Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen BEKANNTMACHUNGEN
Bundesärztekammer
Vereinbarung zu § 3 UVV "Be- triebsärzte" (VBG 123) bzw. zu
§ 3 UVV "Betriebsärzte, Sicher- heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
(GUV 0.5 und Abschnitt 1 a) der UVVen der LBGen)
Zwischen der Bundesärztekammer als Bevollmächtigte der Ärztekam- mern des Bundesgebietes und des Landes Berlin, - vertreten durch den Präsidenten der Bundesärzte- kammer- und
1. dem Hauptverband der gewerb- lichen Berufsgenossenschaften e. V. als Bevollmächtigter der ge- werblichen Berufsgenossenschaf- ten, - vertreten durch: ihre Vor- stände
2. der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V., - vertre- ten durch: ihre Vorstände
3. dem Bundesverband der land- wirtschaftlichen Berufsgenossen- schaften als Bevollmächtigter der landwirtschaftlichen Berufsgenos- senschaften, - vertreten durch:
ihre Vorstände
wird folgendes vereinbart:
1. Die für den Arzt zuständige Ärz- tekammer erteilt die nach § 3 Abs.
2 und 3 der UVV "Betriebsärzte"
(VBG 123) und § 3 der UVV "Be- triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits- sicherheit" (GUV o.5 und Abschnitt 1 a) der UVVen der LBGen) vorge- sehenen Bescheinigungen zum Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde bzw. über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs.
3 der UVV "Betriebsärzte". (Die vorstehend genannten Unfallverhü- tungsvorschriften werden im fol- genden kurz mit UVV "Betriebsärz- te" bezeichnet.)
2. Diese Bescheinigungen werden von den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt.
3. Die Vertragspartner gehen von der gemeinsamen Zielvorstellung aus, daß von einem Betriebsarzt der Nachweis der arbeitsmedizini- schen Fachkunde durch die Zu- satzbezeichnung "Arbeitsmedizin"
erbracht werden soll. Sie werden darauf hinwirken, daß Betriebsärz- te diese Zusatzbezeichnung erwer- ben.
4. Die Landesärztekammer soll die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr.
3 UVV "Betriebsärzte" mit der Auf- lage verbinden, daß der Betriebs- arzt innerhalb einer Frist von fünf Jahren die Voraussetzungen für das Recht, die Zusatzbezeichnung
"Arbeitsmedizin" zu führen, er- wirbt.
5. Der arbeitsmedizinische Einfüh- rungslehrgang im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 hat mindestens 49 Stunden zu umfassen, die mög-
lichst in 14 Tagen, in jedem Falle
aber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten abzuleisten sind.
Die Teilnahme am gesamten Lehr- gang ist Voraussetzung für die Er- teilung der Bescheinigung. Die Vertragspartner werden nach Ab- lauf einer bestimmten Zeit prüfen, ob auf Grund der gemachten Er- fahrungen die Mindeststundenzahl unter gleichzeitiger Erweiterung des Lehrgangsangebotes erhöht werden soll.
6. Sofern ein Arzt vor dem 1. Janu- ar 197 4 bereits als Betriebsarzt ar- beitsmedizinisch tätig war und bei seiner Einstellung gemäß § 7 der Vereinbarung über den werksärztli- chen Dienst vom 1. März 1953 eine ausreichende arbeitsmedizinische Kenntnis und Ausbildung für die Tätigkeit eines Werksarztes nach- gewiesen hat, gilt dieser Nachweis auch als Nachweis für die arbeits-
medizinische Fachkunde im Sinne
des § 4 ASiG. Ist der Nachweis nach § 7 der Vereinbarung über den werksärztlichen Dienst vom 1.
März 1953 nicht oder nicht in vol- lem Umfange erbracht worden, so kann die Ärztekammer dem Arzt die Bescheinigung der arbeitsme- dizinischen Fachkunde nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UVV "Betriebsärzte"
912 Heft 13 vom 27. März 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT
erteilen, wenn der Arzt vor dem 1.
Januar 1974 bereits ein Jahr ar- beitsmedizinisch tätig war. Bei ei- ner Bescheinigung nach Satz 2 gilt Nr. 4 der Vereinbarung entspre- chend.
7. Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 UVV "Betriebsärzte" holen die Trä- ger der gesetzlichen Unfallversi- cherung eine Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer über die arbeitsmedizinische Fachkunde ein.
Sewering (Bundesärztekammer)
Hoff Dr. Bisehoff
(Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften)
i. A. Kotz
(Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand e. V.)
D
i. A. Dr. Borkowsky ( Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
Merkblatt zum Nachweis über die arbeitsmedizinische Fachkunde (§ 4 ASiG i. V. m. § 3 Abs. 2 UVV
"Betriebsärzte") Muster I
Die arbeitsmedizinische Fachkun- de gemäß § 4 ASiG i. V. m. § 3 Abs.
2 UVV "Betriebsärzte" ist von den Landesärztekammern dann unein- geschränkt zu bescheinigen,
~ wenn der Arzt vor dem 1. Januar 197 4 betriebsärztlich tätig war und bei seiner Einstellung gemäß § 7 der Vereinbarung über den werks- ärztlichen Dienst vom 1. März 1953 eine ausreichende arbeitsme- dizinische Kenntnis und Ausbil- dung für die Tätigkeit eines Werks- arztes nachgewiesen hat.
§ 7 der Vereinbarung vom 1. März 1953 lautet:
"Werksarzt kann nur werden, wer
in Deutschland als Arzt approbiert
Merkblatt zum Nachweis über die arbeitsme- dizinische Fachkunde (§ 4 ASiG i. V. m. § 3 Abs. 2 UVV "Betriebsärzte")
Muster I
Landesärztekammer Datum
Nachweis über die arbeitsmedizinische Fach- kunde (§ 4 ASiG i. V. m. § 3 Abs. 2 UVV "Be- triebsärzte")
Hiermit wird bestätigt, daß Herr/Frau Dr. med.
geboren am wohnhaft in
aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Nach- weis der arbeitsmedizinischen Fachkunde er- bracht hat.
Diese Bescheinigung gilt nur für die derzeitige bzw. beabsichtigte Tätigkeit als Betriebsarzt. Die Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" muß inner- halb von fünf Jahren erworben werden, wenn der Arzt in einen Betrieb mit höherem Arbeits- platzrisiko wechselt und/oder als hauptberufli- cher Betriebsarzt tätig wird.
(Der letzte Absatz wird nur in gegebenen Fällen des Absatzes 4 des beiliegenden Merkblattes in die Bescheinigung aufgenommen bzw. einge- stempelt.)
Präsident
Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen Nachweis über arbeitsmedizinische Fachkunde
Merkblatt zur Bescheinigung (§ 4 ASiG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 UVV "Be- triebsärzte")
Muster II
Landesärztekammer Datum
Bescheinigung
(§ 4 ASiG i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 3 UVV "Betriebs- ärzte")
Herr/Frau Dr. med.
geboren am wohnhaft in
hat auf Grund der vorgelegten Unterlagen in ge- eigneter Weise ein Jahr klinische bzw. paliklini- sche Tätigkeit nachgewiesen und
- an einem Einführungslehrgang gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 UVV "Betriebsärzte"
- an einem dreimonatigen theoretischen Kurs, der zur Erlangung der Zusatzbezeichnung
"Arbeitsmedizin" erforderlich ist, regelmäßig teilgenommen.
Diese Bescheinigung gilt nur für die derzeitige bzw. beabsichtigte Tätigkelt als Betriebsarzt. Die Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" muß inner- halb von fünf Jahren erworben werden, wenn der Arzt in einen Betrieb mit höherem Arbeits- platzrisiko wechselt und/oder als hauptberufli- cher Betriebsarzt tätig wird.
Präsident
ist, nach dem bestandenen medizi- nischen Staatsexamen mindestens drei Jahre ärztliche, davon minde- stens zwei Jahre klinische Tätig- keit ausgeübt hat und seine Eig- nung zum Werksarzt sowie eine ausreichende arbeitsmedizinische Kenntnis und Ausbildung für die Tätigkeit eines Werksarztes nach- weist."
oder aber die Bescheinigung mit der folgenden Auflage zu versehen:
~ ein Jahr klinische bzw. paliklini- sche Tätigkeit nachweisen:
Wenn der Arzt den Nachweis nach
§ 7 der Vereinbarung vom 1. März 1953 nicht oder nicht in vollem Um- fange erbracht hat, aber vor dem 1.
Januar 1974 bereits mindestens ein Jahr arbeitsmedizinisch tätig war, steht es im Ermessen der Ärzte- kammer, dem Arzt je nach Dauer und Intensität seiner betriebsärztli- chen Tätigkeit die arbeitsmedizini- sche Fachkunde zu bescheinigen
"Diese Bescheinigung gilt nur für die derzeitige bzw. beabsichtigte Tätigkeit als Betriebsarzt. Die Zu- satzbezeichnung ,Arbeitsmedizin' muß innerhalb von fünf Jahren er- worben werden, wenn der Arzt in einen Betrieb mit höherem Arbeits- platzrisiko wechselt und/oder als hauptberufireher Betriebsarzt tätig wird."
D
Merkblatt zur Bescheinigung (§ 4 ASiG i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 UVV
"Betriebsärzte") Muster II
Eine Bescheinigung nach Muster II kann an diejenigen Ärzte vergeben werden, die
eine Tätigkeit in der inneren Medi- zin ist in jedem Falle bei denjeni- gen Ärzten zu empfehlen, die die Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedi- zin" innerhalb von fünf Jahren er- werben müssen;
~ an einem Einführungslehrgang gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 UVV "Be- triebsärzte" oder an einem dreimo- natigen theoretischen Kurs, der zur Erlangung der Zusatzbezeichnung
"Arbeitsmedizin" erforderlich ist, regelmäßig teilgenommen haben.
Der Einführungslehrgang hat min- destens 49 Stunden zu umfassen, die möglichst in 14 Tagen, in je- dem Falle aber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten ab-
DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 13 vom 27. März 1975 913
Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN
zuleisten sind. Die regelmäßige Teilnahme am gesamten Kurspro- gramm ist Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung.
Sollte der Arzt bereits den dreimo- natigen theoretischen Kurs an ei- ner der Akademien für Arbeitsme- dizin absolviert haben — eine der Voraussetzungen zum Führen der Zusatzbezeichnung „Arbeitsmedi- zin" — so erfüllt er damit selbst- verständlich auch die Vorausset- zung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2.
Diese Bescheinigung gilt nur für die derzeitige bzw. beabsichtigte Tätigkeit als Betriebsarzt. Beab- sichtigt der Betriebsarzt seine Tä- tigkeit hauptberuflich auszuüben, so muß er innerhalb von fünf Jah- ren die Voraussetzungen zum Füh- ren der Zusatzbezeichnung „Ar- beitsmedizin" erfüllen. Das gleiche gilt für diejenigen Ärzte, die — wenn auch nebenberuflich — in ei- nem Betrieb mit höherem Arbeits- platzrisiko tätig sind oder in einem solchen Betrieb tätig werden wol- len.
Die beiden obengenannten Voraus- setzungen reichen aus für diejeni- gen Ärzte, die nebenberuflich ei- nen Betrieb mit geringerem Ar- beitsplatzrisiko betreuen.
Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingun- gen der Arzthelferinnen, Köln-Lin- denthal, Haedenkampstraße 1, und a) dem Berufsverband der Arzthel- ferinnen, Kempen,
b) der Deutsche Angestellten-Ge- werkschaft, Hamburg,
c) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Stuttgart,
*) Es handelt sich um vier jeweils gleich- lautende Verträge.
d) dem Verband der weiblichen Angestellten e. V., Hannover*) wird zur Ergänzung der §§ 8 und 11 des Manteltarifvertrages vom 24.
November 1973 folgender Gehalts- tarifvertrag geschlossen:
§ 1: Gehaltstabelle für
vollbeschäftigte Arzthelferinnen Monatsgehälter in DM 1. Berufsjahr 1 070,—
2. Berufsjahr 1 105,- 3. Berufsjahr 1 141,- 4. Berufsjahr 1 176,- 5. Berufsjahr 1 212,—
6. Berufsjahr 1 247,—
7. Berufsjahr 1 282,- 8. Berufsjahr 1 318,- 10. Berufsjahr 1 354,- 12. Berufsjahr 1 389,- 14. Berufsjahr 1 425,- 16. Berufsjahr 1 460,- 18. Berufsjahr 1 495,- 20. Berufsjahr 1 530,- 22. Berufsjahr 1 567,- 24. Berufsjahr 1 602,- 26. Berufsjahr 1 637,—
§ 2: Ausbildungsvergütung
(1) Die Ausbildungsvergütung be- trägt:
im 1. Halbjahr monatlich 280,— DM im 2. Halbjahr monatlich 305,— DM im 3. Halbjahr monatlich 330,— DM im 4. Halbjahr monatlich 360,— DM (2) In besonderen Fällen kann auf Antrag der Sorgeberechtigten eine geringere Ausbildungsvergütung vereinbart werden.
§ 3: Zuschläge
(1) Für Mehr-, Sonntags-, Feier- tags- und Nachtarbeit sind Zuschlä- ge zu zahlen, die nach Arbeitsstun- den berechnet werden.
Dabei wird ein Stundensatz ab 1. Januar 1975 von 1/178 ab 1. Januar 1976 von 1/173 des Monatsgehalts zugrunde ge-
legt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stun- de:
a) für Mehrarbeit 25 Prozent b) für Sonn- und
Feiertagsarbeit 50 Prozent c) für Arbeiten am Neujahrstag, am 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeier-
tagen 100 Prozent
d) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit An- spruch auf mehrere Zuschlagssät- ze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
§ 4: Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag tritt am 1. April 1975 in Kraft. Er ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 15. Mai 1974.
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich ge- kündigt werden, frühestens zum 31. März 1976.
Köln, den 10. März 1975
gez. Unterschriften
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mutterschafts-Richtlinien
Vorbemerkung
Am 1. April 1975 wird die Neufas- sung der Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Kraft treten.
Voraussetzung hierfür ist, daß das formelle Erfordernis der Veröffent- lichung im Bundesanzeiger im März 1975 erfüllt wird. Diese Richt- linien unterscheiden sich von der 914 Heft 13 vom 27. März 1975 DEUTSCHES AR,ZTEBLATT