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Kremierungen auf Amtsanordnung außerhalb Bremens

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Academic year: 2022

Aktie "Kremierungen auf Amtsanordnung außerhalb Bremens"

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Bremische Bürgerschaft – SD.NET Vorlagenformular (Plenum)

Vorlagentyp: Drucksache Stadt Verweis: (zu Drs. 20/366 S)

Dokumententyp: Antwort Urheber: des Senats

Parlament:

Bremische Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) - 20.

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Titel:

Kremierungen auf Amtsanordnung außerhalb Bremens Sachverhalt/Frage/Aktuelle Stunde:

Antwort des Senats

auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 8. Dezember 2020

Die Fraktion der SPD hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:

„Verantwortlich für die Bestattung einer Leiche sind gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen des Landes Bremen der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die volljährigen Geschwister. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit diese dem/der hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden können (§ 74 SGB XII). Wenn für eine eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt wird, veranlasst die zuständige Behörde spätestens zehn Tage nach Einlieferung die Bestattung (§ 16 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über das Leichenwesen). Bei dieser Anordnung entscheidet die zuständige Behörde über Ort, Art und Durchführung der Bestattung. Die Bestattung kann amtlich angeordnet werden, wenn beispielsweise die Angehörigen nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Bestattungen anzuordnen. Dies betrifft aber auch die Fälle, in denen keine Angehörigen vorhanden waren. Der überwiegende Teil der Bestattungen findet als Feuerbestattung (Kremierung) statt.

Laut Angaben des Statistischen Landesamtes sind in Bremen zwischen 2015 und 2019 im Durchschnitt 6.348 Menschen pro Jahr verstorben. Die Sterbefälle blieben über die Jahre hinweg weitgehend konstant. Wie eingangs beschrieben werden Kremierungen amtlich angeordnet, falls Angehörige nicht bereit oder in der Lage sind, diese selbst zu veranlassen oder falls keine Angehörigen ausgemacht werden können. Neben den Fragen zur Zuständigkeit für die amtlich angeordneten Bestattungen in Bremen ergeben sich hieraus finanzielle und wirtschaftliche Fragen.

Die Kosten für diese amtlich angeordneten Kremierungen befinden sich schätzungsweise in einem mittleren dreistelligen Bereich und tragen im nicht unerheblichen Maße zur wirtschaftlichen Situation des beauftragten Krematoriums bei.

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Daher fragen wir den Senat:

1. Wie viele Kremierungen auf Amtsanordnung wurden jeweils in 2019 und 2020 ausgeführt und welches Ressort war dafür zuständig?

2. In welchen Krematorien wurden diese vorgenommen?

3. Was waren die Gründe, Kremierungen auf Amtsanordnung nicht in Bremen auszuführen zu lassen?

4. Hatten diese Kremierungen Kostenvorteile gegenüber einer Kremierung in der Stadt Bremen und, wenn ja, wie hoch waren diese Kostenvorteile?

5. Wie beurteilt der Senat diese Kostenvorteile im Hinblick darauf, dass die Stadt Bremen über den Umweltbetrieb Bremen selbst ein Krematorium betreibt, das nicht ausgelastet ist?

6. Beabsichtigt der Senat, die Kremierungen außerhalb Bremens fortzusetzen? Wenn nein, bis wann sollen sie beendet werden?“

Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Kremierungen auf Amtsanordnung wurden jeweils in 2019 und 2020 ausgeführt und welches Ressort war dafür zuständig?

Im Jahr 2019 wurden 342 Kremierungen auf Amtsanordnung ausgeführt, im Jahr 2020 waren es 343 Kremierungen auf Amtsanordnung.

Zuständig dafür ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

2. In welchen Krematorien wurden diese vorgenommen?

Die Kremierungen wurden bei „Krem Tec/ Feuerbestattung Stade“ in der Betriebsstätte Cuxhaven und in anderen Krematorien in Norddeutschland durchgeführt. Im Falle von

Überlastung dieser Betriebsstätte ist es in sehr seltenen Fällen zu einer Kremierung in anderen Filialen der Firma „Krem Tec“ gekommen.

3. Was waren die Gründe, Kremierungen auf Amtsanordnung nicht in Bremen auszuführen zu lassen?

Die Gründe dafür lagen in dem bis 2019 günstigeren Preis-Leistungsangebot der Fa. KremTec.

4. Hatten diese Kremierungen Kostenvorteile gegenüber einer Kremierung in der Stadt Bremen und, wenn ja, wie hoch waren diese Kostenvorteile?

Insgesamt lagen die jährlichen Kostenvorteile bei ca. 30 T€.

5. Wie beurteilt der Senat diese Kostenvorteile im Hinblick darauf, dass die Stadt Bremen über den Umweltbetrieb Bremen selbst ein Krematorium betreibt, das nicht ausgelastet ist?

Mittlerweile liegt dem Gesundheitsressort ein Angebot (11.02.2021) des Umweltbetriebs vor.

Vor diesem Hintergrund ist geplant auf Grundlage dieses Angebots im März mit den Vertragsverhandlungen zu beginnen und diese dann im April abzuschließen.

6. Beabsichtigt der Senat, die Kremierungen außerhalb Bremens fortzusetzen? Wenn nein, bis wann sollen sie beendet werden?

Nein, nach Vertragsabschluss mit dem Umweltbetrieb wird der Vertrag mit der Firma Kremtec umgehend gekündigt werden. Die Kündigung zum Jahresende muss spätestens bis zum 30.9.2021 erfolgen, so dass mit Beginn 2022 die Kremierung in Bremen erfolgen kann.

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