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Ludwigshafen am Rhein, Stadt Ludwigshafen am Rhein gez.

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Beigeordneter

Bekanntgabe der Stadt Ludwigshafen am Rhein

- gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass bei der folgenden, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bean- tragten Anlage, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Antrag der Fa. BASF SE vom 27.05.2013 zur wesentlichen Änderung der Kammerbetriebe Vorhaben: Aufarbeitung von neuen Einsatz-stoffen für die Methylaminsynthese

Standort der Anlage ist das Werksgelände der Antragstellerin, Ludwigshafen am Rhein, Carl-Bosch- Straße 38, Bau D 442, Anlage-Nr. 08.03.

Die gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- verfahren erfolgten Vorprüfungen gemäß § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG haben ergeben, dass die Änderun- gen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können.

Ludwigshafen am Rhein, Stadt Ludwigshafen am Rhein gez.

Feid

Beigeordneter

Vorhabenbezogener Bebauungsplan wird rechtskräftig;

Bebauungsplan Nr. 625 „Nahversorgung Melm“;

Stadtteil: Oggersheim

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 24.06.2013 den vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 625 „Nahversorgung Melm“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Satzung beschlossen und hierbei über die im Verfahren eingegangenen Anregungen entschieden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 Baugesetzbuch kann das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr) bei der Stadtplanung, Rathaus, Rathausplatz 20, 3.OG, Raum 301, eingese- hen werden. Diese Einsichtmöglichkeit tritt an die Stelle von Einzelverständigungen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 625 „Nahversorgung Melm“ wird begrenzt

(3)

im Norden: durch die Verkehrsfläche der Rosenwörthstraße im Osten: durch die Verkehrsfläche der Sudetenstraße

im Süden : durch eine noch zu definierende Grundstücksgrenze des Teilgrundstückes 2757/8 im Westen: durch eine noch zu definierende Grundstücksgrenze des Teilgrundstückes 2757/8.

Er ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Der Bebauungsplan wird durch diese amtliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung rechtsverbindlich. Er kann zusammen mit der Begrün- dung während der Dienststunden bei der Stadtplanung, Rathaus, Rathausplatz 20, 3.OG, Raum 301, von jedem eingesehen werden.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch sind

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2. eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter der Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und

3. Mängel des Abwägungsprozesses nach § 214 Abs. 3 Satz 2

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begrün- den soll, ist darzulegen. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Baugesetzbuch Ent- schädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnach- teile eingetreten sind.

Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl- ligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch).

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekannt- machung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigsha- fen) geltend gemacht wird. Hat jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen.

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 625 „Nahversorgung Melm“ erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu- nächst im Parallelverfahren mit der Teiländerung Nr. 25 „Nahversorgung Melm“ des Flächennut- zungsplan ´99, wurde dann jedoch abgekoppelt weiterbearbeitet. Die Teiländerung Nr. 25 des Flä- chennutzungsplan ´99 ist mit Bekanntmachung vom 19.06.2013 rechtskräftig.

Ludwigshafen am Rhein, den 05.07.2013 Stadtverwaltung

gez.

Dieter Feid Beigeordneter

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