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Amtsgericht Magdeburg

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Academic year: 2022

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(1)

Ausfertigung

Amtsgericht Magdeburg

Beschluss

5 Gs 230 Js 26473/11 (611/13)

ln dem ehemaligen Ermittlungsverfahren

gegen

Jörg B

und andere

Antragsteller: Professor Dr. Aris Christidis,

Pestalozzistraße 68, 35394 Gießen,

23.04.2013

wird festgestellt, dass die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs des damals Beschuldigten B über den Telefonanschluss 06401903283 sowie die Art und Weise des Vollzuges anlässlich der über den zuvor genannten Telefonanschluss geführten Telekommunikation mit dem Telefonanschluss des Antragstellers Professor Dr. Aris Christidis rechtmäßig waren.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Feststellungsverfahrens.

Gründe:

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 13.03.2013 die gerichtliche Überprüfung der Telefonüberwachungsmaßnahme soweit er betroffen war.

Gegen den damals Beschuldigten wurde wegen des Verdachts des schweren Raubes ermittelt.

(2)

Am 11.07.2011 drangen gegen 01.00 Uhr ca. elf Täter nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatentschluss durch Überwinden der Umzäunung und der Sicherheitsanlagen auf das Gelände der Bio Tech Farm GmbH & Co. KG an derBadelebener Straße 12 in Ausleben I OT Üplingen ein. Die Täter trugen Pfefferspray und baseballartige Schlaggegenstände mit sich, um gegebenenfalls Widerstand der vor Ort befindlichen Betriebsangehörigen bzw.

Angehörige des vor Ort tätigen Sicherheitsunternehmens zu überwinden.

Wie von vornherein geplant, wurden die auf dem Grundstück befindlichen Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens durch Vorhalt von Pfefferspray und Schlaggegenständen gezwungen, sich auf die Knie zu begeben, die Hände hinter den Kopf zu nehmen sowie das Gesicht zur Wand zu drehen und den Anweisungen der Täter zu folgen. Während der Sicherung der Mitglieder des Sicherheitsunternehmens nahmen die Täter verschiedene Gegenstände aus dem Eigentum der Bio Tech Farm GmbH & Co. KG sowie des Sicherheitsdienstes ASS an sich, um über die Gegenstände wie Eigentümer verfügen zu können, so unter anderem ein Dienstbuch ASS GmbH und weitere dienstliche Dokumente der ASS GmbH. Gleichzeitig zerstörten einige der anwesenden Täter, wie von der Gruppe beabsichtigt, gezielt Versuchsanordnungen genetisch manipulierter Pflanzen auf dem Gelände der Bio Tech Farm GmbH & Co. KG, wodurch erheblicher Sachschaden entstand.

Der Tatverdacht gegen den damals Beschuldigten B ergab sich aus den Angaben der Zeugen Jörg Hübner und Matthias Klings sowie aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse zur Person des damals Beschuldigten, insbesondere auch der lnternetrecherchen. Im weiteren Verlauf der polizeilichen Maßnahmen verhärtete sich der Tatverdacht durch Sicherstellung des Dienstbuches des ASS Sicherheitsdienstes bei dem damals Beschuldigten. Hierbei handelte es sich um Raubgut aus der Tat vom 11.07.2011. Aufgrund der Gesamtumstände bestanden konkrete Tatsachen dahingehend, die den Tatverdacht gegen den damals Beschuldigten begründeten.

Bei der dem damals Beschuldigten zur Last gelegten Straftat handelt es sich um eine Katalogtat gemäß § 100 a Abs. 2 Nr. 1 k StPO. Gegen den damals Beschuldigten bestand der Verdacht der Täterschaft, zumindest der Teilnahme an dieser Straftat.

Die Telefonüberwachungsmaßnahme über oben genannten Telefonanschluss des damals Beschuldigten B war mit Beschlüssen des Amtsgerichts Magdeburg vom 31.08.2011, Geschäftszeichen 6 Gs 819/11 (b), und vom 22.11.2011, Geschäftszeichen 6 Gs 1089/11 (b), rechtmäßig angeordnet worden. Gegen den damals Beschuldigten bestand auf Tatsachen gegründeter Tatverdacht. Die Maßnahme war zur Tataufklärung aus damaliger Sicht notwendig und Erfolg versprechend. Die Maßnahme war verhältnismäßig. Dass sich der Tatverdacht gegen den damals Beschuldigten nicht bestätigte, ändert daran nichts.

Seite 2/4

(3)

Auch die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme ist nicht zu beanstanden.

Die über oben genannten Telefonanschluss des damals Beschuldigten B mit dem Anschluss des Antragstellers geführte Telekommunikation war von der Ermittlungsbehörde als nicht tatrelevant eingeschätzt worden. Die Telekommunikation wurde nicht verschrittet

Auch soweit der Antragsteller erst nachträglich, nachdem er sich an die Ermittlungsbehörde gewandt hat, über die Maßnahme benachrichtigt wurde, ist dies nicht zu beanstanden.

Gemäߧ 101 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind die Beteiligten der überwachten Telekommunikation zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann gemäß § 101 Abs. 4 Satz 4 StPO unter anderem dann unterbleiben, wenn die betroffene Person von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist, so dass anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat.

Darüber hinaus ist in Satz 5 dieser Vorschrift geregelt, dass Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person nur vorzunehmen sind, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwandes für die Feststellung ihrer Identität sowie des daraus für diese und andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

Die Auswahl der zu benachrichtigenden Personen trifft die Staatsanwaltschaft nach Zuarbeit des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt, die zur Vorbereitung der Benachrichtigung betroffener Personen eine Liste der durch die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen betroffenen Personen erstellt. Hierbei unterbreitet das Landeskriminalamt der Staatsanwaltschaft Vorschläge dazu, ob eine Benachrichtigung erfolgen muss, ob eine Benachrichtigung aus gesetzlichen Gründen ausscheidet oder ob eine Zurückstellung der Benachrichtigung erfolgen kann gemäß § 101 Abs. 5 StPO bzw. ob Zweifelsfälle vorliegen, wobei das Landeskriminalamt sicherstellt, dass die Staatsanwaltschaft nicht bzw. nicht zwingend auf schriftliche Protokolle zu den Gesprächsinhalten zurückgreifen muss. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

Nach dieser Auswahl ist der Antragsteller zunächst nicht benachrichtigt worden. Auch hier sind keine Rechtsfehler erkennbar.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 03.03.2013 sein Feststellungsinteresse bekundet hat, erfolgte dann mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 06.03.2013, dem Antragsteller zugestellt am 09.03.2013, eine Benachrichtigung gemäߧ 101 Abs. 4 StPO.

Der Antrag vom 13.03.2013 ist damit fristgemäß bei Gericht eingegangen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO).

Der Antrag ist im Ergebnis unbegründet.

Fehler sind weder im Rahmen der Anordnung noch der Ausführung der Maßnahme soweit der

(4)

Die Kostenentscheidung folgt aus§ 473 a StPO.

Frömmichen

Richterin am Amtsgericht Ausgefertigt:

Magdebur9,

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(Kabelitz,

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsst le

Seite 4/4

(5)

)

I

Rechtsmittelbelehrung (K)

I.

1. Sie können die Hauptentscheidung dieses Beschlusses mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie sofortige Beschwerde einlegen, wenn der Beschwerdewert 200 € übersteigt.

2. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung (Ver- kündung, Zustellung) des Beschlusses (Rechtsmittelfrist) schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, einzulegen.

II.

3. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

4. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

111.

5. Befindet sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nicht auf freiem Fuß, kann sie oder er die sofortige Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sie oder er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

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