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2015-25

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Academic year: 2022

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Amtsblatt der Stadt Ratingen. Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Ratingen, Postfach 1 0 1 7 4 0 , 4 0 8 3 7 Ratingen. Tel. (02102) 550-0. V.i.S.d.P.: Robert Kuck. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen. Der Versand erfolgt kostenlos als PDF-Datei per E-Mail. Das Amtsblatt ist auch beim Bürgerbüro der Stadt Ratingen in Papierform kostenlos erhältlich sowie unter www.stadt-ratingen.de einzusehen. Die Papierausgabe wird als die au- thentische im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 5 des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) angesehen. Druck: Eigendruck.

DER S TADT R ATINGEN

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ERAUSGEBER

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ÜRGERMEISTER JAHRGANG: 11 NUMMER : 25

DATUM : 26.11.2015 INHALTSVERZEICHNIS

_______________________________________________________________________

Lfd. Nr. Bezeichnung

84 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

- Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage und die Erhebung der Abwasserabgabe -

85 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

- Bebauungsplan T 178, 4. Änderung „Am Rosenkothen / Holterkamp / Jäger- hofstraße“, Beschluss einer Veränderungssperre -

86 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Öffentliche Zustellung -

(2)

84 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

6. Änderung der Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Inan- spruchnahme der Entwässerungsanlage und die Erhebung der Abwasserabgabe (EntwGSR)

vom 20.November 2015

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV.

NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW.

610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 10.11.2015 die folgende 6. Änderung der Sat- zung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Entwässe- rungsanlage und die Erhebung der Abwasserabgabe (EntwGSR) beschlossen:

1.) § 7 Abs. 3 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung

§ 7 Gebühren- bzw. Abwasserabgabepflichtige

(1) … (2) …

(3) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage und die Er- hebung der Abwasserabgabe liegen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Der Grundstückseigentümer wird gesamtschuldnerisch mit dem Mieter in An- spruch genommen.

2.) Inkrafttreten

Die 6. Änderung der Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Inanspruch- nahme der Entwässerungsanlage und die Erhebung der Abwasserabgabe (EntwGSR) tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

(3)

Die vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 10.11.2015 beschlossene 6.

Änderung der Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage und die Erhebung der Abwasserabgabe wird hiermit öffent- lich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen (§ 7 Abs. 6 GO NRW), dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW.

2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung (Öffentliche Bekannt- machung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei- geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ratingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

ORS-Nr. 714

Ratingen, den 20.11.2015

Klaus Pesch Bürgermeister

(4)

85 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Bebauungsplan T 178, 4. Änderung „Am Rosenkothen / Holterkamp / Jägerhof- straße“

Beschluss einer Veränderungssperre

Satzung der Stadt Ratingen über die Anordnung einer Veränderungssperre

Gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) in Verbindung mit § 14 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S.2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Ratingen zur Sicherung der Bau- leitplanung in seiner Sitzung am 10.11.2015 folgende Veränderungssperre beschlos- sen.

§ 1

Zu sichernde Bauleitplanung

Der Rat der Stadt Ratingen hat in seiner Sitzung am 17.12.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes T 178, 4. Änderung „Am Rosenkothen / Holterkamp / Jägerhofstraße“

beschlossen.

Zur Sicherung der Bauleitplanung für das in § 2 dieser Satzung bezeichnete Gebiet wird hiermit eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit den §§ 16 und 17 BauGB erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt in der Gemarkung Ratin- gen, Flur 47 und beinhaltet das Flurstück:1053 im Geltungsbereich des Bebauungspla- nes T 178, 4. Änderung.

Die ungefähren Grenzen sind in der beigefügten Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist, im Maßstab 1 : 2500 dargestellt.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme erlassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(5)

von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 07.01.2016 in Kraft. Sie endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes T 178, 4. Änderung „Am Rosenkothen / Holterkamp / Jägerhofstra- ße“, spätestens jedoch nach Ablauf zweier Jahre seit Inkrafttreten. Auf die Zweijahres- frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 10.11.2015 be- schlossene Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre wird hiermit gemäß

§ 16 Abs.2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise:

I. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be- zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor- schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs- planes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schrift- lich gegenüber der Stadt Ratingen unter Darlegung des die Verletzung begründen- den Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

II. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung (Öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An- zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

(6)

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ratingen vor- her gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be- zeichnet worden, die den Mängel ergibt.

III. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ih- res Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermö- gensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die vorstehend bezeichneten Vermögensnachteile eingetre- ten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ratingen, den 20.11.2015

Klaus Pesch Bürgermeister

(7)
(8)

86 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Zustellung für die Stadt Ratingen, vertreten durch den Bürgermeister, durch öffent- liche Bekanntmachung einer Benachrichtigung

-(öffentliche Zustellung)-

an

Herrn Albertus Johannes van Niekerk

Letzte bekannte Anschrift: Ina-Seidel-Str. 47 a; 40885 Ratingen

Folgendes Dokument kann nicht zugestellt werden, da der Aufenthalt der vorgenannten Person nicht bekannt ist:

- Haftungsbescheid für die Gewerbesteuerforderungen der Jahre 2012 und 2013

Der Bescheid wird nunmehr im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß §§ 1,10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustel- lungsgesetz) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508),zugestellt.

Das Dokument kann bei der Stadt Ratingen, Verwaltungsgebäude Sohlstättenstr.33, 40880 Ratingen, Zimmer 0.16 eingesehen werden. Die Zustellung gilt mit Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der erfolgten Zustellung die Rechtsbehelfsfristen nach § 355 Abgabenordung und § 74 Verwaltungsgerichtsordnung in Gang gesetzt wird, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Ratingen, den 11.11.2015

Klaus Pesch Bürgermeister

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