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Archiv "Praxisführung: Andere Länder, andere Gesten" (25.05.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 21

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25. Mai 2012 A 1111 PRAXISFÜHRUNG

Andere Länder, andere Gesten

Körpersprachliche Fallen im Gespräch mit ausländischen Patienten

W

ir können nicht nicht kom- munizieren – das geflügelte Wort des Kommunikationspsycho- logen Paul Watzlawick verweist auf die Tatsache, dass wir zu nur sieben Prozent über den Inhalt des gespro- chenen Wortes wirken, die Stimme macht immerhin 38 Prozent aus. Zu 55 Prozent jedoch entscheidet die Körpersprache über unsere Wir- kung auf andere Menschen.

Die Zahlen gehen auf Untersu- chungen des Psychologen Albert Mehrabian zurück. Der Forscher zog daraus den Schluss, dass Sym- pathie und Antipathie vor allem über die Körpersprache entstehen.

Auch wenn die genaue prozentuale Verteilung strittig ist: Die Bedeu- tung der Körpersprache für das Ge-

lingen und Misslingen der mensch- lichen Kommunikation wird von niemandem in Abrede gestellt.

Die meisten Ärztinnen und Ärzte verlassen sich im Patientenge- spräch hingegen auf ihre verbalen Fertigkeiten. So sind Missverständ- nisse programmiert. Wenn der Mund Ja sagt, der Körper aber wi- derspricht und Nein signalisiert, wenn also verbale und nonverbale Signale nicht übereinstimmen, kann kein Vertrauen zwischen Patient und Arzt entstehen.

Was sich schon in der Kommuni- kation mit dem deutschsprachigen Patienten als schwierig herausstellt, droht sich im Gespräch mit dem aus- ländischen Patienten zu einem Quell tiefgreifender Missverständnisse zu entwickeln. Denn dann genügt es nicht, die eigene Körpersprache im Zaum zu halten, um keine ungewoll- ten Signale auszusenden. Selbst die genaue Beobachtung und Interpreta- tion der nonverbalen Signale des

Patienten hilft nur bedingt weiter.

„Hinzu kommen muss das Wissen um die spezifische Bedeutung kör- persprachlicher Zeichen, die von Kultur zu Kultur anders ausgeprägt ist“, sagt Dr. med. Ingo Schmehl, Direktor der Klinik für Neurologie am Unfallkrankenhaus Berlin.

Eine Geste bedeutet nicht in je- dem Land dasselbe. Wenn der Arzt zum Beispiel mit dem Daumen nach oben zeigt, um den Patienten für sein aus medizinischer Sicht vorbildli- ches Verhalten zu loben, wird der Ja- paner nur „Bahnhof verstehen“ – denn der „Daumen nach oben“ be- deutet dort die Zahl „fünf“. Und der nigerianische Patient wird die Geste gar als Beleidigung auffassen.

Zwei Beispiele zeigen, wie wich- tig es ist, sich mit der unterschiedli- chen Bedeutung körpersprachlicher Signale zu beschäftigen. Die asiati- schen Eltern suchen den Arzt mit ihrem kranken Kind auf. Der Arzt streichelt dem Kind über den Kopf.

Wird in einem Schreiben verschleiert, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages handelt, und stattdessen vorge- täuscht, dass es sich um die Aktualisierung von Daten geht, liegt eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG) vor. Dies hat der Bundesgerichts- hof (BGH) entschieden. Geklagt hatte die Her - ausgeberin der „Gelben Seiten“ gegen eine Firma, die im Internet Branchenverzeichnisse für eine Vielzahl von Städten zur Verfügung stellt. Diese warb mit einem Angebot an Ge- werbetreibende mit einem Schreiben, das den Eindruck erwecken konnte, es handelte sich lediglich um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnis- ses. Der BGH hat einen Verstoß gegen das UWG angenommen, weil der Werbecharakter des an den Gewerbetreibenden gerichteten

Schreibens verschleiert wird. Für die Beant- wortung der Frage, wie Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers maßge- bend. Richtet sich die Handlung an Gewerbe- treibende und an Freiberufler, so ist das durch- schnittliche Verständnis der Mitglieder dieser Gruppe maßgebend. Gerade diese Gruppe und die Mitarbeiter stehen nicht selten unter Zeit- druck und nehmen deshalb den Inhalt von Schreiben der vorliegenden Art oft selbst dann nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksam- keit zur Kenntnis, wenn ihnen eine Einver- ständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird. Zudem war das Anschreiben grafisch so gestaltet und mit einer Zwischen- überschrift „Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen“ versehen,

dass bei einem Teil der Empfänger die Annah- me hervorgerufen werden konnte, die Versen- dung stehe in einem Zusammenhang mit den

„Gelben Seiten“. Daraus kann geschlossen werden, dass die Werbung es gerade darauf angelegt hat, den flüchtigen Betrachter in sei- nem ersten unzutreffenden Eindruck zu bestä- tigen, es handele sich um ein bereits beste- hendes Vertragsverhältnis, welche nur aktuali- siert wird. Ist eine Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise ange- sprochenen Verkehrs getäuscht wird. Da die Verschleierung auch geeignet ist, den Adres- saten zu einem Vertragsabschluss zu veranlas- sen, ist dies geschäftlich relevant und wettbe- werbswidrig. Ein entsprechender Vertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten wer- den. (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.:

I ZR 157/10) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Unlauteres Geschäftsgebaren bei Eintrag in Branchenverzeichnis

Foto: Fotolia/FotolEdhar

S T A T U S

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25. Mai 2012 Diese aus Sicht des Arztes wert-

schätzende Geste, die auch dazu dienen soll, Vertrauen zu dem klei- nen Patienten aufzubauen, wird von den Eltern mit einem bitterbösen Blick quittiert. Im asiatischen Kul- turraum gilt das Kopfstreicheln als Tabu, weil nach dem buddhisti- schen Glauben Geist und Seele im

Kopf leben. Die Eltern des asiati- schen Kindes haben die ganz kon- krete Angst und Befürchtung, durch die ärztliche Berührung des Kopfes könnten Geist und Seele des Kindes in Mitleidenschaft gezogen werden.

Das zweite Beispiel betrifft die Kopfbewegungen, mit denen wir ein Ja oder Nein zum Ausdruck bringen. Wenn der Arzt den Patien- ten fragt, ob er seine Ausführungen zur Krankheitstherapie verstanden habe, bedeutet das nur anscheinend bestätigende Kopfnicken des indi- schen, pakistanischen oder bulgari- schen Patienten genau das Gegen-

teil. Das Seitwärtsschütteln des Kopfes hingegen signalisiert Zu- stimmung. Und in Griechenland oder der Türkei sowie im arabi- schen Kulturraum drücken die Menschen ihre Verneinung aus, in- dem sie den Kopf zurückwerfen.

Selbst wenn der Arzt mit einem indischen Patienten zu tun hat, der

die körpersprachlichen Signale des deutschen Gesprächspartners kennt und dem bekannt ist, dass er sein Ja mit einem Kopfnicken zum Aus- druck bringen sollte, kann er sich nicht darauf verlassen. Schmehl:

„Der Arztbesuch stellt für viele Pa- tienten einen Stressfaktor dar, zu- mal wenn sie die deutsche Sprache zwar gut verstehen, sie jedoch nur schlecht sprechen. In dieser Situati- on kann es passieren, dass der indi- sche Patient wider besseres Wissen mit dem Kopf nickt, obgleich er es verneinen will, dass er den ärztli- chen Ausführungen folgen konnte.“

Natürlich können der Arzt und seine Mitarbeiter nicht die Bedeu- tung aller körpersprachlichen Sig- nale aus allen möglichen Kultur- kreisen lernen. Allerdings, meint Schmehl: „Wenn ein Praxisteam weiß, dass es von überdurchschnitt- lich vielen Patienten aus einem be- stimmten Kulturkreis frequentiert wird, lohnt es sich, sich mit der Be- deutung zumindest der elementaren gestischen und mimischen Signale auseinanderzusetzen. So lassen sich Missverständnisse vermeiden.“

Es ist nicht zwingend notwendig, ein Seminar zu besuchen, in dem Arzt und Mitarbeiter mit den kulturspezifi- schen Eigenheiten vertraut gemacht werden. Eventuell genügt eine kultur- sensible Einstellung, die sich die Un- terschiedlichkeit zwischen den Kul- turen bewusst macht. Überdies kann das Team die Körpersprache der aus- ländischen Patienten beobachten und nachfragen, was genau das – zum Beispiel – Kopfnicken bedeutet.

Kieferhöhleneingriffe richtig abrechnen

Die Abrechnung von Eingriffen an den Kiefer- höhlen auf Grundlage der GOÄ wirft immer wieder Fragen auf. Je nach Ausmaß und Inhalt der durchgeführten Operation besteht häufig die Schwierigkeit der richtigen Zuordnung der einzelnen Leistung(en) zu den zutreffenden Nummern des GOÄ-Kapitels J – Hals-, Na- sen-, Ohrenheilkunde.

Die alleinige „Punktion einer Kieferhöhle – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/

oder Instillation von Medikamenten“ ist mit der Nr. 1465 GOÄ in Ansatz zu bringen. Wird die Kieferhöhlenpunktion hingegen mit dem Ziel einer anschließenden „endoskopischen Unter- suchung der Kieferhöhle (Antroskopie) – gege- benenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1465“ durchgeführt, so ist Nr. 1466 GOÄ zur Abbildung dieser Leistung heranzuzie- hen. Zu beachten ist jedoch, dass neben einer Nr. 1418 GOÄ „Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenra- chenraumes …“ die Leistung nach Nr.1466 GOÄ nicht in Rechnung gestellt werden kann.

In der ergänzenden Bestimmung zu Nr. 1418 GOÄ heißt es hierzu: „Neben der Leistung

nach Nr.1418 ist die Leistung nach Nr.1466 nicht berechnungsfähig.“

Abzugrenzen von den „Punktionen“ der Kie- ferhöhle sind weiterführende Eingriffe, die eine operative Eröffnung der Kieferhöhle und gege- benenfalls Ausräumung des erkrankten Gewe- bes umfassen. Die „Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus“ ist mit der Nr. 1467 GOÄ abzubilden, während eine „Ope- rative Eröffnung einer Kieferhöhle von der Na- se aus“ mit der Nr. 1468 GOÄ in Ansatz zu bringen ist. Die heute in schleimhautschonen- der, endokospischer/mikroskopischer Technik übliche Ausräumung einer Kieferhöhle von der Nase aus ist mit der Nr. 1486 GOÄ im Analog- abgriff abzubilden. In der Leistung nach Nr.

1486 (analog) ist die Eröffnung der Kieferhöhle als Zugangsleistung jedoch bereits enthalten und nicht gesondert mit der Nr. 1468 berech- nungsfähig.

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärzte- kammer, in dem als stimmberechtigte Mitglie- der neben der Bundesärztekammer das Bun- desministerium für Gesundheit, das Bundesmi- nisterium des Innern (für die Beihilfe) und der Verband für private Krankenversicherung e.V.

vertreten sind, hat im Jahr 2004 zu der Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit eines weiteren (subturbinalen) Fensters nachstehen- den Beschluss gefasst (DÄ, Heft 25/2004):

„Wird bei einer endonasal-mikroskopischen/

endoskopischen Kieferhöhlenoperation nach Nr. 1486 ein subturbinales Fenster zur Drai - nage angelegt, so ist diese zusätzliche Maß- nahme durch die Berechnung der Nr. 1486 abgegolten und nicht als selbstständige Leis- tung, z. B. nach Nr. 1468, neben Nr. 1486 berechnungsfähig . Der durch die zusätzliche subturbinale Fensterung verursachte Aufwand muss durch die Wahl eines adäquaten Steige- rungsfaktors abgebildet werden.“

Da die Leistungslegende der Nrn.1465 bis 1468 und 1486 im Singular abgefasst ist („der“ beziehungsweise „einer Kieferhöhle“), kann bei beidseitigem Eingriff die jeweilige Leistung auch zweimal in Ansatz gebracht werden. Darüber hinaus sind die Nrn. 1467, 1468 und 1486 in den allgemeinen Bestim- mungen des Kapitels C VIII. „Zuschläge zu am- bulanten Operations- und Anästhesieleistun- gen (GOÄ)“ als zuschlagsfähige ambulante operative Leistungen aufgeführt.

Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Im asiatischen Kulturraum gilt das Kopfstreicheln als Tabu.

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

S T A T U S

Referenzen

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