• Keine Ergebnisse gefunden

betreffend die Gesetzesinitiative

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "betreffend die Gesetzesinitiative"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Erziehungsdirektion

Grossratsbeschluss

betreffend die Gesetzesinitiative

«Für faire Löhne (Lohninitiative)»

und der Kommission

(2)

415/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Entstehung und Zustandekommen der Initiative 3

2. Ziele und Inhalt der Initiative 3

3. Gültigkeit der Initiative 3

4. Würdigung der Initiative 3

4.1 Ausgangslage 3

4.2 Herausforderungen der Lohninitiative 4

5. Haltung des Regierungsrates 4

6. Indirekter Gegenvorschlag im Rahmen der Revision des LAG

und des PG 5

7. Obligatorische Volksabstimmung 6

8. Antrag 6

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

zum Grossratsbeschluss betreffend die Gesetzesinitiative

«Für faire Löhne (Lohninitiative)»

1. Entstehung und Zustandekommen der Initiative

Am 23. November 2011 wurde bei der Staatskanzlei die Gesetzesinitiative «Für faire Löhne (Lohninitiative)» eingereicht, mit dem Begehren, Artikel 72 des Personalge- setzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) zu ändern.

Beide Artikel befassen sich mit der Thematik des individuellen Gehaltsaufstiegs für das Kantonspersonal bzw. für die Lehrerschaft.

Von den 15 967 eingereichten Unterschriften erklärte die Staatskanzlei 15 950 für gültig. Gemäss Artikel 58 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) sind für eine Initiative 15 000 Unterschriften erforderlich.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 stellt der Regierungsrat deshalb fest, dass die Volksinitiative zustande gekommen ist (Regierungsratsbeschluss [RRB]

Nr. 2030/2011).

2. Ziele und Inhalt der Initiative

Die Gesetzesinitiative besteht aus zwei Teilen, welche mit unterschiedlichen Vor- schlägen Änderungen der Regelungen des individuellen Gehaltsaufstiegs für die Kantonsangestellten (in Art. 72 PG) bzw. für die Lehrkräfte (in Art. 14 LAG) verlan- gen:

– Für die Lehrkräfte soll gemäss der Initiative in Artikel 14 Absätze 2 und 3 LAG der Anspruch auf einen jährlichen Erfahrungsaufstieg ausdrücklich verankert und zu- dem sichergestellt werden, dass das maximale Gehalt der jeweiligen Gehalts- klasse nach 26 Jahren anerkannter Berufserfahrung erreicht wird.

– Für das Kantonspersonal wird mit einer Änderung von Artikel 72 PG verlangt, dass für Mitarbeitende mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Stu- fe A oder höher bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 53 (von 80) ein jährlicher Ge- haltsaufstieg von mindestens 1,5 Prozent des Grundgehalts (bzw. von mindes- tens zwei Gehaltsstufen) gewährleistet wird. Die Lohninitiative äussert sich hin- gegen nicht zum Gehaltsaufstieg der Mitarbeitenden, welche die Gehaltsstufe 53 bereits erreicht haben.

3. Gültigkeit der Initiative

Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen (vgl. Art. 59 Abs. 1 KV). Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu

erklären, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, undurchführbar sind oder die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren (vgl. Art. 59 Abs. 2 KV).

Die Gesetzesinitiative «Für faire Löhne (Lohninitiative)» kann nach Auffassung des Regierungsrates gültig erklärt werden: Sie verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht und ist nicht undurchführbar. Die Initiative ist als ausformulierter Entwurf konzipiert, so dass der Grundsatz der Einheit der Form gewahrt ist. Ebenso ist die Einheit der Materie gewahrt, da die Vorlage zwar zwei Gesetze beinhaltet, aber in- nerhalb eines thematischen Rahmens bleibt.

4. Würdigung der Initiative 4.1 Ausgangslage

Der Kanton Bern als Arbeitgeber sieht sich mit der Situation konfrontiert, dass die interkantonale Konkurrenzfähigkeit bzw. die Konkurrenzfähigkeit zu privaten oder öffentlichen Arbeitgebern im Lohnbereich für die Lehrerschaft und die Kantonsan- gestellten in den letzten Jahren laufend und zunehmend gesunken ist. Beide Perso- nalgruppen unterliegen seit der Einführung der neuen Gehaltssysteme nach LAG bzw. BEREBE in den Jahren 1996 und 1997 derselben, im Konkurrenzvergleich un- genügenden, individuellen Gehaltsentwicklung. Dies führte u. a. dazu, dass sowohl die Gehälter der Lehrerschaft als auch der Kantonsangestellten einen deutlichen Rückstand zum Arbeitsmarkt aufweisen. Die Gehaltskurve zeigt eine «Delle». Der Rückstand betrifft insbesondere diejenigen Lehrkräfte und Kantonsangestellten, welche bereits seit längerem beim Kanton angestellt sind und in dieser Zeit wegen der aus finanzpolitischen Gründen stark eingeschränkten Möglichkeiten für Lohner- höhungen eine ungenügende Gehaltsentwicklung erfahren haben (bei den Lehrkräf- ten vor allem die Lebensalter ca. 30 bis 54 Jahre und die ca. 30–45-jährigen Kan- tonsangestellten). Kantonsangestellte und Lehrkräfte haben damit in den vergange- nen 15 Jahren durch den ungenügenden individuellen Gehaltsaufstieg unter den Gehaltssystemen nach LAG bzw. BEREBE einen Beitrag von kumuliert über 3 Mil- liarden Franken an den Schuldenabbau geleistet, wenn man davon ausgeht, dass den heute geltenden Lohnsystemen bei ihrer Konzeption ein individueller Ge- haltsaufstieg von jährlich 1,5 Prozent zu Grunde gelegt wurde und die Teuerung jeweils voll ausgeglichen worden wäre.

Verschiedene Personalbefragungen bei Kantonsangestellten und bei der Lehrer- schaft verdeutlichen die Unzufriedenheit mit der ungenügenden Gehaltsentwick- lung. Ebenso weisen politische Vorstösse des Grossen Rates auf den diesbezügli- chen Handlungsbedarf hin und in den entsprechenden Debatten war ein breiter Konsens darüber festzustellen, dass eine Verbesserung der Lohnsituation zu erzielen sei. Nebst den ungenügenden individuellen Gehaltsaufstiegen waren vorwiegend in den 1990er Jahren auch die generellen Gehaltsaufstiege (Teuerungsausgleich) teil- weise wenig attraktiv.

Die mangelnde Konkurrenzfähigkeit betreffend Gehalt ist umso problematischer, als dass es bei Lehrkräften und auch bei verschiedenen Berufsgruppen der Kantonsan-

(4)

gestellten zunehmend schwieriger wird, genügend qualifizierte Mitarbeitende rekru- tieren und insbesondere auch erhalten zu können.

4.2 Herausforderungen der Lohninitiative

Die Lohninitiative verlangt im Ergebnis sowohl für das Kantonspersonal als auch für die Lehrkräfte Garantien für eine kontinuierliche und angemessene individuelle Lohnentwicklung und für die Erreichbarkeit des Maximalgehalts gegen Ende des Berufslebens. Sie bezieht sich damit auf die vorangehend dargestellte Entwicklung der letzten 15 Jahre, in welchen aus finanzpolitischen Gründen häufig zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung standen, um diese Zielsetzungen, (wie sie Mitte der 1990er-Jahre den Revisionen der Lohnsysteme gemäss PG [BEREBE] bzw. LAG zu Grunde gelegt wurden), zu erreichen.

Trotz der Übereinstimmung im Grundanliegen, die Anstellungsbedingungen attrak- tiver zu gestalten (vgl. Kapitel 5), hält der Regierungsrat die Lohninitiative bezüglich verschiedener Forderungen für problematisch:

Gehaltsaufstieg bei Stufe A+ und A++: Die Initiative macht keine Aussage über den Umfang des Gehaltsaufstiegs von Personen mit ausserordentlichen Leistungen (d. h. einer Beurteilung der Stufe A+ und A++). Da davon auszugehen ist, dass die künftig für den individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung stehende Gehaltssumme nach wie vor einer Beschränkung unterliegt, besteht das Risiko, dass diesen Personen ebenfalls nur die in der Initiative geforderte Gehaltsent- wicklung von 1,5 Prozent des Grundgehalts gewährt werden kann. Das heutige BEREBE-Gehaltssystem sieht jedoch vor, dass ausserordentliche Leistungen mit zusätzlichen Gehaltsstufen honoriert werden sollen, auch wenn dies in der Praxis in den letzten Jahren aus den erwähnten finanziellen Gründen kaum möglich war. Im Endergebnis würde die Umsetzung der Initiative wohl dazu führen, dass Mitarbeitende mit einer Beurteilung der Stufe A denselben individuellen Ge- haltsaufstieg wie Mitarbeitende mit einer Beurteilung A+ oder A++ erhalten wür- den. Aus dem heutigen Lohnsystem, welches den Leistungslohn als Zielsetzung verfolgt, würde ein Lohnsystem mit einem Aufstiegsautomatismus.

Verankerung des Anspruchs auf Lohnaufstieg für die Lehrerschaft:Für Lehrkräfte soll ein Anspruch auf einen jährlichen Erfahrungsaufstieg ausdrücklich verankert und zudem sichergestellt werden, dass das maximale Gehalt nach 26 Jahren anerkannter Berufserfahrung erreicht wird. Im Bereich der Lehrerschaft wurde 2005 im Rahmen einer Volksabstimmung beschlossen, den bestehenden Lohnautomatismus aufzuheben. Beim Kantonspersonal wurde der Automatismus mit einer vom Grossen Rat am 20. November 2003 beschlossenen Änderung des Personalgesetzes aufgegeben. Die Personalverbände haben diese Veränderung mit dem am 16. April 2004 eingereichten «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohn- system» bekämpft. In der Volksabstimmung vom 28. November 2004 ist dieser Volksvorschlag knapp abgelehnt worden.

Seit 2007 legt der Regierungsrat deshalb unter Berücksichtigung des vom Gros- sen Rat genehmigten Budgets alljährlich neu den Anteil der Lohnsumme, der für

die Lohnerhöhungen zur Verfügung steht, fest. Er bestimmt dabei die Anzahl Ge- haltsstufen, die einem vollen Praxisjahr entsprechen.

Keine Vorgaben betreffend die finanziellen Auswirkungen: Die Initiative ist dahingehend ausgestaltet, dass sie keinerlei finanzielle Beschränkungen betreffend des Anteils der Gehaltssumme für den individuellen Gehaltsaufstieg der Lehrerschaft und der Kantonsangestellten vorsieht. In Abhängigkeit der jewei- ligen Altersstruktur bei beiden Personalkategorien (und zusätzlich auch der Er- gebnisse der Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen der Kantonsangestellten) sind die zur Umsetzung der Vorgaben benötigten finanziellen Mittel nicht beein- flussbar und gleichzeitig jährlichen Veränderungen unterworfen und damit unbe- rechenbar.

5. Haltung des Regierungsrates

Der Regierungsrat erachtet es vor dem Hintergrund der in Kapitel 4.1 beschriebenen Ausgangslage als unabdingbar, die zunehmende Verschlechterung der Konkurrenz- fähigkeit des Kantons als Arbeitgeber zu verhindern und mittel- und langfristig Ver- besserungen bei den Anstellungsbedingungen der Kantonsangestellten und der Lehrkräfte sowie Schulleitungen zu erreichen. Dies betrifft insbesondere die indivi- duelle Gehaltsentwicklung. Gerade auch im Zusammenhang mit den in der Vorsor- gepolitik zu erwartenden Veränderungen (vgl. Projekt Futura [Übergang zum Bei- tragsprimat und damit Verschiebung der Anlagerisiken hin zu den Versicherten bzw.

zu den Arbeitnehmenden, Lösung für die heute bestehenden Unterdeckungen]), welche die Anstellungsbedingungen der Lehrerschaft und Kantonsangestellten wesentlich beeinflussen werden, sind parallel dazu andere Bereiche der Anstel- lungsbedingungen (z. B. Gehaltsentwicklung, Arbeitszeit) zwingend zu optimieren.

Die weitere Verminderung der Konkurrenzfähigkeit des Kantons als Arbeitgeber sollte vermieden werden.

Die Lohninitiative stellt hierbei einen möglichen Weg dar, um dieses Anliegen zu erfüllen. Deshalb steht der Regierungsrat der Stossrichtung der Initiative (Sicherstel- lung einer kontinuierlichen Lohnentwicklung, welche jener bei vergleichbaren Ar- beitgebern entspricht) grundsätzlich positiv gegenüber. Allerdings erachtet der Re- gierungsrat die vorstehend aufgeführten Aspekte betreffend die Wiedereinführung von Lohnautomatismen im Lichte des aktuellen finanz- und personalpolitischen Umfelds gegenüber der Öffentlichkeit als schwierig begründbar. Zudem sieht die Initiative in ihrer Ausgestaltung keinerlei finanzielle Beschränkungen bzw. finanzpoli- tische Einfluss- bzw. Steuerungsmöglichkeiten vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Lohninitiative das Kantonspersonal benachteiligt, indem bei dieser Perso- nalkategorie der Gehaltsaufstieg nur bis zur 53. Gehaltsstufe garantiert werden soll.

Beim Lehrpersonal hingegen soll der Aufstieg in das jeweilige Gehaltsmaximum gewährleistet werden.

Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, die Gesetzes- initiative «Für faire Löhne (Lohninitiative)» abzulehnen. Da er jedoch, wie vorgängig erwähnt, das grundsätzliche Anliegen der Volksinitiative, nämlich die Optimierung

(5)

der Gehaltsentwicklung des Kantonspersonals und der Lehrerschaft, befürwortet, stellt er der Initiative mit der Änderung der Artikel 14 LAG und 72 PG im Rahmen der aktuellen Teilrevision des Lehreranstellungs- und des Personalgesetzes1)einen indi- rekten Gegenvorschlag gegenüber. Die Gesetzesrevision ist materiell eine Alterna- tive zur Initiative und ist mit ihr politisch verknüpft.

6. Indirekter Gegenvorschlag im Rahmen der Revision des LAG und des PG

Die wichtigsten Vorschläge des indirekten Gegenvorschlags gemäss Antrag des Regierungsrates vom 5. Dezember 2012 (grüne Vorlage) sind:

– Für die Lehrerschaft wird im Gesetz festgelegt, dass für den individuellen Ge- haltsaufstieg der Gesamtheit der Lehrerschaft jährlich ein Anteil der Gehalts- summe zur Verfügung steht. Der Umfang dieses Anteils berechnet sich aufgrund des Betrags, der – bezogen auf den Anteil Lehrkräfte, die sich noch im Ge- haltsaufstieg befinden – nötig ist, um das maximale Gehalt der jeweiligen Gehaltsklasse nach 27 Berufsjahren zu erreichen. Dieser Zeitrahmen von 27 Be- rufsjahren führt nicht gleichzeitig zu einem Anspruch der Einzelperson, das Ma- ximalgehalt nach dieser Zeitdauer tatsächlich zu erreichen. Diese kann für das In- dividuum in Abhängigkeit individueller Faktoren (z. B. Honorierung anrechenbarer Weiterbildungen) variieren. Allerdings sollen die finanziellen Mittel dahingehend eingesetzt werden, damit bei einer Normkarriere das Maximalgehalt der jeweili- gen Gehaltsklasse durch ein Individuum durchschnittlich nach 27 Berufsjahren er- reicht werden könnte. Im Gegensatz dazu verlangt die Volksinitiative die gesetzli- che Verankerung eines rechtlich einklagbaren Anspruchs, dass ein Individuum das Maximalgehalt nach 26 Jahren anerkannter Berufserfahrung erreicht.

Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen sind bei den Lehrkräften und Schulleitungen auf Basis der heutigen Altersstruktur jährlich rund 1,3 Prozent der Lohnsumme für den individuellen Gehaltsaufstieg erforderlich. Dieser Mittelbe- darf kann sich je nach Altersstruktur der Lehrerschaft in Zukunft verändern. Er ist zu einem grossen Teil durch Rotationsgewinne finanzierbar.

Hinweis: Im Entwurf der Vorlage für die Vernehmlassung war ursprünglich beab- sichtigt, für die Lehrerschaft im LAG einen Anspruch auf einen jährlichen indivi- duellen Gehaltsaufstieg zu verankern, dies analog des Anliegens der Initiative.

Die Vorlage verzichtet nun auf diese Verankerung, da diese im Rahmen des Ver- nehmlassungsverfahrens auf Widerstand gestossen ist. Anstelle der gesetzlichen Verankerung des Anspruchs werden nun die für einen konkurrenzfähigen Ge- haltsaufstieg erforderlichen Mittel im Gesetz verankert. Wie bereits im heutigen System hat damit ein Individuum nach wie vor keinen Anspruch auf einen jährli- chen individuellen Gehaltsaufstieg.

– Für die Kantonsangestellten soll mit der unterbreiteten Vorlage eine Lösung betreffend die Gehaltsentwicklung präsentiert werden, welche die Gleichbehand-

1) Vgl. http://www.erz.be.ch/erz/de/index/direktion/ueber-die-direktion/dossiers/lag_lav.html.

lung zwischen den beiden Personalkategorien gewährleistet. Dies erfolgt da- durch, dass insgesamt für den Gehaltsaufstieg gleiche Mittel gesprochen werden.

Konkret heisst dies, dass für den individuellen Gehaltsaufstieg der Kantonsange- stellten aufgrund der aktuellen Altersstruktur im Voranschlag jährlich rund 1,7 Prozent der Lohnsumme des Kantonspersonals einzusetzen sind (der unter- schiedliche Prozentsatz im Vergleich zu der Lehrerschaft ergibt sich aufgrund ei- ner anderen Ausgangslage: Altersstruktur und Anteil Mitarbeitende im Maximum der Gehaltsklasse sind bei beiden Personalkategorien bspw. unterschiedlich). Mit Mitteln von rund 1,7 Prozent wird ein Kantonsmitarbeitender, der die Leistungs- und Verhaltensanforderungen erfüllt, im Verlaufe seiner Karriere das Maximum der Gehaltsklasse wieder erreichen können, im Durchschnitt ebenfalls nach rund 27 Jahren, allerdings individuell abhängig von den erhaltenen Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen.

Für das Kantonspersonal wird damit die Forderung der Personalverbände nach der Wiedereinführung eines de facto automatischen Erfahrungsaufstiegs in dieser Form zwar nicht erfüllt. Hingegen wird mit dieser Vorlage im Ergebnis sicherge- stellt, dass nach den Erfahrungen der letzten Jahre mit dem auf dem Leistungs- lohnprinzip basierenden BEREBE-Gehaltssystem die finanziellen Mittel, welche für das Funktionieren dieses Systems notwendig sind, zukünftig zur Verfügung gestellt werden. Auch die Betroffenen wünschen keinen automatischen Erfah- rungsaufstieg. Vielmehr äusserte sich in der Personalbefragung 2009 eine Mehr- heit der Mitarbeitenden dahingehend, dass sie das heutige System unter den gegebenen Verhältnissen als zu wenig leistungsbezogen beurteile. Falls dem BEREBE-Gehaltssystem die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, wird dieses System funktionieren, die Leistungen der Mitarbeitenden angemes- sen honorieren und längerfristig zu konkurrenzfähigen Löhnen führen können.

– Als weitere Option einer personalpolitischen Massnahme wäre vorgesehen, ein- zelnen Kategorien der Lehrkräfte und des Kantonspersonals ab 2015 schrittwei- se – wenn möglich innert zehn Jahren – einen zusätzlichen individuellen Ge- haltsaufstieg zu gewähren. Damit könnte der Rückstand zu den Löhnen des Ar- beitsmarkts («Delle») mittel- bis langfristig vermindert bzw. aufgehoben werden.

Angesichts der zurzeit schwierigen finanzpolitischen Lage des Kantons Bern wird die Korrektur nicht im Gesetz fixiert, sondern der Regierungsrat mit einer «Kann- Formulierung» beauftragt, jährlich und mit Blick auf die finanziellen Möglichkei- ten, die ihm der Grosse Rat zur Verfügung stellt, zu beschliessen, ob und in wel- chem Umfang Korrekturmassnahmen vorgenommen werden können.

– Im Weiteren beinhaltet die Vorlage eine Regelung, welche es dem Grossen Rat ermöglichen würde, in ausserordentlichen Finanzlagen im Rahmen der Geneh- migung des Voranschlags durch Beschluss die Mittel für den individuellen Ge- haltsaufstieg ganz oder teilweise zu reduzieren. Ausgenommen von einer Reduk- tion sind diejenigen Mittel, welche aus dem Rotationsgewinn zur Verfügung ste- hen und somit nicht zu einem Lohnsummenwachstum führen.

(6)

Im Vortrag zur Teilrevision des LAG per 1. August 2014 inkl. der indirekten Ände- rung des PG per 1. Januar 2015 werden Ausgangslage, geplante Neuerungen, Aus- gestaltung sowie finanzielle Auswirkungen ausführlich dargestellt.

Die Lohninitiative befasst sich ausschliesslich mit dem individuellen Gehaltsaufstieg.

Der Teuerungsausgleich bzw. der «generelle Gehaltsaufstieg» gemäss gesetzlicher Terminologie ist davon nicht betroffen. Dies gilt auch für den indirekten Gegenvor- schlag. Der Regierungsrat hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auch inskünftig einen Handlungs- und Entscheidungsspielraum, wenn es darum geht, die Teuerung auszugleichen.

7. Obligatorische Volksabstimmung

Die Gesetzesinitiative ist der Volksabstimmung zu unterbreiten (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b KV).

8. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, dem Entwurf des Grossratsbe- schlusses zuzustimmen.

Bern, 5. Dezember 2012 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger

(7)

415/1

Grossratsbeschluss

betreffend die Gesetzesinitiative «Für faire Löhne (Lohninitiative)»

Grossratsbeschluss

betreffend die Gesetzesinitiative «Für faire Löhne (Lohninitiative)»

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 58 ff. der Kantonsverfassung, gestützt auf Artikel 58 ff. der Kantonsverfassung,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die vom Initiativkomitee eingereichte Gesetzesinitiative «Für faire Löhne (Lohninitiative)» mit 15 950 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist (Regierungs- ratsbeschluss Nr. 2030 vom 7. Dezember 2011).

1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die vom Initiativkomitee eingereichte Gesetzesinitiative «Für faire Löhne (Lohninitiative)» mit 15 950 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist (Regierungs- ratsbeschluss Nr. 2030 vom 7. Dezember 2011).

2. Die Gesetzesinitiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs

und lautet wie folgt: 2. Die Gesetzesinitiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs

und lautet wie folgt:

«I. Folgende Gesetze werden geändert: «I. Folgende Gesetze werden geändert:

Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG): Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG):

Individueller

Gehaltsaufstieg Art. 72 1Unverändert. Individueller

Gehaltsaufstieg Art. 72 1Unverändert.

2 Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Erfahrung sowie von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig.

2 Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Erfahrung sowie von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig.

3 Für den Erfahrungsanteil wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern, deren individueller Gehaltsbestandteil weniger als 40 Prozent des Grundgehalts beträgt, jährlich eine Gehaltserhöhung von mindestens 1,5 Prozent des Grundgehaltes gewährt, sofern sie die Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt haben.

3 Für den Erfahrungsanteil wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern, deren individueller Gehaltsbestandteil weniger als 40 Prozent des Grundgehalts beträgt, jährlich eine Gehaltserhöhung von mindestens 1,5 Prozent des Grundgehaltes gewährt, sofern sie die Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt haben.

4 Der Leistungs- und Verhaltensanteil stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.

4 Der Leistungs- und Verhaltensanteil stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.

5 Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg ge- währt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

5 Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg ge- währt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

6 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 6 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

und der Kommission

(8)

Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung

der Lehrkräfte (LAG): Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung

der Lehrkräfte (LAG):

Individueller

Gehaltsaufstieg Art. 14 1Unverändert. Individueller

Gehaltsaufstieg Art. 14 1Unverändert.

2 Es besteht ein Anspruch auf einen jährlichen Erfahrungsaufstieg. 2 Es besteht ein Anspruch auf einen jährlichen Erfahrungsaufstieg.

3 Das maximale Gehalt wird spätestens nach 26 Jahren anerkannter Erfahrung im Beruf erreicht.

3 Das maximale Gehalt wird spätestens nach 26 Jahren anerkannter Erfahrung im Beruf erreicht.

4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

II. Inkrafttreten II. Inkrafttreten

Der Regierungsrat setzt diese Gesetzesänderungen innert längstens

18 Monaten seit Annahme der Gesetzesinitiative in Kraft.» Der Regierungsrat setzt diese Gesetzesänderungen innert längstens 18 Monaten seit Annahme der Gesetzesinitiative in Kraft.»

3. Die Initiative wird gültig erklärt. 3. Die Initiative wird gültig erklärt.

4. Der Grosse Rat lehnt die Initiative ab. 4. Der Grosse Rat lehnt die Initiative ab.

5. Die Initiative wird mit der Empfehlung auf Ablehnung der Volks-

abstimmung unterbreitet. 5. Die Initiative wird mit der Empfehlung auf Ablehnung der Volks-

abstimmung unterbreitet.

Bern, 5. Dezember 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 21. August 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Bern, 28. Juni 2013 Im Namen der Kommission:

Der Präsident: Kropf

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wenn also der Grosse Rat oder das Volk den Lehrplan 21 des Kantons Bern nicht ge- nehmigen würden, dann hiesse dies, dass der Regierungsrat bzw.. die Erziehungsdi- rektion

Wird die von der Initiative verlangte neue Zuständigkeitsregelung angenommen, müssen zu- künftig Lehrpläne oder Lehrplanteile 31 sowie Änderungen von nicht untergeordneter Bedeu-

Wo jenes Vertrauen in Richterrecht und Rechtsdogmatik fehlt, sieht sich der Gesetzgeber zu umfassenden und sich in Details verlierenden Rege- lungssystemen gezwungen. Auch auf

Eine Mehrheit der hiesigen Stimmbevölkerung liess sich von dieser Neidinitiative nicht beeinflussen und erkannte auch die Risiken, die mit einem solchen Anliegen verbunden

Mit den Verstärkten Massnahmen werden Schülerinnen und Schüler der Volksschule unterstützt, die aufgrund ihres besonderen Bildungsbedarfs im Rahmen des Grund- und

Für das Familienkonzert „Zirkus Katastrofale“ sowie für alle ande- ren Konzerte sind noch Karten bei der Gemeinde erhältlich. Der Gelderner Rainer Niers- mann ist seit 1991

Die Beherrschung eines Werk- zeuges, zum Beispiel einer Soft- ware ist noch keine Garantie dafür, ein gutes, ansprechendes Kommunikationsmedium zu schaffen. „Gestaltung auf

Im Übrigen könne für den Monat Oktober 2010 selbst dann keine Vermittlungsfähigkeit angenommen werden, wenn der Versicherte zwischenzeitlich kurzfristig arbeitsfähig gewesen wäre,