert vorzunehmen.

3. Welcher Standard ist nach IFRS für die Ermittlung von Wertminderungen einschlägig?

Ermittlung eines Wertminderungsbedarfs bei Sachanlagen nach IAS 36. Ob ein Wertmin- derungstest durchgeführt werden muss, wird aus dem Vorliegen von externen und internen Indikatoren (signifikante Verminderungen des Marktwertes von Vermögenswerten über das

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2.4 Abgänge von Anlagen

1. Was ist hinsichtlich der Abschreibung von Vermögensgegenständen im Abgangsjahr zu beachten?

Im Abgangsjahr ist die Abschreibung zeitanteilig bis zum Abgangszeitpunkt, gerundet auf volle Monate, vorzunehmen.

2. Wie ist ein Anlagenabgang zu verbuchen?

Buchung des Verkaufsvorgangs (Umsatzsteuer unberücksichtigt):

z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an sonstige Erlöse Ausbuchung des Vermögensgegenstandes zum Abgangszeitpunkt:

(Buchgewinn unterstellt) Sonstige Erlöse an Fuhrpark

Gewinn aus dem Abgang von Vermögensgegenständen 3. Wie ermittelt sich ein Buchgewinn bzw. Buchverlust?

Der Erlös aus dem Verkaufsvorgang wird dem Buchwertabgang gegenübergestellt. Ist der Erlös höher als der Buchwert, entsteht ein Buchgewinn, der in der G+V als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst wird. Ist der Erlös niedriger als der Buchwert, entsteht ein Buchverlust, der in der G+V als sonstiger betrieblicher Aufwand verbucht wird.

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3. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

3.1 Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB

1. In welche Unterkategorien ist das immaterielle Anlagevermögen nach § 266 HGB zu

differenzieren?

• Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

• Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

• Geschäfts- oder Firmenwert

• Geleistete Anzahlungen

2. Welche Bilanzierungsmöglichkeiten bestehen für selbst geschaffene immaterielle Vermö- gensgegenstände des Anlagevermögens nach HGB?

Es muss geprüft werden, ob für originäre (selbst erstellte) immaterielle Vermögensgegen- stände ein Bilanzierungswahlrecht oder ein –verbot besteht.

Gem. § 248 Abs. 2 S. 2 HGB besteht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlags- rechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage- vermögens ein Aktivierungsverbot.

Ansonsten können nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB selbst geschaffene immaterielle Vermögens- gegenstände des Anlagevermögens in die Bilanz aufgenommen werden (=Aktivierungs- wahlrecht).

Lektion 3

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3. Wie unterscheiden sich Forschungs- und Entwicklungskosten?

Forschungskosten:

Aktivierungsverbot nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen/Erfah- rungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgs- aussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.

Entwicklungskosten:

Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 255 Abs. 2a S. 1 HGB. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neuentwick- lung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

4. Was ist der Hintergrund der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 S. 1 HGB?

Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände gilt aufgrund fehlen- der Objektivierung der Werthaltigkeit durch eine Markttransaktion als risikobehaftet.

Kerngedanke der Ausschüttungssperre ist, dass ein Unternehmer nicht zweifelsfrei als werthaltig einzustufendes Vermögen aus Vorsichtsgründen nicht an die Anteilseigner aus- schütten darf.

3.2 Bilanzierung nach IAS 38

1. Wie sind Forschungskosten nach IAS 38 zu behandeln?

Aktivierungsverbot; Ausgaben für Forschung sind Aufwand in der Periode, in der sie anfallen

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2. Welche Regelungen bestehen hinsichtlich der Bilanzierung von Entwicklungskosten?

• Unterteilung des Erstellungsprozesses für intern geschaffene immaterielle Vermögens- werte in eine Forschungs- und Entwicklungsphase (IAS 38.52)

• Falls Unterteilung nicht möglich, werden alle Ausgaben der Forschungsphase zuge- ordnet (IAS 38.53)

• Ausgaben der Entwicklungsphase: Aktivierung der direkt zurechenbaren Kosten falls die spezifischen Voraussetzungen des IAS 38.57 (siehe Tabelle) kumulativ erfüllt sind:

Postenspezifische Kriterien nach IAS 38.57

Technische Realisierbarkeit Entwicklung verstößt nicht gg. Natur- gesetze

Absicht der Fertigstellung Unternehmen will die Entwicklung fer- tig stellen um sie (produktiv) zu nutzen oder zu veräußern

Fähigkeit zur Nutzung Unternehmen ist in der Lage, die Entwicklung zu nutzen; sie passt ins Produktionsprogramm

Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen Ein Markt für Produkte oder Entwick- lung als solches liegt vor; bei interner Nutzung treten Ersparnisse ein.

Verfügbarkeit von Mitteln Das Unternehmen verfügt über techni- sche, finanzielle oder sonstige Mittel, um Entwicklung abzuschließen.

Bewertbarkeit Die Kosten der Entwicklung sind zu- verlässig bestimmbar.

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3. Für welche Vorgänge bestehen in IAS 38 explizite Aktivierungsverbote?

• Originärer Goodwill

• Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Rechte und Werte

• Ausgaben für Gründung und Anlauf eines Geschäftsbetriebs, Aus- und Weiterbildung, Werbung, Verlegung oder Reorganisation des Unternehmens

3.3 Geschäfts- oder Firmenwert

1. Was ist ein sog. Geschäfts- oder Firmenwert?

Den Wert, den ein Unternehmen über das Nettovermögen hinaus besitzt, nennt man den Geschäfts- oder Firmenwert oder auch Goodwill.

2. Wie ermittelt sich der Geschäfts- oder Firmenwert?

Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert = Unternehmenskaufpreis abzgl. (Marktwert der Vermögensgegenstände ./. Marktwert der Schulden)

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3. Wie erfolgt die bilanzielle Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB?

Für selbst geschaffenen Goodwill gilt Aktivierungsverbot.

Für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert gilt Aktivierungspflicht:

Nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB gilt der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt, als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

Der Goodwill unter liegt der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung nach

§ 253 HGB mit der Besonderheit, dass nach Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige Abschreibung Zuschreibungsverbot besteht (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB). Für die planmäßige Abschreibung ist die individuelle betriebliche Nutzungsdauer, wie sie sich im Zeitpunkt der Aktivierung voraussehen lässt, zugrunde zu legen.

4. Welche Besonderheiten ergeben sich nach IFRS?

Ansatzpflicht für den derivativen Goodwill gem. IFRS 3.51a. Folgebewertung zu Anscha- ffungskosten abzgl. aller kumulierter Wertminderungen gem. IAS 36. Im Gegensatz zum HGB ist keine planmäßige, nur ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.

Mindestens einmal jährlich ist der Goodwill einem Impairment Test zu unterziehen, das heißt einem Test, ob Wertminderungen zu erfassen sind (IFRS 3.54 und 3.55).

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4. Sachanlagevermögen

4.1 Ausweis und Bewertung nach HGB

1. Wo und wie ist der Ausweis des Sachanlagevermögens geregelt?

Nach § 266 HGB ist das Sachanlagevermögen in folgende Unterpositionen zu unterglie- dern:

a. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

b. Technische Anlagen und Maschinen

c. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung d. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

2. Differenzieren Sie die Begriffe Gebäudeteile und Betriebsvorrichtungen!

Gebäudeteile:

Ein Gebäude umfasst sämtliche Einrichtungen, die seiner Benutzung dienen. Damit sind Heizung, Beleuchtungsanlagen oder Personenaufzüge Bestandteile des Gebäudes.

Betriebsvorrichtungen:

Vom Gebäude abzugrenzen sind Fabrikationsanlagen, die zur Positionen „Technische Anlagen und Maschinen“ zählen (und aufgrund der geringeren Nutzungsdauer auch schneller abgeschrieben werden). Dient eine Anlage der Produktion, so gehört sie wirt- schaftlich auch dann nicht zum Gebäude, wenn sie fest mit ihm verbunden ist. Man spricht hier von Betriebsvorrichtungen zum Beispiel Fabrikationsanlagen, Lagerbauten und Transportanlagen.

Lektion 4

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3. Wie erfolgt die bilanzielle Behandlung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter?

Wahlrecht gem. § 6 Abs. 2a EStG zwischen

• Sofortabzug von GWG bis 410 €

• Bildung eines Sammelpostens

• Sofortabzug möglich bei AHK bis zu 150 €

• Bei AHK zwischen 150 € und 1.000 € Bildung eines jahrgangsbezogenen Sammelpostens, der einheitlich mit 20 % p.a. abzuschreiben ist

• Erfolgswirksame Erfassung von Veräußerungen außerhalb des Pools

• Aktivierung und Abschreibung über betriebliche Nutzungsdauer 4. Wie werden Anzahlungen auf Sachanlagen bilanziell behandelt?

Ausweis unter der Bilanzposition „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“. Da noch keine Betriebsbereitschaft vorliegt, erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen. Mit Lie- ferung des angezahlten Anlagengegenstandes bzw. mit Fertigstellung der Anlage wird eine Umbuchung der hier erfassten Beträge in die betroffene Position (Gebäude oder Maschi- nen) vorgenommen.

4.2 Bilanzierung nach IAS 16

1. Wo ist die Behandlung der Sachanlagen in der Rechnungslegung nach IFRS geregelt?

Zentrale Vorschrift für das Sachanlagevermögen in der internationalen Rechnungslegung

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2. Was besagt der sogenannte Komponentenansatz?

Gemäß IAS 16.43ff. sind einzelne Komponenten einer Sachanlage gesondert anzusetzen und abzuschreiben, sofern ihre AHK im Verhältnis zu den Kosten der gesamten Sachanla- gen einen bedeutenden Anteil darstellen (z. B. separate Abschreibung von Flugwerk und Triebwerk bei einem Flugzeug). Von dieser Vorgehensweise kann abgesehen werden, sofern die Komponenten über gleiche Nutzungsdauern und angewandte Abschreibungsmetho- den verfügen.

3. Welche Methoden der Folgebewertung von Sachanlagen gibt es nach IFRS?

Wahlrecht zwischen

a. Cost model (IAS 16.30): Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungs-/Herstellung- kosten (AHK abzgl. planmäßige Abschreibungen und ggf. Wertminderungen)

b. Revaluation model (IAS 16.31ff.): Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert (der in der Regel dem Marktwert entspricht)

4.3 Als Finanzanlage gehaltene Immobilien nach IAS 40

1. Wie sind die sogenannten „Als Finanzanlage gehaltenen Immobilien“ definiert? Welcher Standard ist hier einschlägig?

Es handelt sich um Immobilien, die

a. zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zweck der Wertsteigerung gehalten werden und

b. nicht zur Herstellung/Lieferung von Gütern bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen oder für Verwaltungszwecke dienen und die auch

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2. Welche Bewertungsmöglichkeiten bestehen bei den als Finanzanlage gehaltenen Immobilien?

Erstbewertung erfolgt zu Anschaffungs-/Herstellungskosten. Für die Folgebewertung gibt es gemäß IAS 40 zwei Bewertungsalternativen:

• Modell des beizulegenden Zeitwerts: Ergebniswirksame Erfassung der Wertverände- rungen; Zeitwert ist jährlich zu ermitteln.

• Anschaffungskostenmodell: Behandlung gemäß IAS 16 „Sachanlagen“; Angabe des beizulegenden Zeitwerts im Anhang.

3. Wie unterscheidet sich die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 von der Neubewertungsmethode nach IAS 16?

Bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 werden Wertänderungen erfolgswirksam erfasst und es erfolgt keine planmäßige Abschreibung.

4.4 Leasing

1. Was ist Leasing?

Leasing ist ein Vertragsverhältnis, bei dem sich der Leasinggeber (Vermieter) für eine im Allgemeinen bestimmte Zeit (Grundmietzeit) verpflichtet, einen Vermögensgegenstand (Leasingobjekt) gegen wiederkehrende Zahlungen (Leasingraten) dem Leasingnehmer (Mieter) zu überlassen.

2. Welche Vorteile sind mit dem Leasing verbunden?

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3. Wie ist die grundsätzliche bilanzielle Behandlung des Leasings nach HGB und IFRS?

HGB:

Frage der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß steuerlicher Leasingerlasse.

Leasingverträge sind in der Regel so ausgestaltet, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber liegt und dieser das Leasinggut aktiviert, der Leasingnehmer erfasst lediglich die Leasingraten als Aufwand.

IFRS:

Regelung in IAS 17. Frage des wirtschaftlichen Eigentums ebenfalls von zentraler Bedeu- tung.

Beim finance lease (Finanzierungsleasing) werden im wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen des Vermögenswertes übertragen, die Bilanzierung des Leasingobjekts erfolgt deswegen beim Leasingnehmer.

Um operate lease handelt es sich, sofern kein Finanzierungsleasing vorliegt. Der Leasinggeber bilanziert das Leasingobjekt.

Zuordnung zu den beiden Leasingarten hängt vom wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarung ab. IAS 17.10 und 17.11 definieren Situationen und Indikatoren, die für die Einstufung eines Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing erforderlich sind.

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5. Finanzanlagen

5.1 Kategorisierung und Ausweis von Finanzanlagen

1. Wo ist die weitere Untergliederung der Finanzanlagen nach HGB geregelt?

§ 266 HGB:

a. Anteile an verbundenen Unternehmen b. Ausleihungen an verbundene Unternehmen c. Beteiligungen

d. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen eine Beteiligungsverhältnis besteht e. Wertpapiere des Anlagevermögens

f. Sonstige Ausleihungen

2. Wie sind verbundene Unternehmen definiert?

Gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind Unternehmen verbunden, wenn sie aufgrund

§ 290 HGB als Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubezie- hen sind (das heißt, es besteht eine unmittelbare/mittelbare beherrschende Einflussmög- lichkeit). Verbundene Unternehmen liegen z. B. vor, wenn das Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an einem Tochterunternehmen hält.

3. Was versteht man unter Beteiligungen?

Liegt kein verbundenes Unternehmen vor, besteht aber die Absicht, durch die Investition dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen

Lektion 5

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4. Warum sieht der Gesetzgeber einen gesonderten Ausweis von Ausleihungen gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis vor?

Der Bilanzleser kann das „Näheverhältnis“ zwischen den Vertragsparteien erkennen. Bei verbundenen und beteiligten Unternehmen sind hinsichtlich gewährter Kreditkonditionen und Sicherheiten u. U. andere Überlegungen ausschlaggebend als bei sonstigen Unterneh- men.

5.2 Bewertung von Finanzanlagen nach HGB

1. Können in der Bilanzierung nach HGB Finanzanlagen mit einem höheren Wert als ihren Anschaffungskosten angesetzt werden?

Nein, die Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB sind immer Ausgangspunkt und Obergrenze der Bewertung (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB)

2. Wie erfolgt die Bewertung von Finanzanlagen, sofern der Wert der Finanzanlagen zum Bilanzstichtag dauerhaft gesunken ist?

Bei dauerhafter Wertminderung besteht Abschreibungspflicht gem. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB auf den am Abschlussstichtag niedrigeren beizulegenden Wert.

3. Welche Alternativen bestehen bei einer vorübergehenden Wertminderung der Finanzan- lagen? Welche Alternative wird ein Unternehmen wählen, das einen möglichst hohen Gewinn ausweisen möchte?

Bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung besteht bei Finanzanlagen ein Abschreibungswahlrecht gem. § 253 Abs. 3 S. 4 HGB.

Ein Unternehmen, das einen möglichst hohen Gewinn ausweisen möchte, nimmt bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung keine Abschreibung vor.

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5.3 Exkurs: Finanzinstrumente nach IFRS

1. Können in der Bilanzierung nach IFRS Aktien mit einem höheren Wert als ihren Anschaffungskosten angesetzt werden?

Ja, nach IFRS ist ein Ansatz von Finanzinstrumenten oberhalb der Anschaffungskosten möglich.

Nach IFRS zählen Aktien, die zu Handelszwecken gehalten werden, zur Kategorie „finan- zieller Vermögenswert zum fair value (mit GuV-Effekt)“.

Die Aktien werden zum Bilanzstichtag erfolgswirksam zum fair value (auch wenn dieser über den Anschaffungskosten liegt) bewertet; Wertänderungen werden in der GuV erfasst.

2. Welche Kategorien von Finanzinstrumenten gibt es nach IAS 39?

• Finanzieller Vermögenswert zum Fair Value mit GuV-Effekt

• Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen

• Kredite und Forderungen

• Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte 3. Welche Kategorien von Finanzinstrumenten gibt es nach IFRS 9?

• Financial instruments at amortised cost (Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten folgebewertet werden)

• Financial instruments at fair value (Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeit- wert folgebewertet werden)

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6. Bilanzierung des Umlaufvermögens

6.1 Begriff und Positionen des Umlaufvermögens

1. Wie ist das Umlaufvermögen definiert?

Im Umkehrschluss zu § 247 Abs. 2 HGB handelt es sich beim Umlaufvermögen um Ver- mögensgegenstände, die nicht dauerhaft dem Unternehmen dienen sollen. Maßgebend für den Bilanzausweis ist also die Zweckbestimmung der Vermögensgegenstände.

2. In welche vier Hauptkategorien ist das Umlaufvermögen nach § 266 HGB unterteilt?

a. Vorräte

b. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände c. Wertpapiere

d. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

3. An welchen Stellen in der Bilanz ist der Ausweis von Aktien denkbar?

Umlaufvermögen:

Wertpapiere: Anteile an verbundenen Unternehmen – Sonstige Wertpapiere Anlagevermögen

Finanzanlagen: Anteile an verbundenen Unternehmen – Beteiligungen – Wertpapiere des Anlagevermögens

6.2 Zugangsbewertung im Umlaufvermögen

1. Welche Wertmaßstäbe sind für die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens einschlägig?

a. Anschaffungskosten stellen Bewertungsmaßstab für erworbene Vermögensgegen-

Lektion 6

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2. Wie (und wo im Gesetz) sind die Anschaffungskosten definiert?

§ 255 Abs. 1 HGB:

AK sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwer- ben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensge- genstand einzeln zugeordnet werden können.

3. Wie (und an welcher Stelle im Gesetz) sind die Herstellungskosten definiert? Welche Wahlrechte bestehen hier?

§ 255 Abs. 2 HGB:

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen.

Pflichtbestandteile:

Materialeinzelkosten – Fertigungseinzelkosten – Sondereinzelkosten der Fertigung – Materialgemeinkosten – Fertigungsgemeinkosten – Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.

Wahlbestandteile:

Verwaltungsgemeinkosten – herstellungsbezogene Zinsen – bestimmte soziale Aufwen- dungen

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6.3 Folgebewertung im Umlaufvermögen

1. Was besagt das strenge Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB?

Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips müssen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nur vorübergehender Wertminderung zwingend durchgeführt werden. Hierbei ist als Vergleichswert der Börsen-/Marktpreis bzw. der am Abschlussstichtag beizulegende Wert zu wählen. Liegen die Anschaffungs-/Herstellungskosten über dem Börsen-/

Marktpreis bzw. dem am Abschlussstichtag beizulegenden Wert, ist auf diesen Wert abzuschreiben.

2. Wie unterscheidet sich die Folgebewertung des Umlaufvermögens von der Folge- bewertung des Anlagevermögens?

Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens werden keine planmäßigen Abschrei- bungen vorgenommen.

Wertminderungen im Umlaufvermögen müssen zwingend mittels außerplanmäßiger Abschreibung berücksichtigt werden (strenges Niederstwertprinzip gem. § 253 Abs. 4 HGB).

3. Wie ist zu verfahren, sofern in späteren Geschäftsjahren der Grund für eine vor- genommene außerplanmäßige Abschreibung entfällt?

Entfällt in späteren Geschäftsjahren der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist zwingend eine Zuschreibung vorzunehmen (§ 253 Abs. 5 HGB).

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7. Vorräte

7.1 Untergliederung der Vorräte

1. In welche Unterpositionen untergliedern sich die Vorräte nach § 266 HGB?

a. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

b. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen c. Fertige Erzeugnisse und Waren

d. Geleistete Anzahlungen

2. Wie unterscheiden sich die fertigen Erzeugnisse von den Waren?

Fertige Erzeugnisse:

Vorräte an versandfertigen, im eigenen Betrieb hergestellten Produkten Waren:

Vorräte an eingekauften Produkten, die ohne wesentliche Bearbeitung weiterverkauft werden.

3. Welche Sachverhalte werden unter den geleisteten Anzahlungen auf Vorräte erfasst?

Anzahlungen stellen Vorleistungen auf schwebende Geschäfte dar. Hier werden Zahlun- gen an Dritte aufgrund abgeschlossener Verträge erfasst, deren Lieferung oder Leistung noch aussteht.

Lektion 7

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7.2 Zugangsbewertung und Herstellungskosten

1. Erläutern Sie die Ermittlung der Herstellungskosten nach HGB und IFRS!

Kostenarten HGB (§ 255 Abs. 2 ) IFRS (IAS 2.10 ff.)

Einzelkosten Einbeziehungspflicht Einbeziehungspflicht Material- und Ferti-

gungsgemeinkosten, produktionsbedingte Abschreibungen

Einbeziehungspflicht Einbeziehungspflicht

Produktionsbezogene Verwaltungsgemein- kosten

Einbeziehungswahlrecht Einbeziehungspflicht

Nicht produktionsbezo- gene Verwaltungsge- meinkosten

Einbeziehungswahlrecht Einbeziehungsverbot

Fremdkapitalkosten Einbeziehungswahl- recht, wenn Fremdkapi- tal zur Herstellung des Vermögensgegenstands eingesetzt wird und soweit die FK-Kosten auf den Zeitraum der Herstellung entfallen

Einbeziehungspflicht bei qualifying assets

2. Welche Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kennen Sie?

a. Festwert

b. Gruppenbewertung

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3. Wie erfolgt die Gruppenbewertung?

Gemäß § 240 Abs. 4 HGB können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsver- mögens und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensge- genstände und Schulden zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Bei der Gruppenbewertung müssen die tatsächliche Menge und der tatsächliche Wert für gleichartige oder gleichwertige Gruppen von Vermögensgegenständen festgestellt werden.

Die gebildeten Gruppen dürfen zum gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

4. Erläutern Sie die Anwendungsvoraussetzungen der Festbewertung!

Gemäß § 240 Abs. 3 HGB können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die

• regelmäßig ersetzt werden,

• deren Gesamtwert für die Unternehmung von nachrangiger Bedeutung ist und

• deren Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden. In der Regel ist aber alle 3 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen.

7.3 Folgebewertung

1. Erläutern Sie die handelsrechtlichen Grundsätze der Folgebewertung des Vorratsvermögens!

(30)

2. Gibt es auch nach IFRS ein Niederstwertprinzip bei den Vorräten? Wo ist dieses geregelt und wie ist es ausgestaltet?

Auch bei der Rechnungslegung nach IFRS gibt es ein Niederstwertprinzip bei den Vorräten.

Die Vorräte sind an jedem Bilanzstichtag mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert zu bewerten (IAS 2.9). Dabei ermittelt sich der Nettoveräußerungswert als geschätzter Verkaufserlös abzüglich voraussichtlich noch anfallender Produktionskosten sowie geschätzter noch anfallender Vertriebskosten.

Sofern der Nettoveräußerungswert später wieder ansteigen sollte, ergibt sich eine Zuschrei- bungspflicht (maximal) bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

3. Was ist der Hintergrund der sog. Percentage-of-Completion-Methode nach IAS 11?

Nach IAS 11 ist unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Percentage-of-Completion- Methode vorgeschrieben, bei der Umsatzerlöse und Gewinne entsprechend des Fertig- stellungsgrades bereits während der Projektlaufzeit erfasst werden.

Damit können Ergebnisschwankungen, die durch Abnahmen von Großprojekten verur- sacht werden, vermieden werden. Da die Gewinne anteilig während der Projektlaufzeit und entsprechend des Arbeitsfortschritts bilanziell berücksichtigt werden, kommt es zu einem realitätsnäheren Gewinnausweis.

(31)

7.4 Verbrauchsfolgeverfahren

1. Unter welchen Voraussetzungen ist die Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren nach HGB zulässig?

Gemäß § 256 S. 1 HGB können für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens, soweit es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, Bewertungsverein- fachungsverfahren angewendet werden. Für den Wertansatz kann unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften/hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.

Steht das Verbrauchsfolgeverfahren in krassem Widerspruch zur Wirklichkeit (kontrafak- tisch), so ist die Anwendung nicht GoB-konform.

2. Welche Verbrauchsfolgeverfahren sind nach HGB und welche nach IFRS zulässig?

HGB:

a. Durchschnittsmethode

b. First-in-first-out-Verfahren (fifo) c. Last-in-first-out-Verfahren (lifo) IFRS:

• Durchschnittsmethode

• First-in-first-out-Verfahren (fifo)

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3. Erläutern Sie die Vorgehensweise bei der Durchschnittsbewertung, der Fifo- und der Lifo-Methode.

Durchschnittsbewertung: Berechnung eines gewogenen Durchschnittspreises aus Anfangs- bestand und Zugängen. Mit diesem Durchschnittspreis werden sowohl die Abgänge als auch der Endbestand bewertet.

First-in-first-out-Methode: Das Fifo-Verfahren unterstellt, dass die jeweils ältesten Bestände zuerst verbraucht/veräußert werden.

Lifo-Methode: Das Lifo-Verfahren unterstellt, dass die jeweils zuletzt angeschafften Bestände zuerst verbraucht/veräußert werden.

8. Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel

8.1 Untergliederung der Forderungen

1. In welche Unterpositionen untergliedern sich die Forderungen nach § 266 HGB?

• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

• Forderungen gegen verbundene Unternehmen

• Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

• Sonstige Vermögensgegenstände

2. Wie unterscheiden sich echtes und unechtes Factoring?

Echtes Factoring:

Beim Forderungsverkauf gehen das Ausfallrisiko der Forderung und damit das wirtschaft- liche Eigentum auf den Forderungskäufer über.

Unechtes Factoring:

Lektion 8

(33)

3. Was ist der Posteninhalt der sonstigen Vermögensgegenstände?

Der Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ ist ein Sammelposten für solche Vermö- gensgegenstände, die keiner anderen Position zugeordnet werden können, wie z. B.

Gehaltsvorschüsse, Schadenersatzansprüche, Kautionen und Steuerforderungen.

8.2 Bewertung der Forderungen

1. Wie sind zweifelhafte Forderungen zu bewerten?

Zweifelhafte Forderungen sind mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Forderung nicht in voller Höhe realisiert werden kann (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsziel wird erheblich überschritten), wird die Forderung in der Praxis auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ umgebucht. Anschlie- ßend ist der wahrscheinliche Forderungsausfall zu schätzen und als Einzelwertberichtigung (EWB) von der Forderung zu saldieren. Eine Korrektur der Umsatzsteuer erfolgt nicht.

2. Was ist der Hintergrund der Pauschalwertberichtigung?

Mit der Pauschalwertberichtigung wird dem allgemeinen Kreditrisiko Rechnung getragen.

Hierbei wird ein Erfahrungssatz der Vergangenheit (z. B. 1-5 %) von den unzweifelhaften Forderungen abgezogen. Die PWB wird von den Nettoforderungen berechnet.

3. Wie ist vorzugehen, sofern eine Forderung endgültig uneinbringlich ist?

Die Forderung ist auszubuchen und die Umsatzsteuer zu korrigieren.

(34)

8.3 Fremdwährungsforderungen

1. Wie erfolgt die Umrechung von Fremdwährungsforderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben?

Umrechnung und Bewertung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; theore- tisch auch Bewertung über AHK möglich.

2. Was ist bei der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu beachten?

Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; bei der Bewertung muss das Realisations- und Imparitätsprinzip sowie das Anschaffungskostenprinzip beachtet werden.

8.4 Bewertungseinheiten

1. Wie kann das Währungsrisiko bei Fremdwährungsforderungen abgesichert werden?

Das Währungsrisiko kann durch Sicherungsgeschäfte zur Absicherung von Wechselkurs- schwankungen vorgenommen werden. Beispielsweise könnte eine in 6 Monaten fällige

$-Forderung über einen $-Terminverkauf mit gleicher Laufzeit abgesichert werden.

2. Wo sind sogenannte Bewertungseinheiten gesetzlich geregelt?

§ 254 HGB „Bildung von Bewertungseinheiten“

(35)

3. Wie erfolgt die bilanzielle Behandlung von Bewertungseinheiten?

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahr- scheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen/Zahl- ungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammenge- fasst, ist das Imparitätsprinzip/Realisationsprinzip bei der Bewertung in dem Umfang und Zeitraum, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen/Zahlungsströme ausgleichen, nicht anzuwenden.

Das heißt, bei einer Behandlung als Bewertungseinheit kompensiert sich die Wertentwick- lung bei Vermögensgegenstand und Sicherungsgeschäft, so dass sich kein Gewinn oder Verlust ergibt unabhängig davon, in welche Richtung sich z. B. die Währung entwickelt.

8.5 Wertpapiere und flüssige Mittel

1. An welchen Stellen in der Bilanz können Aktien ausgewiesen werden? Wann kommt ein Ausweis unter den sonstigen Wertpapieren im Umlaufvermögen in Betracht?

Anlagevermögen/Finanzanlagen:

a. Anteile an verbundenen Unternehmen b. Beteiligungen

c. Wertpapiere des Anlagevermögens Umlaufvermögen/Wertpapiere:

• Anteile an verbundenen Unternehmen

(36)

2. Wie ist ein geminderter Börsenkurs zum Bilanzstichtag bei Wertpapieren des Umlaufver- mögens bilanziell zu berücksichtigen?

Es gilt das strenge Niederstwertprinzip gem. § 253 Abs. 4 HGB. Insofern ist der Buchwert auf den geminderten Börsenkurs am Bilanzstichtag außerplanmäßig abzuschreiben.

3. Wie ist vorzugehen, sofern sich der Börsenkurs in späteren Geschäftsjahren (nach erfolgter außerplanmäßiger Abschreibung) wieder erholt?

Bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung besteht gemäß § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot, das heißt, die außerplanmäßige Abschreibung ist rückgängig zu machen. Die Anschaffungskosten gelten als Wertobergrenze für die Zuschreibung (§ 253 Abs. 1 HGB).

9. Eigenkapital

9.1 Begriff und Komponenten des Eigenkapitals

1. Wie ist das Eigenkapital definiert?

Eigenkapital sind die Mittel, die dem Unternehmen von ihren Eigentümern zur Verfü- gung gestellt werden. Es kann entweder durch Einzahlungen oder durch Verzicht auf Gewinnausschüttungen aufgebracht werden.

Das Eigenkapital ist eine Restgröße, die sich aus der Differenz zwischen dem Vermögen (Aktivseite) und den Schulden/passiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt.

2. Wie ist das gezeichnete Kapital definiert?

Nach § 272 Abs. 1 S. 1 HGB ist das gezeichnete Kapital das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubi- gern beschränkt ist. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen.

Lektion 9

(37)

3. Welche Arten von Rücklagen kennen Sie?

a. Kapitalrücklage b. Gewinnrücklagen

• Gesetzliche Rücklage

• Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unterneh- men

• Satzungsmäßige Rücklagen

• Andere Gewinnrücklagen

9.2 Gezeichnetes Kapital und ausstehende Einlagen

1. Was ist unter ausstehenden Einlagen zu verstehen?

Nicht eingezahlte Beträge auf das gezeichnete Kapital bezeichnet man als „Ausstehende Einlagen“. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei ausstehenden Einlagen um eine Forderung der Gesellschaft gegen die Eigentümer und einen Korrekturposten zur Passiv- position Eigenkapital.

2. Wie werden ausstehende Einlagen bilanziell dargestellt?

Gemäß § 272 Abs. 1 S. 3 HGB sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten

„Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte,

(38)

3. Wie wird der Erwerb eigener Anteile bilanziell dargestellt?

Werden eigene Anteile erworben, so ist der Nennbetrag der erworbenen eigenen Anteile in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschieds- betrag zwischen dem Nennbetrag und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsneben- kosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahres (§ 272 Abs. 1a HGB).

9.3 Rücklagen

1. Was versteht man unter offenen Rücklagen und was unter stillen Reserven?

Offene Rücklagen (Kapitalrücklagen bzw. Gewinnrücklagen) sind aus der Bilanz ersicht- lich und entstehen durch Kapitalzuführung bzw. Gewinnthesaurierung.

Stille Reserven (bzw. stille Rücklagen) entstehen u. a. durch die Unterbewertung von Aktiva oder die Überbewertung von Passiva.

2. Welche Arten von Kapitalrücklagen gibt es nach § 272 Abs. 2 HGB?

Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

a. Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert anfallen (Agio) b. Beträge, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und

Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden

c. Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzuges für ihre Anteile leisten

d. Andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten

(39)

3. In welche Unterpositionen sind die Gewinnrücklagen nach § 266 HGB untergliedert?

Gewinnrücklagen nach § 266 HGB:

a. Gesetzliche Rücklage

b. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unter- nehmen

c. Satzungsmäßige Rücklagen d. Andere Gewinnrücklagen

9.4 Bilanzergebnis und Gewinnverwendung

1. Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der bilanziellen Darstellung der Gewinnver- wendung?

Bilanz kann unter a. vollständiger b. teilweiser c. ohne

Berücksichtigung der Gewinnverwendung aufgestellt werden (§ 268 Abs. 1 HGB).

Bei vollständiger Gewinnverwendung sind die zur Ausschüttung vorgesehenen Beträge als Verbindlichkeiten auszuweisen.

Bei teilweiser Gewinnverwendung wird die Position Bilanzgewinn-/verlust ausgewiesen.

Wird die Bilanz vor Gewinnverwendung aufgestellt, so sind der Jahresüberschuss/-fehlbe-

(40)

10. Verbindlichkeiten

10.1 Begriff und Positionen der Verbindlichkeiten

1. Wie unterscheiden sich Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten?

Verbindlichkeiten: Schulden, deren Höhe und Existenz sicher sind.

Rückstellungen: Schulden, bei denen Höhe und/oder Existenz unsicher sind.

Eventualverbindlichkeiten: Haftungsverhältnisse (wie z. B. Verbindlichkeiten aus Bürg- schaften), die gemäß § 251 HGB „unter dem Strich“ zu vermerken sind. Die Risiken aus Eventualverbindlichkeiten treten möglicherweise ein, mit dem Eintritt wird aber (im Gegensatz zur Rückstellung) nicht gerechnet.

2. Welche Arten von Verbindlichkeiten kennen Sie?

Verbindlichkeiten gemäß § 266 HGB:

a. Anleihen

b. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten c. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

d. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

e. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

f. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

g. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

h. Sonstige Verbindlichkeiten

Lektion 10

(41)

10.2 Bewertung der Verbindlichkeiten

1. Was besagt das sog. Höchstwertprinzip bei Verbindlichkeiten?

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB).

Sofern der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag höher ist als der bilanzierte Wert, so ist der höhere Betrag anzusetzen. Ist der Betrag am Bilanzstichtag geringer, so ist grundsätzlich der höhere Wert beizubehalten.

2. Wie erfolgt die Umrechung von Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben?

Die Umrechnung erfolgt zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag. Die Restrik- tionen des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und des § 253 Abs. 1 S. 1 HGB sind bei Fremdwäh- rungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr nicht zu beachten.

3. Was ist bei der Umrechnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Rest- laufzeit von mehr als einem Jahr zu beachten?

Die Umrechnung erfolgt ebenfalls zum Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtages.

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind das Realisations- und Imparitätsprinzip sowie das Anschaffungskostenprinzip zu berück- sichtigen.

10.3 Behandlung eines Disagios

1. Was ist ein Disagio?

(42)

2. Welche Möglichkeiten bestehen nach HGB zur bilanziellen Behandlung des Disagios?

Gemäß § 250 Abs. 3 HGB kann (Aktivierungswahlrecht) das Disagio als aktiver Rech- nungsabgrenzungsposten aktiviert werden. Der Unterschiedsbetrag muss über die gesamte Kreditlaufzeit abgeschrieben werden.

Das Disagio darf aber auch im Jahr der Kreditaufnahme voll als Aufwand den Gewinn mindern. Steuerrechtlich muss das Disagio aktiviert werden.

3. Welche Bilanzierungsalternative wählt ein Unternehmen, das einen möglichst hohen Gewinn im Jahr der Kreditaufnahme mit Disagio ausweisen möchte?

Das Unternehmen wird das Wahlrecht zur Aktivierung des Disagios ausüben, weil dadurch der Disagioaufwand auf mehrere Perioden, nämlich die gesamte Kreditlaufzeit verteilt wird. Dadurch ist im Jahr der Kreditaufnahme der Gewinn höher, als wenn das Disagio im Jahr der Kreditaufnahme voll aufwandswirksam verbucht wird.

11. Rückstellungen

11.1 Begriff und Ausweis der Rückstellungen

1. Wie sind Rückstellungen definiert?

Rückstellungen sind Schulden, deren Existenz und/oder Höhe unsicher sind. Der Auf- wand ist am Bilanzstichtag also noch nicht exakt bestimmbar, ist aber in der abgelaufenen Geschäftsperiode begründet worden und wird in der Zukunft genau bekannt sein.

Es handelt sich also um ungewisse Schulden, die in der Zukunft voraussichtlich als Ver- bindlichkeiten anfallen werden und die aufgrund des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr.

4 HGB) sofort in der Bilanz auszuweisen sind.

Lektion 11

(43)

3. Inwiefern unterscheiden sich „provisions“ von „accruals“ in der internationalen Rechnungslegung?

Provisions: Rückstellungen; Schulden, die hinsichtlich der Höhe oder des Zeitpunkts des künftigen Ressourcenabflusses ungewiss sind (IAS 37.10). Es besteht Passivierungspflicht.

Accruals: Abgegrenzte Verbindlichkeiten. Verpflichtungen mit einer lediglich geringen Unsicherheit wie beispielsweise ausstehende Lieferantenrechnungen. Ausweis unter Ver- bindlichkeiten.

11.2 Rückstellungsarten

1. Welche Rückstellungsarten gibt es nach HGB?

Siehe § 249 HGB:

a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

b. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

c. Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden

d. Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden

(44)

2. Erläutern Sie die Begriffe Verbindlichkeitsrückstellungen, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und Kulanzrückstellungen!

Verbindlichkeitsrückstellung:

Eine wirtschaftlich belastende und der Höhe nach zumindest quantifizierbare Verpflich- tung gegenüber einem Dritten ist wahrscheinlich, aber noch nicht sicher. Eine rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht, wenn dieser die Leistung gerichtlich erzwingen kann. Die Verpflichtung kann aus

• Rechtsgeschäften (Vertrag)

• gesetzlichen Schuldverhältnissen (z. B. Schadenersatz)

• öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (z. B. Steuerschulden) herrühren.

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Von einem schweben- den Geschäft spricht man, wenn bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag noch keine der beiden Vertragsparteien die geschuldete Lieferung oder Leistung erbracht hat. Ein aus dem Vertragsverhältnis drohender Verlust muss nach § 249 HGB mittels einer Rückstellung berücksichtigt werden. Kulanzrückstellungen: Übernimmt das Unternehmen eine Gewähr- leistungsverpflichtung, ohne dass es dazu rechtlich verpflichtet wäre, liegt eine Kulanzleis- tung vor. Das Unternehmen ist aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet zu leisten, wenn es den Kunden nicht verlieren will.

3. Welche Arten von Rückstellungen können in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS nicht gebildet werden?

Ein Ansatz von Aufwandsrückstellungen wie z. B. für unterlassene Instandhaltungen oder

(45)

11.3 Bewertung von Rückstellungen

1. Wie werden Rückstellungen nach HGB bewertet? Wo ist dies im Gesetz geregelt?

Rückstellungen sind gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kauf- männischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.

Dabei sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB).

2. Wie werden Rückstellungen nach IFRS bewertet? Welcher Standard ist einschlägig?

Gemäß IAS 37.36 hat die Bewertung von Rückstellungen mit dem Betrag zu erfolgen, der die bestmögliche Schätzung (best estimate) der Ausgabe darstellt, die zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung zum Abschlussstichtag erforderlich ist. Ist der Abzinsungseffekt wesentlich, sind Rückstellungen nach IAS 37.45 mit dem Barwert der erwarteten Ausgaben anzusetzen. Gibt es ausreichende objektive substanzielle Hinweise auf den Eintritt von künf- tigen Ereignissen, die den zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Betrag beeinflussen können, sind diese bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen.

(46)

12. Latente Steuern

12.1 Hintergrund der latenten Steuern

1. Welche Regelungen sind für latente Steuern nach HGB und IFRS einschlägig?

a. § 274 HGB b. IAS 12

2. Wann kommt es zu aktiven latenten Steuern?

Latente Steuern entstehen durch temporäre Unterschiede zwischen Handels-/IFRS-Bilanz und Steuerbilanz bzw. wenn der Ansatz von Vermögenswerten/Schulden in der Handels- bilanz von dem in der Steuerbilanz abweicht.

Aktive latente Steuern sind einschlägig, wenn bei einem Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz der Wert geringer als in der Steuerbilanz bzw. bei einer Schuld der Wert höher als in der Steuerbilanz ist.

3. Welche Konstellationen führen zu passiven latenten Steuern?

Passive latente Steuern entstehen, wenn bei einem Vermögensgegenstand in der Handels- bilanz der Wert höher als in der Steuerbilanz bzw. bei einer Schuld der Wert geringer als in der Steuerbilanz ist.

12.2 Differenzenarten und Ursachen für latente Steuern

1. Können auch permanente Differenzen zu latenten Steuern führen?

Nein, da sich permanente Differenzen nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder umkehren.

Lektion 12

(47)

2. Welche Beispiele für aktive und passive latente Steuern kennen Sie?

Aktive latente Steuern:

a. Nichtaktivierung Disagio § 250 Abs. 3 HGB, Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz b. Unterstellung unterschiedlicher Nutzungsdauern für einen Geschäfts- oder Firmen- wert in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 3 HGB) und in der Steuerbilanz (über 15 Jahre gem. § 7 EStG)

c. Passivierungspflicht für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 249 Abs. 1 HGB, Passivierungsverbot § 5 Abs. 4a EStG

Passive latente Steuern:

• Ausübung des Wahlrechts zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermö- gensgegenstände des Anlagevermögens in der Handelsbilanz gem. § 248 Abs. 2 HGB, Aktivierungsverbot in der Steuerbilanz

12.3 Aktive und passive latente Steuern

1. Muss nach HGB ein Überhang aktiver latenter Steuern in der Bilanz angesetzt werden?

Gemäß § 274 Abs. 1 S. 2 HGB besteht für die Aktivierung eines Überhangs aktiver laten- ter Steuern ein Wahlrecht, das heißt, die Position kann, muss aber nicht angesetzt werden.

2. Muss nach IFRS ein Überhang aktiver latenter Steuern in der Bilanz angesetzt werden?

Anders als nach HGB besteht im IFRS-Abschluss gemäß IAS 12 ein Ansatzgebot für

(48)

3. Welches Darstellungswahlrecht besteht für aktive und passive latente Steuern nach HGB?

Das Unternehmen kann wählen zwischen dem saldierten Ausweis von latenten Steuern (in der Gesamtbetrachtung besteht ein Überhang an aktiven oder passiven latenten Steuern) oder dem unverrechneten bzw. unsaldierten Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern.

13. Jahresabschlussanalyse

13.1 Ziele und Grundlagen der Jahresabschlussanalyse

1. Was versteht man unter Jahresabschlussanalyse?

Identifizierung und Auswertung von im Jahresabschluss/Lagebericht enthaltenen Infor- mationen, um Aufschluss über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu erhalten.

2. Welche Grenzen der Aussagefähigkeit der Jahresabschlussanalyse bestehen?

• Die Informationen des Jahresabschlusses sind vergangenheitsorientiert und stichtags- bezogen.

• Die absoluten Kennzahlen des Jahresabschlusses sind ohne Zeit-/Branchenvergleiche und ergänzende Erläuterungen nur bedingt aussagekräftig.

• Die verdeckte Bilanzpolitik (zeitliche Steuerung von Aufwendungen und Erträgen) ist für den externen Bilanzleser nicht unmittelbar ersichtlich.

• Beim externen Bilanzanalysten besteht meistens ein Informationsdefizit, da das Unternehmen nicht alle relevanten Informationen publiziert.

Lektion 13

(49)

3. Welche Arten von Kennzahlen können unterschieden werden?

• Absolute Kennzahlen (Differenz/Summe aus zwei Zahlen)

• Relative Kennzahlen (Relation zweier Zahlen)

• Gliederungszahlen (Teilgröße wird zu Gesamtgröße in Beziehung gesetzt)

• Beziehungszahlen (eine Größe wird zu einer anderen Größe in Beziehung gesetzt)

• Indexzahlen (gleichartige Größen werden zueinander in Beziehung gesetzt, beziehen sich aber auf örtlich oder zeitlich verschiedene Größen; die Bezugs- größe wird i. d. R. mit 100 angesetzt)

13.2 Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

1. Was sind die wichtigsten Kennzahlen zur Analyse der Vermögensstruktur?

a. Anlageintensität (= Anlagevermögen / Gesamtvermögen) b. Umlaufintensität (= Umlaufvermögen / Gesamtvermögen)

c. Umschlagshäufigkeit der Vorräte (= Umsatz * 100 / durchschnittlicher Bestand an Vorräten)

d. Debitorenumschlag (= (Umsatz + MwSt) / durchschnittlicher Forderungsbestand aus Lieferung und Leistung)

2. Welche Kennzahlen würden Sie bei der Analyse der Kapitalstruktur einsetzen?

(50)

3. Anhand welcher Kennzahlen lässt sich die Liquidität eines Unternehmens analysieren?

• Liquidität I. Grades:

liquide Mittel * 100 / kurzfristiges Fremdkapital

• Liquidität II. Grades:

(liquide Mittel + kfr. Ford. + Wertpapiere) * 100 / kfr. Fremdkap.

• Liquidität III. Grades:

(Liquide Mittel + kfr. Ford. + Wertpapiere + Vorräte) * 100 / kfr. Fremdkapital 4. Mittels welcher Kennzahlen können Sie die Ertragslage eines Unternehmens beurteilen?

• Eigenkapitalrentabilität: Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag * 100 / Eigenkapital

• Gesamtkapitalrentabilität: (Jahresüberschuss + Fremdkapitalzinsen) * 100 / Gesamt- kapital

• Materialintensität: Materialaufwand * 100 / Gesamtleistung

• Umsatzrentabilität: Ordentlicher Betriebserfolg * 100 / Umsatzerlöse

• EBIT = Earnings before interest and taxes

• EBITDA= Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation

13.3 Fallstudie

1. Wie ist die Anlagenintensität definiert? Was besagt diese Kennzahl?

Die Anlagenintensität wird folgendermaßen ermittelt:

Anlagevermögen / Gesamtvermögen

Die Anlagenintensität gibt an, welcher Teil des Gesamtvermögens auf das Anlagevermö- gen entfällt. Eine hohe Anlagenintensität weist auf einen vergleichsweise hohen Fixkosten-

(51)

2. Wie ist die Eigenkapitalquote definiert? Welche Schlussfolgerungen kann man aus dieser Kennzahl ziehen?

Die Eigenkapitalquote wird folgendermaßen ermittelt: Eigenkapital / Gesamtkapital Die Eigenkapitalquote zeigt, zu welchem Anteil das Vermögen vom Eigentümer finanziert ist. Da Verluste das Eigenkapital schmälern bzw. vom Eigenkapital aufgefangen werden müssen, ist die Eigenkapitalquote eine aussagekräftige Kennzahl für die Krisensicherheit des Unternehmens.

3. Wie ermitteln Sie die Eigenkapitalrentabilität, die Gesamtkapitalrentabilität und die Umsatzrentabilität?

Eigenkapitalrentabilität: Jahresüberschuss bzw. –fehlbetrag * 100 / Eigenkapital

Gesamtkapitalrentabilität: Jahresüberschuss + Fremdkapitalzinsen * 100 / Gesamtkapital Umsatzrentabilität: Ordentlicher Betriebserfolg * 100 / Umsatzerlöse

4. Wie sind EBIT und EBITDA definiert? Was ist der Hintergrund dieser Kennzahlen?

EBIT:

Earnings before interest and taxes (Ergebnis vor Steuern und Zinsen).

Diese Kennzahl zeigt das Betriebsergebnis unabhängig von regionaler Besteuerung und unterschiedlichen Finanzierungsformen an. Dadurch kann diese Kennzahl zum internati- onalen Vergleich von Unternehmen herangezogen werden.

EBITDA:

Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation (Ergebnis vor Zinsen, Steuern

(52)

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