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B e s c h e i n i g u n g nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto

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Academic year: 2022

Aktie "B e s c h e i n i g u n g nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto"

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B e s c h e i n i g u n g

nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge

auf einem Pfändungsschutzkonto

I.

Bezeichnung der Name:

(c) Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) - 9.02.2010 in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) - Stand: 1.07.2013

Straße: Hausnummer:

Postleitzahl: Ort:

Ansprechpartner:

Die Bescheinigung wird erteilt als

geeignete Person gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Bezeichnung der

bescheinigenden Person oder Stelle nach § 850k Abs. 5 Satz ZPO

Name:

geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Anerkennende Behörde/ Gericht:

Datum des Bescheides:

Sozialleistungsträger Familienkasse Arbeitgeber

Aktenzeichen:

Kontoinhaber: Geburtsdatum:

II.

Angaben zum Kontoinhaber und Pfändungsschutz-

Anschrift:

Kontonummer:

s Grundfreibetrag des Schuldners (= Kontoinhaber) derzeit

1 in Höhe von (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 1 S. 1 und Abs. 2a ZPO) Weiterer Freibetrag für die erste Person derzeit 1inHöhe von 393,30 der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird (§ 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO) oder für die der Schuldner Leistungen nach SGB II/ XII entgegennimmt

(§ 850k Abs. 2 Nr. 1b ZPO) in Höhe von

1.045,04 €

0,00 €

Pfändungsschutz-

konto

III.

Ermittlung des pfändungsfreien Betrages

Kreditinstitut:

(§ 850k Abs. 2 Nr. 1b ZPO) in Höhe von

Weiterer Freibetrag derzeit 1 in Höhe von jeweils 219,12für weitere Person(en), der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird (§ 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO) oder für die der Schuldner Leistungen nach

SGB II / XII entgegenimmt (§ 850k Abs. 2 Nr. 1b ZPO) in Höhe von Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder

Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes

(§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) in Höhe von

0,00 €

(§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) in Höhe von Kindergeld für (§850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) 2

Kind 1 in Höhe

Kind 2 in Höhe

Kind 3 in Höhe

Kind 4 in Höhe

Kind 5 in Höhe

weitere Kinder (Anzahl)3 in Höhe 0 in Höhe von

0,00 €

in Höhe 0 in Höhe von Andere Geldleistungen für Kinder - z. B. Kinderzuschlag und vergleichbare

Rentenbestandteile (§ 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO) in Höhe von

Einmalige Sozialleistungen (§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

Pfandfreier monatlicher Sockelbetrag 1.045,04 €

(Ort, Datum)

1die Freibeträge können sich jeweils zum 1.7. in den ungeraden Jahren ändern 2 bei jedem Kind ist der Geburtsmonat und das Geburtsjahr einzutragen 3sind auf einem Zusatzblatt gesondert aufgelistet

(Unterschrift/ Stempel der bescheinigenden Person oder Stelle)

sind auf einem Zusatzblatt gesondert aufgelistet

(c) Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) - 9.02.2010

in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) - Stand: 1.07.2013

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