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G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d nach 16 BImSchG

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Landkreis Cloppenburg · Postfach 14 80 · 49644 Cloppenburg 60 - Bauamt

60.1 Immissionsschutz und Landwirtschaft

Bernhard Germann Grüner Weg 3

49692 Cappeln-Warnstedt

Dienstgebäude Kreishaus Eschstraße 29 · 49661 Cloppenburg www.lkclp.de

Sprechzeiten

Montag bis Freitag 8.30 – 12.30 Uhr und nach Vereinbarung

Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom Telefon: (0 44 71) 15-0

Durchwahl: 15-778 Telefax: (0 44 71) 15-414 Bearbeiter/in: Frau Sander Zimmer-Nr.: 3.012 E-Mail: c.sander@lkclp.de Aktenzeichen

2072/2017 Betriebsnummer: 60 (Bei Antwort bitte angeben)

Cloppenburg, 14.01.2019 BImSchG Genehmigung Verfahrensart G

Baumaßnahme/n

Gemeinsamer Betrieb der bisher betrieblich getrennten Anlagen zum Halten von Masthähn- chen, Mastschweinen sowie Kälber u. Mastbullen

Baugrundstück

Cappeln - Warnstedt, Grüner Weg 3

Katasterbezeichnung

Gemarkung Cappeln, Flur 31, Flurstück 238/73

Rechtsgrundlage

BImSchG Bebauungsplan Nr.

G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d nach § 16 BImSchG

Sehr geehrter Herr Germann,

hiermit wird Ihnen die Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zum Halten von Masthähnchen, Mastschweinen sowie Kälber u. Mastbullen erteilt. Genehmigungsgegenstand ist die oben genannte Maßnahme.

Auf dem vorgenannten Betriebsgrundstück dürfen nach Inbetriebnahme der mit diesem Be- scheid genehmigten Anlage nicht mehr als folgend genannte Tierplätze vorhanden sein:

Stall Nr. 4: 31 Kälber bzw. Fresser bis 5 Monate 54 Jungmastbullen (6-12 Monate) 66 Endmastbullen (12-18 Monate) Stall Nr. 5: 170 Mastschweine (bis 110 kg) Stall Nr. 6a: 432 Mastschweine (bis 110 kg)

Stall Nr. 6b: 16.521 Masthähnchen bis 1,5 kg (altern.: 12.391 Masthähnchen bis 2,0 kg)

Stall Nr. 9: 17.497 Masthähnchen bis 1,5 kg (altern.: 13.123 Masthähnchen bis 2,0 kg)

Stall Nr. 10: 17.497 Masthähnchen bis 1,5 kg (altern.: 13.123 Masthähnchen bis 2,0 kg)

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Unter Berücksichtigung und Anwendung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung können sich jedoch bei der Belegung der Ställe gegenüber dem genehmigten Bestand Änderungen beim v.

g. Tierbesatz ergeben.

Die Anlage ist nach den eingereichten, geprüften und ggf. von mir durch Grüneintragungen geänderten Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben. Soweit die Errichtung tragender Bauteile in diese Genehmigung eingeschlossen ist, sind die geprüften statischen Berechnungen einschließlich der Prüfberichte zu beachten.

Die Kosten dieses Verfahrens haben Sie zu tragen.

Bestandteile der Genehmigung

Folgende Unterlagen sind Bestandteil der Genehmigung:

Vorlagenmappe zum BImschG – Antrag vom 18.05.2017 bestehend aus:

1 Antrag

1.1 Antrag nach dem BlmSchG

1.2 Antrag zum Verzicht einer Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Auszug auf der Deutschen Grundkarte

2.1 Auszug aus der Topographischen Karte 1 : 25.000 2.2 Grundkarte 1 : 5.000 (mit Aufzählung der Nachbarn) 3 Amtlicher Lageplan

3.1 Lageplan 1:1.000

3.2 Erläuterung zur Erschließung und zur Löschwasserversorgung 4 Betriebsbeschreibung Landwirtschaft

4.1 Betriebsbeschreibung Landwirtschaft (Blatt1) 4.2 Betriebsbeschreibung Landwirtschaft (Blatt 2) 4.3 Bau- und Betriebsbeschreibung

4.4 Tierplatzberechnung

4.5 Güllelagerraumberechnung 5 Emissionsprognose

5.1 Emissionsprognose entfällt, da im Zuge der Antragstellung keine Änderung der Tierhal- tung bzw. Erhöhung des Tierbestandes erfolgt

6 Bestandspläne

6.1 Bestandsplan Stallgebäude Nr. 4

6.2 Bestandsplan Stallgebäude Nr. 5 und 6a 6.3 Bestandsplan Stallgebäude Nr. 6b 6.4 Bestandsplan Stallgebäude Nr. 9 6.5 Bestandsplan Stallgebäude Nr. 10

7 Verwertungskonzept der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

I. Bedingung/en:

1. Alle Bedingungen der bereits erteilten Genehmigungen sind auch Bestandteil dieser Ge- nehmigung, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert oder aufgehoben werden.

2. Sollte innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung nicht mit der Inbetriebnahme der mit diesem Genehmigungsbescheid genehmigten Anlage begon-

(3)

nen worden sein, erlischt diese Genehmigung.

II. Auflagen:

1. Alle Auflagen der bereits erteilten Genehmigungen sind auch Bestandteil dieser Ge- nehmigung, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert oder aufgehoben wer- den.

Auflagen des technischen Immissionsschutzes

2. Für die zwangsentlüfteten Schweineställe 5, 6a sowie für die zwangsentlüfteten Hähnchenställe 6b, 9 und 10:

Die Ställe müssen den Mindestanforderungen der TA-Luft entsprechen. (Nr. 5.52 TA- Luft)

Die Ställe müssen in Bezug auf Entmistung, Fütterung, Güllelagerung und Entlüftung der VDI 3894 Blatt 1 (Stand der Haltungstechnik und Maßnahmen zur Emissionsminde- rung) und der TA-Luft entsprechen. Es sind folgende lüftungstechnische Auflagen ein- zuhalten:

 Die Luftrate im Sommer muss gemäß DIN 18910 so bemessen sein, dass eine Tem- peraturdifferenz zwischen Stall und Außenluft von Delta t` gleich oder unter 2 K (Kelvin) erreicht wird.

Die Abluft muss entsprechend TA-Luft senkrecht über Dach geführt werden. Der Abluftaustritt muss mindestens 3,0 m über dem höchsten Dachpunkt und 10 m über dem Erdboden enden.

 Die Abluftaustrittsgeschwindigkeit bei größter Sommerluftrate und senkrecht über Dach muss zu jeder Zeit größer als 10 m/sec. sein.

 Für alle Lüftungsleistungen der Be- und Entlüftungsanlage ist von der installieren- den Firma eine Installationsbescheinigung vorzulegen.

 Der auf der Hofstelle befindliche Güllehochbehälter muss mit einem Zeltdach bzw. einer gleichwertigen Abdeckung versehen werden.

Diese Maßnahmen sind bis spätestens zum 01.07.2019 nachzuweisen.

Bei Fertigstellung erbitte ich einen Anruf, um eine Vorort Kontrolle durchführen zu können.

Hinweis: Falls die Anforderungen nicht eingehalten werden, entsteht hier ein Mangel bei der IED- Inspektion, der ggf. veröffentlicht werden muss.

Auflagen des Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft

3. Entwässerung: Die Einleitung des unbelasteten Oberflächenwassers von den befestig- ten Flächen oder Dachflächen des Betriebsgeländes über Versickerungsanlagen in das Grundwasser oder in ein Oberflächenwasser bedarf der wasserrechtlichen Er- laubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG. Ein entsprechender Antrag für die komplette Be- triebsstätte ist bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.

(4)

Falls Zufahrten oder Vorplätze geändert werden sollen, dürfen diese Arbeiten erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeführt werden.

4. Entnahme von Grundwasser: Sollte der Trinkwasserhausbrunnen (Az.: 51/1957 GWE) auch zur Tränkung der Tiere oder zur Reinigung der Ställe genutzt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG zu beantragen.

Auflagen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

5. Der Antragsteller/Betreiber hat erhebliche Änderungen hinsichtlich der Antragsan- gaben zum Verwertungskonzept der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Von einer erheblichen Änderung ist auszugehen.

o wenn sich die tatsächlich verfügbare gegenüber der im Verwertungskonzept nach- gewiesenen verfügbaren Fläche um mehr als 10 % verringert hat,

o bei einer nachträglichen Beschränkung in der Nutzbarkeit der angegebenen Verwer- tungsflächen für Wirtschaftsdünger und Gärreste,

o wenn eine andere vertragliche Vereinbarung für die zukünftige Aufnahme von Wirt- schaftsdünger oder Gärresten eingetragen wird,

o wenn sich der Verwertungsweg bei der Abgabe von Wirtschaftsdünger oder Gärres- ten geändert hat (Wechsel des Vertragspartners),

o wenn sich das Produktionsverfahren ändert und dieses zu einem höheren Nährstoff- anfall von mehr als 10 % des ursprünglich genehmigten Wertes für Stickstoff oder Phosphat führt,

o wenn sich bei Biogasanlagen die veranschlagte Gärrestmenge in Tonnen oder die veranschlagte Nährstofffracht in kg Stickstoff oder kg Phosphat um mehr als 10 % des ursprünglich veranschlagten Wertes ändert,

o wenn sich eine vertragliche Vereinbarung über die Zupachtung von Lagerraum än- dert oder

o wenn Vorgaben, zu denen eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Genehmi- gungsbehörde abgegeben wurde (Einsatz von RAM-Futter, Verzicht auf mineralische Unterfußdüngung), nicht mehr in vollem Umfang eingehalten werden.

6. Wechselt die Tierhalterin, der Tierhalter, die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbe- treiber, hat der neue Tierhalter oder Anlagenbetreiber dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

7. Mindestens drei Monate vor dem vertragsmäßigen Auslaufen bzw. spätestens drei Monate nach Kündigung von vorgelegten Abgabeverträgen ist der Bauaufsichtsbe- hörde ein entsprechend neuer Vertrag vorzulegen. Sofern der neue Vertrag hinsicht- lich Verwertungsweg und –menge nicht dem vorherigen Vertrag entspricht, ist bin- nen einer Frist von drei Monaten ein neues Verwertungskonzept vorzulegen.

III. Hinweise:

1. Alle Hinweise der bereits erteilten Genehmigungen sind auch Bestandteil dieser Genehmi- gung.

(5)

2. Das maßgebliche BVT-Merkblatt für die o.a. Anlage ist das Merkblatt „Beste verfügbare Techniken der Intensivtierhaltung von Geflügel und Schweinen vom Juli 2003 sowie die am 15.02.2017 von der EU-Kommission veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen für die Inten- sivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen.

Weitergehende Festlegungen von Emissionsbegrenzungen gemäß § 12 Abs. 1 a BImSchG sind nicht erforderlich.

3. Bei den unter II. aufgeführten Auflagen handelt es sich mit Bestandskraft um vollziehbare Auflagen nach § 12 Abs. 1 BImSchG. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG handelt ordnungs- widrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus kann die Anlage ganz oder teilweise stillge- legt werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 BImSchG).

4. Von diesem Genehmigungsbescheid werden zwei Ausfertigungen erteilt, wovon eine Aus- fertigung den eingereichten und geprüften Antragsunterlagen beigefügt ist.

5. Gemäß der 11. BImSchV (Emissionserklärungsverordnung) i. V. m. § 27 Abs. 1 BImSchG sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet alle 4 Jahre eine Emissionserklä- rung für das jeweils davor liegende ganze Kalenderjahr abzugeben. Mit der Emissionserklä- rung hat jeder Betreiber Angaben zu den von seiner Anlage verursachten Luftverunreini- gungen zu machen. Die Erklärungen werden landesweit gesammelt und dienen der Erstel- lung von Luftreinhalteplänen. Die nächste Emissionserklärung ist für das Kalenderjahr 2020 bis zum 31.05.2021 beim Landkreis Cloppenburg, 60.1 Immissionschutz/Landwirtschaft, vor- zulegen. Hierbei ist verbindlich das Programm „Bube-Online“ zu verwenden, das Ihnen kos- tenlos im Internet zur Verfügung gestellt wird. Um auf dieses Programm zugreifen zu kön- nen, werde ich veranlassen, dass Ihnen nach Inbetriebnahme der mit diesem Bescheid genehmigten Anlagenteile von der hierfür zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsicht Be- nutzerkennungen mitgeteilt werden.

6. Gem. der europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) sind Industrie- anlagen und dazu gehören auch Intensivtierhaltungen, die eine bestimmte Anlagengröße überschreiten, regelmäßig im Rahmen einer Ortsbesichtigung zu überprüfen. Diese Ortsbe- sichtigung hat alle 3 Jahre und für PRTR-Anlagen (PRTR = Pollutant Release and Transfer Register -Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister) sogar alle 2 Jahre zu erfolgen.

Für Ihre Anlage ergibt sich ein 3jähriger Prüfungszeitraum.

Die Ortsbesichtigung führt der Landkreis Cloppenburg durch. Sie ist kostenpflichtig. Das In- spektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens 2 Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens 4 Monate nach dem Termin im Internet zu veröffentlichen. Weitere Informatio- nen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Cloppenburg unter folgendem Link:

http://www.lkclp.de/bauen-umwelt/bauen-planen/bimschg--ied.php

Anliegend ein Merkblatt für IED – Inspektionen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit dieser Broschüre werden Sie kurz über Art und Inhalt der Ortsbesichtigung informiert sowie werden hier Maßnahmen beschrieben, die zur Vorbereitung einer IED-Inspektion berücksichtigt werden sollten.

7. Veränderungen der Tierbestände und –haltungsarten bzw. der Benutzung der Stallungen und sonstigen betrieblichen Einrichtungen sind ggf. genehmigungspflichtig. Entsprechen- de Änderungen sind unaufgefordert anzuzeigen.

8. Ergeben sich nach Erteilung der Genehmigung Änderungen gegenüber den Angaben im qualifizierten Flächennachweis (z. B. Veränderungen der Tierbestände bzw. Haltungsarten, Veränderungen der Eigen- und Pachtflächen bzw. der Abnahmeverträge), so ist mir un- verzüglich ein neuer Nachweis über die anfallenden Dungstoffe und deren Entsorgung vorzulegen.

(6)

9. Das zuständige Finanzamt, die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegen- schaften (GLL), die landwirtschaftliche bzw. Bau-Berufsgenossenschaft sowie der Bezirks- schornsteinfeger werden über Ihre Baumaßnahme informiert.

Hinweise des Amtes für Wasser und Abfallwirtschaft

10. Entnahme von Grundwasser: Die Entnahme von Grundwasser bedarf einer wasserrechtli- chen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG. Die Erstellung eines Feuerlöschbrunnens ist über eine Anzeige gemäß § 49 WHG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Cloppenburg zu melden (entsprechende Vordrucke sind unter der Internetadresse des Landkreises Cloppenburg www.lkclp.de hinterlegt. Ein entsprechender Antrag ist bei der unteren Was- serbehörde des Landkreises Cloppenburg einzureichen.

11. Reinigungsmittel zur Stallreinigung: Die Reinigungsmittel welche in die Gülle oder Reini- gungswassersammelgrube gelangen können, müssen biologisch abbaubar sein.

12. Häusliches Abwasser: Häusliche Abwasser dürfen nicht in die Gülle oder in Reinigungswas- serauffanggruben eingeleitet werden.

Sollten in der Stallanlage z. B. Toiletten installiert werden, und die häuslichen Abwasser kön- nen nicht in die örtliche Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, ist je nach Anfall eine Kleinkläranlage oder in Ausnahmefällen eine abflusslose Grube zu errichten.

Eine Kleinkläranlage ist beim Landkreis Cloppenburg zu beantragen.

Die abflusslose Grube ist im Vorfeld mit der Gemeinde und dem Entsorger abzustimmen.

13. Notstromaggregat: Sollte ein stationäres Notstromaggregat mit Kraftstofftank aufgestellt werden, ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 zu beachten.

14. Waschplatz: Eine Fahrzeugwäsche im herkömmlichen Sinn (z. B. Unterboden-, Motor- und Fahrgestellreinigung mittels entsprechender Geräte und Reinigungsmittel) ist nur auf dafür zugelassenen Waschanlagen, die über eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsan- lage (Leichstoffabscheider) verfügen, zulässig.

Hinweise der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

15. Bei der Aufbringung der anfallenden Wirtschaftsdünger/Gärreste sind die Vorgaben der Düngeverordnung vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305) zu beachten. Änderungen düngerecht- licher Vorschriften, die Einfluss auf die Berechnung des vorgelegten Verwertungskonzeptes haben, können eine Anpassung des Verwertungskonzeptes erfordern. Gegebenenfalls ist ein neues Verwertungskonzept vorzulegen.

16. Bei der Abgabe und Beförderung des Wirtschaftsdüngers als organisches Düngemittel sind düngerechtliche Vorschriften zu beachten. Dazu gehören eine ordnungsgemäße

o Deklarierung des Düngemittels beim Inverkehrbringen gemäß der Düngemittelver- ordnung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)

o Aufzeichnung der verbrachten Mengen gemäß der Verordnung über das Inverkehr- bringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zu- letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) Elektronische Meldung der aufgezeichneten Mengen gemäß der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Be- zug auf Wirtschaftsdünger vom 01. Juni 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.06.2017 (Nds. GVBl. S. 194)

(7)

17. Die Wirtschaftsdüngerabgabe fällt ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgrund ihrer Menge (mehr als 200 t) in den Geltungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern vom 21.07.2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) sowie der Niedersächsi- schen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Be- zug auf Wirtschaftsdünger vom 01.06.2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom

21.06.2017 (Nds. GVBl. S. 194). Der Betreiber ist verpflichtet, sich gemäß § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger spätestens einen Monat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger der Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde mitzuteilen.

Begründung:

Am 31.05.2017 beantragten Sie die Genehmigung nach BImSchG für die o.g. wesentliche Ände- rung Ihrer Anlage zum Halten von Masthähnchen, Mastschweinen sowie Kälber u. Mastbullen mit insgesamt 31 Kälber-, 54 Jungmastbullen-, 66 Endmastbullen-, 602 Mastschweine- sowie 51.515 Masthähnchenplätzen.

Gemäß Nr. 7.1. der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV gehören o. g. Anlagen zum Halten von o. g. Tieren dieser Größenordnung zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BIm- SchG.

Somit war grundsätzlich ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BImSchG durchzuführen.

Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall für bestehende und genehmigte Betriebe die ge- meinsame Betriebsführung durch einen Betreiber genehmigt wird, sich weder die Lage, die Be- schaffenheit noch der Betrieb der technischen Anlagen und die Auswirkungen auf die Umwelt sich gegenüber dem genehmigten Zustand nicht ändern, ist das Vorhaben nicht als UVP- pflichtiges Vorhaben anzusehen.

Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen wurde gem. § 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen, da erhebliche nachteilige Auswir- kungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist nach der vorgenannten Vorschrift insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die ge- troffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Im vorlie- genden Fall wird lediglich der gemeinsame Betrieb bislang getrennter Anlagen genehmigt.

Hierdurch ergibt sich keine Veränderung der Immissionssituation.

Die Antragsunterlagen sind gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG den Fachbehörden/Fachämtern zur Prüfung übersandt worden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Beteiligt wurden folgende Fachbehörden:

o Gemeinde Cappeln

o Amt 60.1 – Bauamt, Abteilung technischer Immissionsschutz o Amt 67 – Amt für Natur und Umwelt

o Amt 39 – Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung o Amt 70.1 – Amt für Wasser und Abfallwirtschaft, Untere Wasserbehörde o Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Unter der Voraussetzung, dass die vorstehenden Bedingungen und Auflagen beachtet und er- füllt werden, haben die beteiligten Fachämter/Fachbehörden gegen die Erteilung dieser Ge- nehmigung keine Bedenken geäußert.

Der Antrag war somit unter den aufgeführten Nebenbestimmungen zu genehmigen.

Meine Zuständigkeit für die Erteilung dieser Genehmigung ergibt sich aus der ZustVO – Umwelt - Arbeitsschutz.

(8)

Die Kostenfestsetzung beruht auf §§ 1, 3, 5, 6, 7, 9 und 13 des Nieders. Verwaltungskostengeset- zes in Verbindung mit der AllGO und der Tarifnummer 44. 1.9.1 des Kostentarifs zur AllGO.

Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Genehmigungsbescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist inner- halb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Cloppen- burg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg, zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage

(Sander)

(9)

Landkreis Cloppenburg · Postfach 14 80 · 49644 Cloppenburg 60 - Bauamt

60.1 Immissionsschutz und Landwirtschaft

Bernhard Germann Grüner Weg 3

49692 Cappeln-Warnstedt

Dienstgebäude Kreishaus Eschstraße 29 · 49661 Cloppenburg www.lkclp.de

Sprechzeiten

Montag bis Freitag 8.30 – 12.30 Uhr und nach Vereinbarung

Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom Telefon: (0 44 71) 15-0

Durchwahl: 15-778 Telefax: (0 44 71) 15-414 Bearbeiter/in: Frau Sander Zimmer-Nr.: 3.012 E-Mail: c.sander@lkclp.de Aktenzeichen

2072/2017 Betriebsnummer: 60 (Bei Antwort bitte angeben)

Cloppenburg, 13.06.2019 BImSchG Genehmigung Verfahrensart G

Baumaßnahme/n

Gemeinsamer Betrieb der bisher betrieblich getrennten Anlagen zum Halten von Masthähnchen, Mastschweinen sowie Kälber u. Mastbullen

Baugrundstück

Cappeln - Warnstedt, Grüner Weg 3

Katasterbezeichnung

Gemarkung Cappeln, Flur 31, Flurstück 238/73

1. Änderungsbescheid

Sehr geehrter Herr Germann,

aufgrund Ihres Widerspruchs vom 27.02.2019 sowie Ihrer eingereichten Unterlagen vom

25.03.2019 zu den Lüftungsleistungen der Ställe Nrn. 5, 6a, 6b, 9, 10, 11, 12 ändere ich die o. g.

Genehmigung vom 28.01.2019 folgendermaßen:

Die Auflage Nr. 2 wird durch folgende neue Auflage ersetzt:

Für die zwangsentlüfteten Schweineställe 5 und 6a sowie für die zwangsentlüfteten Hähnchenställe 6b, 9 und 10:

Die Ställe müssen den Mindestabforderungen der TA-Luft entsprechen. (Nr. 5.52 TA- Luft)

Die Ställe müssen in Bezug auf Entmistung, Fütterung, Güllelagerung und Entlüftung der VDI 3894 Blatt 1 (Stand der Haltungstechnik und Maßnahmen zur

Emissionsminderung) und der TA-Luft entsprechen. Es sind folgende lüftungstechnische Auflagen einzuhalten:

(10)

(Kelvin) erreicht wird.

Gilt nur für den Stall Nr. 6a:

Die Abluft muss entsprechend TA-Luft senkrecht über Dach geführt werden. Der Abluftaustritt muss mindestens 1,5 m über dem höchsten Dachpunkt und unter Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung 10 m über Erdboden enden.

Die Abluftaustrittsgeschwindigkeit bei größter Sommerluftrate und senkrecht über Dach muss zu jeder Zeit größer als 10m/sec sein.

Für alle Lüftungsleistungen der Be- und Entlüftungsanlage ist von der installierenden Firma eine Installationsbescheinigung vorzulegen.

Der auf der Hofstelle befindliche Güllehochbehälter muss mit einem Zeltdach bzw.

einer gleichwertigen Abdeckung versehen werden.

Im Übrigen bleibt mein Genehmigungsbescheid vom 28.01.2019 vollinhaltlich bestehen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg, einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage

(Sander)

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