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Daher soll ihre Finanzierung auch über die ordentlichen öffentlichen Mittel, wie in anderen Kantonen, z.B

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M 239/2001 VOL 17. April 2002 43C

Motion

1385 Kiener Nellen, Bolligen (SP)

Weitere Unterschriften: 22 Eingereicht am: 28.11.2001

Systemwechsel für die Finanzierung der Feuerwehr im Kanton Bern

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat die gesetzlichen Grundlagen vorzulegen zwecks Abschaffung der Feuerwehrdienstersatzabgabe und neu Finanzierung der Feuerwehr durch die ordentlichen öffentlichen Mittel.

Begründung:

Artikel 28 Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz (FWG) ermächtigt die Gemeinden, Personen zwischen dem 19. und 52. Altersjahr mit einer Ersatzabgabe von maximal 400 Franken pro Person und Jahr zu belegen.

Diese Ersatzabgabe gekoppelt mit der obligatorischen Dienstpflicht ist extrem unsozial.

Die Feuerwehr ist eine zentrale öffentliche Aufgabe. Sie nützt allen, natürlichen und juristischen Personen. Daher soll ihre Finanzierung auch über die ordentlichen öffentlichen Mittel, wie in anderen Kantonen, z.B. Kanton Zürich seit 1991, erfolgen. Auch im Kanton Bern sind neben der Stadt Bern Gemeinden wie Meikirch (1996) und Port zur freiwilligen öffentlichen Feuerwehr mit Finanzierung durch die ordentliche Gemeinderechnung übergegangen.

Es ist extrem unsozial und widerspricht dem Verursacher- bzw. Nutzniesser-Prinzip, allein die 19-52-Jährigen die Finanzlast der Feuerwehr tragen zu lassen:

1. 19-25-jährige Junge sind häufig in Ausbildung mit keinem oder tiefem Einkommen.

2. Die Ersatzabgabe trifft Familien im Zeitpunkt, in dem die Kinderkosten am höchsten sind. Sie sind in den letzten Jahren überproportional mehrbelastet worden mit Gebühren und Mehrwertsteuer.

3. Betriebe, Pesonengesellschaften und juristische Personen (insbesondere Aktiengesellschaften), leisten keinen Rappen an die Feuerwehr. 55 Prozent der Aktiengesellschaften zahlen keine Gewinnsteuer.

4. Der Verwaltungsaufwand für den Einzug der Ersatzabgabe ist hoch.

5. Volkswirtschaftlich ist die Ersatzabgabe fragwürdig, da sie bei kleinen bis mittleren Einkommen den Binnenkonsum dämpft.

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Ersatzweise ist zu prüfen, ob der gesetzliche Rahmen für die Liegenschaftssteuer zu lockern bzw. anzuheben ist, um den Einwohnergemeinden in ihrem Autonomiebereich Handlungsspielraum zu geben.

Antwort des Regierungsrates

Das Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz vom 20. Januar 1994 (FWG; BSG 871.11) überlässt es gemäss Artikel 25 Absatz 1 FWG den Gemeinden, im Rahmen ihrer Wehrdienstreglemente zu bestimmen, ob und nach welchen Grundsätzen sie die in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer wehrdienstpflichtig oder die Wehrdienstpflicht als freiwillig erklären wollen. Nach Artikel 28 Absatz 1 FWG können Gemeinden mit Wehrdienstpflicht Personen zwischen dem 19. und dem 52. Altersjahr, die vom aktiven Wehrdienst befreit sind, mit einer Ersatzabgabe belegen.

Die im FWG getroffene Regelung überlässt jeder Gemeinde selber den Entscheid über die Frage, ob sie die Feuerwehr über die ordentliche Gemeinderechnung oder primär über die Erhebung einer Pflichtersatzabgabe finanzieren will. Es liegt mithin im Autonomiebereich der Gemeinden, das von der Motionärin vorgeschlagene System umzusetzen und die Feuerwehren durch die ordentlichen öffentlichen Mittel zu finanzieren. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob sie die in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer für wehrdienstpflichtig oder die Wehrdienstpflicht als freiwillig erklären wollen. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Auftrag von Artikel 109 Absatz 2 der Kantonsverfassung, wonach das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu gewähren hat. Dadurch soll verhindert werden, dass der durch die Verfassung gewährleisteten Gemeindeautonomie durch kantonales Recht die Substanz entzogen wird.

Wie die Motionärin richtig feststellt, gibt es im Kanton einige wenige Gemeinden wie Meikirch und Port, welche sich für eine freiwillige Wehrdienstleistung und damit für einen Verzicht auf die Erhebung einer Pflichtersatzababe entschieden haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der bernischen Gemeinden auch zukünftig an der Wehrdienstpflicht und überdies an der Pflichtersatzabgabe festhalten will.

Nicht zuletzt auch deshalb, weil bei einer freiwilligen Feuerwehr gerade in vielen ländlichen Gemeinden damit gerechnet werden müsste, dass der Sollbestand nicht mehr oder nur noch mit grossem Aufwand sowie mit massiv erhöhten Entschädigungsansätzen zu erreichen wäre.

Erheben die Gemeinden eine Pflichtersatzabgabe, darf diese 400 Franken je ersatzpflichtige Person und Jahr nicht übersteigen und ist nach Massgabe des Einkommens und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, nur für Wehrdienstzwecke zu verwenden und in einem vereinfachten Veranlagungsverfahren festzulegen. Artikel 29 FWG sieht vor, dass u.a. Behinderte oder Personen, die im eigenen Haushalt lebende volksschulpflichtige Kinder oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben, von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit werden können. Darüber hinaus können die Gemeinden weitere Personen von der Wehrdienstpflicht und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien. Soweit die Kosten der Wehrdienste nicht durch die Pflichtersatzabgabe und die übrigen Einnahmen gedeckt sind, sind sie der ordentlichen Gemeinderechnung zu belasten. Die übrigen Einnahmen setzen sich zusammen aus Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehren, der Rückerstattung von Einsatzkosten sowie insbesondere auch aus namhaften Beiträgen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern.

Entgegen der Auffassung der Motionärin kann die Pflichtersatzabgabe nicht als unsozial bezeichnet werden. Wer kein oder nur ein tiefes Einkommen hat, zahlt keinen (heute in 187 Gemeinden) oder höchstens einen bescheidenen Pauschalbeitrag (der Kantonsdurchschnitt beträgt hier 13.50 Franken pro Jahr). Die angesprochenen

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dämpfenden Auswirkungen der Abgabe auf den Binnenkonsum bei kleinen bis mittleren Einkommen dürften angesichts dieser Umstände höchstens marginal sein. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass auch bei einer ausschliesslichen Finanzierung der Feuerwehren über die ordentlichen Finanzmittel die entsprechenden Einkommen (mehr- )belastet würden. Es trifft im Weiteren nicht zu, dass Betriebe, Personengesellschaften und juristische Personen keinen Rappen an die Feuerwehren bezahlen. Mittels der Bezahlung von risikogerecht ausgestalteten Gebäudeversicherungsprämien, aber auch mit ihren Steuerabgaben, tragen diese bereits heute indirekt zur Finanzierung der Feuerwehren bei.

In den meisten Gemeinden wird die Pflichtersatzabgabe ähnlich wie die Kirchensteuer gemeinsam mit den ordentlichen Steuern erhoben, so dass der Verwaltungsaufwand im Rahmen gehalten werden kann.

Die geltenden Bestimmungen des FWG, die den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen zwei Finanzierungssystemen lassen, tragen den unterschiedlichen Bedürfnissen und Rahmenbedingungen der bernischen Gemeindevielfalt Rechnung. Sie ermöglichen es den Gemeinden, flexibel zu sein und auf Veränderungen rasch und gemeindespezifisch zu reagieren. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass es falsch wäre, den Gemeinden den heute bestehenden Handlungsspielraum zu beschränken und sich beim FWG dem Auftrag von Artikel 109 Absatz 2 der Kantonsverfassung zu entziehen. Insgesamt hat sich die Finanzierung der Feuerwehren bewährt; der Kanton Bern verfügt über gut organisierte, ausgerüstete und ausgebildete Feuerwehren. Die Einführung neuer oder die Erhöhung bestehender Steuern ist deshalb weder auf kantonaler noch auf kommunaler Ebene nötig.

Zudem ist das Grundeigentum schon heute steuerlich stark belastet (Besteuerung der Eigenmiete, Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer). Bei den Beratungen des neuen Steuergesetzes hat der Grosse Rat denn auch eine (teilweise) Erhöhung der Liegenschaftssteuern ausdrücklich abgelehnt.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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