• Keine Ergebnisse gefunden

Art. 22, Abs. 4, S. I/II Invest.-Richtlinie e rfüllt?

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Art. 22, Abs. 4, S. I/II Invest.-Richtlinie e rfüllt?"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

B e r i c h t e

Erfassung und wertmäßiger Ansatz von Wertpapieren als Liquidität erster Klasse im neuen Liquiditätsgrundsatz II

von Dipl.-Kfm. Wolfgang Spörk, M.I.M. (USA)

Seit Juli 2000 müssen alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die über Gelder oder Wertpapiere von Kunden verfügen oder Eigenhandel betreiben, ihre in § 11 KWG geforderte jederzeitige „ausreichende Zahlungsbereitschaft“ – mittels einer monatlich an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BA- Kred) zu meldenden Liquiditätskennzahl – nachweisen.1 Sofern diese Liquidi- tätskennzahl größer eins ist, wird die Liquidität eines Instituts im Regelfall als ausreichend eingestuft.

Die Liquiditätskennzahl errechnet sich aus dem Quotienten der innerhalb eines Monats zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel und einem prozentualen Anteil an Zahlungsverpflichtungen, die innerhalb eines Monats abgerufen werden können sowie allen Zahlungsverpflichtungen, die innerhalb des kommenden Kalendermonats fällig werden.2 Mit der nur anteiligen Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtungen, die jederzeit ganz oder teilweise liquidiert werden können, wird der neue Liquiditätsgrundsatz insofern der Bodensatztheorie ge- recht, da die empirisch nachweisbare Inkongruenz zwischen der formalen Ab- rufmöglichkeit und der faktische Laufzeit dieser Passivpositionen berücksichtigt wird. Ähnlich wie bei den Zahlungsverpflichtungen wird auch bei den Zah- lungsmitteln dahingehend unterschieden, ob die jeweiligen Ansprüche innerhalb des kommenden Kalendermonats fällig werden (Liquidität zweiter Klasse), oder ob die Positionen „jederzeit und ohne weiteres“ liquidiert werden können (Liqui- dität erster Klasse). Im Unterschied zu den alten Grundsätzen II und III, orien- tiert sich der Wertansatz bei einigen Zahlungsmitteln, die der Liquidität erster Klasse zuzuordnen sind – unter bestimmten Voraussetzungen – an ihren Marktpreisen. Der volumensmäßig größte Anteil der Positionen, die der Liqui- dität erster Klasse zugeordnet werden dürfen, besteht aus verbrieften Zah- lungsansprüchen („Wertpapieren“), die jedoch unterschiedliche Voraussetzun- gen erfüllen müssen, um sich für diese Liquiditätskategorie zu qualifizieren. Das BAKred hat festgestellt, daß „in der Praxis Unsicherheit bezüglich der Behand- lung“3 der unterschiedlichen „Wertpapiere“ besteht und hat im Rundschreiben

1 Vgl. BAKred, [Bekanntmachung], 1998.

2 Für eine detaillierte Darstellung des neuen Liquiditätsgrundsatz II vgl. z.B. Hartmann- Wendels et al., [Bankbetriebslehre], 2000, S. 354ff.; Hartmann-Wendels/Wendels, [Finan- zierungsgrundsatz II], 1999; Grelck/Rhode, [Liquiditätsgrundsatz], 1999, S. 68ff.;

Spörk/Auge-Dickhut, [Liquiditätskennzahl], 1999, S. 181ff.

3 BAKred, [Rundschreiben 2/2000], 2000, S. 1.

(2)

2/2000 die Voraussetzungen bezüglich einer Anrechenbarkeit als Liquidität er- ster Klasse nochmals konkretisiert.

Im folgenden soll anhand eines Entscheidungsbaums (vgl. Abb. 1) aufgezeigt werden,

a) welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein (verbriefter) Zah- lungsanspruch als Liquidität erster Klasse eingestuft werden kann und b) mit welchem Wertansatz die Erfassung des jeweiligen Zahlungsanspruchs

erfolgen darf.

Zentrales Anerkennungskriterium für alle verbrieften Zahlungsansprüche ist de- ren Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253, Abs. 3 HGB).

Aufgrund der Orientierung an Rechnungslegungslegungsvorschriften können somit lediglich Wertpapiere der Liquiditätsreserve und des Handelsbestandes als Liquidität erster Klasse angerechnet werden. Wertpapiere, die wie Anlage- vermögen behandelt werden (und somit nach dem gemilderten Niederstwert- prinzip zu bewerten sind), stellen nach Auffassung des BAKred hingegen keine kurzfristige Liquidität dar, weil diese Wertpapiere definitionsgemäß langfristig – und dem Geschäftszweck dienend – gehalten werden.

Alle nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerteten Zahlungsansprüche sind dahingehend zu unterscheiden, ob es sich um

a) Investmentanteile,

b) Schuldverschreibungen oder

c) Wertpapiere gem. § 7, Abs. 1 RechKredV handelt.

Zu a) Investmentanteile

Nur Investmentanteile an Geldmarkt- oder Wertpapierfonds dürfen der Liquidität erster Klasse zugerechnet werden. Hintergrund dieser Einschränkung ist die mangelnde schnelle Liquidierbarkeit aller Positionen des Sondervermögens anderer Fonds (z.B. Immobilienfonds). Die Geldmarkt- oder Wertpapierfonds- anteile dürfen aber auch nur dann der Liquidität erster Klasse zugerechnet wer- den, wenn für diese das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) gilt. Zusätzlich dürfen auch solche ausländischen Investmentanteile berücksich- tigt werden, für die das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) gilt, soweit die Rücknahme und Abwicklungsregelungen dieser Investmentanteile dem KAGG entsprechen. In diesem Zusammenhang ist vor allem das Kriterium einer Abwicklungsfrist bei der Rückgabe von Anteilsscheinen von weniger als acht Börsentagen hervorzuheben. Dies ermöglicht andererseits jedoch, daß auch Investmentanteile an Spezialfonds, für die üblicherweise keine börsentägliche Anteilswertberechnung stattfindet, als Liquidität erster Klasse verwendet wer- den können.

Alle Investmentanteile, die die vorstehenden Kriterien erfüllen, können zu 90%

ihres Rücknahmepreises als Liquidität erster Klasse angesetzt werden. Der 10- prozentige Abschlag vom Anteilswert erklärt sich durch § 8, Abs. 2 KAGG, ge-

(3)

Nach dem strengem Niederstwertprinzip bewertet ( è kein Anlagevermögen)?

Wertpapier

(gem. § 7 Abs. 1 RechKredV)

Investmentanteil Schuld- verschre ibung

Art. 22, Abs. 4, S. I/II Invest.-Richtlinie e rfüllt?

(gedeckte Schuldverschreibung)

gelten für die Fonds KAGG oder AuslInvG?

Abwicklungsfrist < 7 Börsentage? Anteil an Geldmarkt- oder Wertpapierfonds?

Zulassung zum gere- gelten Markt der Zone A?

(Art. 1, Nr. 13 WpDienstl-Richtlinie)

JA

JA

JA JA

JA JA JA

JA NEIN

Als Liquidität 1. Klasse kann angerechnet we rden:

falls Marktkurse bekannt: Marktkurs zum Stichtag falls Marktkurse unbekannt:•Aktien und andere nicht festverzinsl. WP´e: 80% des Buchwerts•SV und andere festverzinsliche WP´e:90% des Buchwerts 90% des Rücknahmepreises

Abb. 1: Erfassung und wertmäßiger Ansatz von verbrieften Zahlungsansprüchen als Liquidtät erster Klasse

(4)

mäß dem maximal 10% des Fondsvermögens in Wertpapiere und Schuldver- schreibungen investiert werden darf, die nicht die Kriterien zur Anerkennung als Liquidität erster Klasse erfüllen.

Zu b) Schuldverschreibungen

Bei den Schuldverschreibungen ist zunächst zu prüfen, ob es sich um gedeckte Schuldverschreibungen handelt. Hierzu müssen die in Art. 22, Abs. 4, Satz I und II der Investmentrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen beziehen sich im wesentlichen auf den Verwendungszweck der Emissionserlöse. So müssen diese stets für solche Vermögensgegenstände verwendet werden, deren Erträge die Verpflichtungen aus den gedeckten Schuldverschreibungen sicherstellen.

Da es sich bei den gedeckten Schuldverschreibungen um sehr sichere ver- briefte Zahlungsansprüche handelt, ist davon auszugehen, daß diese jederzeit zum aktuellen Marktwert liquidiert werden können. Daher dürfen sie zu ihrem Marktwert als Liquidität erster Klasse angerechnet werden. Sollte kein Markt- preis am Bewertungsstichtag ermittelt werden können oder das Institut keine Marktbewertung durchführen, ist ein Wertansatz in Höhe von 90% des Buc h- wertes vorzunehmen.

Erfüllt eine Schuldverschreibung die Voraussetzungen der Investmentrichtlinie nicht, ist zu prüfen, ob es sich bei dieser Schuldverschreibung um ein Wertpa- pier im Sinne des § 7, Abs. 1 der RechKredV handelt.

Zu c) Wertpapiere gemäß § 7, Abs. 1 RechKredV

Der für die Rechnungslegung maßgebliche Wertpapierbegriff ist in § 7 Rech- KredV geregelt. Dort sind einerseits enumerativ verbriefte Ansprüche aufgelistet (§ 7, Abs. 1 RechKredV), die stets als Wertpapiere zu behandeln sind (z.B. Ak- tien, Optionsscheine, Genußscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibun- gen, börsennotierte andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, etc.). Die Kon- kretisierung der Begriffe Börsenfähigkeit bzw. Börsennotierung erfolgt in den § 7, Abs. 2 und 3 RechKredV. So qualifizieren sich verbriefte Zahlungsansprüche auch dann im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften als Wertpapiere, wenn sie die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen (Börsenfähigkeit) oder tatsächlich zum amtlichen Handel oder geregelten Markt einer deutschen Börse zugelassen sind oder an einer ausländischen Börse zugelassen oder notiert sind (Börsennotierung).

Die Definition des Wertpapierbegriffs im Sinne des neuen Liquiditätsgrundsat- zes II ist wesentlich enger gefaßt. So können sich nur die in § 7, Abs. 1 Rech- KredV aufgelisteten Zahlungsansprüche als – zur Liquidität erster Klasse zure- chenbare – Wertpapiere qualifizieren, wenn sie das Kriterium der Börsennotie- rung erfüllen. Dies ist dann gewährleistet, wenn die verbrieften Zahlungsan- sprüche zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1, Nr. 13 der

(5)

Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (WDRL) zugelassen sind.4 Darüber hinaus gilt das Kriterium der Bösennotierung auch dann erfüllt, wenn die verbrieften Zahlungsansprüche an einer anerkannten Börse in Staaten der Zone A zuge- lassen sind. Eine Anerkennung einer Börse in einem dieser Staaten ist gem. § 1, Abs. 3e KWG gegeben, wenn ein Markt für Wertpapiere oder Derivate exi- stiert, der

• einen regelmäßigen Handel anbietet,

• standardisierte Transaktionsprozesse für fungible Wertpapiere (einschließ- lich Namensschuldverschreibungen) oder Derivate anbietet,

• durch staatlich anerkannte Stellen geregelt und überwacht wird und

• für das Publikum zugänglich ist.

Durch die engere Definition des Wertpapierbegriffs im neuen Liquiditätsgrund- satz II soll sichergestellt werden, daß nur solche börsennotierte Wertpapiere der Liquidität erster Klasse zugerechnet werden, die auf hochliquiden Märkten ge- handelt werden und somit „jederzeit und ohne weiteres“ liquidiert werden kön- nen. Nach Auffassung des BAKred kann bei anderen Börsen nicht ohne weite- res von einer ausreichenden Marktliquidität ausgegangen werden, so daß die dort notierten Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapie- re lediglich als Liquidität zweiter Klasse – entsprechend ihrer Restlaufzeit – be- rücksichtigt werden dürfen, während alle andere dort notierten Wertpapiere (z.B. Aktien) überhaupt nicht als Zahlungsmittel in die Berechnung der Liquidi- tätskennzahl einbezogen werden dürfen.5

Falls für die Wertpapiere, die der Liquidität erster Klasse zugerechnet werden können, am Meldestichtag Marktpreise festgestellt werden können, so dürfen diese Positionen mit eben diesem Wertansatz berücksichtigt werden. Auf aus- ländische Währungen lautende Positionen sind zu dem von der EZB am Melde- stichtag festgestellten Referenzkurse umzurechnen. Falls kein Referenzkurs veröffentlicht wurde, ist der Mittelwert aus An- und Verkaufskursen des Melde- stichtags zugrunde zu legen. Falls für die Wertpapiere kein Marktpreis festge- stellt werden kann oder das Institut keine Marktbewertung durchführt, sind Akti- en und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere zu 80% und Schuldverschrei- bungen und andere festverzinsliche Wertpapiere zu 90% ihres Buchwertes als Liquidität erster Klasse anzusetzen.

4 Ein aktualisiertes Verzeichnis der geregelten Märkte im Sinne der WDRL findet sich in: BA- Kred, [Rundschreiben 11/1999], 1999, Anlage.

5Vgl. BAKred, [Erläuterungen], 1998, S. 14 und BAKred, [Bekanntmachung], 1998, § 3, Abs.

2.

(6)

Literatur:

BAKred: [Rundschreiben 2/2000] vom 8.3.2000, S. 1 – 2.

BAKred: Anlage zum [Rundschreiben 11/1999] vom 22.7.1999.

BAKred: [Bekanntmachung] über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute vom 25.11.1998.

BAKred: [Erläuterungen] zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergän- zung der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute vom 25.11.1998.

Grelck, M./Rhode, M.: Der neue [Liquiditätsgrundsatz], in: ZfgK, 1999, S. 68 – 71.

Hartmann-Wendels, T./Pfingsten, A./Weber, M: [Bankbetriebslehre], 2. Aufla- ge, Heidelberg et al. 2000.

Hartmann-Wendels, T./Wendels, C.: [Finanzierungsgrundsatz II], in: WISU 7/1999, Studienblatt.

Spörk, W./Auge-Dickhut, S.: Die neue [Liquiditätskennzahl] – eine geeignete Größe zur Beurteilung der Liquidität von Kredit- und Finanzdienstleistungsun- ternehmen?, in: ZfgK, 1999, S. 181 – 188.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Endbericht Ziel 5b Salzburg 4 Berichtszeitraum: 01/01/1995 - 31/12/2000 Durch die im EPPD festgeschriebene enge Verzahnung des ESF mit der aktiven Arbeitsmarktpolitik in

Wirksamkeit Im Rahmen dieser Maßnahme wurden 55 Projekte genehmigt. Diese Projekte unterstützten den Bereich der bäuerlichen Verarbeitung und Vermarktung und stellten eine

Allgemeine Bemerkungen Regionale Entwicklung hat durch die LeaderII und Ziel 5b Programme einen ganz neuen, anderen Stellenwert bekommen; es hat Aufwind gebracht, der

Die Grundstücksfläche, auf welcher die Außenstiege situiert ist, befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführer (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes xxx, xxx). Gemäß

Verwendungszweck nach eingebaut oder angebracht worden ist. Ein Recht des Verkäufers, den Ausbau der mangelhaften und den Einbau bzw. das Anbringen der mangelfreien Sache

Im stationären Handel stellt sich erst recht die Frage, wie etwa ein Einzelhändler mit zumutbarem Aufwand über die verschiedenen Herstellergarantiebedingungen für

4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde

„…Grundlage für die weitere Vorgangsweise in dieser Angelegenheit ist die Verhandlungsschrift v. a.) Die Luftwärmepumpe ist so zu situieren, dass der derzeitige