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Ihr Referent Thomas Pfiffner

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Academic year: 2022

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IV und Sucht

(2)

Ihr Referent

Thomas Pfiffner

1 IV und Sucht, 21.09.2021, Thomas Pfiffner

Leiter IV-Stelle

Mitglied der Direktion SVA Graubünden

(3)

Ihre Referentin Jasmin Guler

2 IV und Sucht, 21.09.2021, Thomas Pfiffner

Teamleiterin Koordination Eingliederung/Rente

IV-Stelle, SVA Graubünden

(4)

Agenda

1.

Einleitung

2.

Abklärungsprozess und Mitwirkungspflicht, Schadenminderungspflicht

3.

Neuanmeldung nach Ablehnung

4.

Berufliche Eingliederung / Fallbeispiele

5.

Kernbotschaften

6.

Fragen

3 IV und Sucht, 21.09.2021, Thomas Pfiffner

(5)

Einleitung

(6)

Das Bundesgericht hat am 11. Juli 2019 in einem Leiturteil (BGE 9C_724/2018) eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der Invalidisierung von Suchterkrankungen vollzogen:

Bisherige Rechtsprechung:

Versicherte mit einer Suchterkrankung erhielten allenfalls dann Leistungen der IV, wenn die Sucht in eine Krankheit oder einen Unfall mündete oder wenn die Sucht infolge einer Krankheit oder eines Unfalls entstand.

Neue Rechtsprechung:

Bei einer Sucht handelt es sich um eine Krankheit, die aufgrund objektiver Massstäbe beurteilt werden soll wie bei anderen psychischen Erkrankungen.

5 IV und Sucht, 21.09.2021, Thomas Pfiffner 1. Einleitung

(7)

• Die neue Rechtsprechung bildet keinen Grund für ein Zurückkommen auf rechtskräftig entschiedene Fälle, weder unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG noch unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis (vgl. BGE 9C_132/2020).

Berufliche Eingliederung (nicht Rente) steht im Vordergrund

• Pflichten zur Mitwirkung und zur Schadenminderung bestehen grundsätzlich nach wie vor

6 IV und Sucht, 21.09.2021, Thomas Pfiffner 1. Einleitung

(8)

Abklärungsprozess und Mitwirkungspflicht,

Schadenminderungspflicht

(9)

• Es wird mittels eines strukturierten Beweisverfahrens (Indikatorenprüfung) geprüft, ob die Suchtmittelabhängigkeit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.

Þ Abklärung analog anderer (psychischer) Erkrankungen.

• Die Mitwirkungspflicht der versicherten Person während dem

Abklärungsverfahren besteht weiterhin und ist von essentieller Bedeutung.

Die versicherte Person muss nüchtern (nicht berauscht) und frei von Entzugssymptomen medizinisch abgeklärt werden können. Eine totale Suchtmittelabstinenz kann von der versicherten Person im Rahmen des Abklärungsverfahrens hingegen nicht (mehr) verlangt werden.

8 IV und Sucht, 21.09.2021, Jasmin Guler 2. Abklärungsprozess und Mitwirkungspflicht

(10)

• Die Pflicht zur Schadenminderung besteht weiterhin.

Soweit notwendig und zumutbar, wird eine Abstinenz von Suchtmitteln seitens der Invalidenversicherung gefordert.

Wird diese nicht eingehalten, werden die Leistungen gekürzt oder verweigert (Art.

21 Abs. 4 ATSG).

9 IV und Sucht, 21.09.2021, Jasmin Guler 2. Schadenminderungspflicht

(11)

Neuanmeldung nach Ablehnung

(12)

• Im Grundsatz kann auf eine Neuanmeldung nur eingetreten werden, wenn die versicherten Person eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheits- zustandes oder des Sachverhalts glaubhaft machen kann.

• Wenn das Leistungsbegehren infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgelehnt wurde (formeller Ablehnungsgrund) und der Sachverhalt nicht umfassend

abgeklärt wurde (keine materielle Prüfung), wird das Dossier nach einer Neuanmeldung nochmals geprüft und der Leistungsanspruch abgeklärt.

11 IV und Sucht, 21.09.2021, Jasmin Guler 3. Neuanmeldung nach Ablehnung

(13)

Berufliche Eingliederung / Fallbeispiele

(14)

Bedingungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

• Vorhandensein einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit

Erfolgsaussicht:

• Verhindern oder Vermindern der Invalidität

• Suchtmittelkonsum darf die berufliche Massnahme nicht beeinträchtigen

• Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt

• Aufwand (Dauer und Kosten der Eingliederungsmassnahme) und wirtschaftlicher Erfolg: "einfach und zweckmässig"

13 IV und Sucht, 21.09.2021, Jasmin Guler 4. Berufliche Eingliederung

(15)

Fallbeispiel 1

• circa 30jähriger Baustellenarbeiter

• psych. Verhaltensstörung durch Kokain, Opioide, Heroinkonsum

• Stellenverlust infolge Drogenkonsum

• Verschuldung durch Drogenkonsum

• Aufforderung Suchtmittelabstinenz durch IV (Substitution ist von der Auflage nicht betroffen)

• Aufbautraining in einer Institution

• Fortsetzung Aufbautraining im 1. Arbeitsmarkt mit potenzieller Anstellung

14 IV und Sucht, 21.09.2021, Jasmin Guler 4. Fallbeispiele

(16)

Fallbeispiel 2

• circa 50jähriger Kellner

• langjährige Alkoholproblematik (25 Jahre) , pathologisches Spielen

• Schulden

• freiwillige Finanzverwaltung (durch regionalen Sozialdienst)

• Aufforderung Suchtmittelabstinenz durch die IV

• Aufbautraining

• Ausbildung Chauffeur nach Abstinenz von 1.5 Jahren

• arbeitet weiterhin als Chauffeur und hält Abstinenz ein

15 IV und Sucht, 21.09.2021, Jasmin Guler 4. Fallbeispiele

(17)

Kernbotschaften

(18)

• Suchterkrankungen werden von der IV wie alle anderen psychischen Erkrankungen bearbeitet

• Eingliederung steht im Fokus und nicht Rente

• Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht bleiben bestehen

• Rechtskräftige Entscheide aus der Vergangenheit behalten Gültigkeit

17 IV und Sucht, 21.09.2021, Thomas Pfiffner 5. Kernbotschaften

(19)

Fragen

(20)

Vielen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit.

19 IV und Sucht, 21.09.2021, Thomas Pfiffner

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