An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung zuständigen Obersten Landesbehörden
gemäß Verteiler Per E-Mail
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strah
lung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) Abgabe radioaktiver Stoffe (§ 69)
Aktenzeichen: RS II 3 – 15260/9 Bonn, 15.12.2006
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Sehr geehrte Damen und Herren,
an den Bundesumweltminister ist die Bitte herangetragen worden, zu einem Vorschlag „zur praxisgerechten Anwendung“ der Regelung des
§ 69 Abs. 4 StrlSchV bei der Abgabe radioaktiver Stoffe nach Transpor
vorgängen Stellung zu nehmen.
Es wurde vorgetragen, dass aus logistischen Gründen die Übergabe der Radiopharmaka nicht immer „von Hand zu Hand“ innerhalb der Öff
nungszeiten der Arztpraxen oder nuklearmedizinischen Abteilungen der Krankenhäuser durchgeführt werden könne. Wenn der Fahrer in diesen Fällen die Schlüsselgewalt zu einem geeigneten Aufbewahrungs
raum hätte, könnten die radioaktiven Stoffe in diesem eingestellt wer
den, ohne dass eine direkte körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgt. Der Empfänger könnte dann die radioaktiven Stoffe zu einem späteren Zeitpunkt entgegennehmen. Der Aufbewahrungsraum würde entsprechend verschlossen werden um die radioaktiven Stoffe zu si
chern.
BMU hat diesen Vorschlag geprüft.
Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn
POSTANSCHRIFT
Postfach 12 06 29, 53048 Bonn
TEL +49 - (0) 22899 - 305 - 2971
FAX +49 - (0) 22899 - 10305 - 2971 andreas.czepuck@bmu.bund.de www.bmu.de
Zustell- und Lieferadresse: Robert-Schuman-Platz 3, Zufahrt über Heinrich-von-Stephan-Straße, 53175 Bonn
§ 69 Abs. 4 StrlSchV sieht eine direkte Übergabe der radioaktiven Stoffe vom Fahrer an den Empfänger oder eine von ihm berechtigte Person vor um den sicheren Verbleib zu gewährleisten und die Verantwortlichkeit klar festzulegen. Dementsprechend hat der Länderausschuss für Atom
kernenergie – Fachausschuss Strahlenschutz bereits 1984 beschlossen, dass bei der hier beschriebenen Fallgestaltung grundsätzlich nur eine direkte Übergabe zulässig sei, die jeweils zuständigen Behörden aber im Einzelfall Ausnahmen für den Beförderer und den Empfänger zulassen können, wenn der Strahlenschutz – hier Schutz von Personen und Vor
kehrungen gegen Entwendungen - auch auf andere Weise gewährleistet werden kann. Hiervon müsse sich die Behörde im Einzelfall überzeu
gen. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Aus Sicht des BMU spricht auch heute nichts gegen die Gestattung einer Ausnahme nach §114 StrlSchV der direkten Übergabe sofern sicherge
stellt ist, dass ein missbrauchssicheres Verfahren gewährleistet wird.
Herr Minister Gabriel hat in diesem Sinne geantwortet (s. Anlage).
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
(Dr. Czepuck) Anlagen 1
b
Verteiler Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) Umweltministerium
Baden-Württemberg
z.H. Frau Brigitte Hahn o.V.i.A.
-Referat 46- Kernerplatz 9 70182 Stuttgart Umweltministerium Baden-Württemberg
z.H. Herrn Christian Grimm o.V.i.A.
-Referat Umweltradioaktivität / Strahlen
schutz-
Kernerplatz 9 70182 Stuttgart Umweltministerium Baden-Württemberg
z.H. Herrn Dr. Bernd Nahrath o.V.i.A.
-Referat 36- Kernerplatz 9 70182 Stuttgart
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales, und Verbraucherschutz des Landes Berlin z.H. Herren Beihl/Diehl o.V. i.A.
-Referat II G 5- Oranienstr. 106
Umweltministerium Baden-Württemberg
z.H. Herrn Jürgen Fuchs o.V.i.A.
-Referat 36- Kernerplatz 9 70182 Stuttgart
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
z.H. Herrn Dr. Rudolf Dehos o.V.i.A.
-Referat 96-
Rosenkavalierplatz 2 81925 München
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin
z.H. Herrn Dr. Bernd Leps o.V.i.A.
-Referat VIII A 1- Brückenstr. 6 10179 Berlin
Ministerium für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Branden -Referat 34-
z.H. Frau Susann Tillack o.V.i.A.
Heinrich-Mann-Allee 103
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg
z.H. Frau Reni Löffler o.V.i.A.
-Referat 36-
Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Ju
gend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen
z.H. Herrn Helmut Schwertner o.V.i.A.
-Referat 23-
Doventorscontrescarpe 172 (Block D) 28195 Bremen
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz
z.H. Frau M. Schnatz-Büttgen o.V.i.A.
-Referat G 23 / AS 211 - Strahlenschutz Billstr. 80
20539 Hamburg
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz z.H. Herrn B. Müller-Kiemes o.V.i.A.
-Referat IV 5- Mainzer Str. 80 65189 Wiesbaden
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen
z.H. Frau Andrea Kraft o.V.i.A.
-Referat 31-
Doventorcontrescarpe 172 (Block D) 28195 Bremen
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt -IB- Amt für Immissionsschutz und Betriebe- z.H. Herrn Dr. Michael Urbach o.V.i.A.
Postfach 26 11 51 20501 Hamburg
Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
z.H. Frau Kristina Martinek o.V.i.A.
-Referat 560-
Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 44 39135 Magdeburg
Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
z..H. Herrn Dr. Ulrich Chill o.V.i.A.
-Referat IX 630 a- Werderstr. 124 19055 Schwerin
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen z.H. Frau Ingrid Lucks o.V.i.A.
-Referat II 3
Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen z.H. Frau Dr. Claudia Fiebig o.V.i.A.
-Abt. V – Referat 8 – Strahlenschutzvorsorge- Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf
Ministerium für Umwelt, Forsten
und Verbraucherschutz des Landes Rheinl.
Pfalz
z.H. Herrn Günter Roos o.V.i.A.
-Referat 1081-
Kaiser-Friedrich-Str. 1
Niedersächsisches Umweltministerium
z.H. Herrn Dr. Hans-Christian Schober o.V.i.A.
-Referat 43 – Strahlenschutz und Anlagensicherung
bei kerntechnischen Anlagen- Archivstr. 2
30169 Hannover
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen z.H. Herrn Jürgen Schmitt o.V.i.A.
-Abt. IV- Haroldstr. 4 40213 Düsseldorf
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz des Landes Rheinl.-Pfalz
z.H. Herrn Friedrich Eberbach o.V.i.A.
-Abt. 1081-
Kaiser-Friedrich-Str. 1 55116 Mainz
Ministerium für Umwelt des Saarlandes z.H. Herrn Dr. Lorenz Kasper o.V.i.A.
-Referat E/6
Keplerstr. 18 66117 Saarbrücken
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft -Referat 54-
z.H. Herrn Frank Leder o.V.i.A.
Archivstraße 1 01075 Dresden
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt
z.H. Herrn Dr. Stock o.V.i.A.
-Referat 16-
Olvenstedter Str. 4 39108 Magdeburg
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
des Landes Schleswig-Holstein z.H. Herrn Andreas Ernst-Elz o.V.i.A.
-Referat 25 – Strahlenschutz- Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Ministerium für Gesundheit und Soziales Sachsen-Anhalt
z.H. Herren Dr. Mikoleit / Dr. Groh o.V.i.A.
-Referat 43-
Turmschanzenstr. 25 39114 Magdeburg
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
des Landes Schleswig-Holstein z.H. Herrn Dr. Jürgen Müller o.V.i.A.
-Referat 61 – Abt. Reaktorsicherheit Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
z.H. Herrn G. Zimmermann o.V.i.A.
Abteilung 4, Referat 46 Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt
Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit, 11055 Berlin
Herrn Alexanderstraße 3, 10178 Berlin
+49 – (0)3018 – 305 - 2000
Dr. Michael Meister, MdB +49 – (0)3018 – 305 - 2046
Gartenstraße 19. sigmar.gabriel@bmu.bund.de
64625 Bensheim
Berlin, · ·
18.Okt. 2006
Sehr geehrter Herr Kollege,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 31. August 2006, in dem Sie um Prüfung und Stellung
nahme zu dem Anliegen von Herrn Strecker nach einer praxisgerechten Anwendung des
§ 69 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung·bitten.
Die Strahlenschutzverordnung fordert grundsätzlich bei Transportvorgängen eine direkte Übergabe der radioaktiven Stoffe vom·Beförderer an den Empfänger oder eine von ihm be
rechtigte Person. Das von Herrn Strecker vorgeschlagene Verfahren, die radioaktiven Stoffe aus logistischen Gründen ohne direkte Übergabe lediglich in gesicherte Räume abzuliefern,
erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass Unbefugte nicht an die radioaktiven Stoffe ge
langen können. Ist dies gewährleistet, kann eine entsprechende behördliche Gestattung über
§ 114 Strahlenschutzverordnung erfolgen.
Da das vorgeschlagene Verfahren von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, kann ich eine generelle Zulassung nicht befürworten. Die zuständige Behörde muss in jedem
einzelnen Fall prüfen, ob die Gegebenheiten vor Ort auch die notwendige Sicherheit der ra
dioaktiven Stoffe gewährleisten. Auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Terrorgefahr hat die Sicherung und Sicherheit radioaktiver Stoffe besondere Bedeutung, so dass solche
Übergaberegelungen im Einzelfall geprüft werden müssen.
Haltestelle Alexanderplatz S-Bahn 5, 7, 9, 75 U-Bahn: 2, 5, 8 Tram: M4, M5, M6 Bus: 100, 200, 248, M48, TXL
schen Gründen gewünscht wird und gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Übergabe durch ein missbrauchssicheres Verfahren ersetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen·