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August 2021 Auf Grund von § 2 Absatz 2 Nr

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Vollzug des Infektionsschutzgesetzes sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor

dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO)

Bekanntmachung des Landkreises Zwickau

vom 25. August 2021

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 33 Absatz 1 Sächsische Corona-Schutz- Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsBVBl. S. 675), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 767) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (IfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist, wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner wurde im Landkreis Zwickau seit dem 21. August 2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen überschritten. Maßgeblich sind die durch das Robert-Koch-Institut im Internet unter http://www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Zwickau veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzen.

Auf dem Gebiet des Landkreises Zwickau gelten ab dem 27. August 2021 die verschärfenden Maßnahmen bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 10 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner, die die SächsCoronaSchVO in der jeweils gültigen Fassung regelt.

Die sonstigen geltenden gesetzlichen Regelungen und Beschränkungen, insbesondere bezüglich Hygienevorschriften und -auflagen bleiben unberührt.

Zwickau, den 25. August 2021

Dr. Christoph Scheurer Landrat

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