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Vollzug des Infektionsschutzgesetzes sowie der Verordnung des Sächsischen

Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO)

Bekanntmachung des Landkreises Zwickau

vom 19. Mai 2021

Auf Grund von § 28b Absatz 3 Satz 6 und 8 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 sowie § 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten - Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl.

I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe Infektionsschutzgesetz- Zuständigkeitsverordnung (IfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2021 (SächsGVBI. S. 526) geändert worden ist, und § 28b Absatz 2 i.V.m. § 3 Absatz 2 SächsCoronaSchVO wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 165 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner wurde im Landkreis Zwickau an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten.

Maßgeblich sind gemäß § 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG die durch das Robert-Koch-Institut im Internet unter http://www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Zwickau veröffentlichten Sieben-Tage- Inzidenzen.

Ab dem 21. Mai 2021 sind auf dem Gebiet des Landkreises Zwickau zulässig:

1. Die Präsenzbeschulung in Form von Wechselunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenen- bildung und ähnlichen Einrichtungen nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG.

2. Die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten im eingeschränkten Regelbetrieb.

3. Unter den Bedingungen des § 28 Abs. 2 SächsCoronaSchVO der Einzelunterricht an Kunst-, Musik- und Tanzschulen sowie durch freiberufliche Musikpädagogen.

Zwickau, den 19. Mai 2021

Dr. Christoph Scheurer Landrat

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