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Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischenSommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung - SoZV)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen

Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung - SoZV)

SoZV

Ausfertigungsdatum: 12.07.2001 Vollzitat:

"Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 292 V v. 31.8.2015 I 1474

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zurRegelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19.7.2001 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 84/2000 (CELEX Nr: 300L0084) +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13.

September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1  

Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.

§ 2  

(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2B bezeichnet.

§ 3  

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

§ 4  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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