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Bericht der Finanzkommission

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Finanzkommission Commission des finances

Bericht der Finanzkommission

- zum Bericht de

luation und Optimierung führung NEF

- zur Teilrevision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen

Commission des finances

Bericht der Finanzkommission

zum Bericht des Regierungsrates über die und Optimierung der Neuen Verwaltungs führung NEF

Teilrevision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)

Bern, 20. September 2013

Regierungsrates über die Eva- der Neuen Verwaltungs-

Teilrevision des Gesetzes über die Steuerung

Bern, 20. September 2013

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Inhaltsverzeichnis

1 Zusammenfassung ... 3

2 Auftrag und Ziel des vorliegenden Berichts ... 3

3 Steuerung mit NEF ... 4

4 Pre-Evaluation NEF: Mängel in der Umsetzung aus der Sicht des Grossen Rates ... 5

5 Evaluation NEF und Revision FLG aus Sicht des Grossen Rates ... 6

6 Einfluss der Parlamentsrechtsrevision ... 7

7 Fazit ... 8

8 Anträge ... 9

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1 Zusammenfassung

Die Evaluation von NEF hat gezeigt, dass Einführung von NEF zwar die Informationsfülle und die Transparenz erhöht und das Kostenbewusstsein geschärft hat, ansonsten die Erwartungen des Grossen Rates und seiner Gremien aber nicht erfüllt hat. Insbesondere die neuen Steuerungsin- strumente wurden vom Parlament nie angewendet. Künftig soll an NEF festgehalten werden, das System mit verschiedenen pragmatischen Vorschlägen aber einfacher und miliztauglicher umge- setzt werden.

Aus Sicht der Finanzkommission sind sowohl im Bericht des Regierungsrates zur Evaluation und Optimierung NEF als auch in der Revision FLG die Interessen des Grossen Rates angemessen berücksichtigt, weshalb sie beantragt, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen und der Revision des FLG zuzustimmen.

2 Auftrag und Ziel des vorliegenden Berichts

Gemäss Artikel 90 FLG soll die Neue Verwaltungsführung NEF nicht nur durch den Regierungs- rat evaluiert werde, sondern auch durch den Grossen Rat. Der entsprechende Absatz 3 lautet wie folgt:

Art. 90 FLG: Berichterstattung und Evaluation

3 Das Büro des Grossen Rates unterbreitet dem Grossen Rat spätestens im Jahr 2013 einen Bericht, der eine kritische

Gesamtwürdigung der durch NEF 2000 verursachten Reformen des Parlaments sowie der gesetzlichen Grundlagen aus verwaltungswissenschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht enthält. Soweit erforderlich, legt das Büro des Grossen Rates dem Grossen Rat gleichzeitig eine Vorlage zu einer Revision der Gesetzgebung vor. Bericht- erstattung und Antragstellung sind mit derjenigen des Regierungsrates gemäss Absatz 2 abzustimmen. [Fassung vom 4. 9. 2006]

Das Büro des Grossen Rates hat die Begleitung der Arbeiten zur Evaluation NEF Anfang 2010 an die Finanzkommission abgetreten. Deshalb ist auch der vorliegende Bericht ein Bericht der Finanzkommission. Sie hat sich allerdings bemüht, nicht nur ihre Einschätzung zur Gesetzesre- vision in den Bericht einfliessen zu lassen, sondern auch die Stellungnahmen anderer Organe des Grossen Rates.

Die Pre-Evaluation NEF wurde unter Federführung der Finanzdirektion durch die Firma econ- cept, Zürich, 2010 durchgeführt. In der Durchführung wurde darauf geachtet, dass die erhobenen Daten es ermöglichen, sowohl die Informationsbedürfnisse der Regierungsrates und der Verwal- tung wie auch des Grossen Rates abzudecken. Mit allen Mitgliedern der Finanzkommission und der Oberaufsichtskommission wurden so genannte „problemzentrierte, leitfadengestützte Grup- pengespräche“ geführt. Zudem wurden alle Mitglieder des Grossen Rates mit einer standardisier- ten Online-Befragung um ihre Einschätzung von NEF angegangen.1

In der Evaluation NEF und der konkreten Erarbeitung des Berichts des Regierungsrates wurde die Finanzkommission in die Projektorganisation integriert. Der Sekretär der Finanzkommission nahm als Beisitzer an den Sitzungen des Gesamtprojektausschusses teil und die Finanzkommis- sion wurde in den beiden verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren zur Stellungnahme eingela- den. Im Vernehmlassungsverfahren reichten die Oberaufsichts-, die Justiz- und Finanzkommis- sion sowie die Kommission Parlamentsrechtsrevision Stellungnahmen ein. Dank diesem Vorge- hen und der Bereitschaft des Regierungsrates und der Verwaltung, auf die Bedürfnisse der Or- gane des Grossen Rates einzugehen, sind deren Anliegen zu weiten Teilen bereits in den Be- richt des Regierungsrates eingeflossen.

1 vgl. econcept AG: Evaluation NEF: Externe Voranalyse, Kurzfassung zum Schlussbericht, 4. April 2011

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Der vorliegende Bericht enthält eine kurze Beschreibung des Modells NEF, eine Übersicht über die Hauptkritikpunkte des Grossen Rates an der Einführung von NEF sowie eine Beurteilung der Verbesserungsmassnahmen der Revision des FLG.

3 Steuerung mit NEF

In ihrem Schlussbericht vom April 2011 stellt econcept das Steuerungsmodell NEF als Kreislauf dar2:

Die Gesetze sind die oberste Steuerungsebene. Sie werden vom Grossen Rat verabschiedet.

Die Richtlinien der Regierungspolitik sind die obersten Steuerungsinstrumente der Regierung.

Sie bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens, definieren aber auch geplante Geset- zesänderungen innerhalb der aktuellen Legislatur. Das Parlament kann mit Planungserklärungen Inputs zu den Richtlinien geben.

Im Aufgaben- und Finanzplan wird der Legislaturplan konkretisiert und auf die finanziellen Aspek- te ausgedehnt. Auch in dieser Phase hat das Parlament mittels Auftrag und Planungserklärun- gen indirekte Einflussmöglichkeiten. Der Voranschlag dient der kurzfristigen finanziellen Steue- rung und ergibt sich aus dem Aufgaben- und Finanzplan. Er wird auf der Finanzseite vom Parla- ment genehmigt und kann auf der Leistungsseite durch Planungserklärungen beeinflusst werden.

Innerhalb des Voranschlags erhalten die verantwortlichen Stellen die Kompetenz, ihren Bereich mittels Globalbudget mit Leistungsauftrag zu führen. Der Deckungsbeitrag III des Voranschlags

2 Abbildung aus: Evaluation NEF: Externe Voranalyse, Kurzfassung zum Schlussbericht vom 4. April 2011, S. 4

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(inkl. Wirkungs- und Leistungsziele) stellt das Globalbudget dar. Er wird für den Gesamtstaat, jede Direktion und alle Produktgruppen vom Grossen Rat genehmigt. Die Leistungsaufträge kommen für die Produktgruppenverantwortlichen innerhalb der Verwaltung zur Anwendung.

Zur Kontrolle wird dem Grossen Rat nach Abschluss des Rechnungsjahres der Geschäftsbericht mit Jahresrechnung vorgelegt. Er muss vom Parlament genehmigt werden und kann durch par- lamentarische Instrumente beeinflusst werden.

4 Mängel von NEF aus der Sicht des Grossen Rates

Die Mitglieder der Finanzkommission haben in der Pre-Evaluation NEF von 2010 die Ansicht geäussert, dass die Einführung von NEF die Transparenz und die Menge an Informationen er- höht habe, eine Schärfung des Bewusstseins in Politik und Verwaltung für Finanzen und Leis- tungen und deren Steuerung bewirkte und die Strategische Aufgabenüberprüfung ermöglicht habe. Als negative Auswirkungen wurden die Vielfalt der Indikatoren bezeichnet, die hohe Anfor- derungen an Politiker stellten und oft nicht nachvollziehbar oder unklar formuliert seien. Somit sei die Steuerung über Indikatoren schwierig, bzw. eigentlich gar nicht möglich. Als Gegenmass- nahmen wurde vorgeschlagen, NEF insgesamt zu vereinfachen und die Mitglieder des Parla- ments besser auszubilden. insgesamt hat die Einführung von NEF die Erwartungen der Finanz- kommission nicht erfüllen können.

Zentraler Kritikpunkt der Mitglieder der Oberaufsichtskommission war, dass die politische Steuerung weiterhin über die traditionellen Steuerungsinstrumente geschehe, also mittels parla- mentarischer Vorstösse und der Beeinflussung der Finanzseite des Voranschlags. Gemäss der Theorie von NEF sollte das Parlament versuchen, vermehrt über die Leistungsseite mittels Ziel- vorgaben und Indikatoren zu steuern (Output-Steuerung der Leistung anstatt Input-Steuerung über die finanziellen Ressourcen). Weiter würden Leistungen und Wirkungen nur quantitativ und nicht qualitativ beurteilt und die Umsetzung von NEF sei insgesamt mangelhaft.

Die Regierungsrichtlinien wurden in der Ausgestaltung als qualitativ gut bezeichnet. In der An- wendung verzichtete der Regierungsrat aber von Anfang darauf, sie zu konkretisieren und ver- bindlicher zu machen. Insbesondere fehlt bis heute eine Verknüpfung mit dem Voranschlag/ Auf- gaben- und Finanzplan, obwohl dies im FLG eigentlich vorgesehen ist, was ihren politischen Stellenwert erheblich schmälert.

Die Mehrheit der Grossrätinnen und Grossräte hielt den Voranschlag / Aufgaben- und Finanz- plan (VA/AFP) für ein brauchbares Führungsinstrument. Allerdings sei er zu umfangreich, zu detailliert und müsse in der Darstellung verbessert werden. Weniger als die Hälfte der Parlamen- tarier hat angegeben, sich mit dem VA/AFP vertraut gemacht zu haben. Dies könnte daran lie- gen, dass er als nicht miliztauglich angesehen wird und die Steuerungsmöglichkeiten des Gros- sen Rates als ungenügend eingestuft werden.

Der Geschäftsbericht (GB) mit Jahresrechnung wurde ebenfalls als deutlich zu umfangreich angesehen. Zudem würden vorhandene Steuerungsinstrumente nicht genutzt, weshalb die dies- bezüglichen Informationen ausgelagert werden könnten. Insgesamt konnten sich noch weniger Grossrätinnen und Grossräte mit dem Geschäftsbericht vertraut machen als mit dem VA/AFP.

Ebenso wurde seine Relevanz als Steuerungsinstrument in Frage gestellt, weil eine nachträgli- che Steuerung nicht möglich sei.

Der Auftrag wurde als neue Form eines parlamentarischen Vorstosses zwar grundsätzlich ge- schätzt, kam aber kaum zur Anwendung. Als Gründe dafür wurde angegeben, seine Anwendung sei zu komplex und die Wirkung zu unverbindlich. Ein Mehrnutzen gegenüber der Motion ergebe sich nicht.

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Die Produktgruppen wurden grundsätzlich als zweckmässig erachtet. Es gäbe aber zu viele von Ihnen und sie seien zu heterogen. Den Leistungs- und Wirkungszielen wurden keine guten Noten erteilt. Sie seien zu unpräzis, zu einfach zu erfüllen sowie nicht steuerbar. Dies könnte daran liegen, dass die Verwaltung sie definiert und nicht die Politik. Deswegen steuere der Gros- se Rat in der Regel auch nicht über diese Instrumente.

5 Evaluation NEF und Revision FLG aus Sicht des Grossen Rates

3

Grundsätzlich wurde von Seiten des Grossen Rates gefordert, die Anzahl der Produktgruppen zu reduzieren. Während der Begleitung des Projektes ertönten in der Finanzkommission aber Stimmen, die vor einer Reduktion warnten, weil weniger Produktgruppen weniger Beschluss- grössen bedeuten würden, was zu einer Schmälerung des Einflusses des Grossen Rates führe.

Um die Vorteile der Reduktion der Anzahl Produktgruppen nicht fallen lassen zu müssen, entwi- ckelte die Finanzkommission die Idee, die Saldi der Produkte als vierte Steuerungsebene (ne- ben Saldo Gesamtstaat, Direktionen und Produktgruppen) zu Beschlussesgrössen zu erklären.

Nachdem diese Idee auch von anderen wichtigen Vernehmlassungsteilnehmenden aufgenom- men wurde, floss sie in die Revision des FLG ein. Für die Kommentierung und die Nachkredite bleiben allerdings weiterhin die Saldi der Produktgruppen massgebend.

Der Regierungsrat schlägt vor, auf die Leistungs- und Wirkungsziele inklusive Indikatoren zu verzichten. Bereits in der Pre-Evaluation von NEF war dieser Bereich einer der Hauptkritikpunk- te aus dem Grossen Rat. Die Finanz- und die Oberaufsichtskommission haben sich mit dem Verzicht auf die Leistungs- und Wirkungsziele einverstanden erklärt. Die als Kompensation in Aussicht gestellten „aussagekräftigen und politisch beurteilbaren Informationen“ des Regierungs- rates erwarten sie in hoher Qualität.

Die Justizkommission ist mit der Abschaffung der Wirkungs- und Leistungsziele nicht einverstan- den. Aus der Tatsache, dass die Input-Steuerung bisher nicht funktioniert habe, dürfe nicht der (Kurz-)Schluss gezogen werden, diese sei gleich vollständig abzuschaffen. Im Gegenteil müsste dieser Bereich von NEF umfassend überarbeitet und gestärkt werden. Auch die Kommission Parlamentsrechtsrevision (ParlRev) möchte die Leistungs- und Wirkungsziele nicht abschaffen, sondern fordert den Regierungsrat auf, dem Grossen Rat konkrete Modelle zu unterbreiten, wie das Parlament verbindlicher auf die Leistungsseite Einfluss nehmen könne.

Die Veränderungen in der Darstellung des Deckungsbeitragsschemas im Voranschlag/Aufga- ben- und Finanzplan wie auch im Geschäftsbericht mit Jahresrechnung dienen der Vereinfa- chung und erhöhen die Verständlichkeit. Sie werden von allen Seiten begrüsst und stellen auch für den Grossen Rat eine Verbesserung dar.

Die Veränderungen in der Ausgestaltung von Voranschlag/Aufgaben- und Finanzplan und Geschäftsbericht scheinen gut gelungen. Es wurde versucht, die Miliztauglichkeit der Instru- mente zu erhöhen. Die beiden Dokumente werden in Zukunft schlanker ausfallen: Informationen, die statischen Charakter haben, werden auf eine elektronische Plattform ausgelagert und die deutsche und die französische Ausgabe werden getrennt. Dies wird es zwar erschweren, in der Lektüre und der Debatte zwischen den beiden Sprachversionen hin und her zu wechseln. Der Hauptvorteil der Trennung, die Halbierung des Umfangs der gedruckten Versionen, überwiegt diesen Nachteil für die Mehrheit der Grossrätinnen und Grossräte. Weiter werden zusätzliche bildliche Darstellungen und die Entwicklung der Personalstellen als wichtige Kenngrösse stan-

3 Nachfolgend werden die wichtigsten Optimierungen von NEF, die im Bericht des Regierungsrates in Kapitel 7 dargestellt sind, kurz aus der Sicht des Grossen Rates und seiner Organe beleuchtet. Dabei wird insbesondere auf die Stellungnahmen in der Vernehm- lassung abgestellt.

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dardmässig eingefügt, obwohl es sich bei den Personalstellen um keine vom Grossen Rates di- rekt steuerbare Grösse handelt.

Auf die Erarbeitung einer Hochrechnung will der Regierungsrat in Zukunft verzichten und die Prognosen zum Rechnungsabschluss des laufenden Jahres künftig auf so genannte Trendmel- dungen abstellen. Der Regierungsrat hat versichert, dass die Trendmeldungen eine vergleichba- re Qualität der Hochrechnungen aufweisen und dies bei deutlich geringerem Arbeitsaufwand für die Verwaltung, weshalb kein direkter Nachteil für den Grossen Rat erkennbar ist.

Die Beibehaltung der Betriebsbuchhaltung ist aus Sicht des Grossen Rates richtig.

Aufgrund der geringen politischen Relevanz der Richtlinien des Regierungsrates und dem grossen Aufwand, der betrieben werden müsste, sie messbar zu machen, schlägt der Regie- rungsrat vor, auf die Verknüpfung der Richtlinien mit dem VA/AFP zu verzichten und den ent- sprechenden Passus aus dem FLG zu streichen. Obwohl die Verknüpfung bisher gesetzlich vor- gesehen war, wurde sie in der Praxis nicht umgesetzt. Diese Unterlassung blieb im Grossen Rat nicht unbemerkt. Die damalige Steuerungskommission forderte in der Behandlung der Richtlinien des Regierungsrates für die Legislatur 2007-2010 in einer Planungserklärung, die Massnahmen seien zu konkretisieren und die Ziele messbarer zu machen.4 Die Planungserklärung wurde in der Folge aber nicht umgesetzt, weil nachvollziehbar dargestellt werden konnte, dass es eines grossen Aufwands bedürfte, die Forderung umzusetzen. Heute hat sich auch die Finanzkommis- sion damit abgefunden, dass die konkrete Nutzbarmachung der Richtlinien nicht ohne bedeuten- den Initialaufwand zu haben ist.

6 Einfluss der Parlamentsrechtsrevision

Fast gleichzeitig mit der Evaluation NEF hat der Grosse Rat eine Revision des Parlamentsrechts vorgenommen (Projekt ParlRev). Das Gesetz über den Grossen Rat und die Geschäftsordnung wurden in der Junisession 2013 in 2. Lesung vom Grossen Rat verabschiedet und treten auf den Beginn der neuen Legislatur am 1. Juni 2014 in Kraft.

Obwohl die finanzielle Steuerung des Kantons nicht das Hauptthema der Revision war, wurden einige indirekte Änderungen des FLG vorgenommen, die auch die Steuerung mit NEF beeinflus- sen. Neu kann der Grosse Rat den Aufgaben- und Finanzplan nicht nur zur Kenntnis nehmen sondern er genehmigt ihn. Dabei kann er Teile mit Auflagen an den Regierungsrat zurückweisen, die nach vier Monaten zur erneuten Genehmigung dem Parlament unterbreitet werden müssen.

Weiter wird der selten genutzte Auftrag durch die Finanzmotion ersetzt. Sie beauftragt den Re- gierungsrat, eine finanzseitig geforderte Massnahme in den nächsten VA/AFP aufzunehmen.

Schliesslich werden die Anforderungen an gebundene Ausgaben, die unabhängig von ihrer Höhe abschliessend vom Regierungsrat bewilligt werden können, deutlich erhöht.5

4 Planungserklärung der Steuerungskommission [Finanzkommission] (Küng-Marmet, Saanen) zu den Richtlinien der Regierungspoli- tik 2007−2010: „In den nächsten Richtlinien der Regierungspolitik sind − ohne zusätzliche personelle Ressourcen − die Massnah- men konkreter zu formulieren und die Ziele messbarer zu machen“.

5 zusätzliche Informationen zu ParlRev können der Evaluation und Optimierung der Neuen Verwaltungsführung NEF, Kap. 8.2, S. 47f oder dem Vortrag zu ParlRev unter folgendem Link entnommen werden:

http://www.sta.be.ch/sta/de/index/staatskanzlei/organisation/rs/aktuell.html (Stand: 12.09.13)

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7 Fazit

Die Kritik des Grossen Rates an der Neuen Verwaltungsführung NEF fiel in der Pre-Evaluation NEF ziemlich harsch aus. Einzelne Stimmen forderten damals und in der Vernehmlassung gar die Rückkehr zur Steuerung vor NEF. Der Regierungsrat hat in seinem Bericht dargelegt, was eine Rückkehr zum früheren System bedeuten würde und dringend vor diesem Schritt abgera- ten. In der Vernehmlassung fand die Vorgehensweise des Regierungsrates, an NEF festzuhalten und zielgerichtete, pragmatische Optimierungen vorzunehmen, mehrheitliche Zustimmung.

Wenn die vorgeschlagenen Optimierungsmassnahmen mit dem Modell NEF von Kapitel 3 vergli- chen werden, muss festgestellt werden, dass sich das „bernische New Public Management“ weit vom Modell entfernt hat. Insgesamt wird mit der Revision die bisherige Stossrichtung der tatsäch- lich vom Grossen Rat gelebten Steuerung gestärkt. Die Regierungsrichtlinien spielen kaum eine Rolle und auf deren Einbau in den Steuerungskreislauf wird definitiv verzichtet. Die Steuerung des Grossen Rates erfolgt praktisch ausschliesslich über die kurzfristige finanzseitige Steuerung des Voranschlags. Dazu werden die traditionellen parlamentarischen Instrumente eingesetzt.

Neu werden die Saldi der Produkte ebenfalls Beschlussgrössen des Grossen Rates und die ge- bundenen Ausgaben eingeschränkt. Der Grosse Rat erhält somit zusätzliche Möglichkeiten zur Detailsteuerung. Dagegen verzichtet der Grosse Rat mit der Abschaffung der Leistungs- und Wirkungsziele endgültig darauf, auf die Leistungsseite Einfluss zu nehmen, obwohl die Output- Steuerung eines der Kernelemente von New Public Management ist und eines der ursprüngli- chen Ziele bei der Einführung von NEF war. Die als Ersatz in Aussicht gestellten „aussagekräfti- gen und politisch beurteilbaren Informationen“ werden auch bei hervorragender Qualität nicht dazu benutzt werden können, die kantonale Leistungserbringung zu beeinflussen. Weil die Out- put-Steuerung in der Vergangenheit nie Fuss fassen konnte, wird sie nun vollständig über Bord geworfen.

Der Verzicht auf den Versuch, neue bessere Leistungs- und Wirkungsziele zu definieren, erfolgte aus mehreren Gründen: Einerseits hat der Regierungsrat als Vorgabe für das Projekt bestimmt, dass keine umfassende Reform von NEF oder eine vollständige Abkehr zur Debatte stehe. Er wollte NEF mit begrenztem Aufwand punktuell verbessern. Andererseits war die Ernüchterung über die im politischen Alltag nicht anwendbaren Ziele und Indikatoren vor allem in der Finanz- kommission noch so präsent, dass für deren Mitglieder nicht erkennbar war, wie mit einem an- gemessenen Aufwand eine deutliche Verbesserung der Situation herbeigeführt werden könnte.

Leistungs- und Wirkungsziele sowie Indikatoren können aufgrund der erforderlichen Sachnähe nur von der Verwaltung definiert werden. Diese hat objektiv aber kein Interesse daran, dem Grossen Rat Instrumente zur wirksamen Steuerung ihrer Tätigkeit in die Hand zu geben. Eine Lösung in diesem Interessenkonflikt herbeizuführen, wäre keine leichte Aufgabe.

Der Aufgaben- und Finanzplan ist – vor allem seit sich die finanziellen Probleme des Kantons akzentuiert haben – kaum Ausfluss längerfristiger Finanz- und Leistungsplanung, sondern eine Fortschreibung des Budgets in den nachfolgenden Jahren. Nur bei einzelnen Positionen wie den Investitionen findet tatsächlich eine mittel- bis längerfristige Planung statt. In der politischen De- batte ist der AFP derzeit denn auch kaum präsent. Mit der über die Parlamentsrechtsrevision eingeführten Genehmigungspflicht hat sich der Grosse Rat immerhin die Möglichkeit geschaffen, grösseren Einfluss auf dieses potentiell strategische und längerfristig ausgerichtete Steuerungs- instrument auszuüben. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, wird sich zeigen.

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8 Anträge

Die Präsidentenkonferenz vom 7. Januar 2013 hat die Finanzkommission auf deren Antrag hin zur vorberatenden Kommission für den Bericht des Regierungsrates zur Evaluation und Optimie- rung von NEF und der Teilrevision FLG bestimmt. Nachdem die Finanzkommission die Evaluati- on eng begleiten konnte und ihre Änderungsanträge schon im Vorfeld eingeflossen sind, hat sie keine grundsätzlichen Einwände zu den beiden Vorlagen. An zwei Sitzungen am 13. August und 20 September 2013 konnte die Vorberatung durchgeführt werden.

Bericht des Regierungsrates zur Evaluation und Optimierung NEF:

Die Finanzkommission beantragt dem Grossen Rat Kenntnisnahme des Berichts.

Revision FLG:

Der Regierungsrat und die vorberatende Kommission stellen dem Grossen Rat einen gemein- samen Antrag, weshalb an dieser Stelle verzichtet wird, die Anträge noch einmal aufzuführen.

Bern, 20. September 2013

Für die Finanzkommission Jürg Iseli, Präsident

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