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Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung “ Bauvorhaben „ Neubau Wohnanlage – 7 Mehrfamilienhäuser, Biberacher Str. 21 OT Obereisesheim Neckarsulm

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Academic year: 2022

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Neckarsulm

OT Obereisesheim

Bauvorhaben „Neubau Wohnanlage – 7 Mehrfamilienhäuser, Biberacher Str. 21“

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

Adenauerplatz 4 71522 Backnang Tel.: 07191 - 9619190 Fax: 07191 - 9619184 info@roosplan.de

Anlage 5 zu BV 2021-526

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Projektbearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Jochen Roos, Freier Landschaftsarchitekt, bdla Dr. Miriam Pfäffle, Dipl.-Biol.

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1. Einleitung und Zielsetzung

Im Rahmen des geplanten Abbruchs zweier Wohngebäude sowie der anschließenden Neube- bauung in der Biberacher Straße in Neckarsulm, OT Obereisesheim (Abb. 1 und 2) wurde zur Abklärung von artenschutzrechtlichen Vorschriften nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) am 13.08.2020 eine Übersichtsbegehung des Geländes durch Dipl.-Biol. Dr.

Miriam Pfäffle durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet umfasst die Flst.-Nr. 2348, 2352, 2352/2, 2353/1 und 2353/2 der Gemarkung Obereisesheim sowie die nähere Umgebung. Die Begehung fand statt, um eine Einschätzung von Habitatpotentialen und möglichen arten- schutzrechtlichen Konflikten durch das geplante Vorhaben zu erhalten. Außerdem diente sie der Festlegung des Umfangs eventuell notwendiger weiterer artenschutzrechtlicher Untersu- chungen.

Das städtebauliche Konzept sieht eine Wohnbebauung mit sechs Punkthäusern mit jeweils zwei Vollgeschossen und einem beidseitig zurückgesetzten Staffelgeschoss mit begrüntem Flachdach vor. Zusätzlich ist ein weiterer Gebäudetyp mit günstigen 2- und 4-Zimmer-Woh- nungen geplant. Die Erschließung erfolgt über die Biberacher Straße.

Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets ohne Maßstab (Untersuchungsgebiet = rote Markierung) Kartengrundlage: Räumliches Informations- und Planungssystem (RIPS) der LUBW, Amtliche Geobasisdaten © LGL, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19

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Abb. 2: Lage des Untersuchungsgebiets ohne Maßstab (Untersuchungsgebiet = rote Markierung) Kartengrundlage: Räumliches Informations- und Planungssystem (RIPS) der LUBW, Amtliche Geobasisdaten © LGL, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19

2. Gebietsbeschreibung

2.1 Umfeld

Das Untersuchungsgebiet befindet sich am westlichen Ortsrand von Obereisesheim. Im Nor- den wird das Gebiet durch die Biberacher Straße, im Süden durch die Lichtensterner Straße begrenzt. Im Westen und Osten schließen Siedlungsflächen an. Ungefähr 130 m westlich be- ginnt die offene Landschaft mit Acker- und Grünlandflächen. Schutzgebiete oder geschützte Biotope sind innerhalb des Untersuchungsgebiets nicht vorhanden. Ca. 85 m westlich, entlang der Biberacher Straße, verläuft das nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope „Hohlweg Biber- acher Weg“ (Biotop-Nr. 168211250541). 170 m westlich beginnt das Wasserschutzgebiet

„WSG Neckarsulm-Obereisesheim“ (WSG-Nr-Amt 125056). Keine der Flächen wird durch die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtigt.

2.2 Habitatstrukturen

Das Untersuchungsgebiet hat eine Fläche von ca. 6.347 m² und besteht aus zwei leerstehen- den Wohngebäuden sowie Wiesenflächen (Abb. 3 bis 5).

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Abb. 3: Wohnhaus der Biberacher Straße 21 Abb. 4: Wiesenflächen

Abb. 5: Wohnhaus der Biberacher Straße 17

Die Hausnummer 21 ist ein zweistöckiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachboden und inte- grierter Werkstatt (Abb. 6). Die Außenanlagen bestehen aus befestigten Zufahrten bzw. Stell- flächen sowie kleineren, gärtnerisch angelegten und verwilderten Grünflächen. Auf den Grün- flächen wachsen u. a. Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Schmetterlingsflieder (Buddleja davidii), Brombeere (Rubus sectio Rubus), Hundsrose (Rosa canina), Zierrosen (Rosa sp.), Hasel (Corylus avellana) und Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) (Abb. 7 und 8). An der Gebäudefassade und im Dachbereich sind einzelne Schadstellen, wie z. B. Spalten in der Dach- verkleidung oder am Giebel vorhanden (Abb. 9 bis 11). Der zweigeteilte Dachboden ist ausge- baut und mit alukaschierter Glasfaserwolle gedämmt. In der Folie wurden teilweise kleinere Risse festgestellt. Das Dachgebälk wies mehrere Spalten auf (Abb. 12 und 13). Keiner der Wohnräume im 1. Stockwerk und Erdgeschoss sind von außen zugänglich. Das heißt, es wur- den keine offenen Fenster oder Lüftungsrohre bzw. Risse und Schäden in den Wänden festge- stellt. Alle Fenster haben Rollladenkästen. Die Kellerräume bestehen aus einem Gewölbekeller und einem Heizungskeller (Abb. 14 und 15). Beide Keller sind aufgrund fehlender Öffnungen nicht für Tiere zugänglich.

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Abb. 6: Wohnhaus der Biberacher Straße 21 mit integrier- ter Werkstatt

Abb. 7: Ziersträucher und -stauden östlich der Biberacher Straße 21

Abb. 8: Verwilderte Terrasse im Süden des Wohngebäudes mit der Hausnummer 21

Abb. 9: Spalten in Dachverkleidung

Abb. 10: Schaden in Außenfassade Abb. 11: Spalten in Dachverkleidung

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Abb. 12: Ausgebauter Dachboden Abb. 13: Spalten im Dachgebälk

Abb. 14: Gewölbekeller Abb. 15: Heizungskeller

Die Hausnummer 17 ist ein zweistöckiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachboden und inte- grierter Garage. Die Außenanlagen bestehen aus einer befestigten Zufahrt, einem befestigten Hinterhof sowie einem verwilderten Gemüsebeet und Ziergarten. In den Beeten wachsen u.

a. Kanadische Goldrute, Zierrosen (Rosa sp.) und Lavendel (Lavandula angustifolia) (Abb. 16 und 17). An der Fassade und im Dach wurden bis auf die Verkleidung am Schornstein keine sichtbaren Schadstellen festgestellt (Abb. 18). Der Dachboden ist mit Styroporplatten ge- dämmt, die teilweise beschädigt sind (Abb. 19 und 20). Keiner der Wohnräume im 1. Stock- werk und Erdgeschoss sind von außen zugänglich. Das heißt, es wurden keine offenen Fenster oder Lüftungsrohre bzw. Risse und Schäden in den Wänden festgestellt. Alle Fenster haben Rollladenkästen. Im ersten Stockwerk gibt es einen Balkon mit Markise. Vom Erdgeschoss aus gelangt man in die Garage mit einem Zugang zu einem Heizungskeller mit Tankraum, einem Gewölbekeller und einem Kriechkeller (Abb. 21 bis 23). Beide Keller sind aufgrund fehlender Öffnungen nicht für Tiere zugänglich.

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Abb. 16: Ziergarten Abb. 17: Verwildertes Gemüsebeet

Abb. 18: Schornstein der Biberacher Straße 17 Abb. 19: Dachboden mit Styropordämmung

Abb. 20: Beschädigung in Styroporverkleidung Abb. 21: Garage mit Zugang zum Heizungskeller und Kriechkeller

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Abb. 22: Gewölbekeller Abb. 23: Tankraum

Die Wiesenflächen südlich des Wohnhauses mit der Hausnummer 21 sind teilweise ehemalige Obstwiesen. Die Obstbäume waren zum Zeitpunkt der Begehung bereits gefällt und es konnte leichte Gehölzsukzession festgestellt werden (Abb. 24). Die Wiesen sind durchschnittlich bis artenarm ausgeprägt, ungepflegt und teilweise verfilzt (Abb. 25). Eine Auflistung der kartier- ten Pflanzen findet sich in Tabelle 1. Auf dem nordöstlichen Teil der Wiesenfläche steht ein kleineres Gebäude sowie ein abgedeckter Swimmingpool.

Abb. 24: Wiese mit junger Gehölzsukzession Abb. 25: Wiesenfläche entlang der Lichtensterner Straße

Abb. 26: Kleines Gebäude mit Swimmingpool Abb. 27: Abgedeckter Swimmingpool

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Tab. 1: Artenliste der kartierten Pflanzenarten auf der Wiesenfläche

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

Achillea millefolium Gemeine Schafgarbe

Agrimonia eupatoria Kleiner Odermennig

Barbarea vulgaris Echtes Barbarakraut

Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume

Cirsium arvense Acker-Kratzdistel

Convolvulus arvensis Acker-Winde

Galium mollugo Wiesen-Labkraut

Geranium pratense Wiesen-Storchschnabel

Geum urbanum Gewöhnlicher Nelkenwurz

Heracleum sphondylium Wiesen-Bärenklau

Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse

Medicago sativa Luzerne

Parthenocissus quinquefolia Selbstkletternde Jungfernrebe

Plantago lanceolata Spitzwegerich

Plantago major Breitwegerich

Ranunculus acris Scharfer Hahnenfuß

Rubus sect. Rubus Brombeere

Rumex acetosa Wiesen-Sauerampfer

Sanguisorba minor Kleiner Wiesenknopf

Trifolium pratense Wiesenklee

Urtica dioica Brennnessel

Vicia sepium Zaun-Wicke

3. Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

3.1 Rechtliche Grundlagen

Für Planungen und Vorhaben sind die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß § 44 BNatSchG zu beachten und zu prüfen. Die Aufgabe besteht laut dem Gesetz darin, im Rahmen von Planungen zu prüfen, ob lokale Populationen streng ge- schützter Arten des Anhang IV der FFH-RL, nach europäischem Recht geschützte Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 aufgeführt sind (streng geschützte Arten gem. BartSchV), erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die geplanten Maßnahmen der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art ver- schlechtert. Zudem ist das Tötungsverbot bei der Planung zu beachten (hier gilt Individuenbe- zug): Es ist zu prüfen, ob sich das Tötungs- oder Verletzungsrisiko „signifikant“ erhöht1. Alle geeigneten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind bei Bedarf grundsätzlich zu er- greifen. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nur entfernt werden, wenn deren ökologi- sche Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dazu sind vorgezogene Maßnahmen zulässig. Die anderen unter den weniger strengen Schutzstatus fallenden „be- sonders geschützten Arten“ sind gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG zu behandeln. Es gilt Satz 5 entsprechend: „Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Ver- marktungsverbote vor“. Diese Arten sind in der Planung z. B. durch Vermeidungs-,

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Minderungs- und (artenschutzrechtliche) Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Ar- tenschutzrecht unterliegt nicht der kommunalen Abwägung und ist zwingend zu beachten.

3.2 Habitateignung und artenschutzrechtliche Einschätzung

Vögel:

Während der Begehung wurden im Untersuchungsgebiet und im Umfeld Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus, Rote Liste Deutschland/Baden- Württemberg Vorwarnliste) und Stare (Sturnus vulgaris, Rote Liste Deutschland gefährdet) bei der Nahrungssuche nachgewiesen. Über den Brutstatus kann aufgrund des Zeitpunkts der Be- gehung keine Aussage getroffen werden. Das Untersuchungsgebiet bietet geeignete Habi- tatstrukturen für Gebäude-, Nischen- und Höhlenbrüter sowie bedingt für Freibrüter. Hin- weise auf aktive oder vergangene Bruten konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. An der westlichen Gebäudefassade der Hausnummer 17 hängt ein Vogelnistkasten. Eine Nutzung wurde während der Begehung nicht festgestellt. Durch die Lage des Untersuchungsgebiets innerhalb der Siedlung ist vorwiegend mit synanthropen und störungsunempfindlichen Arten zu rechnen. Das Auftreten von streng geschützten Arten kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Insbesondere die großflächige Wiese ist als Nahrungsgebiet geeignet.

Alle wildlebenden Vögel sind zur Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt. Durch Umsetzung des Vorhabens sind bei Einhaltung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für die Artengruppe Vögel zu erwarten (vgl. Kapitel 3.3). Weitere Untersuchungen sind aus gut- achterlicher Sicht nicht erforderlich.

Fledermäuse:

Das Untersuchungsgebiet weist Habitatstrukturen für gebäudebewohnende Fledermausarten auf. Aufgrund der einzelnen Spalten in der Dachverkleidung und den kleinen Öffnungen in der Dachgaube von Haus-Nr. 21 und der Verkleidung am Schornstein von Haus-Nr. 17 sind die Wohngebäude insbesondere für Fledermausarten bedingt zugänglich. Aufgrund der Isolierung beider Dachstühle ist kein direkter Zugang zu diesen möglich, so dass höchstens Spaltenquar- tiere zwischen der Dachhaut und der Isolierung genutzt werden können. Zwar weist das Ge- bälk in den Dachstühlen Spalten auf, aufgrund der fehlenden Zugänglichkeit ist allerdings keine Nutzung dieser Spalten durch Fledermäuse möglich. Gleichzeitig sorgen die Fenster und zum Teil transparenten Ziegel für verhältnismäßig helle Dachräume, was ein freies Hängen in dem Gebäude für die lichtempfindlichen Fledermäuse unattraktiv macht. Die Rollläden an al- len Fenstern wurden auf Spuren von Fledermäusen untersucht. Die meisten waren durch Spin- nenweben verhangen, was eine Nutzung durch Fledermäuse unwahrscheinlich macht.

Die Gewölbekeller der beiden Häuser sind aufgrund der erhöhten Luftfeuchtigkeit, den kon- stanten Temperaturen und den potentiellen Hangplätzen als Winterquartier geeignet. Da es keine Einflugmöglichkeiten gibt, kann eine tatsächliche Nutzung durch Fledermäuse allerdings ausgeschlossen werden.

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Während der Begehungen fanden sich weder in den Gebäuden noch im Außenbereich Kot und Urinspuren, Fraßreste, Mumien oder fettige, dunkle Platzmarkierungen, wodurch sich eine Nutzung durch Fledermäuse nachvollziehen lassen würde. Aufgrund der fehlenden Indizien für eine Nutzung durch Fledermäuse lassen sich Wochenstuben und Ruhestätten sowie Win- terquartiere im Plangebiet mit Sicherheit ausschließen.

Die Wiesenflächen können als Jagdhabitat genutzt werden. Diese können aber aufgrund der Größe und insbesondere der Nähe (ca. 127 m westlich) der offenen Landschaft nicht als es- sentiell bewertet werden. Bei entsprechender naturnaher Gestaltung der Gartenbereiche können Teile des Nahrungshabitats bei der Neubebauung langfristig erhalten und ggf. aufge- wertet werden.

Alle Fledermausarten gehören gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zu den streng geschützten Arten, die im Rahmen der Planung besonders zu beachten sind. Alle heimischen Fledermaus- arten sind zudem europaweit durch den Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) geschützt. Im Untersuchungsgebiet lässt sich eine bisher regelmäßig erfolgte Nut- zung als Fledermausquartier mit Sicherheit ausschließen. Allgemein lässt sich das Habitatpo- tential für die Artengruppe im Untersuchungsgebiet als gering bewerten. Potentiell können in den Zwischenräumen der Dachziegel oder zwischen Dach und Isolierung gelegentlich Einzel- tiere übertagen.

Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) im Zusammenhang mit der Planung für die Artengruppe ausschließen zu können, sind daher entsprechende Minimierungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig (s.

Kap. 3.3). Weitere Untersuchungen sind aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig.

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Weitere Artengruppen:

In Tab. 2 ist die artenschutzrechtliche Einschätzung für die übrigen relevanten Artengruppen dargestellt.

Tab. 2: Betroffenheit anderer Artengruppen im Untersuchungsgebiet

Streng geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-RL, europäische Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach

§ 54 Abs. 1 aufgeführt sind (streng geschützte Arten gem. BartSchV)

Artengruppe Ergebnisse der Habitatanalyse und Betroffenheit Artenschutzrechtliche Ein- schätzung

Farn- und Blütenpflanzen Keine streng geschützten Arten vorhanden. „nicht erheblich“

„erheblich“

Flechten: Echte Lungenflech-

ten Keine vorhanden. „nicht erheblich“

„erheblich“

Krebse, Weichtiere (Mu- scheln, Schnecken) und sons- tige niedere Tiere

Keine Lebensraumeignung gegeben.

„nicht erheblich“

„erheblich“

Spinnentiere

Die streng geschützten Arten benötigen spezielle ext- reme Lebensräume, die im Plangebiet nicht gegeben sind.

„nicht erheblich“

„erheblich“

Heuschrecken und Netzflügler

Die streng geschützten Arten benötigen extreme Stand- orte, die im Plangebiet nicht gegeben sind.

„nicht erheblich“

„erheblich“

Libellen Keine Lebensraumeignung gegeben. „nicht erheblich“

„erheblich“

Schmetterlinge Im Untersuchungsgebiet sind keine Raupenfutterpflan- zen für die streng geschützten Arten vorhanden

„nicht erheblich“

„erheblich“

Käfer

Geeignete Lebensräume wie Heiden und vergleichbare Lebensräume oder Wälder bzw. alte Bäume und ausrei- chend Totholz kommen nicht vor.

„nicht erheblich“

„erheblich“

Fische Keine Lebensraumeignung gegeben. „nicht erheblich“

„erheblich“

Amphibien Keine Lebensraumeignung gegeben. „nicht erheblich“

„erheblich“

Reptilien

Die Wiesenflächen sind als Nahrungshabitat für die Zau- neidechse (Lacerta agilis) geeignet. Die Fläche hat kaum Strukturen und Versteckmöglichkeiten, die von der Art genutzt werden können. Ein Vorkommen kann in den Randbereichen, zur Grenze der anderen Hausgärten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es wurden mehrere Anwohner gefragt, ob sie in ihren Hausgärten Eidechsen beobachtet hätten. Keiner der Anwohner konnte ein Vorkommen bestätigen. Das Auftreten der Art ist demnach höchst unwahrscheinlich.

„nicht erheblich“

„erheblich“

Sonstige Säugetiere Keine Lebensraumeignung gegeben. „nicht erheblich“

„erheblich“

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3.3 Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Im Folgenden werden Maßnahmen beschrieben, durch die artenschutzrechtliche Verbotstat- bestände nach § 44 BNatSchG vermieden werden können.

Allgemein:

• Die Rodung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der Brutzeit von Vögeln und Ak- tivitätsphase von Fledermäusen durchzuführen (01. Oktober bis 28./29. Februar). Un- ter Einbezug eines Fachgutachters und nach dessen Kontrolle ist die Rodung von Bäu- men auch im Zeitraum 01. März bis 30. September möglich, solange sichergestellt wer- den kann, dass sich zu dem Zeitpunkt keine aktuellen Bruten oder übertagende Fleder- mäuse auf den zu fällenden Gehölzen oder in deren direktem Umfeld befinden. Sträu- cher dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Brutzeit gefällt werden.

• Es wird eine naturnahe Gestaltung der Außenanlagen empfohlen. Für Insekten und Kleinsäuger können kleinflächige, lineare und selten gemähte Gras- und Krautsäume hergestellt werden. Die Pflanzung heimischer Laubbäume ist ebenfalls förderlich für lokale Tierarten.

• Bei Beleuchtungen sollte darauf geachtet werden, insektenfreundliche Leuchtmittel und Leuchten, die kein Licht über die Horizontale abstrahlen, zu verwenden. Die Leuchtmittel sollten im Spektrum zwischen 2.000 bis max. 3.000 Kelvin liegen. Dieses Licht mit geringem Blauanteil stört den Tag-Nacht-Rhythmus von Menschen weniger und zieht deutlich weniger Insekten an.

Fledermäuse:

• Da einzelne Übertagungsquartiere von Fledermäusen unter der Dachhaut und der Dachverkleidung nicht vollständig ausgeschlossen werden können, sollten die Ab- brucharbeiten nach Möglichkeit außerhalb der Aktivitätsphase von Fledermäusen im Winter stattfinden. Dabei ist zu beachten, dass Arten wie Zwerg- und Mückenfleder- maus relativ frostexponiert überwintern können und erst bei zunehmendem Frost in frostfreie Quartiere wie Keller oder Stollen wechseln2. Daher sollte der Abriss der Ge- bäude im Zeitraum nach der ersten Frostperiode (i. d. R. November) und Ende Februar liegen. Unter Einbezug eines Fachgutachters und nach dessen Kontrolle ist der Abriss auch im Zeitraum 01. März bis 30. September möglich, solange sichergestellt werden kann, dass sich zu dem Zeitpunkt keine übertagenden Fledermäuse an bzw. in den Ge- bäuden befinden.

• Eine Integration von Fledermausquartieren an den Neubauten ist zur Förderung dieser stark gefährdeten Artengruppe empfehlenswert. Hierbei gibt es zahlreiche Möglich- keiten wie etwa Spaltenquartiere im Dachfirst bei unausgebauten Dachböden oder die Integration von Fledermauskästen unter der Dachhaut und an den Fassaden (Abb. 28 bis 32). Bei Gebäuden mit Flachdächern können Quartiere hinter der Attika unter Ver-

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Fensterklappläden, die aus rein dekorativen Gründen an Gebäuden angebracht wer- den, können für Fledermäuse wertvolle Quartiere darstellen. Alternativ sind her- kömmliche Fledermauskästen ebenfalls ein wertvoller Beitrag zur Artenvielfalt.

Vögel:

• Um für Brutvögel das Untersuchungsgebiet langfristig attraktiver zu gestalten, wird die Integration von geeigneten Nistkästen an den geplanten Neubauten unter Berücksich- tigung folgender Parameter nahegelegt:

o Höhe ≥ 4 m

o Ausrichtung nach Süden oder Osten

o keine ganztägige, volle Sonneneinstrahlung

o gute Erreichbarkeit für notwendige Reinigungsarbeiten

• Für Höhlenbrüter lassen sich beispielsweise Hohlräume, wie etwa der Traufkasten, durch die Schaffung von Einflugmöglichkeiten für Vögel optimal nutzen (Abb. 34). In unausgebauten Dachgeschossen können Nistkästen zudem leicht in die Dachschräge integriert und ggf. über eine Klappe gereinigt werden (Abb. 35). Eine Beschmutzung der Hauswand durch Vogelkot lässt sich mit Kotbrettern vermeiden, deren Fremdnut- zung durch Tauben sich über eine Neigung von 30-45 Grad verhindern lässt.

• Unter Berücksichtigung von Wohnhäusern, Hochhäusern und Wartehäuschen mit Gla- selementen sterben in Deutschland im Jahr 100-115 Millionen Vögel durch Vogelschlag an Glas, was ein Vielfaches des durch Windkraftanlagen verursachten Vogelschlags darstellt3. Zur Vermeidung von Vogelschlag wird für Glasflächen und -fassaden mit ei- ner Größe von mehr als 2 m² die Verwendung von Vogelschutzglas empfohlen. Es sollte reflexionsarmes Glas verwendet werden (Gläser mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 %), das entweder transluzent ist, flächige Markierungen auf den Scheiben oder eine UV-reflektierende, transparente Beschichtung aufweist.

Abb. 28: Integration eines Fledermauskastens unter der Dachhaut4

Abb. 29: Spaltenquartiere im Dachfirst4

3 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (2017): Berichte zum Vogelschutz, Band 53/54 - 2017

4 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (2017): Fledermausquartiere an Gebäuden

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Abb. 30: Spaltenquartiere hinter Schieferverkleidung4 Abb. 31: Spaltenquartier hinter Holzverkleidung4

Abb. 32: Quartiersteine4 Abb. 33: Fledermausquartier und Flachdachverblendung5

Abb. 34: Traufkasten mit Einflugmöglichkeiten6 Abb. 35: Vogelnistkasten in Dachschräge6

https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/22958

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4. Zusammenfassung und Fazit

Aufgrund der geplanten Neubebauung in der Biberacher Straße in Neckarsulm, OT Obereises- heim, müssen die bestehenden Wohngebäude abgerissen und die bestehenden Wiesenflä- chen überplant werden. Das Untersuchungsgebiet umfasst zwei Wohnhäuser, ein kleines Gar- tenhaus mit überdachtem Swimmingpool sowie große Wiesenflächen. Im Umfeld befinden sich in erster Linie Wohnbebauung und Hausgärten.

Bei der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung am 13.08.2020 wurden geeignete Habi- tatstrukturen für Vögel und für Fledermäuse festgestellt. Hinweise auf eine aktuelle oder ver- gangene Nutzung konnten aber für beide Artengruppen nicht nachgewiesen werden. Tages- quartiere einzelner Fledermäuse, insbesondere von kleinen Arten, in kleineren Rissen oder Spalten der Fassade bzw. in den Zwischenräumen der Dachziegel können generell nicht aus- geschlossen werden. Eine Nutzung als Winterquartier ist unwahrscheinlich, kann bei Einzel- tieren winterharter Arten wie der Zwergfledermaus aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Das Untersuchungsgebiet ist als Nahrungshabitat für Vögel und Fledermäuse geeignet, kann aber aufgrund der Größe und insbesondere aufgrund der Nähe zur offenen Landschaft nicht als essentiell bewertet werden.

Durch die Umsetzung geeigneter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden aus gutachterlicher Sicht keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Weitere Un- tersuchungen sind nicht erforderlich.

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