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Reform der Forstverwaltung - Sachstandsbericht und weiteres Vorgehen

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Sitzungsvorlage AUT/40/2018

Reform der Forstverwaltung

- Sachstandsbericht und weiteres Vorgehen

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

2

Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschafts- betrieb

20.12.2018 öffentlich

2 Anlagen 1. Geplante Reviereinteilung Forstneuorganisation 2. Geplante Organisation Kreisforstamt

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt und Technik

1. nimmt den Sachstandsbericht zur geplanten Reform der Forstverwaltung in Baden- Württemberg zur Kenntnis,

2. beauftragt die Verwaltung, den Städten und Gemeinden, die sich für eine Bewirt- schaftung ihres Kommunalwaldes durch den Landkreis entschieden haben, ein kon- kretes Angebot auszuarbeiten,

3. beauftragt die Verwaltung, ein Konzept für eine Holzverkaufsstelle für die Städte und Gemeinden, die dies auch nach dem 31.12.2019 wünschen, vorzulegen. Gleiches gilt für private Waldbesitzer.

I.Sachverhalt

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat aufgrund der Vereinbarung im Koali- tionsvertrag, dem Verfahren vor dem Bundeskartellamt und der Gesetzesänderung im Bundeswaldgesetz die Änderung der Forstverwaltung zum 01.01.2020 beschlossen.

Kern der Reform ist es, den staatlichen Waldbesitz eigenständig durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zu betreuen. Die kommunalen und privaten Waldbesitzer haben für ihren Wald eine eigenständige Betreuung zu organisieren. Dies gilt gleicher- maßen für den gemeinschaftlichen Holzverkauf aus dem sich die staatliche Verwaltung vollständig verabschiedet.

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Der Ministerrat hat am 25. September 2018 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg zur Anhörung freigege- ben.

Wesentliche Veränderungen zu der bisherigen Einheitsforstverwaltung in Baden- Württemberg sind insbesondere:

- Eigenständige Organisation und Bewirtschaftung für den Wald des Landes durch eine Anstalt des Öffentlichen Rechts.

- Stärkung des Natur- und Artenschutzes im Staats- und im Körperschaftswald sowie des Bildungsauftrages der Waldpädagogik.

- Fachliche Vorgaben für die erforderliche Sachkunde in der forstlichen Betriebs- leitung und im Revierdienst.

- Wahlmöglichkeiten für die Organisation des Kommunalwaldes. Entweder eigen- ständig oder durch ein körperschaftliches Forstamt oder durch das Kreisforstamt (Kooperationsmodell).

- Der Holzverkauf als wirtschaftliche Tätigkeit muss von der staatlichen Forstbe- hörde getrennt werden. Finanziell wird er nicht mehr vom Land unterstützt.

- Die finanzielle Förderung des Landes wird von einer indirekten in eine direkte umgewandelt. Konkret ist ein Gemeinwohlausgleich vorgesehen. Außerdem sind die Beratung und die forsttechnische Betriebsleitung auch weiterhin kostenfrei für die Kommunen.

Der Landkreis Karlsruhe hat mit Schreiben vom 21.08.2018 alle Städte und Gemeinden des Landkreises über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Betreuung des Kommu- nalwaldes informiert. Gleichzeitig wurde den Städten und Gemeinden vorgeschlagen, auch nach der Umsetzung der Forstreform, den Kommunalwald über das sog. Koope- rationsmodell durch den Landkreis zu betreuen. Dies würde bedeuten, dass die bishe- rigen Aufgaben, die das Forstamt bisher für die Städte und Gemeinden erbracht hat, für den Kommunal- und Privatwald bestehen bleiben. Zudem ist der Holzverkauf gesondert zu organisieren.

Nach einer Umfrage bei den Städten und Gemeinden im Landkreis zeigt sich folgendes Bild:

- Die Städte und Gemeinden, die schon bisher eine eigene Beförsterung haben, wollen diese beibehalten. Dies sind: Bretten, Bruchsal, Ettlingen, Malsch, Phi- lippsburg und Weingarten. Oberderdingen hat bisher eine eigene Beförsterung, würde aber am Kooperationsmodell teilnehmen. Die forsttechnische Betriebslei- tung für die Kommunen mit eigener Beförsterung wird auch weiterhin durch das Forstamt im Landratsamt auf der gesetzlichen Grundlage erbracht.

- Alle anderen Städte und Gemeinden wählen das Kooperationsmodell und wün- schen damit auch in Zukunft eine Betreuung des Landratsamtes.

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Durch die Trennung von Staats- und Nichtstaatswald müssen die Reviere neu einge- richtet werden. Die Landkreisverwaltung hat auf Basis der Rückmeldungen der Städte und Gemeinden einen Vorschlag für die zukünftige Einteilung der Forstreviere erarbei- tet. In der beigefügten Übersicht (Anlage 1) sind die geplanten künftigen Reviere für die Kommunen eingetragen. In der Bürgermeisterversammlung vom 23.10.2018 wurden die Vorschläge der Verwaltung zur Reviereinteilung vorgestellt. Vereinbart wurde, dass Änderungen bis 15.11.2018 der Verwaltung mitgeteilt werden. Schriftliche Änderungs- wünsche wurden nicht mitgeteilt; die Zuordnung des 26 ha großen Kommunalwaldes von Karlsdorf-Neuthard an das angedachte Revier 2 kann umgesetzt werden.

Offen sind derzeit noch die Fragen zum Personal insbesondere zu den Revierleitungen.

Die Vorbereitungen hierzu laufen, nachdem Mitte November 2018 das Land seinen Be- darf an Personal aus dem Landkreis mitgeteilt hat. Die Auswahlverfahren für die künfti- ge Personalausstattung der AöR erfolgen durch das Personal- und Organisationsamt und dem Forstamt in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) aufgrund der dortigen Vorgaben, die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer Informationsveranstaltung durch das Ministerium am 24.10.2018 vorgestellt wurden.

Da der Holzverkauf nicht durch das Forstamt als staatliche Aufgabe angeboten werden darf, sind auch hierfür neue Regelungen zu treffen. Möglich ist, dass die Kommunen, die dies wünschen, die Landkreisverwaltung bitten, eine eigene Holzverkaufsstelle un- ter Kostenerstattung zu gründen. Nach dem bisherigen Stand wünscht dies ein Großteil der Kommunen, die das Kooperationsmodell wählen. Dies erscheint auch in fachlicher Hinsicht sinnvoll. Grundsätzlich gibt es aber auch Interesse von Städten oder Gemein- den, die bisher eigenständig ihr Holz verkauft haben. Künftig könnte eine Holzverkaufs- stelle für sämtliche Holzsortimente aus dem Kommunal- und ggf. Privatwald im Land- ratsamt eingerichtet werden. Ohne die Vermarktung des Holzes aus dem Staatswald ist dies u.E. rechtlich möglich. Daher ist es organisatorisch sinnvoll, ein Angebot für die Städte und Gemeinde vorzuhalten, um das Holz aus deren Wäldern gemeinschaftlich zu vermarkten. Dabei müssten im Umlageverfahren aller Teilnehmer die Kosten ermit- telt und auf die Kommunen, die sich beteiligen, verteilt werden. Die konkrete Ausgestal- tung einer kommunalen Holzverkaufsstelle sowie die vertraglichen Regelungen (sog.

Wirtschaftsverwaltung) hierzu sind noch im Einzelnen zu klären. Angedacht ist die or- ganisatorische Eingliederung in das Forstamt, um Synergieeffekte bei der Aufgabener- ledigung nutzen zu können.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Da sich das Land aus der bisherigen starken finanziellen Unterstützung der kommuna- len Waldbewirtschaftung verabschiedet, ist mit Kostensteigerungen zu rechnen. Die seit Jahrzehnten erfolgte indirekte Unterstützung für alle Forstbereiche entfällt.

Der Holzverkauf wird als wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt nicht mehr vom Land finan- ziert, genauso wie den gesamten bisherigen Betreuungs-Dienstleistungen im Kommu- nal- und Privatwald. Das Land empfiehlt hier die Betreuungskosten auf die betreuten Waldbesitzer im Landkreis umzulegen. Weiterhin will das Land die staatlich-

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hoheitlichen Aufgaben, wie z.B. der Beratung, der forsttechnischen Betriebsleitung oder des Waldnaturschutzes finanzieren. Außerdem wird im Kommunalwald ein Zuschuss für Aufgaben im Sinne der Allgemeinheit (Gemeinwohlausgleich) gewährt.

Mit der geplanten Gründung der AöR werden die forstliche Betreuung incl. Holzverkauf für den Staatswald entfallen und dadurch auch weniger FAG-Mittel dem Landkreis zu- gewiesen. Die künftigen Mittel für die Forstverwaltung über das FAG sollen für den Landkreis Karlsruhe künftig 491.860,00 € betragen. Bisher gab es einen Gesamtbetrag von 2.635.862 €. Wir gehen Stand heute von einem deutlichen Fehlbetrag für den Be- reich der hoheitlichen Aufgaben aus, die der Landkreis für alle Städte und Gemeinden des Landkreises wahrnimmt.

Für die Städte und Gemeinden, die das Kooperationsmodell wählen, muss nun eine Kostenberechnung erfolgen. Die zu ermittelnden sog. Gestehungskosten werden je nach Gemeinde ermittelt. Von diesen wird ein sog. Gemeinwohlbetrag, der nach den Vorgaben des Landes zwischen 10 - 30 €/ha liegt abgezogen.

Da in einer Abfrage zum Kooperationsmodell viele Städte und Gemeinden Interesse an einer Holzverkaufsstelle im Landratsamt bekundet haben, regt die Verwaltung an, eine entsprechende Einrichtung vorzuhalten. Bisher wurde –mit Beschluss des Kreistages vom 21.05.2015- eine Holzverkaufsstelle für Nadelstammholz als freiwillige Aufgabe im Dezernat II eingerichtet. Dies erfolgte im Rahmen der juristischen Auseinandersetzung des Landes mit dem Bundeskartellamt.

Derzeit kalkuliert das Landratsamt mit den vom Land und den kommunalen Spitzenver- bänden abgestimmten Personalkosten den Forstbetriebsdienst. Die Kosten je Hektar betreuter Forstbetriebsfläche liegen zukünftig durchschnittlich bei 55,20 €/h, wobei die Kosten von Gemeinde zu Gemeinde – abhängig beispielsweise vom Gemeinwohlzu- schlag – unterschiedlich ausfallen können.

Die Kosten für den Holzverkauf können mit ca. 4 bis 5 € je verkauftem Festmeter Holz im Durchschnitt angegeben werden. Wenn der Holzverkauf für alle Kommunen im Landkreis übernommen werden könnte, lägen die Kosten nur noch bei rund 3 €/Fm. Die bisherigen Kosten im indirekt geförderten Holzverkauf liegen bei rund 1,50 €/Fm.

Die Landkreisverwaltung wird nun baldmöglichst den Städten und Gemeinden konkrete Angebote vorlegen, damit diese in den Gemeindegremien abschließend über die zu- künftige Bewirtschaftung ihres Kommunalwaldes entscheiden können.

Der Personalwechsel zur Staatswald-AöR erfolgt unter der generellen Vorgabe Perso- nal folgt der Aufgabe. Das entsprechende Interessensbekundungs-Verfahren beginnt Anfang 2019. Die Landkreisverwaltung hat dies für das Land durchzuführen. Dabei sol- len die Verfahren gemeinsam erfolgen für diejenigen, die zur AöR wechseln als auch für das weiterhin beim Landkreis verbleibende Personal.

Wir rechnen damit, dass von derzeit 76 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Forstam- tes (incl. hD und Holzverkaufsstelle) rund 50 zur AöR wechseln sollen. Alle Forstwirte, die bisher im Landratsamt gegen Kostenerstattung durch das Land beschäftigt sind, erhalten vom Land ein Übernahmeangebot.

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Für einige staatliche Aufgabenbereiche (Waldpädagogik, Waldnaturschutz), die im ak- tuell laufenden Gesetzgebungsverfahren zusätzlich gegenüber dem bisherigen Aufga- benbereich ausgeweitet werden sollen, finanziert das Land künftig zweckgebundene Verstärkungen.

Derzeit wird die Organisation des Kreisforstamtes auf Grundlage der oben genannten finanziellen und personellen Rahmenbedingungen erarbeitet. Ein erster Grobentwurf liegt in Anlage 2 vor.

III. Zuständigkeit

Gemäß § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung ist der Ausschuss für Umwelt und Technik für Forsten zuständig.

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