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Ziffer 1 aufgehoben durch RdSchr. vom

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ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Theodor-Heuss-Platz

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin

HAUSANSCHRIFT

Pommernallee 4 14052 Berlin

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Oberste Bundesbehörden

Abteilungen Z und B - im Hause -

nachrichtlich:

Vereinigungen und Verbände

Betreff: Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen hier: Änderungstarifverträge zum TVöD, zum TVöD BT-V

und zum TVAöD BT-Pflege Aktenzeichen: D5-31000/55#3

Berlin, 16. April 2020 Seite 1 von 5

Anlage: 3 Tarifvertragstexte

Mit diesem Rundschreiben werden der Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD vom 30. August 2019, der Änderungstarifvertrag Nr. 26 zum TVöD BT-V vom 30. August 2019 sowie der Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum TVAöD BT-Pflege vom 9. Septem- ber 2019 bekannt gegeben. Sie bilden das Ergebnis der Verhandlungen zur Weiter- entwicklung des Tarifrechts des TVöD (sog. Tarifpflege), bei der vielfach redaktio- nelle Änderungen im Vordergrund gestanden haben. Nachfolgend werden inhaltliche Änderungen erläutert, welche für die Praxis von allgemeiner Bedeutung sind.

1. Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Höhergruppierungen im unmit- telbaren Anschluss an eine vorübergehende Übertragung einer höher- wertigen Tätigkeit (neue Protokollerklärung in § 17 TVöD;

§ 1 Nr. 2 des ÄndTV zum TVöD)

Die neu eingefügte Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD regelt die Stu- fenzuordnung und Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung im unmittelbaren An- schluss an eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Im Ein- zelnen:

Ziffer 1 aufgehoben durch

RdSchr. vom 17.06.2021

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Berlin, 16.04.2020 Seite 2 von 5

Tarifbeschäftigten kann nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden. In dieser Zeit erhalten die Beschäftigten eine persönli- che Zulage, deren Höhe sich nach § 14 Abs. 3 TVöD bemisst. Wird den Tarifbe- schäftigten die höherwertige Tätigkeit im Anschluss dauerhaft übertragen, findet § 17 Abs. 5 S. 2 TVöD Anwendung. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe be- ginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Die Zeit während der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit wird nicht berücksichtigt.

Mit der nun vereinbarten Neuregelung zu § 17 Abs. 5 TVöD wird dies geändert. Be- schäftigte, denen eine höherwertige Tätigkeit zunächst vorübergehend und dann im Anschluss dauerhaft übertragen wird, werden künftig so gestellt, als wären sie be- reits zum Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit dauerhaft höhergruppiert worden (fiktive rückwirkende Höhergruppierung). Faktisch führt das dazu, dass die Zeit, die aufgrund der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe absolviert worden ist, nach dauerhafter Höhergruppierung bereits als in der höheren Entgeltgruppe erworbene Stufenlaufzeit gerechnet wird.

Für den Bund bezieht sich die Protokollerklärung auf § 17 Abs. 5 TVöD mit dem Grundsatz der stufengleichen Höhergruppierung. Für die Anwendung sind nachste- hende Regelungen zu unterscheiden:

Regelfall Satz 1

Der Satz 1 der neuen Protokollerklärung erfasst den Regelfall: Ist Beschäftigten nach

§ 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.

Beispiel 1

Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 werden am 1. Februar 2020 vorübergehend für vier Monate höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Nach Ablauf der vo- rübergehenden Übertragung wird ihm im unmittelbaren Anschluss daran am 1. Juni 2020 die- selbe Tätigkeit dauerhaft übertragen.

Für die Monate Februar bis Mai 2020 hat der Beschäftigte Anspruch auf die persönliche Zu- lage nach § 14 Abs. 1 TVöD. Am 1. Juni 2020 wird der Beschäftigte hinsichtlich der Stufen- laufzeit in Entgeltgruppe 6 so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit am 1. Februar 2020 erfolgt. Er ist dadurch rückwirkend zum 1. Februar 2020 nach § 17 Abs. 5 TVöD stufengleich in Entgelt- gruppe 6 der Stufe 5 zugeordnet, und ab diesem Zeitpunkt beginnt die Stufenlaufzeit zum Er- reichen der Stufe 6.

Dies gilt auch, wenn nach der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dauerhaft eine andere Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe übertra- gen wird. Nicht gefordert ist die dauerhafte Übertragung der identischen Tätigkeit.

Ziffer 1 aufgehoben durch

RdSchr. vom 17.06.2021

(3)

Berlin, 16.04.2020 Seite 3 von 5

Beispiel 2

Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber dem Beschäftigten wird nicht dieselbe, sondern eine an- dere Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 dauerhaft übertragen.

Die Rechtsfolge ist unverändert, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Aus- übung der dauerhaft übertragenen Tätigkeit zur Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe führt wie die davor vorübergehend ausgeübte Tätigkeit.

Eine höhere Entgeltgruppe als dieselbe Entgeltgruppe erfüllt die Anforderung der Protokollerklärung nicht.

Beispiel 3

Einer Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b wird vorübergehend eine Tätigkeit der Entgelt- gruppe 9c übertragen. Im unmittelbaren Anschluss daran wird ihr eine Tätigkeit der Entgelt- gruppe 10 übertragen.

Weil die Entgeltgruppen der zunächst vorübergehend und der daran anschließend dauerhaft übertragenen Tätigkeit nicht dieselben sind, sind die Voraussetzungen der Protokollerklärung nicht erfüllt. Mit dem Tag der Höhergruppierung ist sie in Entgeltgruppe 10 nach § 17 Abs. 5 TVöD derselben Stufe wie zuletzt in Entgeltgruppe 9b zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt be- ginnt die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe.

Die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit muss im unmittelbaren Anschluss an die vorherige vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit erfolgen. Im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden und gesetzliche Feiertage, die zwischen der vorübergehenden und der dauerhaften Übertragung einer höherwerti- gen Tätigkeit liegen, unschädlich sind.

Ausnahmefall Satz 2

Eine abweichende Regelung ist insbesondere angezeigt, sofern die Beschäftigten während der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Stu- fenaufstieg in ihrer Ausgangsentgeltgruppe erreicht haben. Die entsprechende Aus- nahmeregelung ist in Satz 2 der neuen Protokollerklärung geregelt: „Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 5 S. 4 TVöD die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs.

3 TVöD, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, er- hält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 5 S. 4 TVöD dieses Entgelt erreicht oder übersteigt“. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte nach der Höhergruppierung zumindest das Entgelt erhal- ten, was sie zuvor aus der Summe des Tabellenentgelts und der persönlichen Zu- lage nach § 14 Abs. 3 TVöD erhalten haben.

Beispiel 4

Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 wird am 1. März 2019 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 übertragen. Während der Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten erreicht er am 1. März 2020 in der Entgeltgruppe 6 die nächsthö- here Stufe 4. Bei der Berechnung der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD ist zeitabschnittsweise auf die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten und die aktuelle Tarifsituation ab- zustellen. Deshalb bemisst sich seine Zulage nach dem Erreichen der Stufe 4 ab dem 1. März 2020 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 4 (Tabellenentgelt Stand

Ziffer 1 aufgehoben durch

RdSchr. vom 17.06.2021

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Berlin, 16.04.2020 Seite 4 von 5

1. März 2020 = 3.119,00 €) und Entgeltgruppe 6 Stufe 4 (Tabellenentgelt Stand 1. März 2020

= 3.019,78 €); das ergibt eine persönliche Zulage in Höhe von 99,22 € monatlich. Ab 1. März 2020 erhält der Beschäftigte daher zu seinem Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 zu- sätzlich die Zulage in Höhe von 99,22 €, sodass sein monatliches Entgelt 3.119,00 € beträgt.

Im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit wird ihm am 1. Juni 2020 eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 dauerhaft übertragen.

Weil für die Stufenzuordnung der Beschäftigte so zu stellen ist, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt, ist er rückwirkend zum Zeitpunkt 1. März 2019 noch aus Entgeltgruppe 6 Stufe 3 stufengleich in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 höhergruppiert. Für die Entgelthöhe ab dem Zeitpunkt der Höhergrup- pierung am 1. Juni 2020 würde das jedoch zunächst zu einem Entgeltverlust in Höhe von 132,30 € monatlich führen. Das ergäbe sich aus der Differenz zwischen einem Entgelt von zu- letzt in Höhe von 3.119,00 € (siehe oben) und dem Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in Höhe von 2.986,70 € (Stand 1. März 2020). Nach Satz 2 der Protokollerklärung soll dem Beschäftigten jedoch auch nach Höhergruppierung das zuletzt erhaltene Entgelt erhalten blei- ben. Ab dem 1. Juni 2020 erhält der Beschäftigte daher weiterhin ein monatliches Entgelt in Höhe von 3.119,00 €.

Das gilt solange, bis sein Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 7 dieses Entgelt erreicht oder über- steigt. Das wird der Fall sein, wenn der Beschäftigte in Entgeltgruppe 7 die nächsthöhere Stufe 4 erreicht. Die Zeit der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2020 (15 Monate) wird bei der Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 berücksichtigt. Entsprechend verkürzt sich die Zeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe 4.

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Höhergruppierungen vor die- sem Stichtag sind von den Änderungen nicht berührt. Fälle, in denen die vorüberge- hende Übertragung bereits vor dem 1. Januar 2020 erfolgte, sind von der Neurege- lung mit umfasst. Wenn beispielsweise einer/einem Beschäftigen zum 1. Juli 2019 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde und im unmittelbaren Anschluss daran am 1. März 2020 eine Übertragung auf Dauer erfolgt, wird die/der betroffene Beschäftigte hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zum 1. Juli 2019 erfolgt.

2. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (Protokollerklärung zu

§ 21 Sätze 2 und 3 TVöD, Streichung von Satz 4 in der Nummer 2;

§ 1 Nr. 5 des ÄndTV zum TVöD)

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD vom 30. August 2019 wurde in der Protokollerklärung Nummer 2 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD der Satz 4 aufgehoben.

Somit entfällt die sog. Regelung „kein Durchschnitt von Durchschnitt“.

Das Rundschreiben vom 30. April 2019 (AZ: D5-31002/33#7) zu § 21 TVöD wird in diesem Punkt zeitnah angepasst.

Ziffer 1 aufgehoben durch

RdSchr. vom 17.06.2021

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Berlin, 16.04.2020 Seite 5 von 5

3. Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes (§ 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD; § 1 Nr. 7a des ÄndTV zum TVöD)

Der § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD regelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Errei- chen der Regelaltersgrenze vollendet hat. Einer Kündigung bedarf es nicht. Dieser

„automatischen“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnten Arbeitgeber und Be- schäftigte auch bisher schon mit einer Vereinbarung begegnen, die den Beendi- gungszeitpunkt (ggfs. mehrfach) hinausschiebt. Der § 41 S. 3 SGB VI sieht die Mög- lichkeit einer entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich vor. Diese bereits beste- hende Möglichkeit zur Verlängerung wurde mit der Ergänzung des § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD nunmehr im Tarifvertrag lediglich klargestellt. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.

4. Textformerfordernis bei der Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 S. 1 TVöD;

§ 1 Nr. 8a des ÄndTV zum TVöD)

Der § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD regelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfal- len, sofern sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fällig- keit geltend gemacht werden. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Ansprüche

„schriftlich“ geltend zu machen sind. Das BAG hatte jedoch bereits zur Vorgängerre- gelung, § 70 BAT entschieden, dass zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist einschließlich des dortigen Schriftlichkeitsgebots die Textform des § 126b BGB aus- reicht. Mit der Einführung des Textformerfordernisses in § 37 Abs.1 S. 1 TVöD wird der Tarifvertragstext entsprechend angepasst.

Für die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ist eine E-Mail, die den Namen und die Adresse des Absenders enthält und den Abschluss der Erklärung durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich macht, ausrei- chend (siehe BAG vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 88, 97). Textnachrichten, wie SMS oder WhatsApp, entsprechen diesen Vorgaben regelmäßig nicht.

Weitere Rundschreiben finden Sie in der Rundschreibendatenbank. Mit unserem Newsletter informieren wir Sie über die Veröffentlichung von aktuellen Rundschrei- ben; hier können Sie sich anmelden.

Im Auftrag Dr. Hanebeck

(6)

Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30. August 2019

zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits und

[den vertragsschließenden Gewerkschaften] *)

andererseits wird Folgendes vereinbart:

*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zu- gleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beam- tenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarif- verträge abgeschlossen.

Anlage 1

(7)

2

§ 1

Änderungen des TVöD

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „zuzuordnen“ die Wörter „; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet“ eingefügt.

2. Nach § 17 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

„Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 5:

1Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tä- tigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hin- sichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit er- folgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellen- entgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.“

3. § 20 (Bund) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,“

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

4. § 20 (VKA) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,“

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

5. In § 21 wird in Nummer 2 der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 der Satz 4 aufgehoben.

(8)

3

6. In § 27 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „von § 125 SGB IX“ durch die Wörter

„des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen“ er- setzt.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, es sei denn, zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten ist während des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, den Beendi- gungszeitpunkt nach § 41 Satz 3 SGB VI hinauszuschieben,“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner, sofern der/dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine Rente auf unbe- stimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung er- hält. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Das Arbeitsver- hältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Ta- ges; frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auf- lösenden Bedingung. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des In- tegrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit ge- währt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeit- raum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; für den Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gilt Satz 3 entsprechend.“

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „; frühestens je- doch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitge- bers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung“ einge- fügt.

(9)

4

8. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Text- form“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für An- sprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.“

9. Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) wird wie folgt geändert:

a) Vorbemerkung Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Wissenschaftliche Hochschulbildung

1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule

a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder b) mit einer Masterprüfung

beendet worden ist.

2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Ab- schlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprü- fung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den ein- schlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abge- schlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachge- bundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hoch- schulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Se- mestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss

(10)

5

vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissen- schaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatli- chen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar be- wertet wurde.

Protokollerklärung zu Satz 5:

Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 aus- gesetzt.“

b) Vorbemerkung Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„4. Hochschulbildung

1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zu- satz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleich- wertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allge- meine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechti- gung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne et- waige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditie- rungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Nr.

3 Satz 6 gilt entsprechend.

Protokollerklärung zu Satz 3 und 4:

Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 aus- gesetzt.“

(11)

6

c) Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Teil A Abschnitt II Ziffer 3 (Ingenieurinnen und Ingenieure) wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden das Gliederungszeichen „a)“ gestrichen, nach dem Wort „nachweisen“ ein Punkt eingefügt und das Wort „und“ ge- strichen.

bb) Buchstabe b wird aufgehoben.

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 9 am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Berlin, 30. August 2019

[Unterschriften der Tarifvertragsparteien]

(12)

Änderungstarifvertrag Nr. 26 vom 30. August 2019

zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) -

vom 13. September 2005

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits und

[den vertragsschließenden Gewerkschaften] *)

andererseits wird Folgendes vereinbart:

*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zu- gleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.

Anlage 2

(13)

2

§ 1

Änderung des BT-V

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 25 vom 18. April 2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 (Bund) Kapitel I Nr. 5 werden die Wörter „ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile“ durch die Wörter „Entgelt nach § 21“ ersetzt.

2. § 46 (Bund) Kapitel II wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 8 Satz 2 werden die Wörter „dem Stellen- und Ausrüstungsnach- weis“ durch die Wörter „der Stärke und Ausrüstungsnachweisung“ ersetzt, und in der Protokollerklärung zu Satz 2 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.

b) In Nr. 9 Absatz 5 werden die Wörter „Zahlung des Urlaubsentgelts“ gestri- chen und durch die Wörter „Fortzahlung des Entgelts nach § 21“ ersetzt.

c) Nr. 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 5 wird die Angabe „Nr. 11 Abs. 1“ durch die Angabe „Nr. 11 Abs. 2“ und die Angabe „§ 8 Abs. 1 Buchst. b bis f“ durch die Angabe

„§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bis f“ ersetzt.

bb) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. f“

durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f“ ersetzt.

d) In Nr. 17 wird die Angabe „1.500 Euro“ durch die Angabe „2.000 Euro“ er- setzt.

e) In Nr. 18 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 10 zum BT-K vom 18. April 2018“

durch die Angabe „Nr. 11 zum BT-K vom 30. August 2019“ geändert.

3. § 47 (Bund) Kapitel I wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Buchst. b bis f“ wird durch die An- gabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bis f“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. f“

durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f“ ersetzt.

b) In Nr. 5 werden die Wörter „ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile“ durch die Wörter „Entgelt nach § 21“ ersetzt.

(14)

3

c) In Nr. 8 wird die Angabe „1.500 Euro“ durch die Angabe „2.000 Euro“ er- setzt.

4. § 1 Abs. 4 der Anlage zu § 56 (VKA) wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage C werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage C der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellen- entgelt und dem Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe

− in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b weniger als ab 1. März 2018 60,86 Euro, ab 1. April 2019 62,74 Euro und ab 1. März 2020 63,41 Euro,

− in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 weniger als ab 1. März 2018 97,40 Euro, ab 1. April 2019 100,41 Euro und ab 1. März 2020 101,47 Euro,

erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit an- stelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Ent- geltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zu- rückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Ta- bellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betref- fenden Entgeltgruppe. 6§ 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:

Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

Protokollerklärung zu Absatz 4:

1Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tä- tigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss da- ran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höher- gruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen

(15)

4

nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach § 1 Abs. 4 Satz 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach § 1 Abs. 4 Satz 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.“

§ 2 Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.

Berlin, 30. August 2019

[Unterschriften der Tarifvertragsparteien]

(16)

Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 9. September 2019

zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

– Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

[den vertragsschließenden Gewerkschaften] *)

andererseits wird Folgendes vereinbart:

*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.

Anlage 3

(17)

2

§ 1

Änderung des TVAöD - Besonderer Teil Pflege -

Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarif- vertrag Nr. 12 vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt geändert:

In § 8b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Vorbemerkung Nr. 4 des Teils IV Abschnitt 25“ durch die Angabe „den Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3 des Teils IV Abschnitt 25 Unterabschnitt 25.1“ ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Berlin, den 9. September 2019

[Unterschriften der Tarifvertragsparteien]

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