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Archiv "Der „Europa-Arzt“ - noch auf der Einbahnstraße: In der Bundesrepublik werden Ärzte aus anderen EG-Ländern bereits anerkannt — Bundesärztekammer hofft auf gleiches Verhalten der anderen Staate" (02.10.1975)

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Aktie "Archiv "Der „Europa-Arzt“ - noch auf der Einbahnstraße: In der Bundesrepublik werden Ärzte aus anderen EG-Ländern bereits anerkannt — Bundesärztekammer hofft auf gleiches Verhalten der anderen Staate" (02.10.1975)"

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Die Information:

Bericht und Meinung

72. Jahrgang / Heft 40 2. Oktober 1975 Postverlagsort Köln

Redaktion:

5000 Köln 40 (Lövenich) Postfach 40 04 30 Dieselstraße 2 Ruf: (0 22 34) 70 11 - 1 Fernschreiber 8 89 168

Verlag und Anzeigenabteilung:

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Der „Europa-Arzt"

noch auf der Einbahnstraße

In der Bundesrepublik werden Ärzte aus anderen EG-Ländern bereits anerkannt — Bundesärztekammer hofft auf gleiches Verhalten der anderen Staaten

Es dauerte noch fast fünf Monate, gerechnet von dem Tage, an welchem der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft grund- sätzliches Einvernehmen über die „Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Be- fähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleich- terung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts für freien Dienstleistungsverkehr" erzielt hatte, bis die dänische Regierung ihre bis dahin erhobenen Vorbehalte Mitte Juni 1975 zurückstellte. Damit war nun endlich der Weg frei für die endgültige Verabschiedung durch den Europäischen Minister- rat am 16. Juni 1975. Zugleich mit der Verabschiedung der Richt- linien wurde ein „Beratender Ausschuß für die ärztliche Ausbil- dung" eingesetzt, dessen Aufgabe es sein wird, zur Gewährlei- stung eines vergleichbar anspruchsvollen Niveaus der Ausbildung in der Gemeinschaft beizutragen.

Der Ausschuß hat sich aber nicht nur mit der Ausbildung zum Arzt, sondern auch mit der Weiterbildung zum Facharzt zu be- schäftigen und dabei neben umfassendem Informationsaustausch um Konsultationen zu gemeinsamen Konzeptionen zu bemühen und den Prozeß der Anpassung der Ausbildung an die Entwick- lung der Wissenschaft und der Lehrmethoden zu beobachten. Die- ses Gremium wird aus drei Sachverständigen eines jeden Mit- gliedsstaats bestehen, und zwar einem Vertreter aus dem Berufs- stand der praktizierenden Ärzte, einem aus den medizinischen Fa- kultäten und einem aus den zuständigen staatlichen Behörden.

Das Mitglied und je ein Stellvertreter sind berechtigt, an den Be- ratungen teilzunehmen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

Da die belgische Regierung noch Anfang dieses Jahres gewisse Bedenken gegen die im Grunde bereits gebilligten Richtlinien angemeldet hatte, wurde darüber hinaus die Bildung eines Aus- schusses von hohen Beamten für das öffentliche Gesundheitswesen beschlossen, der sich mit den Schwierigkeiten befassen soll, die

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 40 vom 2. Oktober 1975 2729

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Die Information:

Bericht und Meinung

„Europa-Arzt"

sich möglicherweise aus der Durch- führung der vorgenannten Richtli- nien ergeben und Vorarbeiten für eventuell notwendige Änderungen zu leisten hat. Jeder Mitgliedsstaat benennt zwei Personen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Ge- sundheitswesens unmittelbare Ver- antwortlichkeiten besitzen müssen.

Im Zusammenhang mit den Richtli- nien verabschiedete der Rat auch zwei Empfehlungen, und zwar eine, die lediglich die Staatsangehörigen Luxemburgs betrifft, welche ein ärztliches Diplom in einem der EG- Staaten erworben haben — da Lu- xemburg über keine eigene Medizi- nische Fakultät verfügt —, und eine Empfehlung zur klinischen Weiter- bildung des Arztes. In dieser wird es als wünschenswert angesehen, daß die klinische Erfahrung nach Absolvierung der Universitätsaus- bildung auch in anderen Ländern erworben werden kann als den Staaten, in denen das Studium ab- geschlossen wurde.

Von besonderer Bedeutung ist fer- ner eine Erklärung des Rates, in welcher festgestellt wird, daß alle Staatsangehörigen spätestens drei Jahre nach Genehmigung der Richtlinien in jedem Mitgliedsstaat die Möglichkeit erhalten, den ärztli- chen Beruf in einem öffentlichen Krankenhaus im Rahmen eines öf- fentlichen Dienstverhältnisses aus- zuüben. Von dieser Regelung wur- de lediglich die Tätigkeit des Kran- kenhausarztes in leitender Stellung und die Tätigkeit eines Kranken- hausarztes in Ausübung öffentli- cher Gewalt ausgenommen. Die vorstehend aufgeführten Richt- linien, Empfehlungen und Erklärun- gen tragen das Datum vom 16. Juni 1975 und sind in den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaft L 167 vom 30. Juni 1975 bzw. C 146 vom 1. Juli 1975 veröffentlicht. Sie sehen vor, daß die gegenseitige Anerkennung der Diplome und die Freizügigkeit der Niederlassung nach einer Übergangszeit von 18 Monaten verwirklicht wird. Daraus wäre zu folgern, daß die Bestim- mungen zum 1. Januar 1977 in Kraft treten.

Nachdem der Europäische Ge- richtshof im Jahre 1974 jedoch in mehreren Entscheidungen Ausle- gungen des „Vertrages zur Grün- dung der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft" (Rom-Ver- trag) getroffen hat und diese inter- nationale Rechtsprechung unmit- telbare Wirkung für die einzelnen Mitgliedsstaaten besitzt, werden zumindest in der Bundesrepublik verschiedene Bestimmungen der EG-Richtlinien nach einem Be- schluß der Behörden ab sofort praktiziert.

Erteilung der Approbation an EG-Staatsangehörige mit Ausbildung

in der Bundesrepublik

Nach Paragraph 3, Absatz 1, Satz 1 der Bundesärzteordnung ist die Approbation- an Deutsche zu ertei- len, sofern sie im Bereich der Bun- desrepublik Deutschland die Aus- bildung zum Arzt vollständig absol- viert haben. Die vom Europäischen Gerichtshof in der Sache Reyners gefällte Entscheidung (Rechtssa- che 2/74 vom 21. Juni 1974) bein- haltet, daß in Realisierung des im EG-Vertrag verankerten Grundsat- zes der Inländergleichbehandlung einem EG-Staatsangehörigen die Berufszulassung im Inland nicht wegen seiner fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit verweigert werden darf. Dementsprechend wird also in Zukunft einem EG- Staatsangehörigen, der die ärztli- che Ausbildung voll in der Bundes- republik abgeschlossen hat, die Approbation als Arzt zu erteilen sein. Die ausländische Staatsange- hörigkeit allein kann auf Grund des EG-Vertrages und des Reyners-Ur- teils kein Grund mehr für die Ver- weigerung der Erlaubnis zur Aus- übung des Berufs gemäß dem vor- genannten Urteil sein.

Erteilung der Approbation an EG-Staatsangehörige mit Ausbildung in EG-Ländern Nach Paragraph 3, Absatz 2 der Bundesärzteordnung ist die Appro- bation als Arzt an Deutsche zu er- teilen, wenn der Antragsteller eine

außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung — also der Bundesrepublik Deutschland

— abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Be- rufs erworben hat und die Gleich- wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In den EG-Richtlinien ist in Kapitel II (Diplome, Prüfungs- zeugnisse und sonstige Befähi- gungsnachweise des Arztes), Arti- kel 3, 5 und 7, festgelegt, welche in den EG-Staaten erworbenen Diplo- me bzw. Prüfungszeugnisse als gleichwertig anzusehen sind. Nach Auffassung des Bundesgesund- heitsministeriums sollen diese Di- plome auch schon vor Ablauf der in den Richtlinien festgelegten Frist von 18 Monaten für das endgültige Inkrafttreten ausreichen, um die in der Bundesärzteordnung für erfor- derlich gehaltene Gleichwertigkeit der Ausbildung zu dokumentieren.

• Da nach dem zitierten Reyners- Urteil auch die Nationalität inner- halb der EG-Länder kein Anlaß mehr für eine „Diskriminierung"

sein kann, sind in der Bundesrepu- blik die Richtlinien damit praktisch bereits jetzt in Kraft getreten, ob- wohl das nationale Recht noch in

keiner Weise an die Bestimmungen der Richtlinien angepaßt worden ist. In Zukunft wird also die Appro- bation als Arzt auch an EG-Staats- bürger erteilt. Sie erhalten auch eine deutsche Facharztanerken- nung, wenn sie über ein Diplom verfügen, welches einem der in Ar- tikel 5 und Artikel 7 aufgeführten deutschen Diplome entspricht. Le- diglich in den Fällen, in denen EG- Staatsbürger ihre Ausbildung in Drittländern absolviert haben, muß noch eine Prüfung der Gleichwer- tigkeit des Ausbildungsstandes er- folgen.

Die Bundesärztekammer hat sich bei Bekanntwerden dieser von den leitenden Ministerialbeamten schon im April dieses Jahres, also noch vor der endgültigen Verab-

schiedung der EG-Richtlinien, in Aussicht genommenen Regelung an das Bundesministerium für Ju- gend, Familie und Gesundheit als die bei dem Europäischen Mini-

2730 Heft 40 vom 2. Oktober 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

sterrat die deutschen ärztlichen Belange vertretende Behörde ge- wandt und dringend gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß gleiche Rege- lungen auch in den anderen EG- Staaten als Vorablösung praktiziert werden. Es bleibt abzuwarten, wie die anderen Vertragsländer hierauf reagieren. Wir hoffen sehr, daß die EG-Treue der Bundesrepublik den anderen EG-Ländern beispielhaft sein wird. Dies ist insbesondere deshalb so bedeutsam, weil nicht wenige deutsche Ärzte seit Jahren auf die Gelegenheit warten, den ärztlichen Beruf in anderen EG- Ländern, so in Italien, auszuüben oder aber aus familiären Gründen, zumindest für eine gewisse Zeit, in Frankreich tätig werden zu können, was bisher auf Grund der nationa- len Rechtsprechung dieses Landes nicht möglich ist. BÄK/pb

ECHO

Zu: „Rauchen für Ärzte nicht standesgemäß" von Prof. Dr.

med. Ferdinand Schmidt in Heft 23/1975, Seite 1781 f.

Ärzte sollen nicht rauchen

„Ärzte sollten mit Nachdruck dazu gebracht werden, in der Öffentlichkeit das Rauchen zu unterlassen. Diese Forde- rung stellt der Mannheimer Krebsforscher Prof. Dr. E.

Schmidt. In der neuesten Ausgabe des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES fordert Schmidt von der Bundesärz- tekammer, das Rauchen von Ärzten, zumindest in der Öf- fentlichkeit als für nicht stan- desgemäß zu erklären'. Bei der erkannten Gefahr des Rauchens wirke ein räuchen- der Arzt unglaubwürdig, wenn er Patienten die Ziga- rette verbiete. ,Ein rauchen- der Arzt schädigt nicht nur seine eigene Autorität, son- der letztlich die Autorität des ganzen Standes. — (Welt am Sonntag vom 8. 6. 1975)

Bundesregierung gegen Abbau

von Sozialleistungen

Die Bundesregierung lehnt den Ab- bau von Sozialleistungen ab. Sie möchte jedoch gemeinsam mit den großen gesellschaftlichen Gruppen prüfen, ob es an der einen oder an- deren Stelle Fehlentwicklungen gibt, die bereinigt werden müssen.

Drei inzwischen eingesetzte Ar- beitsgruppen aus Mitgliedern der

„Sozialpolitischen Gesprächsrun- de" sollen sich mit folgenden Fra- gen befassen:

> Probleme der Arbeitsförderung und ausländischen Arbeitnehmer;

> Kostendämpfung in der gesetzli- chen Krankenversicherung;

> Probleme in der Rentenversi- cherung.

Dies erklärte die Bundesregierung in ihrer schriftlichen Antwort auf eine kleine Anfrage von CDU/CSU- Bundestagsabgeordneten. Die Ar- beitsgruppen sollen keine konkrete und ins einzelne gehende Maßnah- me vorschlagen, aber Lösungsvor- schläge vorbereiten. Die Bundesre- gierung hebt in ihrer Antwort her- vor, daß sie Wert darauf lege, daß die großen gesellschaftlichen Gruppen bereits in einem mög- lichst frühen Stadium der sozialpo- litischen Diskussion eingeschaltet werden, um gemeinsam mit ihnen die Lösung sozialer Probleme zu erörtern. DÄ

Krebsforschung soll

verstärkt werden

Der Krebsforschung sei eine ge- sundheitspolitische Priorität einzu- räumen, erklärte kürzlich Bundes- forschungsminister Hans Matthöfer vor dem Deutschen Krebsfor- schungszentrum in Heidelberg.

Entsprechend sei vorgesehen, das Stellensoll des Krebsforschungs-

zentrums von derzeit 590 auf 662 Mitarbeiter zu erhöhen. Der Bun- deszuschuß für Betrieb und Investi- tionen betrage für 1975 zusammen 38 Millionen DM. Aus Projektförde- rungsmitteln flössen dem Zentrum weitere fünf Millionen DM zu. Der Zuschuß des Landes Baden-Würt- temberg betrage 1975 rund 4,5 Mil- lionen DM.

Um ein Optimum an wissenschaftli- cher Leistungsfähigkeit und einen möglichst großen Beitrag zur Be- kämpfung des Krebsleidens zu er- reichen, werde sich das Zentrum künftig auch mit der Grundlagen- forschung auf neuen Gebieten — zum Beispiel der Tumorimmunolo- gie — befassen. Forschungsergeb- nisse sollten in Maßnahmen für das öffentliche Gesundheitswesen um- gesetzt werden. Als Beispiele nannte der Minister die Krebsfrüh- erkennung und die Verbesserung von Behandlungsmethoden. Ferner soll das Zentrum vermehrt an inter- nationalen Krebsforschungspro- grammen mitwirken sowie sein Potential für die Lösung von Pro- blemen anderer, der Krebsfor- schung verwandter Gebiete — wie Kontrolle von Umweltchemika- lien und Bekämpfung von Virus- krankheiten — einsetzen. WZ/CK

Beske:

Zulassung zum Medizinstudium neu ordnen

Für ein besseres Verfahren bei der Zulassung zum Medizinstudium und gegen die Überbewertung der Abiturnoten bei der Vergabe der Studienplätze hat sich der Vorsit- zende des Bundesfachausschusses für Gesundheitspolitik der CDU, Staatssekretär Professor Dr. F -ritz Beske, Kiel, ausgesprochen. Als Beispiele nannte Beske die Einfüh- rung von Eignungstests und Inter- views sowie eine berufspraktische Tätigkeit vor dem Studium. Das Abiturzeugnis müsse mit einer be- sonderen Gewichtung der für den Arztberuf wichtigen Fächer bewer- tet werden. Der CDU-Politiker hält

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 40 vom 2. Oktober 1975 2731

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