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(1)SATZUNG vom über die Erhebung von Gebühren bei Märkten in der Stadt Paderborn Unter Einarbeitung der 1

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SATZUNG vom 21.12.1992

über die Erhebung von Gebühren bei Märkten in der

Stadt Paderborn

Unter Einarbeitung der

1. Änderungssatzung vom 28.12.1994, in Kraft ab 01.01.1995 2. Änderungssatzung vom 15.12.1997, in Kraft ab 01.01.1998 3. Änderungssatzung vom 19.05.1998, in Kraft ab 01.06.1998 4. Änderungssatzung vom 10.04.2001, in Kraft ab 15.04.2001 5. Änderungssatzung vom 17.12.2001, in Kraft ab 01.01.2002 6. Änderungssatzung vom 20.12.2002, in Kraft ab 01.01.2003 7. Änderungssatzung vom 20.12.2004. in Kraft ab 01.01.2005 8. Änderungssatzung vom 25.01.2010, in Kraft ab 27.01.2010 9. Änderungssatzung vom 25.03.2011, in Kraft ab 01.04.2011 10. Änderungssatzung vom 28.02.2013, in Kraft ab 06.03.2013 Sondersatzung vom 08.06.2016, in Kraft ab 01.01.2015

11. Änderungssatzung vom 17.11.2016, in Kraft ab 01.01.2017

12. Änderungssatzung vom 24.11.2017, in Kraft ab 01.02.2017, gültig bis 31.12.2017

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SVG NW 2023) sowie des § 4 des

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 und des § 71 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung vom 17.12.1992 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Benutzung städtischer Grundflächen sowie für die Sondernutzung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze sowie Promenaden in der Stadt Paderborn zu Wochenmärkten und Jahrmärkten wird von der Stadt Paderborn eine Gebühr erhoben.

§ 2

(1) Bei Wochenmärkten in der Kernstadt beträgt die für die Einrichtung einer Verkaufsstelle zu entrichtende Gebühr je Markttag:

für jeden angefangenen Meter Verkaufsfront 1,76 EUR

Bei Wochenmärkten in den Stadtteilen Schloß Neuhaus und Elsen beträgt die Gebühr:

für jeden angefangenen Meter Verkaufsfront 0,94 EUR

(2) Für den Wochenmarkt Kernstadt werden während der Baumaßnahme

(2)

Markt/Domplatz die Stromkosten der Marktstandbetreiber des Wochenmarktes Kernstadt pauschal auf der Grundlage des für jeden Stand gemittelten Verbrauchs der

Kalenderjahre 2013 und 2014 abgerechnet. *)

Bei den Wochenmärkten in der Kernstadt und den Stadtteilen Schloß Neuhaus und Elsen beträgt die Gebühr für das Vorhalten von Stromverteilungsanlagen (einschließlich

Umsatzsteuer)

pro Kilowattstunde: 0,63 Euro

Hinzu kommt die Gebühr für den ermittelten Stromverbrauch, der sich nach dem jeweils geltenden Allgemeinen Stromtarif des Energieversorgungsunternehmens E.ON

Westfalen-Weser AG bemisst.

§ 3

(1) Libori besteht aus drei Teilbereichen, der Libori-Kirmes, dem Liborimarkt (Pottmarkt) sowie dem veranstaltungsnahen Bereich. Die grafische Darstellung der genauen Ausmaße der jeweiligen Flächen ist als Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, beigefügt.

(2) Für die Überlassung von Plätzen innerhalb des Liborimarktes (Pottmarkt) und innerhalb der Libori-Kirmes werden bei einer regelmäßigen Kirmesdauer von 9 Tagen folgende Gebühren erhoben:

1. Verkaufsgeschäfte je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 17,04 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 18,17 Euro

2. Verkaufsgeschäfte mit Porzellan und Steingut je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 12,04 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 13,16 Euro

3. Lostopfspiele und sonstige Ausspielungen je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 25,38 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 26,50 Euro

4. Schießhallen je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 18,71 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 19,83 Euro

5. Ausschankbetriebe je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 55,38 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 73,18 Euro

6. Schankzelte je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 5,71 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 6,83 Euro

7. Imbiss-Stände je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 65,39 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 66,51 Euro

(3)

8. Biergärten (Tische und Sitzgelegenheiten) in Verbindung mit

Imbiss- und Ausschankbetrieben je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 25,38 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 26,50 Euro

9. Belustigungsgeschäfte je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 13,71 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 14,83 Euro

10. Riesenräder, Autoskooter, Achterbahnen, Go-Cart-Bahnen Geisterbahnen, Verkehrskindergärten, Schaukeln, u. ä.

je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 6,04 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 7,16 Euro 11. Fahrgeschäfte je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 12,04 Euro

b) auf den Plätzen der Libori-Kirmes 13,16 Euro 12. Unterhaltungsautomaten u. ä. (außer Kraftmesser) das 100fache

des Einsatzes

13. Tabakautomaten, die nicht in räumlichen Zusammenhang mit

Restaurationsgeschäften aufgestellt sind 10,20 Euro (3) Für die Überlassung von Plätzen innerhalb des veranstaltungsnahen Bereiches wird auf

die Regelung des § 10 Abs. 9 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Paderborn vom 15.02.2016 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

(4) Sollte die Kirmes einen längeren Zeitrahmen umfassen, so wird für jeden weiteren Kirmes-Tag ein Neuntel des jeweiligen Gebührensatzes des Absatzes 1 zusätzlich erhoben.

(5) Zu den in Absatz 1 bis Absatz 3 festgesetzten Gebühren tritt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe.

§ 4

(1) Für die Überlassung von Plätzen innerhalb des Weihnachtsmarktes werden folgende Gebühren erhoben:

Verkaufsstände je angefangener m²

Kunsthandwerkliche Artikel 36,67 Euro

Mandeln/Süßwaren 45,92 Euro

Trinkverkaufsstände je angefangener m² 106,05 Euro

Wurst/Fleischverkaufsstände und sonstige Imbiss-Stände

je angefangener m² 87,55 Euro

Schank- und Imbissbetriebe, die mit Sitzgelegenheiten für Gäste

ausgestattet sind je angefangener m² 64,42 Euro

(4)

Kinderfahrgeschäfte je angefangener m² 18,17 Euro (2) Zu den in Absatz 1 festgesetzten Gebühren tritt die gesetzliche Umsatzsteuer

(Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe.

§ 5

Für die übrigen Jahrmärkte sind die Vorschriften des § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) für Lunapark 54 v. H.

b) für Herbstlibori 47 v. H.

der Gebührensätze der Libori-Kirmes erhoben werden.

§ 6

(1) Für die Überlassung von Wohnwagenabstellplätzen auf städtischen Grundstücken

während der Jahrmärkte werden für die gesamte Dauer neben den Standgebühren gemäß § 3 und § 5 folgende Pauschalen erhoben:

• für den ersten und zweiten Wohnanhänger jeweils 25,60 EUR

• für den dritten Wohnanhänger 38,40 EUR

• für jeden weiteren Wohnanhänger 76,70 EUR

(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Gebühren tritt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe.

§ 7

Für die in dieser Gebührenordnung nicht besonders genannten Geschäfte ist die Gebühr nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie ihrer Art nach am meisten gleichen.

§ 8

Die Gebühr kann bei Jahrmärkten zur Vermeidung von unbilligen Härten in Einzelfällen teilweise erlassen werden.

§ 9

Die Gebühr gemäß § 2 ist am Markttag fällig. Sie ist an die dafür beauftragten Bediensteten der Stadt Paderborn gegen Quittung zu zahlen. Die Quittung ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Vorauszahlung kann gefordert werden.

(5)

Die Gebühr gem. §§ 3 und 4 ist im Voraus an die Stadt Paderborn zu entrichten. Sie wird 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung fällig. Sofern nicht eine vorherige Zahlung erfolgt, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 10

Die Gebühr unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 510).

Verweigert ein Marktbeschicker die Zahlung der Gebühr, so kann er vom Platz verwiesen werden. Die Zahlungsverpflichtung bleibt in diesem Fall bestehen.

§ 11

Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr steht dem Pflichtigen das Recht des Widerspruchs zu (§§ 60 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 - BGBl. I S. 17 ff).

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 - BGBl. I S. 17 ff).

§ 12

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Zulassung zu einem der in den §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Satzung aufgeführten Märkten oder Volksfesten erteilt wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Die Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren bei Märkten in der Stadt Paderborn vom 12.12.1990 außer Kraft.

*) gem. Satzung vom 08.06.2016 zur Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren bei Märkten vom 21.12.1992 als Sondersatzung, die rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft tritt und bis zum vollständigen Rückzug des Wochenmarktes auf den Markt und Domplatz gilt.

– Eintrag Amtsblatt der Stadt Paderborn Nr. 14 Jahrgang 2016, Eintrag Nr. 064/2016 -

[Tritt die Sondersatzung außer Kraft, tritt § 2 Abs. 2 wie folgt wieder in Kraft:

(2) Die Kosten für die Stromversorgung und den Stromverbrauch sind durch die Marktstandsgebühren nicht abgegolten und werden gesondert nach dem durch Zwischenzähler nachgewiesenen Stromverbrauch erhoben.]

(6)

Anlage: Grafische Darstellung der Veranstaltungsflächen

Anlage 1 Veranstaltungsfläche Libori Teilveranstaltung Libori-Kirmes

(7)

Anlage 1 Veranstaltungsfläche Libori Teilveranstaltung Liborimarkt

(8)

Anlage Veranstaltungsfläche Libori Veranstaltungsnaher Bereich

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