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Vollzug des Infektionsschutzgesetzes sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID- 19 (SächsCoronaSchVO)

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Vollzug des Infektionsschutzgesetzes sowie der Verordnung des Sächsischen

Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID- 19 (SächsCoronaSchVO)

Bekanntmachung des Landkreises Zwickau

vom 20. Mai 2021

Auf Grund von § 28b Absatz 3 Satz 6 und 8 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 sowie § 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten - Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl.

I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe Infektionsschutzgesetz- Zuständigkeitsverordnung (IfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2021 (SächsGVBI. S. 526) geändert worden ist, wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner wurde im Landkreis Zwickau an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten.

Maßgeblich sind gemäß § 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG die durch das Robert-Koch-Institut im Internet unter http://www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Zwickau veröffentlichten Sieben-Tage-Inziden- zen.

Ab dem 22. Mai 2021 ist auf dem Gebiet des Landkreises Zwickau

eine Öffnung von Ladengeschäften per „Click & Meet“, d. h. Einkaufen in Geschäften des Einzelhandels mit vorheriger Terminvereinbarung, unter den in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Halbsatz 2, Buchstabe b) IfSG genannten Voraussetzungen

zulässig.

Zwickau, den 20. Mai 2021

Dr. Christoph Scheurer Landrat

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