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Referat für Gesundheit und Umwelt Umweltvorsorge

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Telefax 16 - 2 83 44 Herr Weber

und Umwelt

Umweltvorsorge

Beschluss des Umweltschutzausschusses vom 11.10.2001 (VB) Öffentliche Sitzung

Inhaltsübersicht

I. Vortrag des Referenten 1. Einführung

2. Rechtliche Entwicklung 2.1 Übersicht

2.2 Rechtliche Entwicklung bis 1999

2.3 Die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG und ihre Umsetzung in Deutschland 2.4 Konsequenzen für den Vollzug der Gesetze in München

2.5 Einführung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

3. Sachstandsbericht über bisher in München durchgeführte UVP und UWA 4. Zusammenfassung und Ausblick

5. Weiteres Vorgehen II. Antrag des Referenten

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Dienstanweisung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und Umweltanalysen (UWA) in der Landeshauptstadt München (DA-UVP)

Rechtliche Entwicklung

Sachstandsbericht

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Seite 2

I. Vortrag des Referenten 1. Einführung

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Juni 1985 die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte die Umsetzung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVPG) vom 12. Februar 1990. Zur Regelung der Durchführung von Umweltverträg- lichkeitsprüfungen in München verfügte der Oberbürgermeister am 24.06.1991 die „Dienst- anweisung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Umweltanalysen in der Landeshauptstadt München“ (DA-UVP).

Die EU verfolgt mit der Rechtsetzung zur UVP im Wesentlichen zwei Ziele:

·

Das Herbeiführen gleicher Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt durch die gleichmäßige Verpflichtung aller Träger von UVP-pflichtigen Vorhaben zur Darlegung der Umweltauswirkungen.

· Die frühzeitige Vermeidung von Umweltbelastungen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer- tung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt. Die UVP wird oft als ein bloßes Instrument zur Prüfung und Bestätigung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens miss- verstanden. Die UVP ist jedoch vielmehr als ein Instrument zur Abschätzung der durch ein Vorhaben verursachten Auswirkungen auf die Umwelt zu verstehen. Potenzielle Probleme sollen frühzeitig erkannt und bei der Planung nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Alle Planungsbeteiligten sowie die Öffentlichkeit sollen sich hierüber umfassend informieren können. Die UVP ist unselbständiger Teil eines fachgesetzlichen Zulassungsverfahrens.

Das Ergebnis der UVP fließt in die Vorhabensentscheidung ein.

Zwischenzeitlich hat sich das UVP-Recht auf europäischer und nationaler Ebene erheblich weiterentwickelt. Am 03.03.1997 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie

97/11/EG zur Änderung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung beschlossen.

In Deutschland wurde die Richtlinie im Rahmen des am 03.08.01 in Kraft getretenen Ge- setzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz umgesetzt. Daneben trat auf europäischer Ebene zum 21.07.01 die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (= Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung - SUVP) in Kraft.

Die folgenden Ausführungen widmen sich den Änderungen im UVP-Recht sowie der für München abzuleitenden Konsequenzen. Gleichzeitig wird dem Stadtrat etwa 10 Jahre nach Erlass der Dienstanweisung Umweltverträglichkeitsprüfung ein Sachstandsbericht gege- ben. Schließlich werden Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreitet.

2. Rechtliche Entwicklung 2.1 Übersicht

Nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die europäische Rechtssetzung zur UVP sowie deren Umsetzung auf der Ebene des Bundes, des Landes Bayern und der Landes- hauptstadt München.

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Datum Ebene Titel

27.06.1985 Europäische Union Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentli- chen und privaten Projekten.

12.02.1990 Bundesrepublik Deutschland Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.

Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei be- stimmten öffentlichen und privaten Projekten

(85/337/EWG) (Artikel 1: Gesetz über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG)).

24.06.1991 LH München Dienstanweisung zur Durchführung von Umweltverträglich- keitsprüfungen und Umweltanalysen in der Landeshaupt- stadt München (DA-UVP).

19.09.1995 Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ge- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV).

03.03.1997 Europäische Union Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

18.08.1998 Bundesrepublik Deutschland Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neure- gelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und

Raumordnungsgesetz - BauROG)

27.12.1999 Freistaat Bayern Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Ra- tes vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprü- fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.

März 1997 (BayUVPRLUG).

21.07.2001 Europäische Union Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswir- kungen bestimmter Pläne und Programme.

03.08.2001 Bundesrepublik Deutschland Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umwelt- schutz.

Abb.1: Übersicht über die Rechtssetzung zur UVP

2.2 Rechtliche Entwicklung bis 1999

Bevor auf die aktuellen rechtlichen Änderungen eingegangen wird, werden drei für die Durchführung der UVP in München wichtige Regelungen kurz erläutert.

Dienstanweisung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und Umweltanalysen (UWA) in der Landeshauptstadt München“ (DA-UVP)

Zur Regelung der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in München verfügte der Oberbürgermeister am 24.06.1991 die „Dienstanweisung zur Durchführung von Um- weltverträglichkeitsprüfungen und Umweltanalysen in der Landeshauptstadt München“

(DA-UVP). Es ist ausdrückliches Ziel der DA-UVP, die Anwendung des UVPG zu erleich- tern, zu beschleunigen und die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei al- len Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Landeshauptstadt München zu ge- währleisten. Als weitere Ziele sind die Vermeidung kostenintensiver Fehlplanungen und eine Erhöhung der Akzeptanz bestimmter Vorhaben in den politischen Entscheidungsgre- mien sowie bei den Bürgerinnen und Bürgern hervorzuheben.

Die DA-UVP regelt für die Stadtverwaltung die Durchführung von Umweltverträglichkeits- prüfungen entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des UVPG in München. Darüber hinaus regelt sie für Einrichtungen der Stadt die Durchführung von Umweltanalysen

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Seite 4

(UWA). Eine Umweltanalyse (UWA) ist eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen von Vorhaben, Maßnahmen und Entscheidungen der Stadt, die er- hebliche Umweltauswirkungen haben können und für die jedoch keine gesetzliche Ver- pflichtung zur UVP besteht (= sogenannte freiwillige kommunale UVP). Dies entspricht dem Beschluss des Stadtrats vom 15.15.1991 zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Hinsichtlich des Verfahrensablaufes sowie der Inhalte ist die UWA weitestgehend der UVP vergleich- bar. In München wurden z.B. für die Errichtung von Hochhäusern sowie für bestimmte Flä- chennutzungspläne bzw. städtebauliche Großprojekte Umweltanalysen durchgeführt und deren Ergebnisse in das weitere Verfahren eingebracht.

Mit der Einführung der UWA hat München zumindest in Teilen die jetzt anstehende Erwei- terung der UVP-pflichtigen Vorhaben sowie die Regelungen der Strategischen Umweltver- träglichkeitsprüfung (SUVP) (vgl. Kap. 2.5) gewissermaßen vorweggenommen und damit auch den Ruf Münchens als Vorreiter im Umweltschutz gefestigt.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPVwV)

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPVwV) trat am 19.09.1995 in Kraft. Damit sollen den vollziehenden Behörden bundesweit einheitliche und klare Vorgaben sowie Hilfestellungen bei der An- wendung des UVPG zur Hand gegeben werden. Die UVPVwV enthält Hinweise zur Ermitt- lung und Bewertung von Umweltauswirkungen sowie Orientierungshilfen zu einzelnen Schutzgütern wie z.B. dem Boden. Dadurch werden eine Reihe der unbestimmten Rechts- begriffe des UVPG konkretisiert. Als untergesetzliche Regelung ist sie gegenüber staatli- chen Behörden verbindlich.

Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG)

Das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August hat die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Bebauungsplanverfahren im Baugesetzbuch (BauGB) verankert und damit auf den Vorwurf der mangelhaften Umsetzung der EU-Richt- linie reagiert. Der neu geschaffene § 1a BauGB stellt mit Abs. 2 Nr. 3 eine Brücke zu den Vorschriften im UVPG über die Umweltverträglichkeitsprüfung her.

Für München war die Ergänzung der UVP-pflichtigen Vorhaben im UVPG insofern relevant, als damit auch Bebauungspläne für die Errichtung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe UVP-pflichtig wurden.

Hierzu wurden in München im Rahmen von Bebauungsplanverfahren bereits drei UVP durchgeführt.

Von der UVP-Pflicht betroffen sind seitdem auch Bebauungspläne zur Errichtung von Feri- endörfern und Hotelkomplexen sowie planfeststellungsersetzende Bebauungspläne (z.B.

Bau einer Bundesfernstraße, Bau einer Straßenbahntrasse).

2.3 Die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG und ihre Umsetzung in Deutschland Die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 19971

Am 3. März 1997 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 97/11/EG zur Ände- rung der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten erlassen. Damit soll die UVP-Richtlinie unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bei deren Anwendung gewonnen Erfahrungen weiterentwickelt werden. Damit die Richtlinie in zunehmend harmonisierter und effizienter Weise angewandt wird, wurden die Vorschriften für das Prüfverfahren deutlicher gefasst

1 Die Richtlinie kann unter der folgenden Internet-Adresse abgerufen werden:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1997/de_397L0011.html

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und ergänzt. Mit der Änderungsrichtlinie setzt die EU ihre bisherige Linie der Stärkung und des Ausbaues der UVP als Standardprüfverfahren bei umweltrelevanten Vorhaben fort.

Hervorzuheben ist dabei:

·

Der Kreis der UVP-pflichtigen Vorhaben ist erheblich ausgeweitet worden. Beispielswei- se umfaßt Anhang I der Richtlinie statt 9 nunmehr 21 Vorhabensarten, die in jedem Fall einer UVP zu unterziehen sind.

·

Bei der einzelfall- oder schwellenwertbezogenen Entscheidung über die UVP-Pflichtig- keit von in Anhang II aufgeführten Vorhaben müssen in jedem Fall die im neu hinzu- gefügten Anhang III aufgeführten Kriterien in bezug auf Projektmerkmale, Standort- merkmale und Merkmale potenzieller Auswirkungen berücksichtigt werden.

· Im Verfahrensablauf wird das Element der Abstimmung zwischen Vorhabensträger und zuständiger Behörde, das sog. „Scoping“ gestärkt.

·

Die Öffentlichkeit muss künftig darüber unterrichtet werden, ob eine UVP durchgeführt wird oder ob aufgrund des Ergebnisses einer Einzelfallprüfung davon abgesehen werden soll.

· Zu den vom Träger eines Vorhabens vorzulegenden Angaben gehört nun auch eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten.

Die Richtlinie war in den Mitgliedsstaaten bis 14.03.1999 umzusetzen. Das Bundesministe- rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beabsichtigte zunächst, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen in dem seit längerem in Diskussion befindlichen Umweltgesetzbuch zu berücksichtigen. Eine Einigung über das Umweltgesetzbuch ist je- doch gegenwärtig nicht in Sicht. Daher wurde der Weg der gesetzlichen Anpassung in Fom des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz gewählt. Das Gesetz ist zum 03.08.2001 in Kraft getre- ten.

Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten EG-Richtlinien unter bestimmten Voraus- setzungen dann unmittelbar Rechtsfolgen in den Mitgliedsstaaten, wenn diese Umsetzung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Für den Zeitraum vom 14.03.1999 bis zum 03.08.2001 musste deshalb die geänderte UVP-RL von den Behörden unmittelbar angewendet werden.

Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und wei- terer EG-Richtlinien zum Umweltschutz2

Dieses Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die UVP, der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Ver- meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) und der Richtlinie 1999/312/EG über Abfalldeponien. Daneben reagiert es auf Entscheidungen des EuGH zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und zur Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt. Die Richtlinien zur UVP und IVU stehen aufgrund ihres me- dienübergreifenden Ansatzes und ihres für Industrieanlagen und Deponien weitgehend glei- chen Anwendungsbereiches in einem engen Zusammenhang. Das Gesetz regelt in insge- samt 25 Artikeln die Änderungen von 16 Gesetzen und mehreren Verordnungen.

Abb. 2 auf der folgenden Seite gibt einen Überblick über das Gesetz.

Neben dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfahren insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsge- setz, das Bundesnaturschutzgesetz und das Baugesetzbuch zum Teil erhebliche Änderun- gen.

2 Das Gesetz kann unter der folgenden Internet-Adresse abgerufen werden:

http://www.bmu.de/download/dateien/artikelgesetz_bundesgesetzblatt.pdf

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Seite 6

Artikel Titel

1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

3 Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)

4 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 5 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

6 Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV)

7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

8 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 9 Änderung des Atomgesetzes

10 Änderung der atomrechtlichen Verfahrensverordnung 11 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

12 Änderung des Baugesetzbuchs

13 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes 14 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 15 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes 16 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes 17 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

18 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

19 Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

20 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes 21 Änderung des Umweltinformationsgesetzes

22 Änderung der Umweltinformationsgebührenverordnung 22a Änderung der Raumordnungsverordnung

23 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 24 Neufassung von Gesetzen und Verordnungen 25 Inkrafttreten.

Abb. 2: Übersicht über das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung3

Im Folgenden wird insbesondere Artikel 1 des Umsetzungsgesetzes, d.h. die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dessen Konsequenzen unter dem Blickwinkel der notwendigen Änderungen zur UVP in München betrachtet.

Das geänderte Gesetz folgt grundsätzlich in enger Anlehnung dem Wortlaut und den Vor- gaben der UVP - Änderungsrichtlinie (97/11/EG) sowie der bisherigen Konzeption des UVPG.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist weiterhin unselbständiger Teil des jeweiligen fachge- setzlichen Zulassungsverfahrens. Speziellere fachgesetzliche Rechtsvorschriften genießen nach wie vor den Vorrang vor den Regelungen des UVPG (vgl. § 4 UVPG).

Mit dem Gesetz kommt es jedoch auch zu einigen erheblichen Änderungen. Dabei ist aus Münchner Sicht hervorzuheben

a) die Erweiterung des Verfahrensablaufes um die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, b) die Ausweitung des Anwendungsbereiches,

c) die Hervorhebung der Information der Öffentlichkeit, d) Veränderungen im Scoping Verfahren, sowie

e) die Notwendigkeit der Erstellung eines Umweltberichtes bei Bebauungsplänen, die der UVP-Pflicht unterliegen.

Diese Änderungen werden auf den folgenden Seiten näher erläutert.

3Das Gesetz kann unter der folgenden Internet-Adresse abgerufen werden:

http://www.bmu.de/download/dateien/artikelgesetz_bundesgesetzblatt.pdf

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Zu a): Erweiterung des Verfahrensablaufes

Der grundsätzliche Ablauf einer UVP wurde um den Schritt der Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP erweitert (§ 3a UVPG, in Abb. 3 kursiv).

UVPG Verfahrensschritt Verantwortlicher

Anzeige des Vorhabens Träger des Vorhabens

§ 3a Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP (= „Screening“) sowie Bekanntmachung der Entscheidung

Zulassungsbehörde

§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen (= „Scoping-Termin“)

Zulassungsbehörde

§ 6 Erarbeitung der Unterlagen des Trägers des Vorhabens

(= Umweltverträglichkeitsstudie) Träger d. Vorhabens/

Gutachter

Antragstellung Träger des Vorhabens

§ 7 Beteiligung anderer Behörden („Träger öffentlicher Belange“) Zulassungsbehörde

§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit (Anhörungsverfahren) Zulassungsbehörde

§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Zulassungsbehörde

§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung bei der Zulas-

sungsentscheidung Zulassungsbehörde

§ 9 Unterrichtung der Betroffenen und der Einwender Zulassungsbehörde

Abb. 3: Darstellung des Verfahrensablaufes nach dem geänderten UVPG

Da die UVP ein unselbständiges Verfahren ist, hat die Zulassungsbehörde auf die Einhal- tung der Verfahrensschritte im jeweiligen Trägerverfahren zu achten.

Mit Abb. 4 auf der folgenden Seite wird ein grobes Ablaufschema zur Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens gemäß §§ 3a - 3f UVPG wiedergegeben.

(8)

Seite 8

Abb. 4: Übersicht zur Prüfung der UVP-Pflichtigkeit nach dem geänderten UVPG

Prüfung nach § 3 d UVPG Schwellenwertprüfung nach

§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG Generelle UVP-Pflichtigkeit

§ 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG

nei n

ja UVP

Vorhabensar t UVP- pflichtig (ohne Schwellen- wertvorgabe )

Generelle UVP-Pflichtigkeit

§ 3 b Abs. 3 UVPG

nei n

ja ja

nei n nei n

ja nei

n ja ja

UVP UVP UVP UVP

keine UVP

keine UVP Überschreitung der Schwellenwerte nach

Bayerischem UVP-Richtlinie Umsetzungsgesetz (BayUVPRLUG)

trifft zu

Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3 c Abs. 1, Satz 2 UVPG)

nach Anlage 2, Nr. 2:

Nr. 2 Standort der Vorhaben trifft zu

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG) nach Anlage 2:

Nr. 1. Merkmale der Vorhaben Nr. 2. Standort der Vorhaben

Nr. 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen trifft zu

Schwellenwerte unterschritten oder

Vorhabensart:

Regelungen nach Landesrecht

Mittlerer SW nicht erreicht, unterer SW überschritte n

Oberer SW nicht erreicht, mittlerer SW überschritte n

Oberer Schwellen- wert (SW) erreicht oder überschritte n

entspricht UVPG, Anlage 1, Vorhabentyp 1 - 19

Vorhaben

nei n

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Bei der Feststellung der UVP - Pflicht von in der Anlage 1 des UVPG aufgeführten Vorha- ben gemäß §§ 3a - 3f UVPG ist von der nachstehenden Abfolge auszugehen:

Bei einigen Vorhaben ist zunächst aufgrund ihrer Art von einer generellen UVP-Pflicht auszugehen. Sofern Größen- der Leistungswerte angegeben sind, ist ebenso generell eine UVP durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (= Erreichen obe- rer Schwellenwerte).

Werden diese Werte nicht erreicht, jedoch weiter angegebene mittlere Schwellenwerte er- reicht, so ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht notwendig. Bei einem Unterschreiten mittlerer Schwellenwerte und gleichzeitigen Überschreiten unterer Schwellenwerte ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls notwendig.

Für einige Vorhaben besteht nunmehr die UVP-Pflicht nach dem Landesrecht (s.u.: „Baye- risches UVP-Richtlinie Umsetzungsgesetz“).

Bei der allgemeinen und standortbezogenen Vorprüfung sind die in Anlage 2 UVPG an- gegebenen Auswahlkriterien heranzuziehen. Diese berücksichtigen vorhabensbezogene Merkmale (Nr. 1), die ökologische Empfindlichkeit des Vorhabensgebietes (Nr. 2) und mög- liche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens (Nr. 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung sind die Kriterien der Nr. 1 bis Nr. 3 heranzuziehen, wohingegen bei der standortbezogenen Vorprüfung nur Kriterien der Nr. 2 heranzuziehen sind.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Durchführung der Einzelfallprüfung und insbesondere die Anwendung der Kriterien der Anlage 2 bislang nicht weiter konkretisiert hat. Die in dieser Hinsicht in § 3c Abs. 2 UVPG abgegebene An- kündigung wurde bislang vom BMU noch nicht umgesetzt.

Einige der in Anlage 2 Nr. 2 für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit bei der Einzelfallprü- fung am Standort des Vorhabens heranzuziehenden Kriterien treffen zwar für das Gebiet der LH München zu. Dies betrifft z.B. Nr. 2.3.7 „Gebiete in denen die in den Gemein- schaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten sind“, sowie Nr.

2.3.8 „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“. Das pure Zutreffen dieser Kriterien rechtfer- tigt jedoch nicht automatisch eine UVP-Pflichtigkeit. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist vielmehr zu untersuchen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung einschlägiger Schutzkri- terien zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen wird. Dabei sind auch die vom Träger eines Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnah- men zu berücksichtigen (vgl. § 3 c UVPG).

Daneben ist bei der Änderung oder Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben die eventuelle UVP-Pflichtigkeit aufgrund des Überschreitens von Schwellenwerten zu beachten. Eine Verpflichtung zur UVP kann auch entstehen, wenn mehrere kleine Vorhaben, die im engen Zusammenhang stehen, zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten.

Das RGU geht davon aus, dass das Gesetz zu einer erheblichen Erhöhung der Zahl der durchzuführenden UVP in München und insbesondere auch unter besonderer Berücksichti- gung des Aufwandes für die vorgeschaltete Einzelfallprüfung insgesamt zu einem stark er- höhten Verwaltungsaufwand führen wird.

Zu b): Ausweitung des Anwendungsbereiches

Der Anwendungsbereich der UVP wird erheblich ausgeweitet. Gegenüber bisher 46 Vorha- bentypen unterliegen nunmehr insgesamt 273 Vorhabentypen dem UVPG. Davon sind 85 Vorhabentypen generell UVP-pflichtig, 99 Vorhabentypen bedürfen der allgemeinen Vor- prüfung, 74 der standortbezogenen Vorprüfung und 15 Vorhabentypen unterliegen landes- gesetzlichen Regelungen. Von der Ausweitung des Anwendungsbereiches sind vor allem Vorhaben betroffen, die der immissionsschutz-und der abfallrechtlichen Zulassung sowie der Zulassung durch Bebauungspläne bedürfen.

Zu c): Information der Öffentlichkeit

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Seite 10

Die Öffentlichkeit ist in jedem Fall zu informieren, ob eine UVP durchgeführt wird, oder ob aufgrund der Einzelfallprüfung hierauf verzichtet wird.

Die Behörde wird verpflichtet, in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichenfalls die Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen darzustellen.

Das UVPG schafft ein für einen Laien schwer verständliches und nachvollziehbares Regel- werk. Insofern dürfte die jeweilige Zulassungsbehörde zusätzlicher Arbeit bei der Vermitt- lung der Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit an die Öffentlichkeit gegenüberstehen.

Zu d): Scoping-Verfahren

Das Scoping-Verfahren, d.h. die Abstimmung zwischen dem Träger des Vorhabens und der zuständigen Behörde über Art und Umfang der vom Träger des Vorhabens vorzulegen- den Unterlagen wird festgeschrieben und um die Verpflichtung an die Verwaltung zur Un- terrichtung des Trägers des Vorhabens erweitert.

Nach Kenntnis des RGU ist das Scoping-Verfahren nicht zuletzt auch aufgrund der Maßga- ben der DA-UVP in München ohnehin bereits Praxis. Durch diese Regelung dürften sich in- sofern keine wesentlichen zu berücksichtigenden Änderungen für München ergeben.

Zu e): Erstellung eines Umweltberichtes

Im Baugesetzbuch wird mit § 2a BauGB eine Regelung zur Erstellung eines Umweltberich- tes im Falle von UVP-pflichtigen Bebauungsplänen aufgenommen. Der Umweltbericht ist bereits für das Aufstellungsverfahren zu erstellen. Er ist Teil der Begründung zum Bebau- ungsplan bzw. zunächst zum Bebauungsplanentwurf. Damit ist er dem jeweiligen Pla- nungsstand anzupassen. Der Umweltbericht muss eine allgemeinverständliche zusammen- fassende Darstellung enthalten.

Inhaltlich dürften die im Rahmen eines Umweltberichtes zu machenden Angaben dem ent- sprechen, was bisher unter Berücksichtigung der Regelungen des BauGB an Umweltaus- wirkungen bereits zu betrachten und in die Abwägung einzustellen war.

Insofern geht es darum, die bisher im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan ver- streut gemachten Ausführungen zu den Umweltwirkungen an einer Stelle redaktionell zu konzentrieren und mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung zu versehen.

Die Einbeziehung in den nach BauGB vorgesehenen Verfahrensablauf entspricht im We- sentlichen der in München aufgrund der Regelungen der DA-UVP bereits bestehenden Pra- xis zur Einbeziehung einer UWA bei Bebauungsplanverfahren.

Zusätzlich erforderliche Änderungen weiterer Bundesgesetze

Neben der Änderung des UVP-Gesetzes sind zusätzlich Änderungen weiterer Bundesge- setze notwendig.

Die Änderungen des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung, der 9.

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des Bauge- setzbuches beinhalten UVP-bezogene Sonderregelungen für das atomrechtliche und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sowie für das Verfahren zur Aufstel- lung von Bauleitplänen.

Im Wasserhaushaltsgesetz werden die Vorschriften über die dort geregelten UVP-pflichti- gen Vorhaben (z.B. Abwasserbehandlungsanlagen, Pipelines, Gewässerausbau) den ge- änderten Vorschriften im UVP-Gesetz angepasst.

Die Änderung der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-ge- setzes stellt sicher, dass für die nach dem neuen UVP-Gesetz UVP-pflichtigen Industriean- lagen ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren als Trägerverfahren zur Verfügung steht.

In das Energiewirtschaftsgesetz wird ein Planfeststellungsverfahren für UVP-pflichtige Energieleitungen eingefügt.

Um sicherzustellen, dass UVP-Pflichtige Verkehrsprojekte nur im Einklang mit der UVP-Än-

(11)

derungsrichtlinie zugelassen werden können, wurden ebenso die Verkehrsgesetze geän- dert.

Bayerisches UVP - Richtlinie Umsetzungsgesetz - BayUVPRLUG

Aufgrund der durch die Richtlinie 97/11/EG geschaffenen neuen Rechtslage sind zukünftig neben bundesrechtlichen Vorschriften in allen Ländern auch landesgesetzliche Regelun- gen zur Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, weil für einige in der Richtlinie aufge- führte Vorhaben ausschließlich Landesgesetzgebungskomptenz besteht (z.B. für Straßen, die nicht Bundesfernstraßen sind) und weil der Bund in Bereichen konkurrierender Gesetz- gebung von seiner Kompetenz keinen Gebrauch machen wird bzw. Rahmenvorschriften des Bundes auszufüllen sind (z.B. im Wasserrecht).

Hierzu hat der Bayerische Landtag am 27.12.1999 das Gesetz zur Umsetzung der Richtli- nie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (Bayerisches UVP-Richtlinie Umsetzungsgesetz - BayUV- PRLUG) beschlossen.

Die einzelnen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung werden in einem neu- en Abschnitt (Abschnitt III Art 78a - Art. 78l) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgeset- zes geregelt. Diese sind dem UVPG des Bundes nachgebildet.

Abb.5 gibt eine Übersicht über das BayUVPRLUG:

BayUVPRLUG Inhalt

§ 1 Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 2 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG)

[Erfassung des Abbaus von Sand, Kies, Ton und anderen von den Vorschriften des Bundesberggesetzes nicht erfassten Stoffen im Tagebau sowie

Herausnahme der Regelung der Abgrabungen aus der Bayr. Bauordnung.]

§ 3 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

[Regelung zum Bau und Änderung von landesrechtlich geregelten Straßen]

§ 4 Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes [Regelung zu Bau- und Änderung von Seilbahnen und Skilifte]

§ 5 Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

[Regelung zur Errichtung und Änderung von Skipisten sowie zur Umwandlung von Ödland (bisher nicht genutzte oder naturnahe Flächen) in landwirtschaftlich inten siv genutzte Flächen]

§ 6 Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

[Regelung zum Bau- und zur Änderung von Beschneiungsanlagen]

§ 7 Änderung der Bayerischen Bauordnung

§ 8 Änderung des Denkmalschutzgesetzes

§ 9 Übergangsvorschrift

§ 10 In-Kraft-Treten

Abb. 5: Übersicht über das Bayerische UVP-Richtlinie Umsetzungsgesetz (BayUVPRLUG) Aufgrund der Lagegegebenheiten dürften für München im Wesentlichen nur die Regelun- gen des Bayerischen Abgrabungsgesetzes und die Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (vgl. §2 und §3 BayUVPRLUG) von weiterem Interesse sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Schwellenwerte, ab derer die Durchführung einer UVP erfor- derlich sind, sehr hoch liegen. So dürften in München z.B. sehr selten Staats-, Kreis-, Ge- meindeverbindungsstraßen mit einer Gesamtlänge von mehr als 10 km erstellt werden, ebenso erscheint der Abbau von Kies im Stadtgebiet auf einer Fläche von mehr als 10 ha als nicht sehr häufig.

(12)

Seite 12

Das RGU hat zum Entwurf des BayUVPRLUG Anfang 1999 gegenüber dem Bayerischen Städtetag Stellung genommen. Dabei wurde u.a. das Ansetzen von Schwellenwerten (z.B.

bei betroffenen Biotopflächen) kritisch hinterfragt. Die vom RGU vertretene Haltung fand aber keine Berücksichtigung im weiteren Verfahren.

Zwischenergebnis:

Durch die Neufassung des UVPG im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Än- derungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz kommt es im Wesentlichen zu den folgenden Änderungen:

· Erweiterung des Verfahrensablaufes um die Prüfung der UVP-Pflichtigkeit.

· Erhebliche Erweiterung der Liste der UVP-pflichtigen Vorhabentypen

· Verstärkte Betonung der Einbeziehung der Öffentlichkeit im Verfahren.

· Stärkung des Scoping-Verfahrens

· Notwendigkeit der Erstellung eines Umweltberichts bei Verfahren nach BauGB

Neben der direkten Änderung des UVPG sind auch die Änderungen weiterer Bundesgeset- ze, wir z.B. des BImSchG, BauGB, WHG zu berücksichtigen.

Die Regelungen des Bayerischen UVP - Richtlinie Umsetzungsgesetzes (BayUVPRLUG) werden aufgrund der dabei anzusetzenden Schwellenwerte für München voraussichtlich keine hohe Relevanz entfalten.

2.4 Konsequenzen für den Vollzug der Gesetze in München

Die Landeshauptstadt München ist von dem UVPG und den gegenständlichen Änderungen als Träger eines Vorhabens, als Zulassungsbehörde sowie als Träger öffentlicher Belange betroffen. Gemäß der Zuständigkeitsverteilung sind dabei im Wesentlichen das Baureferat, das Referat für Gesundheit und Umwelt sowie das Referat für Stadtplanung und Bauord- nung betroffen

Nachstehend werden kurz die Konsequenzen aus der Sicht der jeweiligen Referate darge- stellt:

Baureferat

Da beim Baureferat als Träger von Vorhaben bisher vor allem bei Straßen- bzw. Wasser- bauprojekten UVP und UWA durchgeführt wurden, ist im Hinblick auf die Neuerungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz nicht mit einer erheblichen Zunahme von UVP-pflichtigen Projekten zu rechnen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil in der geltenden DA-UVP, Abs. 1.2, bereits alle städtischen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen, die erhebli- che Umweltauswirkungen haben können, zwingend einer Umweltanalyse zu unterziehen sind.

Die verstärkte Einbeziehung der Öffentlichkeit im Verfahren ist zu begrüßen, kann aber einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Vorteilhaft ist auch die Stärkung des Scoping-Verfahrens, das erfahrungsgemäß oft als zentrale Weichenstellung betrachtet werden kann.

Aufgrund des bayerischen Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (BayUVPRLUG) vom 27.12.1999 wurde in Bayern die UVP für bestimmte Vorhaben einge- führt. Insbesondere sind seitdem auch Landesstraßen unter gewissen Voraussetzungen

(13)

UVP-pflichtig. Diese Vorschrift kam allerdings bei den bisherigen Vorhaben des Baurefera- tes noch nicht zum Tragen. Es ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass durch die- ses Gesetz eine wesentliche Erhöhung der UVP-pflichtigen Vorhaben eintritt.

Referat für Stadtplanung und Bauordnung

Für die Hauptabteilungen des Referates für Stadtplanung und Bauordnung ergeben sich folgende Konsequenzen im Zuständigkeitsbereich:

Durch die zahlenmäßige Ausweitung der UVP-pflichtigen Vorhaben in der Anlage 1 zum geänderten UVP-Gesetz wird für erheblich mehr Bebauungspläne eine UVP durchzuführen sein als bisher. Dies gilt insbesondere auch für Planungen, bei denen die UVP-Pflicht an- hand einer Vorprüfung (sog. „Screening„) festzustellen ist. Insbesondere ist hier der Aufga- benbereich der Grünplanung mit einem erheblich höheren Betreuungs- und Begleitungsauf- wand betroffen.

Obwohl die UVP im Bebauungsplanverfahren eine in dieses Verfahren integrierte unselb- ständige Prüfung der umweltrelevanten und sonstigen Auswirkungen bei Bebauungspla- nungen im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB ist und demzufolge letztlich nichts anderes darstellt als ein speziell formalisiertes Verfahren zur Ermittlung und Gewinnung umweltrele- vanten Abwägungsmaterials, das insbesondere darin besteht, dass

- die umweltrelevanten Auswirkungen der Planung in einem sog. Umweltbericht (§ 2a BauGB) zu erfassen und darzustellen sind,

-

der Umweltbericht der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellung- nahme zu unterbreiten und ggf. im Laufe des Verfahrens zu ändern ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 4 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB),

-

die Berücksichtigung der so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der planerischen Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB) zu erfolgen hat,

ist davon auszugehen, dass das geänderte UVP-Gesetz den Arbeits- und Verwaltungsauf- wand für Bebauungsplanungen und Kosten für Gutachten nicht unerheblich steigern wird.

Dies gilt auch deshalb, weil nach der Überleitungsvorschrift des § 245 c Abs. 1 und 2 BauGB das neue Recht auch auf noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren, die nach dem 14.03.1999 eingeleitet wurden, anzuwenden ist. Diese Regelung macht in allen Verfahren, die von ihr erfasst werden, die Wiederholung von Verfahrensschritten erforder- lich.

Auch sind unmittelbare Auswirkungen auf die Flächennutzungs- und Landschaftsplanung bei Flächennutzungsplanänderungen zu erwarten, da hier in Fällen einer bereits erstellten Umweltverträglichkeitsstudie (Bebauungsplanverfahren) die Umweltauswirkungen auch auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung einfließen bzw. berücksichtigt werden müs- sen. Mittelfristig werden der Stadtentwicklungsplanung auch unmittelbare Konsequenzen durch die SUVP entstehen, da dann auch Flächennutzungspläne einer UVP-Pflicht unter- fallen.

Durch die neue Gesetzeslage sind das Baugenehmigungsverfahren nach BayBO, Geneh- migungsverfahren nach BayAbgrG oder sonstige Verfahren nicht von weitergehenden Kon- sequenzen betroffen. Jedoch ist im Aufgabenbereich der Unteren Naturschutzbehörde mit gestiegenen Zahlen an durchzuführenden UVP und UWA mit einem erheblichen Mehrauf- wand in der Betreuung und Begleitung zu den naturschutzfachlichen und naturschutzrecht- lichen Fragestellungen zu rechnen. Der Aufgabenbereich umfasst dabei die Bereitstellung von Naturschutzdaten und –informationen mit z.T. ausführlichen Informationsgesprächen sowie im Verfahren notwendig werdende Abstimmungsgespräche und Stellungnahmen.

(14)

Seite 14

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird speziell zur Thematik der UVP in der Bauleitplanung und den Konsequenzen, die aus der neuen Gesetzeslage für das gesamte Planungsreferat entstehen, noch eine gesonderte Vorlage für den Planungsausschuss er- arbeiten.

Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU)

Die dargestellten Änderungen werden zu einem deutlichen Mehraufand im Vollzugsbereich des RGU (RGU 12 und 13) führen. Erste Erfahrungen mit Verfahren, welche in der Phase der Direktanwendung der UVP-Änderungsrichtlinie zu bearbeiten waren, zeigen, dass die Beratung und Abklärung der erforderlichen Antragsunterlagen im Vorfeld einen wesentlich höheren Aufwand erfordern, welcher voraussichtlich auch zu einer finanziellen Belastung führen wird.

Infolge der komplexen Thematik wird der Stadtrat über die Änderungen des Zulassungs- rechts für Industrieanlagen und den damit für den Vollzug des Immissionsschutzrechts ver- bundenen Konsequenzen in einer Bekanntgabe in der gleichen Sitzung des Umweltaus- schusses detaillierter unterrichtet.

Aus der Sicht von RGU 11 weist die bereits einsetzende verstärkte Nachfrage anderer Dienststellen sowohl nach Unterstützung bei der Vorprüfung des Einzelfalles als auch bei der UVP selbst auf einen zu erwartenden Mehraufwand hin. Dies betrifft auch die verstärk- te Nachfrage nach Umweltdaten.

Der für die Verwaltung zu erwartende Mehraufwand erstreckt sich auf das Durchführen neuer Verfahrensschritte (z.B. Screening), die gestiegene Anzahl UVP-pflichtiger Vorhaben und die Frage der Einbeziehung der Verfahrenschritte in den bisherigen Verwaltungs-ab- lauf.

Durch die Änderungen kommt es für die Sicht der Bürgerinnen und Bürger zu einer Erhö- hung der Verfahrenstransparenz. Materiell-inhaltlich dürfte es im Vergleich zu bisherigen Vorgehensweisen zu keinem erheblichen Mehraufwand kommen. Die Qualität der Zulas- sungsentscheidungen hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes und damit auch deren Akzeptanz in der Öffentlichkeit dürfte insgesamt erhöht werden.

Aus grundsätzlicher Sicht bestätigt sich damit der in München bereits 1991 mit der DA- UVP eingeschlagene Weg. Sowohl im Interesse eines effizienten Handelns als auch im In- teresse des Wirtschaftsstandortes München ist die Verwaltung gehalten, die Verfahrens- schritte den Neuregelungen möglichst klar und vorausschauend anzupassen sowie alle Be- teiligten umfassend zu informieren.

Zwischenergebnis

Im Zuständigkeitsbereich des Baureferates werden keine wesentlichen Änderungen der bisherigen Praxis zur UVP erwartet. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung als auch das RGU erwarten in ihrem Zuständigkeitsbereich eine erhebliche Mehrung von UVP- pflichtigen Vorhaben. Dies wird einen erhöhten Aufwand in personeller und finanzieller Hin- sicht nach sich ziehen, der jedoch gegenwärtig noch nicht näher beziffert werden kann. Die Verwaltung ist gehalten, die bisherigen Verwaltungsabläufe den Neuregelungen anzupas- sen, neue Verfahrensschritte durchzuführen, UVP für eine größere Zahl an Vorhaben durchzuführen und insbesondere alle Akteure ausreichend zu informieren.

(15)

2.5 Einführung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen be- stimmter Pläne und Programme4

Nachdem das Europäische Parlament am 31.05.01 und der Europäische Rat am 05.06.01 einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses angenommen haben, wurde die Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme am 21.07.01 im Amtsblatt der EG veröffentlicht und erlangte damit Rechtskraft. Die UVP für Programme und Pläne (= Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung - SUVP) ergänzt die UVP-Pflicht für Projekte gemäß der UVP-Änderungsrichtlinie (97/11/EG).

Die Pflicht zur SUVP soll für alle Pläne und Programme gelten, in denen ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, die unter die UVP-Richtlinie oder die FFH-Richtlinie fallen oder die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenver- kehr, Raumordnung oder Bodennutzung betreffen. In allen Fällen soll während der Ausar- beitung und vor der Annahme eines Planes oder eines Programmes ein Umweltbericht er- stellt werden. Der Entwurf des Planes oder Programmes ist zusammen mit diesem Um- weltbericht neben den betroffenen Behörden auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Mit der Umsetzung der Richtlinie werden in der Bundesrepublik Deutschland Raumord- nungsprogramme, Regionalpläne, Flächennutzungspläne und noch weitere Bebauungsplä- ne UVP-pflichtig sein. Gleiches gilt für wasserwirtschaftliche Rahmenpläne, Abfallwirt- schaftspläne und hochstufige Planungen im Verkehrswegebau.

Die Richtlinie ist bis 21.07.2004 in nationales Recht umzusetzen. Dies bedeutet, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt für München Wirkung entfalten wird.

Entsprechend der Vorgaben der DA-UVP wurden in München in einigen Fällen bereits Struktur- und Flächennutzungsplanungen einer Analyse der Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen. Dies betrifft beispielsweise den Flächennutzungsplan zur Nachfolgenutzung der Messestadt Riem, die Achse Hauptbahnhof - Laim - Pasing sowie die Flächen der Bayerischen Landessiedlung (BLS) in Fröttmaning. Insofern verfügt München dank der DA- UVP bereits über Erfahrungen und Kenntnisse zur Umsetzung der SUVP.

3. Sachstandsbericht über bisher in München durchgeführte UVP’s und UWA’s

Mit Bekanntgabe in der Sitzung des Umweltschutzauschusses vom 21.09.1994 berichtete das Umweltschutzreferat dem Stadtrat erstmals über den Stand der Umsetzung und An- wendung der DA-UVP.

Dabei wurde festgestellt, dass sich die UWA grundsätzlich als Instrument der Umweltvor- sorge bewährt hat und einer Weiterentwicklung bedarf. Je früher die UVP bzw. UWA ein- setzt, desto leichter können deren Ergebnisse in die Planung bzw. das weitere Verfahren einfließen. Zeit- und kostenaufwendiges Nacharbeiten wird dadurch entscheidend verrin- gert und der Verfahrensablauf insgesamt beschleunigt. UVP und UWA können in erhebli- chem Maße dazu beitragen, die Umwelt vor Gefahren zu schützen bzw. helfen, vorhande- ne Beeinträchtigungen abzubauen und darüber hinaus gegenüber einer Umweltbelangen aufgeschlossenen Öffentlichkeit mehr Transparenz und Akzeptanz vermitteln.

1994 bestanden gleichwohl noch weiterzuentwickelnde Arbeitsbereiche:

· Der Bekanntheitsgrad der DA-UVP und deren Anforderungen an die Verwaltung war noch defizitär.

·

Es bestanden noch erhebliche Vorbehalte gegenüber dem Instrument UVP/ UWA. Es wurde befürchtet, daß die UVP/ UWA zu erheblichen Verzögerungen in den Pla- nungsabläufen bzw. bei den Entscheidungen führt.

4 Die Richtlinie kann unter der folgenden Internet-Adresse abgerufen werden:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2001/l_197/l_19720010721de00300037.pdf

(16)

Seite 16

·

Das Fehlen von einheitlichen verbindlichen Ausführungsbestimmungen und Bewer- tungskriterien erschwerte die Durchführung von UVP erheblich.

·

Die Beratung anderer Referate sowie externer Gutachter durch das Umweltschutzrefe- rat nahm teilweise erhebliche Zeit in Anspruch. Dies war mit nicht unerheblicher Mehrarbeit verbunden. Der damit verbundenen Anregung, für die Zukunft hierfür ent- sprechende personelle Kapazitäten zu schaffen, konnte bis heute nicht entsprochen werden.

Das Referat für Gesundheit und Umwelt ( RGU ) hat Anfang 2000 unter den betroffenen Referaten eine Umfrage zu dem Einsatz des Instrumentes UVP und den Erfahrungen da- mit vorgenommen. Die Referate waren aufgefordert, für den Zeitraum 31.08.1994 bis 18.04.00 neben der Nennung der durchgeführten UVP und UWA auch zu ihren Erfahrun- gen hinsichtlich eines eventuellen Personalmehraufwandes, der entstehenden Kosten, eventueller zeitlicher Verzögerungen sowie verursachten Projektänderungen Stellung zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei die unterschiedliche Betroffenheit der Landeshaupt- stadt München als Genehmigungsbehörde, Vorhabensträgerin und Trägerin öffentlicher Be- lange.

Die Rückäußerungen der Referate lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Baureferat

Die Hauptabteilung Tiefbau mit der Abteilung Straßenplanung und –bau (T 1) und der Ab- teilung Wasser- und Brückenbau (T 4), die Hauptabteilung U-Bahn-Bau sowie die Stadtent- wässerungswerke sind als Vorhabensträger von der UVP betroffen.

Bis zum ersten Quartal 2000 wurden insgesamt fünf UVP sowie fünf UWA vor allem für Straßen- aber auch Wasserbauprojekte ( z.B. Mittlerer Ring, Isar-Plan ) durchgeführt.

Die Hauptabteilung Gartenbau hat dabei für fünf der Vorhaben die fachliche Projektbeglei- tung, d.h. die Auswahl und Betreuung des jeweiligen Gutachterbüros von der Leistungsbe- schreibung, Angebotseinholung bis zur Abnahme übernommen. Diese Aufgabenverteilung innerhalb des Baureferats hat sich bewährt.

Für die Hauptabteilung U-Bahn-Bau wird die UVP von der Regierung von Oberbayern im Rahmen der Planfeststellung durchgeführt.

D

ie Angaben zum personellen Aufwand schwanken, im Tenor wird jedoch zumindest bei einigen Projekten ein erheblicher personeller Mehraufwand vor allem für die verwaltungs- seitige Betreuung und Begleitung gemeldet. Im Baureferat, Hauptabteilung Gartenbau war für die jeweilige Laufzeit einer UVP bzw. UWA i.d.R. ein monatlicher Betreuungsaufwand von durchschnittlich 25 Stunden für eine/n Dipl.-Ing. der Fachrichtung Landespflege erfor- derlich. Die Angaben zu den Kosten der UVP schwanken ebenso, jedoch betragen sie - so- weit nachvollziehbar - weniger als 0,5 % der gesamten Baukosten des zu untersuchenden Vorhabens.

Lediglich im Rahmen der UWA zum Isar-Plan Abschnitt I.1 + I.2 (Gemeinschaftsprojekt Freistaat - LHM) kam es aufgrund sensibler Fragestellungen und der Befassung des Stadt- rates zu zeitlichen Verzögerungen. Inwieweit diese jedoch dem Instrument UWA oder der komplexen Problemstellung zuzuweisen sind, konnte nicht geklärt werden.

Referat für Stadtplanung und Bauordnung

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung war als Genehmigungsbehörde schwer- punktmäßig mit drei UVP zu Einzelhandelgroßprojekten sowie sechs UWA zu Hoch- hausprojekten befasst. Für die Neuordnung der Bahnflächen entlang der Achse Haupt- bahnhof - Laim - Pasing auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sowie im Bereich der Messestadt Riem für den ersten Bauabschnitt (= Beb.Pl. 1728b) wurde jeweils eine UWA durchgeführt. Bei der UVP zum Badesee Riem trat das Referat für Stadtplanung und Bau- ordnung als Träger des Vorhabens auf.

Nach Einschätzung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung wurde durch die UVP/

UWA die Umweltverträglichkeit der Vorhaben sichergestellt. Die Ergebnisse dienten in eini-

(17)

gen Fällen (z.B. Hbf - Laim - Pasing) der Erarbeitung grundsätzlicher Aussagen für Wettbe- werbsauslobungen sowie der weiteren Bauleitplanung. Insbesondere wurden Detaillösun- gen für das weitere Verfahren aufgezeigt.

Zum personellen Aufwand sowie den Kosten konnten keine Angaben gemacht werden.

Auch wurden keine Verfahrensverzögerungen gemeldet.

Referat für Gesundheit und Umwelt

Im Referat für Gesundheit und Umwelt waren die Produktgruppen RGU 12 Immissions- schutz sowie RGU 13 Altlasten, Abfall- und Wasserrecht als genehmigende Stellen in UVP-pflichtige Verfahren eingebunden. Dies betraf drei Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie in 2000 zwei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbe- dürftige Vorhaben in Direktanwendung der Richtlinie 97/11/EG.

Bei den wasserrechtlichen Verfahren wurde auf eine verlängerte Verfahrensdauer durch zusätzliche Besprechungs- und Abstimmungsgespräche hingewiesen.

RGU 11 Umweltvorsorge nimmt die Zuständigkeit des Referates in grundsätzlichen Fragen zur UVP/ UWA wahr. Bei der Durchführung von UVP-pflichtigen Genehmigungsverfahren innerhalb des RGU wirkt RGU 11 unterstützend mit. Schließlich greift bei einer Vielzahl an durchzuführenden UVP bzw. UWA das Referat für Stadtplanung und Bauordnung auf die Beratungsfunktion von RGU 11 zurück.

Der zeitliche Aufwand zur Beratung sowohl der Dienststellen als auch der mit der Erstel- lung der Umweltverträglichkeitsstudien beauftragten Büros ist aus der Sicht von RGU 11 als erheblich zu bezeichnen.

Aus der Sicht des RGU ist vor allem auch unter Berücksichtigung der unter Kap. 2 be- schriebenen aktuellen rechtlichen Entwicklung auf die folgenden Aspekte hinzuweisen, die eine effiziente Umsetzung des Instruments „UVP/ UWA“ nach wie vor behindern:

·

Bei einer Vielzahl der an UVP/UWA-pflichtigen Verfahren beteiligten Akteure, d.h. der In- vestoren, der Gutachter und der Verwaltung bestehen Unsicherheiten über die ver- fahrensmäßige Einbindung des Instrumentes. Nach wie vor besteht die Tendenz, die für eine UVP/UWA notwendigen Verfahrensschritte eher verzögert anzugehen. Dies erzeugt einen hohen zeitlichen Druck auf den Ablauf der UVP/UWA. Gleichzeitig wer- den bei gegebenem hohen zeitlichen Planungsdruck dadurch die Möglichkeiten der Planoptimierung verringert und damit wiederum die Skepsis gegenüber dem Instru- ment UVP gesteigert.

·

Bei einigen der von Investoren beauftragten Gutachterbüros bestehen nach wie vor zum Teil erhebliche Unsicherheiten bzw. Kenntnislücken über Inhalte und Qualität der von ih- nen zu erstellenden Umweltverträglichkeitsstudien. Dies kann für die Verwaltung einen erheblichen zeitlichen und personellen Mehraufwand bedeuten, wenn ein Mindestmaß an Qualität erzielt und somit letztendlich Verfahrensverzögerungen bzw. Verfahrensrisi- ken abgewendet werden sollen.

Das RGU führt diese Unsicherheit auch darauf zurück, dass für den Geltungsbereich der LH München keine einheitlichen Qualitätskriterien und Handlungsanweisungen be- stehen bzw. zur Anwendung gebracht werden.

Andere Referate

Das Kommunalreferat meldete für seinen Bereich Fehlanzeige. Aufgrund der Ausgliede- rung der Stadtwerke in eine GmbH sind diese nicht mehr in die Übersicht mit einzubezie- hen.

(18)

Seite 18

Zwischenergebnis

Aus den Darstellungen des Baureferates, des Referates für Stadtplanung und Bauordnung sowie den verantwortlichen Stellen des RGU zu einer Anfrage bezüglich der Erfahrungen der Referate mit dem Instrument UVP können zusammenfassend die folgenden Schlüsse gezogen werden:

·

Gegenüber 1994 besteht zur Durchführung von UVP und UWA auf Seiten der Verwal- tung eine größere Routine.

·

Durch eine UVP/UWA werden im Wesentlichen keine Verfahrensverzögerungen verur- sacht.

·

Die der UVP bzw. UWA zuzuweisenden Kosten betragen zumeist weniger als 0,5 % der gesamten Baukosten. Die durch UVP/ UWA erzeugten Einsparungen aufgrund opti- mierter Planung sind aufgrund fehlender Daten leider nicht nachweisbar.

·

Der Aufwand zur fachlichen Betreuung und Abwicklung kann jedoch für die Verwaltung erheblich sein. Vor allem die Qualität der von externen Büros erstellten Umweltverträg- lichkeitsstudien ist sehr unterschiedlich. Geringere Qualität wirkt sich auf die Kapazitä- ten der Verwaltung in personeller und zeitlicher Hinsicht z.T. erheblich belastend aus.

4. Zusammenfassung und Ausblick

Seit der Einführung des UVPG 1990 und dem Erlass der DA-UVP 1991 kam es vor allem mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umwelt- verträglichkeitssprüfung (UVPVwV) und mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz von 1998 zu einer weiteren Konkretisierung des Instrumentes UVP.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU- Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz wird der Umfang von UVP-pflich- tigen Vorhaben voraussichtlich erheblich erhöht. Gleichzeitig wird der Verfahrensablauf um eine Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit erweitert. Die Transparenz der UVP wird durch eine verschärfte Pflicht zur Darlegung der Prüfergebnisse gegenüber der Öffentlichkeit verbes- sert.

Dies macht eine Anpassung der entsprechenden Zulassungsverfahren, aber auch weiterer Verfahren wie z.B. dem Bebauungsplanverfahren notwendig. Der hierfür zu veranschlagen- de Aufwand für die Verwaltung ist vom jeweiligen Zulassungsverfahren abhängig. Generell muss jedoch aufgrund der z.T. sehr komplex gefassten Regelungen vor allem in der An- fangsphase von einem erhöhten Aufwand ausgegangen werden.

Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Umfang der UVP-pflichtigen Verfahren mit Ab- lauf der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie für Programme und Pläne (SUVP) im Jahr 2004 vor allem im Bereich der Bauleitplanung erneut steigen wird.

In Anbetracht dieser Situation sollten in München bei der Einbeziehung der Änderungen des UVP-Rechts in das Verwaltungshandeln folgende Aspekte Berücksichtigung finden:

· Verringerung des Verwaltungsaufwandes;

· Vermittlung der Regelungen des UVPG in nachvollziehbarer und verständlicher Weise;

· Frühzeitige Berücksichtigung der kommenden Regelungen der SUVP;

· Deutlichere Hervorhebung von Münchens Ruf in seiner Vorreiterrolle hinsichtlich des Umweltschutzes.

In München wurde mit dem Instrument UVP/ UWA bisher die Erfahrung gemacht, dass die- ses bei richtigem Einsatz im Wesentlichen keine Verfahrensverzögerungen oder erhebliche Mehrkosten verursacht.

Der Aufwand zur fachlichen Betreuung und Abwicklung kann jedoch für die Verwaltung er- heblich sein. Vor allem die Qualität der von externen Büros erstellten Umweltverträglich-

(19)

keitsstudien ist sehr unterschiedlich. Geringere Qualität wirkt sich auf die Kapazitäten der Verwaltung in personeller und zeitlicher Hinsicht z.T. erheblich belastend aus.

Nach Ansicht des RGU ist dieses Problem vorwiegend auf mangelnde Information der Vor- habensträger, der beauftragten Gutachter aber auch in einigen Teilen der Verwaltung hin- sichtlich der Inhalte und Ziele der UVP/ UWA zurückzuführen. Hinzu kommt, dass keine einheitlich formulierten Qualitätsanforderungen vorliegen. Für München fehlt insofern ein einheitliches System zur Information über die UVP und zur Wahrung der Qualität der UVS.

Infolge der gesetzlichen Änderungen wird eine Erhöhung der Zahl der durchzuführenden UVP erwartet. Dies kann nicht zuletzt in Anbetracht des Qualitätsproblems zu einem Kapa- zitätsproblem in der Verwaltung führen. Neben einer eventuellen personalwirtschaftlichen Berücksichtigung sollte zur Verringerung des Arbeitsaufwandes ein System zum Qualitäts- management bei der Durchführung von UVP in München geschaffen werden. Damit ver- bunden sollte auch eine verstärke Information der Vorhabensträger, der Gutachter und der Öffentlichkeit sein.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass andere deutschsprachige Städte wie z.B. Zürich oder Hamburg bereits über das Internet in dieser Hinsicht informieren.5 Gleichzeitig benötigt die Verwaltung jedoch auch einen Zugang zu aktuellen Informationen, um über die konkreten Auswirkungen der gesetzlichen Neuerungen informiert zu sein, und das Verwaltungshandeln möglichst schnell und effizient anpassen zu können.

Ein derartiges Forum besteht in der UVP-Gesellschaft e.V. (Gesellschaft für die Prüfung der Umweltverträglichkeit). Der Verein fördert im Wesentlichen die Information und Bera- tung sowie den Austausch von Erfahrungen zur UVP. Darüber hinaus werden u.a. Fortbil- dungsveranstaltungen zur UVP durchgeführt, Forschungen initiiert, betreut und durchge- führt. Der Verein verfügt über eine umfangreichge Bibliothek zum Thema UVP und berich- tet im Internet6 regelmäßig über aktuelle Entwicklungen zur UVP. Der jährliche Mitglieds- beitrag beträgt für Gebietskörperschaften 280 Euro.

5. Weiteres Vorgehen

Als Reaktion der Verwaltung auf die aktuellen und zukünftigen rechtlichen Verschärfungen im UVP-Recht sowie zur weiteren Optimierung der Instrumente UVP und UWA werden die nachfolgenden Maßnahmen vorgeschlagen:

·

Der Vollzug des UVPG neu ist unter Berücksichtigung des Gebotes des effizienten und bürgerfreundlichen Handelns zu gestalten. Die DA-UVP ist nach Prüfung den aktuel- len rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Hierzu sollte untersucht werden, ob es möglich ist, für München Vereinfachungen der gesetzlichen Verfahrensregeln herzustellen, welche die gesetzlichen Vorgaben wah- ren, die UVP nachvollziehbarer machen, die kommenden Regelungen der SUVP be- rücksichtigen und den Ruf Münchens in seiner Vorreiterrolle für den Umweltschutz wieder deutlicher hervorheben.

·

Die Skepsis beteiligter Akteure ist zu verringern und auch zum Teil noch bestehende falsche Vorstellungen sind zu korrigieren. Zur Förderung der Akzeptanz und der Ein- bindung in das Verfahren ist eine verbesserte Information über UVP innerhalb der Verwaltung als auch gegenüber der Öffentlichkeit notwendig.

Hierzu sollte Informationsmaterial erstellt werden, das die Bürger, Investoren und be- auftragte Gutachter über die Ziele, Inhalte und Ablauf der UVP/ UWA in München in- formiert. Entsprechend der Vorbilder anderer Städte sollte diese Information im Inter- net zugänglich gemacht werden. Bei der Erarbeitung des Informationsmaterials soll- ten alle mit der Durchführung von UVP befassten Dienststellen der LH München ein- gebunden werden.

5Zürich: http:://www.stzh.ch/ugz/usf/usf_merkblatt.htm

Hamburg: http:://www.hamburg.de/Behoerden/Umweltbehoerde/uvp/uvp-kurz.htm

6http://www.uvp.de

(20)

Seite 20

·

Die Qualität der erstellten Umweltverträglichkeitsstudien (UVS) und damit auch der UVP/ UWA ist zu verbessern.

Hierzu sollte ein stadtweites Qualitätsmangement zur UVP eingeführt werden. Dabei kann auf entsprechende Ansätze der Forschung auf europäischer, Bundes- und Lan- desebene zurückgegriffen werden. Damit könnte unmittelbar die einzelfallbezogene Beanspruchung der Verwaltung verringert, ein stadtweites einheitliches Vorgehen si- chergestellt und Unsicherheiten über die verfahrensmäßige Einbindung ausgeräumt werden.

·

Die Verwaltung wird zur Erfüllung seiner Aufgaben in die Lage versetzt, schnell und um- fassend auf einen Informationspool zur UVP zurückzugreifen.

Hierzu tritt die Stadt München dem UVP-Verein e.V. bei, um Zugang zu Informatio- nen über die aktuelle rechtliche Entwicklung, zu den Erfahrungen anderer Kommu- nen mit der UVP und der aktuellen Forschung zu erhalten.

Die in dieser Beschlussvorlage behandelte Thematik ist im Zielesystem 2001 des RGU dem Rahmenziel 4.1 „Der Umweltschutz in der Stadt München wird gefördert. Die Umwelt- vorsorge wird unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Stadt München zukunftsorientiert betrieben und weiter entwickelt“ zugeordnet.

Die Beschlussvorlage ist mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung und dem Bau- referat abgestimmt.

Die Korreferentin des Referates für Gesundheit und Umwelt, Frau Stadträtin Dr. Anker, und der zuständige Verwaltungsbeirat, Hr. Stadtrat Fricke–haben einen Abdruck der Vorlage er- halten.

II. Antrag des Referenten

1.

Das RGU wird beauftragt, unter Einbindung der betroffenen Dienststellen die Dienstan- weisung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und Um- weltanalysen (UWA) in der Landeshauptstadt München (DA-UVP) den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und dem Stadtrat zur Entscheidung hierüber vorzulegen.

2.

Das RGU wird beauftragt, im Zusammenwirken mit den betroffenen Referaten zur UVP und UWA ein Merkblatt bzw. eine Anleitung zu erarbeiten, diese im Internet zu veröffentlichen und die Information immer auf aktuellem Stand zu halten.

3.

Das RGU wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung und dem Baureferat Grundlagen für ein Qualitätsmanagementkon- zept für die im Bereich der LHM durchzuführenden UVP und UWA zu erarbeiten, zu veröffentlichen und dem Stadtrat hierüber zu berichten.

4.

Das RGU wird beauftragt, die notwendigen Schritte zum Beitritt Münchens in den UVP-Verein durchzuführen, um verstärkt über einen Pool an praxisorientierten In-

(21)

formationen zu verfügen und die Interessen Münchens in die Diskussion über rechtliche Weiterentwicklungen einbringen zu können.

(22)

Seite 22

III. Beschluss

nach Antrag. Die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit bleibt der Vollversamm- lung des Stadtrates vorbehalten.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München

Der/Die Vorsitzende Der Referent

Joachim Lorenz

Ober/Bürgermeister/in Berufsmäßiger Stadtrat

IV. Abdruck von I mit III.

über den stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt

an die Stadtkämmerei

an das Direktorium - Dokumentationsstelle

an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU 115 an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-GL/SB an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU 12 an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU 13 an das Planungsreferat

an das Baureferat an das Kommunalreferat –––––

V. Wv Referat für Gesundheit und Umwelt RGU 115

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