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Breitbandkabel Landkreis Karlsruhe GmbH (BLK) - Wirtschaftsplan 2019 - Konsortialvertrag - Betrauungsakt

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Sitzungsvorlage KT/08/2019

Breitbandkabel Landkreis Karlsruhe GmbH (BLK) - Wirtschaftsplan 2019

- Konsortialvertrag

- Betrauungsakt

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

9 Kreistag 24.01.2019 öffentlich

3 Anlagen

1. Wirtschaftsplan 2019 2. BLK Konsortialvertrag 3. Betrauungsakt

(Die Anlagen werden auf der Homepage und im Ratsinformationssystem des Landkreises Karlsruhe bereitgestellt. Sie wurden bereits mit der Vorlage an den Verwaltungsausschuss am 10.01.2019 (Vorlage Nr.

VA/04/2019) an alle Kreistagsmitglieder versandt.)

Beschlussvorschlag

Der Kreistag

1. ermächtigt den Landrat, in der Gesellschafterversammlung der „Breitbandkabel Landkreis Karlsruhe GmbH“ (BLK) den Wirtschaftsplan 2019 und die fünfjährige Fi- nanzplanung zu beschließen.

2. beschließt die Übernahme der erforderlichen Ausfallbürgschaften für die geplanten Darlehensaufnahmen, sowie der Kassenkredite der BLK GmbH, zuzüglich der auf- laufenden Zinsen, Kosten und Nebenleistungen durch den Landkreis Karlsruhe.

3. genehmigt den Konsortialvertrag zwischen den Gesellschaftern der BLK GmbH, Te- lemaxX GmbH und Landkreis Karlsruhe.

4. ermächtigt den Landrat, die zur Umsetzung der Zuwendungen notwendigen Anpas- sungen des Betrauungsaktes vorzunehmen.

5. nimmt die Ausführungen über die aktuellen Entwicklungen zur Kenntnis.

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I.Sachverhalt

1. Wirtschaftsplan 2019

Der Aufsichtsrat der BLK hat in seiner Sitzung am 13.11.2018 einstimmig die Beschlus- sempfehlung an die Gesellschafterversammlung gegeben, den Wirtschafts- und Fi- nanzplan für das Geschäftsjahr 2019 mit Erfolgs-, Vermögens-, Investitionsplan, einer Stellenübersicht und der mittelfristigen Finanzplanung zu beschließen (Anlage 1).

Der Wirtschaftsplan geht von einem ausgeglichenen Ergebnis aus und hat ein Gesamt- volumen von rd. 3,2 Mio. € (Vj.: Plan rd. 4,3 Mio. €) im Erfolgsplan und ein Gesamtvo- lumen von rd. 5,7 Mio. € (Vj.: Plan rd. 4,2 Mio. €) im Vermögensplan.

Die Absenkung des Volumens im Erfolgsplan liegt vor allem in der abgesenkten Pla- nungsgröße für die sonstigen Erträge von Behörden in Höhe von rd. 850 T€ (Vj.: Plan rd. 3 Mio. €) begründet. Diese Position stellt die Kostenerstattungen der Kommunen an die BLK dar, welche die Kommunen der BLK für Maßnahmen erstatten, die die BLK für die Kommunen beauftragt hat.

Da mittlerweile das grundsätzliche Materialkonzept und die Beauftragungssystematik zwischen Backbone- und Access-Netz in den Kommunen bekannt sind, können deutlich mehr Aufträge direkt von den Kommunen erfolgen und müssen nicht mehr über die BLK GmbH vorabgewickelt werden.

Die Haupteinnahme der BLK (abgesehen von den sonstigen Erträgen von Behörden) wird sich 2019 weiterhin in die erfolgswirksame Umlage der Städte und Gemeinden in Höhe von insgesamt rd. 1,99 Mio. € (davon 1,25 Mio. € aus der Umlage für 2019 und rd. 0,74 Mio. € nicht verbrauchte Umlagemittel aus Vorjahren; Vorjahr Plan rd. 904 T€) und die periodengerecht aufgelösten Fördermittel vom Land Baden-Württemberg in Höhe von rd. 120 T€ (Vj.: Plan rd. 217 T€) aufteilen.

Nachdem zum Ende des Geschäftsjahres 2018 zahlreiche Accessnetzabschnitte online geschalten wurden und weitere Onlineschaltungen auch in 2019 eingeplant sind, geht die Geschäftsführung von einem durchschnittlichen Kundenpotential bis zu 15.000 Kunden und von mindestens 3.700 Endkundenverträgen am Ende des Jahres 2019 aus. Unter dieser Annahme wird die BLK rd. 88.800 € Betreiberentgelte für den End- kundenanteil erhalten. Hinzu kommt die bereits im vergangenen Jahr kalkulierte Back- bonepacht pro übergebenem Laufmeter Backbone in Höhe von rd. 110.700 €. Die Laufmeterzahl des Backbones wurde für das Geschäftsjahr 2019 mit rd. 410.000 m eingeplant.

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2. Übernahme der Bürgschaften

Mit Gründung der BLK hat sich der Landkreis Karlsruhe dafür entschieden (KT 22.05.2014), für Bankdarlehen und kurzfristige Betriebsmittelkredite (Kontokorrentkre- ditlinie) der BLK Bürgschaften (Ausfallbürgschaften) zu übernehmen.

Die Übernahme erforderlicher Ausfallbürgschaften (Höchstbetragsbürgschaften zzgl.

Zinsen, Kosten und sonstiger Nebenleistungen) für die BLK wird zusammen mit dem Unternehmensplan der BLK behandelt. Sie bedarf zur Wirksamkeit nach § 48 Landkrei- sordnung i. V. m. § 88 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und wird in Abhängigkeit vom anfallenden Darlehensbedarf erteilt.

Nach dem Wirtschaftsplan 2019 setzt sie sich wie folgt zusammen:

Maximales Bürgschaftsvolumen 6,00 Mio. €

* für Kassenkredite 1,00 Mio. €

* für Neuaufnahmen gemäß Wirtschaftsplan insgesamt 5,00 Mio. €

3. Genehmigung des Konsortialvertrages zwischen der TelemaxX GmbH und dem Landkreis Karlsruhe

Mit Gründungsbeschluss des Kreistages vom 22.05.2014 (KT Nr. 16/2014) stimmte der Kreistag bereits einem möglicherweise notwendig werdenden Ausgleich eventueller Verluste der Gesellschaft zur Vermeidung eines Insolvenztatbestandes zu.

Für die vorgesehenen Bürgschaftsübernahmen durch den Landkreis Karlsruhe (siehe Beschlussziffer 2) ist eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern notwendig, die die Übernahme möglicher Verluste und der Bürgschaften ausschließlich durch den Landkreis Karlsruhe regelt.

Eine solche Regelung ist in dem als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrag zwischen der TelemaxX GmbH und dem Landkreis Karlsruhe beigefügt und setzt nun formal die damalige Regelung um.

4. Anpassung des Betrauungsaktes

Um die unter der Antragsziffer 2-3 genannten Ausgleichsleistungen und Bürgschaften auch EU-konform im Sinne des so genannten Almunia-Paketes (ehemals Monti-Kroes- Paketes) abwickeln zu können, ist der Betrauungsakt an diese Beschlussfassung an-

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Der neue Entwurf des Betrauungsaktes (Anlage 3) an die BLK GmbH ist mit der für EU-Beihilfenrecht renommierten Rechtsanwaltskanzlei Menold Bezler entworfen wor- den.

5. Breitbandförderung des Bundes und des Landes

Aktuelle Entwicklungen bei der Landesförderung heben das Ziel der Landesregierung von Baden-Württemberg deutlich hervor, auch nach Baden-Württemberg Bundesförde- rung zu holen. Mit dem derzeitigen Förderrahmen des Landes Baden-Württemberg ist dies noch nicht möglich, sodass eine Transformation erfolgen muss.

Alle neuen Förderprogramme richten das Ausbauziel nun vollständig auf FTTB/H aus, wie es die Interkommunale Zusammenarbeit im Landkreis Karlsruhe bereits seit 2014 getan hat. Um die kommunalen Projekte bestmöglich zu unterstützen, wird eine Anhe- bung der Kofinanzierung des Bundesprogramms durch das Land von 20 auf 40 Prozent angestrebt. Den Kommunen könnte somit für den kostspieligen Glasfaserausbau bis zu den einzelnen Häusern (FTTB) zukünftig bei einzelnen Gebieten eine Förderquote von 90 Prozent ermöglicht (50 Prozent Bund, 40 Prozent Land) werden.

Es soll den Kommunen so leicht wie möglich gemacht werden, auch FTTC-Projekte, inkl. Vectoringausbaugebiete, die vom Land gefördert werden oder wurden, mit der FTTB-Förderung des Bundes fortzusetzen. Folgerichtig wird die Kompatibilität von Bundes- und Landesförderung verbessert, indem die Fördervorschriften angepasst werden sollen.

Derzeit sind rd. 15 Mio. € an Förderung vom Land Baden-Württemberg für das BLK Projekt bewilligt und gut 2 Mio. € bereits abgerufen.

Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheiten in seiner Sitzung am 10.01.2019 vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Auf Landkreisebene ist für das Jahr 2019 ff. keine Zahlungsverpflichtung eingeplant. Im Falle einer Verlustsituation der BLK muss der Landkreis Karlsruhe durch die gewähr- vertragliche Verpflichtung gem. Beschluss des Kreistages vom 22.05.2014 diese Ver- luste ausgleichen.

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III. Zuständigkeit

Zu. 1.

Nach § 10 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der BLK hat die Geschäftsführung je- weils für das kommende Geschäftsjahr so rechtzeitig den Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Investitionsplan, Finanzierungsplan, Stellenübersicht) aufzustellen, dass die Gesell- schafterversammlung diesen möglichst vor Beginn des Geschäftsjahres feststellen kann. Gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 4) des Gesellschaftsvertrages entscheidet die Gesell- schafterversammlung über den Beschluss des Wirtschafts- und Finanzplanes nach Vorberatung durch den Aufsichtsrat (vgl. § 13 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesellschaftervertra- ges).

Der Landrat benötigt für die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sei- nerseits einen Weisungsbeschluss durch den Kreistag.

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 1 Ziffer 19 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe i. V. m. § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der BLK.

Zu. 2.-5.

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 1 Ziffer 19 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe.

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