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Schriftliche Beschlüsse der General-versammlung – überfällige Gesetzesrevision oder toter Buchstabe?

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Academic year: 2022

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REPRAX 4/20 295

Schriftliche GV-Beschlüsse

I. Einleitung

«Die Zukunft gehört der digitalen Welt» – diese Aussage trifft klarerweise auch auf das schweizerische Gesellschaftsrecht zu. Künftig werden nicht nur die Corporate Docs

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automatisch erstellt, sondern auch die Beschlüsse digitalisiert gefasst, etwa durch virtuelle Generalversammlungen (GV

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). Der gesteigerte Ef- fizienzgewinn durch digitale Teilnahme führt im Optimalfall zu einer erhöhten Teilnahmefreudigkeit der Gesellschafter

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, was im Lichte der Corporate Gover- nance positiv zu würdigen ist.

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Diejenigen Gesellschafter, die nur aufgrund des auf Gesellschaftskosten servierten Essens der Versammlung beiwohnten, wur- den in der Vergangenheit ohnehin vermehrt enttäuscht, da dieser gesellige Teil des Programms bei einigen Gesellschaften bereits zu Ante-Corona-Zeiten aufge- geben wurde.

Das neue Aktienrecht enthält neben dem rein digitalen Update auch eine neue analoge Option, nämlich diejenige, dass die GV schriftliche Beschlüsse fas-

* MLaw Stephanie Eggimann, lic. iur. Kathrin Häcki, LL.M. und Dr. iur. Pascal Zysset sind Rechtsanwälte bei der Walder Wyss AG.

1 Angesprochen sind insbesondere die standardisierten gesellschaftsrechtlichen Dokumente wie beispielsweise die Unterlagen zur Gründung einer Gesellschaft.

2 Die Abkürzung «GV» steht in diesem Beitrag sowohl für die Generalversammlung der Ak- tiengesellschaft (AG) und der Genossenschaft wie auch für die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die praktische Bedeutung dieser recht- lichen Grundlagen ist immens. Alleine für AG wird die jährliche Anzahl stattfindender GV auf 250 000 geschätzt, Peter V. Kunz, Generalversammlungen von AG: «Landsgemeinden»

oder «Chatrooms»?, SZW 2/2020, S. 297.

3 Nachfolgend wird grundsätzlich das generische Maskulinum verwendet, wobei natürlich immer Personen aller Geschlechter eingeschlossen sind.

4 In diese Richtung auch Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 12 N 324 mit dem Hinweis, dass durch die schriftliche Beschlussfassung die letzte verbleibende Möglichkeit zu einer persönlichen Begegnung zwischen dem Exekutivorgan und den Gesell- schaftern und damit zu einer möglichen Debatte verloren geht.

Stephanie Eggimann/Kathrin Häcki/Pascal Zysset

*

Schriftliche Beschlüsse der General-

versammlung – überfällige Gesetzesrevision oder toter Buchstabe?

Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Grundlagen III. Zirkularbeschluss IV. Urabstimmung

V. Praktische Bedeutung des Zirkular­

beschlusses und der Urabstimmung VI. Schlussbemerkungen

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