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Kommunalreferat Geschäftsleitung

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Academic year: 2022

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Kommunalreferat

Geschäftsleitung

Ausübung des Jagdrechts im Bereich der Eigenjagdreviere der Landeshauptstadt Mün- chen und der Heiliggeistspital-Stiftung

Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 08403

6 Anlagen

Kurzübersicht zum Beschluss des Kommunalausschusses vom 16.02.2012 (VB) Öffentliche Sitzung

Stichwort Jagdrecht im Bereich der Eigenjagdreviere der Landeshauptstadt München und der Heiliggeistspital-Stiftung sowie - nachrichtlich - der Stadtwerke München GmbH

Anlass Die Verpachtung der Eigenjagden an die zuständigen Revierförster sowie die Richtlinien zur Bewirtschaftung der Regiejagden sind nicht mehr zeitgemäß und werden aktualisiert.

Inhalt Es werden die Vor- und Nachteile des Ist-Zustandes der Eigen- und Regiejagden dargestellt und Alternativmöglichkeiten aufgezeigt.

Entscheidungs- vorschlag

Die Eigenjagdreviere werden in Regiejagden umgewandelt. Die Richtlinien für Regiejagden werden geändert. Die Guts- und Feld- jagden werden unverändert weiterhin verpachtet.

Gesucht werden kann auch nach:

Jagdrecht, Jagdreviere, Regiejagden, Guts- und Feldjagden, Revierförster

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Ausübung des Jagdrechts im Bereich der Eigenjagdreviere der Landeshauptstadt Mün- chen und der Heiliggeistspital-Stiftung

Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 08403

6 Anlagen

Beschluss des Kommunalausschusses vom 16.02.2012 (VB) Öffentliche Sitzung

I. Vortrag des Referenten

Durch das Ausscheiden der Kommunalreferentin, Frau Gabriele Friderich ist die Funktion der Kommunalreferentin/des Kommunalreferenten seit dem 01.09.2011 bis auf weiteres vakant.

Gemäß der vom Stadtrat mit Beschluss vom 20.05.1999 festgelegten Vertretungsregelung wird die Kommunalreferentin hinsichtlich ihres Vortrags- und Antragsrechts durch den Refe- renten für Gesundheit und Umwelt, Herrn berufsmäßigen Stadtrat Joachim Lorenz vertreten.

Die Stellung von Herrn Stadtdirektor Markwardt als ständiger Vertreter nach § 40 Abs. 3 Ge- schO bleibt unberührt.

1. Bisherige Regelung

Die Ausübung des Jagdrechts in den von der Landeshauptstadt München (im folgenden

„LHM“) bewirtschafteten Jagdrevieren mit der gesetzlich festgelegten Mindestgröße (81,755 ha zusammenhängender Grundbesitz) ist in folgenden Beschlüssen des Stadtrats geregelt:

1.1 Verpachtung von Waldjagden an städtisches Forstpersonal (Beschluss des Kom- munalausschusses und Bestätigung in der Vollversammlung am 18./26.06.1968 - Anla- ge 1):

Darin wird u. a. festgelegt, dass die Eigenjagdreviere (im folgenden „EJR“) Taubenberg, Leitzachgebiet, Stiftungsforst Kasten und Waldgut Harkichen an die jeweils zuständigen städ- tischen Förster verpachtet werden, denen auch die waldbauliche Betreuung dieser Reviere obliegt. Begründung dafür war, dass sich dies seit Jahrzehnten bestens bewährt hatte, da die Förster bei der Ausübung der Jagd auch ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der waldbauli- chen Betreuung mit erledigen konnten und zugleich am besten im Interesse der Vermeidung von Wildschäden die notwendigen Maßnahmen erkennen und durchführen können. Diese von

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der Verpachtung der übrigen Jagdreviere abweichende Regelung sollte solange beibehalten werden, als die zuständigen Förster dazu bereit und in der Lage sind.

Derzeit sind die Eigenjagd der LHM „Buchhof / Harkirchen“, die Eigenjagden der Stadtwerke München GmbH (im folgenden „SWM“) „Taubenberg“ und „Seehamer See“ sowie die Eigen- jagd der Heiliggeistspital-Stiftung „Forst Kasten“ an städtisches Forstpersonal verpachtet. Das nach Gründung der SWM GmbH und dem Auslaufen des bisherigen Pachtvertrags mit dem zuständigen Revierförster entstandene EJR „Leitzach“ wird derzeit noch als Regiejagd ge- führt.

Die Zuständigkeit für den Abschluss der Pachtverträge liegt bei den Stadtgütern München (im folgenden „SgM“) als zentraler Dienstleister hierfür.

1.2 Verpachtung der Guts- und Feldjagden an private Jäger (Beschluss des Kommunal- ausschusses und Bestätigung in der Vollversammlung am 13./21.05.1980 - Anlage 2):

Nach dieser Regelung werden die Guts- und Feldjagden zu einem aus Wildbretertrag und ide- ellem Pachtwert ermittelten Preis angeboten und verlost. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den SgM.

Nach dieser Regelung sind die Eigenjagdreviere der LHM „Delling“, „Großlappen“, „Hochmut- ting“, „Marienhof“, „Dietersheim“ und „Nantesbuch“ sowie das Eigenjagdrevier „Karlshof“ der SWM GmbH verpachtet.

1.3 Regiejagd in Waldjagden (Beschlüsse des Kommunalausschusses vom 17.03.1994 und vom 15.03.2001 - Anlagen 3 und 4):

Hier ist geregelt, dass die städtische Forstverwaltung bei in den Jahren zuvor erworbenen Waldrevieren (Mittbacher Au, Valley und Jesenwang) und auch künftigen Vorratserwerbungen von Waldflächen mit Eigenjagdgröße die Jagd mit eigenem Personal und unter Beteiligung von privaten Jägern ausübt, die entgeltliche Jagderlaubnisscheine für max. 11 Monate erhal- ten (= Regiejagd).

Zusätzlich zu den oben genannten Jagden werden die EJR der LHM „Nordheide“, „Obergras- hof“, „Moosschwaige“, „Gut Freiham“, „Zweckverband Freiham“, „Pupplinger Au“, „Possenho- fen“ und „Leitzach“ sowie die Eigenjagdreviere der SWM GmbH „Mühltal“, „Echinger Stausee“

und „Volkmannsdorferau“ ebenso in Regie bewirtschaftet. Die Zuständigkeit für das Manage- ment der Regiejagden einschließlich der Erteilung der Jagderlaubnisse liegt bei der Forstver- waltung, für die SWM in deren Auftrag als Dienstleister.

Diesen Regelungen liegt das Ziel zugrunde, die Jagdausübung im Sinne einer nachhaltigen Ressourcennutzung unter Beachtung insbesondere waldbaulicher Grundsätze und Ziele vorbildlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wobei das Jagdmanagement nicht als unabhängige, der Waldbewirtschaftung prinzipiell gleichgestellten Nutzungsform zu verstehen ist, sondern als essentieller Teil des Waldbaus. Es ist als Teil des Waldbaus zu begreifen, der die Bodenfruchtbarkeit erhöht, der Entmischung der Flora und dem Strukturverlust entgegen- wirkt und somit einer Erhöhung der Biodiversität dient. Diese Grundsätze und Ziele sind:

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Bewahrung oder Herstellung eines standortgemäßen und naturnahen Zustandes des Wal- des unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ (Art. 1 BayWaldG);

Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, der insbesondere eine natürli- che Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnah- men zulässt;

Sicherstellung der Naturland-, FSC- und PEFC-Waldbewirtschaftungsstandards für zertifi- zierte Forstbetriebe, insbesondere hinsichtlich angepasster Wildbestände;

Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes bei der Jagdausübung.

2. Jagdausübungsvarianten und Fazit 2.1 Waldjagden

2.1.1 Verpachtung an städtisches Forstpersonal (s. o. 1.1)

Bei dieser Art des Jagdmanagements wird für die gesetzliche Mindestpachtzeit von neun Jah- ren (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayJG) ein privatrechtlicher Jagdpachtvertrag zwischen dem Besit- zer der Eigenjagd (LHM, Heiliggeistspital-Stiftung, SWM) und dem jeweils zuständigen Revier- förster geschlossen.

Das Jagdmanagement, mit dem insbesondere die waldbaulichen Ziele des jeweiligen Besit- zers verfolgt werden sollen, liegt während dieser Zeit fast ausschließlich im privaten Verant- wortungsbereich des jeweiligen Beschäftigten:

Einnahmen und Ausgaben aus der Jagd werden privat übernommen bzw. vereinnahmt;

das Jagdmanagement, im Interesse des jeweiligen Besitzers, findet in der Freizeit des je- weiligen Beschäftigten statt;

eine Qualitätskontrolle der Jagd, mit eventuellen Steuerungsmöglichkeiten durch den Be- triebsleiter, ist nur im Rahmen der Regelungen des neunjährigen Pachtvertrags möglich, nicht im laufenden Dienstbetrieb; hier kann es zu einer Vermischung bzw. einem Interes- senkonflikt zwischen dienstlicher Aufsichtspflicht des Betriebsleiters und privaten Interes- sen des Pächters kommen;

die zeitliche Belastung durch das Jagdmanagement in der Freizeit ist völlig ungleichmäßig auf die pachtfähigen Beschäftigten der Forstverwaltung verteilt.

Bis heute konnten auf diese Weise die oben genannten Ziele eines vorbildlichen Jagdmana- gements sicher gestellt werden. Andererseits übersteigen mittlerweile die vom Pächter zu leis- tenden laufenden Ausgaben (Jagdpacht, Jagdeinrichtungen, Gebühren, Versicherung u. a.) die zu erzielenden Einnahmen (Verkauf und Verwertung von Wildbret). Dies hat dazu geführt, dass auf Seiten des Forstpersonals die Bereitschaft, einen großen Teil der Freizeit für die Jagdausübung zu opfern, nicht mehr uneingeschränkt vorliegt. Damit ist festzustellen, dass

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die im Stadtratsbeschluss von 1968 festgehaltene Voraussetzung für die „Förstervepach- tung“, nämlich die Bereitschaft des Forstpersonals, nicht mehr ausnahmslos gegeben ist.

2.1.2 Verpachtung an private Jäger (s. o. 1.2)

Bei einer Verpachtung an private Jäger kann auf Grund des Fehlens wirksamer Einflussmög- lichkeiten die Geltung der unter vorstehender Ziffer 1.3 genannten Grundsätze und Ziele der Jagdausübung über die neunjährige Pachtperiode nicht gewährleistet werden. Selbst bei ge- ringer Erhöhung des Wildbestands wäre eine naturnahe Waldbewirtschaftung mit Naturverjün- gung und der Waldumbau zu standorttauglichen und klimatoleranten Mischbeständen nicht mehr möglich. Gefährdet würden dadurch sowohl die Stabilität der Waldbestände als auch ihre Schutzfunktion für Wasser und Boden. Ein erhöhter Verbiss würde die Naturschutzfunkti- on und die Biodiversität des Waldes negativ beeinflussen. Darüber hinaus wären Ertragsver- luste u. a. durch erhöhte Kulturkosten, Zuwachs- und Qualitätsverluste zu befürchten.

2.1.3 Regiejagd (s. o. 1.3)

Im Gegensatz zur Verpachtung von Waldjagden wird mit der Jagdausübung als Regiejagd den unter vorstehender Ziffer 1.3 genannten Grundsätzen und Zielen in vollem Umfang Rech- nung getragen.

Nur bei der Regiejagd ist eine permanente Einwirkungsmöglichkeit und Steuerung durch die Forstverwaltung gegeben, so dass die waldbaulichen, ökologischen, ökonomischen und Na- turschutz-Ziele nachhaltig gewährleistet werden können.

2.2 Verpachtung der Guts- und Feldjagden an private Jäger (s. o. 1.2 und 2.1.2):

Diese bewährte Regelung soll unverändert weiter praktiziert werden. Sie bezieht sich auf Acker-, Feldflächen und Waldflächen von waldbaulich geringem Interesse. Waldbauliche Schäden durch überhöhte Schalenwildbestände können daher nicht eintreten.

2.3 Fazit und künftige Handhabung 2.3.1 Umstellung auf Regiejagd

Die Voraussetzungen für die kostengünstige Verpachtung von Waldjagden an Forstpersonal (Variante Nr. 2.1.1) sind derzeit nicht mehr gegeben, da das Forstpersonal aus o. g. Gründen nicht mehr uneingeschränkt bereit ist, die Jagden zu pachten. Die Ausübung der Jagd in den an das städtische Forstpersonal verpachteten Waldjagden muss deshalb neu geordnet wer- den. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

die Verpachtung für neun Jahre an private Jäger

die Regiejagd.

Bei der Verpachtung der Waldjagden an private Jäger sind die Einflussmöglichkeiten der Forstverwaltung für die Einhaltung der städtischen Grundsätze und Ziele schon wegen der

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Laufzeit der Pacht von 9 Jahren äußerst begrenzt. Deshalb sollen die an das Forstpersonal verpachteten Flächen mit dem Auslaufen der Pachtverträge oder mit dem Aufheben des Pachtvertrages in beidseitigen Einvernehmen in Regiejagden umgewandelt werden, wobei wie in den bereits in Eigenregie bewirtschafteten Waldjagdrevieren externe Jäger mit entgeltli- chen, befristeten (max. 11 Monate) Erlaubnissen an der Jagdausübung beteiligt werden sol- len. Dies ist unter Wahrung der städtischen Ziele die wirtschaftlichste Variante und gewähr- leistet eine maximale Flexibilität.

2.3.2 Wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen

Die Umwandlung in Regiejagden hat entsprechende wirtschaftliche bzw. finanzielle Auswir- kungen:

Eigentümer Bisherige Regelung (s. Nr. 2.1.1)

Zukunftsvarianten Regiejagden

(s. Nr. 2.1.3)

Verpachtete Jagden (s. Nr. 2.1.2)***

Saldo/Jahr*

LHM 1.500 € -7.000 €** -33.000 €

Heiliggeist-

Spitalstiftung -500 € -10.000 €** -42.000 €

* Erträge abzüglich Aufwendungen.

** Diese Werte liegen im Vergleich zu anderen kommunalen Forstbetrieben im Mittelfeld.

*** unter Berücksichtigung von Erlösen aus Marktpreisen für Jagdverpachtungen und von Holzertragsverlusten (Mittelwerte) durch erhöhte Kulturkosten, Zuwachs- und Qualitätsver- luste etc.

Diese augenscheinliche Ergebnisverschlechterung für die LHM i. H. v. rd. 8.500 € und für die Heiliggeistspital-Stiftung i. H. v. rd. 9.500 € relativiert sich jedoch dadurch, dass im Falle einer Verpachtung für 9 Jahre an Externe die Gefahr besteht, finanzielle Verluste aufgrund einer nicht waldbaulich orientierten Bejagung deutlich höhere Folgeschäden und Folgekosten verur- sachen würde. Bayernweit sind die meisten Jagden an Privatpersonen verpachtet. Staatliche Gutachten gehen von einer nicht waldbaulich orientierten Bejagung in Höhe von 64 % aus.

Aus Modellrechnungen der entsprechenden Fachliteratur1 und eigenen Erfahrungen ergibt sich, dass bei einer nicht waldbaulich orientierten Bejagung der jährliche Verlust bei rd. 20 – 80 € je Hektar und Jahr liegen würde. Im vorliegenden Fall würde dies für die LHM einen Ver- lust i. H. v. rd. 15 – 50 T€ und für die Heiliggeistspital-Stiftung i. H. v. rd. 18 – 70 T€ bedeuten (jeweils pro Jahr).

1 Clasen, C.; Knoke, T. (2009): Entmischung von Baumarten durch Wildverbiss und mögliche finanzielle Konsequenzen. AFZ- Der Wald Nr. 21 S. 1145-1147.

Ammer Ch., Vor T., Knoke Th., Wagner S. (2010): Der Wald-Wild-Konflikt; Analysen und Lösungsansätze vor dem Hinter- grund rechtlicher, ökologischer und ökonomischer Zusammenhänge S. 76 ff.

Dr. Borchers J. (2011): Erfolgspotentiale für Forstunternehmen; Holzzentralblatt Nummer 37/2011; S. 881 ff.

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2.3.3. Grundsätze und Ziele der Regiejagd

Unter den Begriff der Regiejagd fallen die Eigenjagden nach Art. 8 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG), die im Besitz der Landeshauptstadt München, der Heiliggeistspital-Stiftung oder der Stadtwerke München GmbH sind und für die die Forstverwaltung das Jagdmanagement über- nimmt.

Im Einzelnen sind dies folgende Reviere:

Jesenwang, Leitzach, Mittbacher Au, Mooschwaige, Gut Freiham, Zweckverband Freiham, Valley, Puppling, Mühltal, Taubenberg, Echinger Stausee, Volkmanndorferau, Seehamer See, Buchhof / Harkirchen, Obergrashof, Possenhofen, Forst Kasten, Nordheide.

Mit den neuen Grundsätzen und Zielen der Regiejagden (siehe Anlage 5) sollen vorhandene Regelungs- und Verantwortungslücken geschlossen und die Konkurrenzfähigkeit der städti- schen Forstverwaltung bei der Gewinnung von geeigneten Jägern als Erlaubnisscheinneh- mern, die die städtischen Ziele mittragen, erhalten und verbessert werden. Sie lehnen sich an die Jagdnutzungsanweisung der Bay. Staatsforsten AöR an, die in Bezug auf jagdliche Rege- lungen als Leitbetrieb in Bayern gilt und 80 % ihrer Waldflächen aus waldbaulichen Gründen in Regie bejagt. Viele kommunale und private Forstbetriebe gestalten ihre Jagdregelungen auf der Basis dieser Anweisung.

Die städtische Forstverwaltung ist absolut darauf angewiesen, revierlose Jäger an der Jagd zu beteiligen. Die Beschäftigten der städtischen Forstverwaltung üben in der Hauptsache das Jagdmanagement aus.

Die Regiejagden im Verantwortungsbereich der Forstverwaltung sind im Sinne einer nachhal- tigen Ressourcennutzung unter Beachtung der unter Nr. 1.3 und im Detail in der Anlage 5 auf- gezeigten Grundsätze und Ziele vorbildlich zu bewirtschaften.

2.3.4 Entgelte für Jagderlaubnisscheinnehmer und Entschädigungsleistungen für Be- schäftigte der Forstverwaltung für die Regiejagd (Anlage 6)

Für die Beteiligung von Dritten an der Regiejagd werden Entgeltzahlungen gem. Ziffer 1 der Anlage 6 erhoben. Die zum Jagdmanagement verpflichteten Beschäftigten der Forstverwal- tung und private Hundehalter erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Ziffer 2 der Anlage 6.

2.3.5 Jagdausübungsregelung

Organisation der Jagdausübung

Die Regelung über die Organisation der Jagdausübung im Rahmen des üblichen, insbes. in Anlehnung an Regelungen des Freistaates Bayern obliegt der Leitung der Forstverwaltung als Fachaufgabe. Dazu zählen u. a. die Aufgabenverteilung für die Bewirtschaftung der Regiejag- den innerhalb der Forstverwaltung, Zuständigkeit für den Jagdschutz, Kriterien für die Stufung der Aufwandsentschädigungen (z. B. für Hunde) und Auszahlungsregelungen von Aufwands- entschädigungen, Beteiligung von Dritten an der Regiejagd, Ausnahmeregelungen von der

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Entgeltentrichtung für Drück- und Stöberjagden sowie Sammelansitze.

Eigentumsregelung

Das erlegte Wild und sonstige jagdliche Erzeugnisse sind grundsätzlich Eigentum des jeweili- gen Besitzers der Eigenjagd. Dem Erleger stehen der Kopfschmuck, die Waffen des Schwarz- wildes und evtl. sonstige Schmuckstücke sowie bei selbst aufgebrochenen Stücken der Auf- bruch zu. Für Zwecke der Wildforschung oder der Wildbretverwertung kann dieses Recht ein- geschränkt werden.

3. Abstimmungen

Die Beschlussvorlage wurde mit der Stadtwerke München GmbH und dem Sozialreferat - Stiftungsverwaltung abgestimmt.

4. Beteiligung der Bezirksausschüsse

In dieser Angelegenheit besteht kein Anhörungsrecht des Bezirksausschusses . 5. Unterrichtung der Korreferentin und des Verwaltungsbeirates

Der Korreferentin, Frau Stadträtin Ulrike Boesser, und dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Johann Stadler wurde ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet.

6. Beschlussvollzugskontrolle

Diese Sitzungsvorlage soll nicht der Beschlussvollzugskontrolle unterliegen, weil die Angele- genheit mit der Beschlussfassung abgeschlossen ist.

II. Antrag des Referenten

1. Die derzeit an Forstpersonal verpachteten Eigenjagden werden mit dem Auslaufen der Pachtverträge oder im beiderseitigen Einvernehmen in Regiejagden umgewandelt.

Eigenjagden, die derzeit bereits in Regiejagden betrieben werden, werden in dieser Form weiter betrieben. Guts- und Feldjagden werden nach den bisherigen Regelungen verpach- tet.

2. Die Regiejagden der Forstverwaltung werden nach den Grundsätzen und Zielen der Anlage 5 bewirtschaftet.

3. Die Forstverwaltung wird beauftragt, diese Bewirtschaftungsgrundsätze zu vollziehen und umzusetzen; außerdem wird die Forstverwaltung beauftragt, detaillierte Regelungen für die Jagdausübung zu treffen.

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4. Die Erhebung von Entgelten und die Leistung von Entschädigungen richtet sich nach der als Anlage 6 beigefügten Entgelt- und Entschädigungstabelle. Kriterien für die Handhabung von Rahmenentgelten und -entschädigungsleistungen trifft die Forstverwaltung.

5. Diese Sitzungsvorlage unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

III. Beschluss

nach Antrag

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München

Die Vorsitzende Der Referent

In Vertretung

Christine Strobl Joachim Lorenz

2. Bürgermeisterin Berufsmäßiger Stadtrat

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IV. Abdruck von I. mit III.

über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt

an das Direktorium - Dokumentationsstelle z.K.

V. Wv. Kommunalreferat - Geschäftsleitung - SB

Kommunalreferat

I. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt.

II. An

Stadtwerke München GmbH Sozialreferat - Stiftungsverwaltung Forstverwaltung

Stadtgüter München (2-fach) je z.K.

Am _______________

Groll-Lehmann

Referenzen

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