Soviel kostet ein Studium
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GRAFIK
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Aus Bund und Ländern
AIDS fällt unter das Bundes-Seuchengesetz
KÜRNACH. Immer wie- der wird behauptet, AIDS falle nicht unter die Bestim- mungen des Bundes-Seu- chengesetzes. Das ist nach Auffassung von Dr. Eber- hard Pfau vom Bundesver- band der Ärzte des öffent- lichen Gesundheitsdienstes falsch. Folgende Paragra- phen belegten dies:
§ 1: Danach sind über- tragbare Krankheiten im Sin- ne des Gesetzes „durch Krankheitserreger verursach- te Krankheiten, die unmittel- bar oder mittelbar auf den Menschen übertragbar sind."
Das trifft auf AIDS zu. Da- mit könnten die weiteren Be- stimmungen des Gesetzes an- gewendet werden.
§ 2: Im Sinne des Geset- zes ist „1.) krank eine Per- son, die an einer übertragba- ren Krankheit erkrankt ist, 2.) krankheitsverdächtig eine Person, bei der Erscheinun- gen bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit ver- muten lassen, 3.) anstek- kungsfähig eine Person, von der anzunehmen ist, daß sie Erreger einer übertragbaren Krankheit . . . aufgenom- men hat, ohne krank oder krankheitsverdächtig . . . zu sein." Hier sei auf Anti-HIV- Positive ohne Krankheits- symptomatik verwiesen.
§ 10: Danach haben die zuständigen Behörden die
Krebshilfe fördert Göttinger Forscher
GÖTTINGEN. Fast 600 000 DM stellt die Deut- sche Krebshilfe Wissen- schaftlern des Max-Planck- Instituts für experimentelle Medizin in Göttingen zur Verfügung.
Die Wissenschaftler ha- ben herausgefunden, daß Lektine (zuckerbindende Ei- weißkörper), die bisher nur in Pflanzen bekannt waren,
notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu tref- fen, wenn „Tatsachen festge- stellt werden, die zum Auf- treten einer übertragbaren Krankheit führen können."
§ 34 (1): „Werden Kran- ke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige .. . festgestellt, oder ergibt sich, daß ein Verstorbener krank (oder) krankheitsverdäch- tig . . . war, so kann die zu- ständige Behörde die not- wendigen Schutzmaßnah- men . . . anordnen."
§ 36 (1): Danach können
„Kranke, Krankheitsver- dächtige ... einer Beobach- tung unterworfen werden".
§ 38: Danach kann diesen
„die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten .. . untersagt werden."
§ 38 a: Danach sind Lan- desregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
Allerdings fällt AIDS nicht unter die (nament- liche!) Meldepflicht nach § 3.
§ 3 führt nämlich die einzel- nen Krankheiten exakt auf.
Auch die Strafandrohung bei Weiterverbreitung (§ 63) gilt nur für die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, nicht jedoch für AIDS. AIDS fällt auch nicht unter das Ge- setz zur Bekämpfung der Ge- schlechtskrankheiten, dessen Bestimmungen nur auf Sy- philis, Gonorrhoe, Ulcus molle und Lymphogranulo- matosis inguinalis angewen- det werden können. EB auch auf Zellen höherer Or- ganismen oder deren Mem- branen vorkommen und ge- webe- wie auch tumorspezi- fisch sind. Nun soll unter- sucht werden, ob sich diese Lektine für die Bestimmung verschiedener Tumorarten benutzen lassen. Dies würde die diagnostischen Möglich- keiten auch für den Grad der Bösartigkeit verbessern. Lek- tine könnten auch in der zyto- statischen Therapie eingesetzt werden, um deren Nebenwir- kungen zu reduzieren. WZ
Diese Durchschnittskosten für ein Studium haben die Lebens- versicherungen errechnet.
Durch eine Verkürzung der Studiengänge, so meinen sie, könnte für den Steuerzahler viel Geld gespart werden
Leistungsvergütung für Polikliniken weiter umstritten
BONN. Nach Meinung der Landesregierung von Ba- den-Württemberg hat die durch das Krankenhaus-Ko- stendämpfungsgesetz von 1981 erfolgte Neuregelung der Vergütung der Leistun- gen der poliklinischen Ein- richtungen die Erwartungen nicht erfüllt. Deshalb müsse ein vom Bundesrat bereits im April 1986 dem Deutschen Bundestag vorgelegter Ge- setzentwurf zur Anderung der Reichsversicherungsord- nung nochmals beim Parla- ment eingebracht werden.
Dieser Entwurf war in der vergangenen Legislaturperio- de nicht mehr abschließend beraten worden.
Die Auslegung des in der Frage der Leistungsvergü- tung einschlägigen § 386 n Abs. 3 Satz 5 RVO ist bun- desweit umstritten. Im Ge- gensatz zu den Hochschulen vertreten die Kassenärzt- lichen Vereinigungen und die Krankenkassenverbände nämlich die Auffassung, daß der in dieser Vorschrift ange- führte Begriff der „Einzel- fallvergütung" im Sinne ei- nes an der kassenärztlichen Versorgung orientierten arzt- gruppenspezifischen Fallwer-
tes zu verstehen sei. Damit sei jedoch wegen der mit den Leistungen niedergelassener Kassenärzte nicht vergleich- baren Leistungsstruktur der Hochschul-Ambulanzen die dort bestehende Kostenun- terdeckung nicht zu verrin- gern.
Hier sieht der Gesetzent- wurf vor, die von den polikli- nischen Einrichtungen er- brachten Einzelleistungen mit 80 Prozent der für gleiche Leistungen bei Kassenärzten im Bereich der beteiligten KVen geltenden Sätze zu ver- güten. Zugleich sollen die Polikliniken mit in die Wirt-
schaftlichkeitsüberprüfung des Kassenarztrechts einbe- zogen werden. Ausnahms- weise soll davon abgewichen werden können, wenn ein be- stimmter Durchschnittsfall- wert um nicht mehr als ein vereinbarter Prozentsatz überschritten wird. Die Ver- gütung soll auch als pauscha- ler Betrag für den einzelnen Behandlungsfall vereinbart werden können.
Die vorgeschlagenen Re- gelungen beziehen sich auf die Bereiche der gesetzlichen Krankenkassen und der Er- satzkassen. EB
Rettungshubschrauber für Berlin
BERLIN. Berlin erhält demnächst einen Rettungs- hubschrauber. Er wird am Klinikum Steglitz stationiert sein. Weitere Landeplätze sollen an zwei oder drei Schwerpunktkrankenhäusern eingerichtet werden. Wegen der alliierten Lufthoheit über Berlin werden als Piloten An- gehörige einer amerikani- schen Fluggesellschaft einge- setzt. Der Rettungshub- schrauber wird ausschließlich in West-Berlin zum Einsatz kommen. Nicht geplant sind Transitflüge in die Bundesre- publik, um beispielsweise schwerverletzte Brandopfer in Spezialkliniken bringen zu können. Dies teilte der Sena- tor für Inneres, Professor Ke- wenig, auf eine parlamentari- sche Anfrage mit. EB Dt. Ärztebi.